Werbungskosten (Reisekosten) eines Personalvertreters
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0609-G/06-RS1 | wie RV/1501-L/02-RS1 Mitgliedsbeiträge zur ÖLI (Österreichische Lehrerinitiative) können in der statutenmäßig festgesetzten Höhe (im Jahr 2000 € 240.-) als Werbungskosten abgezogen werden (anders FLD f. OÖ. vom , RV 1089/1-8/2000). Aufwendungen für Reisen und Fortbildung eines teilweise vom Dienst freigestellten Lehrers in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter und Mitglied des Zentralausschusses können im Rahmen der Besoldung als Lehrer nicht als Werbungskosten abgezogen werden; selbst dann nicht, wenn für den Zeitraum der Innehabung eines Mandates im Zentralausschuss ein höheres Gehalt (wie ein Landesschulinspektor) bezogen wird. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Beamter und war im Berufungsjahr (seit Februar) als Personalvertreter vom Dienst frei gestellt. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte er als Werbungskosten die Aufwendungen für die von ihm als Personalvertreter durchgeführten Reisen und übermittelte die diesbezüglichen Unterlagen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen mit folgender Begründung nicht als Werbungskosten an:
"Gemäß § 16 EStG 1988 ist eine berufliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis bei Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Funktion als Personalvertreter stehen, nicht gegeben. Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Funktion führen daher nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus dem Dienstverhältnis."
In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw. aus, dass er im Streitjahr in seiner Funktion als Personalvertreter der Gendarmerie Dienstreisen zu den Gendarmeriedienststellen durchgeführt und dort an Dienstbesprechungen, Dienststellenversammlungen etc. teil genommen habe. Der Dienstauftrag zu den Dienstreisen und in der Folge auch die vorgelegten Reiserechnungen seien von seinem Vorgesetzten unterschrieben worden. Er sei der Ansicht, dass diese Dienstreisen unter den Begriff Differenzwerbungskosten fielen und bei der Berechnung des Einkommensteuerbescheides abzuziehen wären.
Das Finanzamt wies dieses Begehren mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete diese unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH im Wesentlichen damit, dass die durch die Funktionsausübung bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden können, wenn die Ausübung der Funktion unentgeltlich erfolge und diese Betätigung keine Einkunftsquelle darstelle.
Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin betonte er ausdrücklich, dass die gegenständlichen Reiseaufwendungen in keinem Zusammenhang mit einer Gewerkschaftstätigkeit gestanden seien. Der Teilnahme an den diversen Dienstbesprechungen sei stets ein vom Landespolizeikommandanten bzw. dessen Vertreter unterzeichneter Dienstauftrag zu Grunde gelegen. Dies gelte auch für die in der Folge vorgelegten Reiserechnungen. Demnach sei eine berufliche Veranlassung iZm. der nichtselbständigen Tätigkeit klar ersichtlich. Selbst wenn die Abgabenbehörde einen Konnex der angeführten Reiseaufwendungen zur Tätigkeit als Personalvertreter erkennen möge, ändere dies nichts am Umstand, dass den diversen Reisen zu den Dienstbesprechungen stets ein Dienstauftrag zu Grunde gelegen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen sind nach Abs. 1 Z 9 leg.cit. Werbungskosten.
Bei den vom Bw. beantragten Werbungskosten handelt es sich ausschließlich um Reisekosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung fest gestellt, dass Aufwendungen eines Beamten für Reisen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen sind (vgl. , ).
Auch mit den Argumenten des Bw. in seinem Vorlageantrag hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 89/14/0212 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass, auch wenn der Bund die Kosten der Inlandsreisen von Mandataren der Personalvertretung trage und über den Anspruch der Leiter der Dienststelle unter Anwendung der Vorschriften der RGV 1955 zu entscheiden habe, diese Reisekosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter keine Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit des Bediensteten seien, und zwar selbst dann nicht, wenn der Personalvertreter gemäß § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG vom Dienst frei gestellt ist.
In Anbetracht dieser eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte dem Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden sein und es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Reisekosten Personalvertreter |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at