Besuch eines Studiums an der Sportuniversität, Umschulungsmaßnahme zur Wellnesstrainerin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R M, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsweberin (Bw.) erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung neben ihren nichtselbständigen Einkünften als Angestellte bei der Raiffeisenbank AB bei der Kennzahl 721 Reisekosten von 2.193,80 € als Werbungskosten.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt sämtliche Belege und Rechnungen der beantragten Aufwendungen und die erhaltenen Ersätze nachzureichen.
Neben den Nachweisen betreffend die nichtstrittigen Sonderausgaben legte die Berufungswerberin eine Aufstellung über die Fahrten zu Kursen zur Sportuniversität Riff/Salzburg im Jahr 2005 (3. und 4. Semester) vor, sowie einen Terminplan 2004/05 zur "Ausbildung Wellnesstrainer WT 2" vor. Weiters wurde eine Honorarbestätigung für den Zeitraum bis der Volkshochschule Oberösterreich über Gesamthonorare von 231,12 € vor.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurden die Reisekosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Begründend führte das Finanzamt an:
"Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle.
Der Begriff "Umschulung" impliziert, dass nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit) gemeint sind. Eine Beschäftigung gilt als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt wird. Die beantragten Ausbildungskosten zur Wellnesstrainerin können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden."
In ihrer Berufung vom wandte sich die Berufungswerberin mit der Begründung gegen die Nichtberücksichtigung der begehrten Werbungskosten, dass sie seit dem Jahre 2003 an der Sport Universität Salzburg die Ausbildung zum Dipl. Wellnesstrainer absolviert habe. Im Jahr 2005 habe sie die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Derzeit sei sie bei der Raiffeisenbank in G als Bankangestellte tätig. Ihr Ziel sei es die erlernten Kenntnisse als Wellnesstrainerin sowohl im Bankwesen (sie habe bereits einen Vortrag in der Raiffeisenbank Linz, sowie im eigenen Bereich gehalten) als auch verstärkt zukünftig im privaten Bereich auszuüben. In den letzten Jahren sei sie zu diesem Themenbereich Vortragende an der Volkshochschule mit mehreren Kursen und Vorträgen und auch im sozialen Bereich der Gemeinde gewesen. Ihre Zukunftsplanung sei die hauptberufliche Ausübung der Tätigkeit als Wellnesstrainerin. Aus diesen belegbaren Gründen ersuche sie um Anerkennung der beantragten Ausbildungskosten.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Ergänzend führte das Finanzamt nochmals an, dass der Begriff Umschulung impliziere, dass nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint seien bzw. diesbezüglich Werbungskosten vorliegen würden.
Mit Vorhalt vom wurde die Bw. aufgefordert den Studienplan und das Diplom über die Ausbildung als Wellnesstrainerin vorzulegen. Weiters möge sie die Höhe der bisher durch diese Tätigkeit erzielten Einnahmen und Ausgaben bekannt geben und mitteilen, da sie in der Berufung angeführt habe, sie beabsichtige die hauptberufliche Ausübung der Tätigkeit als Wellnesstrainerin, welche konkrete nachweisbaren Maßnahmen sie bis dato zur Umsetzung dieser Zukunftsplanung gesetzt habe.
Dieser Vorhalt wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
1 Sachverhalt
Die Bw. ist bei der Raiffeisenbank in G als Bankangestellte tätig und bezieht daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem Jahre 2003 hat sie an der Sport Universität Salzburg die Ausbildung zum Dipl. Wellnesstrainer absolviert. Nach dem Terminplan für den Zeitraum 2004/05 beinhalteten die Vorlesungen, die hauptsächlich an Samstagen, vereinzelt auch an Freitagen oder Sonntagen stattfanden im Wesentlichen folgende Themengebiete: Nordic Walking, Ernährung, Grundlagen Mentaltraining, allgemeine Methodik und Didaktik, Wellness, Aqua Fitness, Rückengymnastik, Massage, Herzkreislauftraining, Brokatübungen, Kraftraumberatung, Erste Hilfe. Im Jahr 2005 hat sie die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Die Reisekosten betrugen 2.193,80 €, deren steuerliche Anerkennung im Berufungsverfahren strittig ist. Nach ihren eigenen Angaben sei es ihr Ziel, die erlernten Kenntnisse als Wellnesstrainerin sowohl im Bankwesen (sie habe bereits einen Vortrag in der Raiffeisenbank Linz, sowie im eigenen Bereich gehalten) als auch verstärkt zukünftig im privaten Bereich auszuüben. In den letzten Jahren sei sie zu diesem Themenbereich Vortragende an der Volkshochschule mit mehreren Kursen und Vorträgen und auch im sozialen Bereich der Gemeinde gewesen. Aus der Honorarbestätigung der VHS-Volkshochschule (vom ) geht hervor, dass sie im Jahr 2005 Gesamthonorare von 231,12 S erhalten. Weitere Einnahmen wurden nicht nachgewiesen.
