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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.07.2012, RV/0088-G/11

Antrag auf Wiederaufnahme: Kein Neuerungstatbestand, wenn fälschlicherweise vom Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht ausgegangen wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8010 Graz, Herdergasse 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 (Bundesabgabenordnung) BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2005 - 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) teilte mit Schreiben vom dem damals zuständigen Finanzamt St.Veit Wolfsberg mit, dass sie in Österreich nicht mehr beschränkt steuerpflichtig sei, sondern der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliege. Ihr Hauptwohnsitz befinde sich in X..

Mit Schreiben vom informierte die steuerliche Vertretung das Finanzamt Graz-Stadt, dass die Bw. als unbeschränkt Steuerpflichtige in Österreich mit Hauptwohnsitz in Graz in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz - Stadt falle.

Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag gab die steuerliche Vertretung dem Finanzamt bekannt, dass die Bw. zum Teil Einkünfte aus Deutschland und zum Teil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Österreich erziele. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Österreich seien bisher beschränkt steuerpflichtig behandelt worden. Aufgrund der nunmehrigen unbeschränkten Steuerpflicht seien die Steuererklärungen für 2005 - 2008 neu erstellt worden.

Das nunmehr zuständige Finanzamt Graz-Stadt teilte in der Folge der steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom informativ mit, dass für die Jahre 2005 bis 2008 bereits rechtskräftige Bescheide auf Grund von eingereichten Steuererklärungen vorliegen. Für die Abgabenbehörde seien keine Gründe für eine amtswegige Berichtigung bzw. Wiederaufnahme erkennbar.

Mit neuerlichem Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertretung der Bw. nunmehr die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2005 bis 2008 und die Durchführung der Veranlagung auf Basis der berichtigten Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2008.

Nach einem durchgeführten Mängelbehebungsverfahren wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2005 -2008 mit Bescheid vom im Wesentlichen mit nachstehender Begründung zurück:

Die Zurückweisung erfolge, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO sei ein Wiederaufnahmeantrag gem. Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe, einzubringen. Von der Abgabenbehörde werde bestritten, dass die Tatsache eines inländischen Wohnsitzes einen Wiederaufnahmsgrund darstelle. Es werde unterstellt, dass die Antragstellerin jederzeit davon in Kenntnis gewesen sei, wo sie ihren (Haupt)Wohnsitz inne gehabt habe. Laut der Abfrage im zentralen Melderegister sei ein Hauptwohnsitz in Österreich seit dem Jahr 1999 vorgelegen. Ein etwaiger Wiederaufnahmegrund sei folglich zu jeder Zeit bekannt gewesen.

Es wäre dem Antrag aber auch nicht zu entsprechen, weil ein grobes Verschulden der Partei vorliege. Sie habe über Jahre selbst Abgabenerklärungen für beschränkt Steuerpflichtige abgegeben und habe auch die Änderung des Wohnsitzes der Abgabenbehörde nicht angezeigt.

Dagegen wandte sich die Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung. Darin brachte die steuerliche Vertretung Nachstehendes vor:

"Da unsere Klientin unsere Gesellschaft mit Vollmacht vom beauftragte und erst anlässlich der Auftragserteilung zu Tage getreten ist, dass unsere Klientin in den Kalenderjahren 2005 bis einschließlich 2008 in Österreich schon unbeschränkt steuerpflichtig war, ist die Übermittlung der berichtigten Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2008 am entsprechend den Bestimmungen des § 303 BAO (3 Monatsfrist) jedenfalls rechtzeitig (siehe Vollmacht vom und Finanzonlineaktivierung vom )."

Weiters führte die steuerliche Vertretung aus, dass seine Klientin kein grobes Verschulden treffe, da sie unverzüglich nach Auftragserteilung (innerhalb von drei Monaten) nachdem ihr bekannt gegeben worden sei, dass sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei, die berichtigten Einkommensteuererklärungen 2005 bis einschließlich 2008 eingebracht habe.

Da mit den Eingaben vom die Fristen gemäß § 303 BAO gewahrt worden seien und ein Mängelbehebungsauftrag zu diesen Dokumenten - so die steuerliche Vertretung - weiter bis dato nicht an sie übermittelt worden sei, stehe die Erledigung ihres Wiederaufnahmeantrages vom mit den dazugehörigen berichtigten Einkommensteuererklärungen 2005-2008 aus und sie beantrage innerhalb offener Frist unter Bezugnahme auf ihre Eingaben vom nunmehr endlich die Einkommensteuerverfahren 2005 - 2008 wieder aufzunehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Berufungswerberin hatte in den betreffenden Jahren ihren Wohnsitz in Österreich. Von ihrem damaligen Steuerberater wurden Einkommensteuererklärungen bei beschränkter Steuerpflicht (E 7) abgegeben und in der Folge erklärungsgemäß veranlagt. Bedingt durch den Wechsel der steuerlichen Vertretung erlangte die Bw. davon Kenntnis, dass sie aufgrund ihres Wohnsitzes im Inland, in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege.

Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt haben, ist für sich nicht ein Grund, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen mag bzw. nachträglich im Wege der Wiederaufnahme gemäß § 303 Absatz 1 lit. b des Verfahrens beseitigt werden kann (Stoll, BAO-Kommentar, 2921).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Tatsachen im Sinne des § 303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Elemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen ( und die dort zitierte Judikatur).

Tatsachen oder Beweismittel stellen in diesem Sinn nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn sie neu hervorgekommen sind, das heißt wenn deren Verwertung der Partei erst nachträglich möglich wurde ().

Vorliegendenfalls war es der Bw. jederzeit möglich, die Tatsache ihres inländischen Wohnsitzes zu verwerten. Es handelt sich somit nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, sondern um eine rechtliche Beurteilung eines bekannten Sachverhaltselementes.

Die Beseitigung der Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung kann nicht durch die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen ().

Das Finanzamt ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsfolge der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht keinen Neuerungstatbestand im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 303 Abs. 1 BAO darstellt, weshalb sich konsequenterweise auch nicht die Frage stellen konnte, wann die Bw. "Kenntnis ihres Wohnsitzes" erlangt habe.

Dass der Antrag auf Wiederaufnahme in weiterer Folge zurück anstatt abgewiesen wurde, schadet in diesem Fall nicht (vgl dazu ).

In einem Ergänzungsschreiben vom zum Vorlagebericht stellte der steuerliche Vertreter den Antrag auf Entscheidung über das Rechtsmittel durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Dazu wird bemerkt:

Gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

§ 284 bestimmt, dass über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Ein Antrag in einem, wie im vorliegenden Fall gegeben, nachgereichten Schreiben vermittelt keinen Anspruch auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-18138