Nähere Details über die Tätigkeit als Wellnesstrainerin, insbesondere wie hoch die gesamten durch diese Tätigkeit bisher erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben waren und welche konkrete nachweisbaren Maßnahmen sie bis dato zur Umsetzung der Zukunftsplanung gesetzt habe, die Tätigkeit als Wellnesstrainerin - wie behauptet - hauptberuflich auszuüben, wurden trotz schriftlicher Aufforderung im Vorhalt vom nicht bekannt gegeben.
2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Die für den Fall wesentlichen Passagen des § 16 EStG 1988 lauten:
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
......
Z 10 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
2.1 Umfassende Umschulungsmaßnahme
Die Bw. unterzog sich einer zweijährigen, intensiven Ausbildung mit einer Abschlussprüfung. Das dabei erworbene Wissen unterscheidet sich klar vom derzeit ausgeübten Beruf als Bankangestellte.
Im konkreten Fall liegt somit unzweifelhaft eine umfassende Umschulungsmaßnahme vor.
2.2 Abzielen auf die Ausübung eines Berufes
Lt. Eintrag "Beruf" in der Wikipedia versteht man unter dem Beruf diejenige institutionalisierteTätigkeit, die ein Mensch für finanzielle oder herkömmliche Gegenleistungen oder im Dienste Dritter regelmäßig erbringt, bzw. für die er ausgebildet, erzogen oder berufen ist. Im Allgemeinen dient die Ausübung eines Berufes der Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die gesetzliche Bestimmung basiert auf dem Bericht des Finanzausschusses zur Regierungsvorlage (1277 d.B. XXI. GP) zum Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 - HWG 2002 (1285 d.B. XXI. GP, Seite 6), der ausführt:
Mit den Ergänzungen in den §§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen insbesondere Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen von Personen aus Branchen mit rückläufigen Arbeitsplatzchancen abzugsfähig sein. Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind ergänzend zur bisherigen Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur
Krankenpflegerin).
Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine "nicht verwandte" berufliche Tätigkeit sind daher weiterhin nicht abzugsfähig (z.B. ein einzelner Krankenpflegekurs, der für sich alleine keinen Berufsumstieg sicherstellt). Der Begriff "Umschulung" setzt eine bestehende berufliche Tätigkeit voraus.
Die aktuelle Fassung der anzuwendenden Gesetzesbestimmung existiert im Kern seit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 59/2003). Die Erläuterungen führten dabei zur Abzugsfähigkeit von Studienbeiträgen aus (59 d.B. XXII. GP, Seite 99):
[...] Von einer umfassenden Umschulungsmaßnahme ist auch dann auszugehen, wenn ein Student zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt. [...]
Beim Hochschulstudium wird es deshalb als ausreichend angesehen, wenn der Student zunächst zumindest eine einfache Tätigkeit zur Einkünfteerzielung ausgeübt hat (z.B. Taxifahrer als Werkstudent). Eine Umschulung liegt aber auch vor, wenn der Abgabepflichtige früher eine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, im Zeitpunkt der Umschulung aber nicht mehr tätig ist, wie dies etwa bei einer Umschulung im Rahmen der Arbeitslosigkeit der Fall ist (vgl. Hofstätter/Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 36. Lfg (April 2006), § 4 Abs. 4 Z 7 Tz 2 unter Verweis auf Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, S. 622, und Rz 360a LStR 2002).
Daraus ergeben sich die folgenden Schlüsse:
• Von einer Umschulung kann nur gesprochen werden, wenn sie eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht. Das setzt aber eine alte berufliche Tätigkeit mit einem Mindestmaß an Fähigkeiten voraus.
• Aus der Einschränkung "umfassend" ist zu entnehmen, dass nicht jede Umschulung den Kriterien des Gesetzgebers entspricht. Es kann aber weder dem Gesetzestext noch den Erläuterungen entnommen werden, dass der neue Beruf höher qualifiziert sein muss oder in einem größeren Ausmaß ausgeübt werden muss, als der alte. Gefordert ist nur, dass die Ausbildung auf die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes abzielt. Den Erläuterungen zum EStG und den Kommentarstellen ist zu entnehmen, dass Hilfstätigkeiten und fallweise Beschäftigungen als "bestehende berufliche Tätigkeiten" ausreichen. Damit hält der Gesetzgeber auch Arbeitsleistungen für "berufliche Tätigkeiten", die nicht als Hauptberuf ausgeübt werden, für ausreichend.
Folgt man dieser vom Gesetzgeber in den Erläuterungen zur Gesetzwerdung unterstellten Bedeutung des Ausdruckes "berufliche Tätigkeit", muss diese aber konsequenterweise auch für die neue Tätigkeit gelten. Es gibt keine Hinweise darauf, diese strenger zu beurteilen, als den alten Beruf.
• Der Gesetzgeber trifft weder die dezidierte Aussage, dass nur Umschulungen von arbeitslosen bzw. nicht tätigen Personen steuerlich abzugsfähig sein sollen, noch regelt das Gesetz definitiv, dass der "alte" Beruf in der Folge ganz oder teilweise aufgegeben werden müsste.
Daraus folgt nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats, dass es - entgegen der Verwaltungsübung - nicht erforderlich ist, dass die Ausbildung auf die Ausübung des neuen Berufs als Hauptberuf abzielt. Es muss vielmehr als ausreichend angesehen werden, wenn die geplante neue Tätigkeit neben den bisherigen alten Beruf tritt, der weiterhin ausgeübt werden soll.
Dabei muss aber beachtet werden, dass diese Aussage nur insoweit gelten kann, als die Betätigung ernsthaft und nicht nur hobbymäßig betrieben wird. Würde dabei ein Ausmaß angestrebt, das nur mehr als geringfügig beurteilt werden könnte, würde das jedenfalls gegen die steuerliche Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten sprechen.
2.3 Umschulungsmaßnahmen
Bisher liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Bw. plant, die zukünftige Tätigkeit als Wellnesstrainerin nichtselbständig auszuüben. Die geplante Tätigkeit wird deshalb gegebenenfalls wohl nur zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen können (§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988). Die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind deshalb nach den Regeln des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 zu beurteilen, der textlich dem § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 entspricht.
Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben sind jedenfalls Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
• im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
• Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Im konkreten Fall steht außer Streit, dass für 2005 keine Fortbildungs- sondern Ausbildungsmaßnahmen vorliegen, deren Abzugsfähigkeit nur nach der letztgenannten Bestimmung in Frage kommt.
Das Gesetz verlangt dabei, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Es reicht nicht aus, dass die Umschulungen eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld "ermöglichen". (vgl. H. Fuchs, UFS aktuell 2005, 48, Taucher, FJ 2005, 341). Abzugsfähig sind Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Beruf, der bisher noch nicht ausgeübt worden ist; es handelt sich also um vorweggenommene Werbungskosten (686 d.B. XXII. GP - AbgÄG 2004).
Daraus folgt, dass ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik). Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus (vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 203/5/1).
Die tatsächliche Absicht der Einnahmenerzielung in Zusammenhang mit einer Ausbildung zu dokumentieren, ist je nach Ausbildung unterschiedlich schwierig. Sie wird bei einer wirtschaftlich oder technisch ausgerichteten Bildungsmaßnahme in der Regel auf der Hand liegen, während sie dem Finanzamt bei kunst- oder kulturorientierten Studien erst plausibel gemacht werden muss (vgl. Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, 622; Hofstätter/Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 4 Abs. 4 Z 7 Tz 2). Letzteres muss wohl auch für ein gesundheitsorientiertes Ausbildungsangebot gelten, das sich - wie hier - auch an ein allgemein interessiertes Zielpublikum richtet.
Die Verwaltungsübung verlangt zur Abzugsfähigkeit, dass die Umschulungsmaßnahmen derart umfassend sein müssen, dass sie den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglichen. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule sind nicht abzugsfähig (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt); derartige Aufwendungen sind danach nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.
Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (z.B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs (einer anderen Haupttätigkeit) abzielt.
Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall ist oder andere Motive der Bildungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zu Grunde liegen (z.B. hobbymäßiges Verwerten), ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Spricht das Gesamtbild für das Vorliegen dieser Absicht, liegen Werbungskosten vor, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes letztlich scheitert, z.B. weil der Steuerpflichtige tatsächlich keinen Arbeitsplatz findet.
Das "Abzielen" ist somit veranlagungsjahrbezogen nach Art einer Liebhabereibeurteilung zu prüfen, eine spätere Änderung des zunächst vorhandenen Willensentschlusses hat keine schädliche Wirkung für die Vergangenheit.
2.3 Liebhabereibeurteilung
Kommt es nämlich zu Verlusten, so ist auch zu untersuchen, ob eine Tätigkeit vorliegt, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (§ 1 Abs. 2 Z 2 der Liebhabereiverordnung 1993 [BGBl. Nr. 33/1993 idgF - hier kurz LVO]). Ist dies der Fall, so liegen Einkünfte nur dann vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten wenigstens erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 LVO).
Fällt eine Betätigung nicht unter § 1 Abs. 2 LVO, liegen Einkünfte dann vor, wenn sie durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die Absicht anhand der in § 2 Abs. 1 und 3 LVO genannten objektiven Umstände nachvollziehbar ist.
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).
Im konkreten Fall spricht für die Nichtabzugsfähigkeit der Ausbildung bzw. für die Einstufung unter § 1 Abs. 2 LVO, dass es sich bei den Inhalten der bekannten (Terminplan 2004/05) Ausbildungvorlesungen durchaus um Kenntnisse handelt, die auch für Personen von Interesse sind, die dieses Wissen nicht gewinnorientiert umsetzen wollen. Bei den Vorlesungen über Nordic Walking, Mentaltraining, Wellness, Aqua Fitness, Rückengymnastik etc. handelt es sich um solche Wissensbereiche, die nach allgemeiner Lebenserfahrung für jeden an Sport und an persönlicher Gesundheit interessierten Menschen von Bedeutung sind. Damit werden auf jeden Fall Neigungen angesprochen, die in der Lebensführung begründet sind.
Für diese Beurteilung spricht auch, dass die Tätigkeit derzeit nur zu sehr geringen Einnahmen (konkret bekannt ist nur der Betrag von 231,12 € von der Volkshochschule Oberösterreich; weitere Einnahmen wurden trotz Vorhalt nicht detailliert bekannt gegeben) geführt hat. Unter § 1 Abs. 2 LVO fallen nämlich nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenats auch Betätigungen, die in einem untypisch geringen Umfang ausgeübt werden und damit stark in die Nähe eines Hobbys rücken (vgl. etwa Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 157 unter Verweis auf -G/02, und ). In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die tatsächliche Erzielung eines Gesamtgewinnes an, sondern auf die objektive Ausgestaltung der Tätigkeit, die nur in einem ungewöhnlich geringen Umfang entgeltlich ausgeübt wird.
Bei der gegebenen Sachlage ist durch die Art der Tätigkeit der Bw. nicht zu erwarten, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist (§ 2 Abs. 4 LVO). Da die Bw. den Vorhalt mit Fragen zu den bisherigen Einnahmen nicht beantwortet hat ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates davon auszugehen, dass die Bw. die Tätigkeit als Wellnesstrainerin bis dato nicht im erwerbswirtschaftlichen Rahmen ausübt. Für das ernsthafte Bemühen, die erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines neuen Berufes zu nutzen wurden keine Umstände nachgewiesen, wie etwa Werbung in Medien oder Verhandlungen mit potentiellen Geschäftspartnern in der Gesundheits- und Wellnessbranche. Daher kann das Vorbringen in der Berufung, sie beabsichtige die hauptberufliche Ausübung der Tätigkeit als Wellnesstrainerin, nur als nicht nachgewiesene Behauptung angesehen werden.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher davon auszugehen, dass die Ausbildungsmaßnahme (Vorlesungen an der Sportuniversität Salzburg) nicht auf die Ausübung eines Berufes abzielt, sondern primär der Befriedigung privater Interessen und der Ausübung eines Hobbys (Sport) dient.
Die Berücksichtigung der Ausbildungskosten als Werbungskosten kommt nicht in Frage, weil die Ausübung der Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis nicht nachgewiesen wurde.
Andererseits konnten die Ausbildungskosten auch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil die Fakten gegen die Absicht sprechen, die erworbenen Kenntnisse tatsächlich berufsmäßig und zur Erzielung eines Gesamtgewinnes umzusetzen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at