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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 10.07.2012, FSRV/0101-L/10

Jahrelange Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wegen persönlicher Notsituation

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen PH, Vermittlung von Handelswaren, geb. am 19XX, whft. in F, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2010/00591-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 052-2010/00591-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie (als Abgabenpflichtige) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 01-12/2006, 01-12/2007 und 01-12/2008 im Gesamtbetrag von 26.179,60 € (01-12/2006: 6.797,11 €; 01-12/2007: 13.596,72 €; 01-12/2008: 5.785,77 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Begründend wurde auf die Aktenlage zur StNr. 12 verwiesen, wonach für die genannten Monate weder Vorauszahlungen entrichtet, noch (diesfalls) verpflichtende Voranmeldungen eingereicht und die erst im Zuge der von der Bf. eingereichten Jahressteuererklärungen entsprechende Zahllasten bekannt gegeben worden seien. Da aber die entsprechenden Beträge nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden seien, lägen auch keine strafbefreiende Selbstanzeigen vor und habe die Bf., obwohl sie als Unternehmerin ihre diesbezüglichen steuerlichen Pflichten gekannt bzw. sie um die durch ihr Verhalten bewirkten Abgabenverkürzungen gewusst habe, sich eines Finanzvergehens nach der angeführten Bestimmung verdächtig gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es treffe zwar zu, dass sie für die genannten Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht habe, doch sei ihr die Tragweite dieser Versäumnisse nicht bewusst gewesen. Zu den angeführten Zeitpunkten habe sie sich, bedingt durch die familiäre und persönliche Situation (Konkurs des Ex-Gatten im Juli 2005, in dessen Betrieb sie mitgearbeitet habe; Aufnahme der eigenen gewerblichen Tätigkeit im Oktober 2005; 2005 drei mj. Kinder bzw. Schwangerschaft zu einem weiteren, im Mai 2006 geborenen Kind; erzwungener Familienumzug und fremdfinanzierter Erwerb eines Hauses; Alleinerhalterin der Familie, da massive psychische Probleme des damaligen Ehegatten; letztlich gescheiterte Erweiterung des eigenen Geschäftsbetriebes und daraus resultierende, bisher noch nicht realisierte aber gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzforderungen in Höhe von bis zu 25.000,00 €; aus der wirtschaftlichen Lage resultierende Zahlungsengpässe, so auch gegenüber dem Finanzamt, und schließlich Scheidung im Mai 2009 und danach alleinige zeitintensive Obsorge für die Kinder) zwar auch um eine ordentliche Geschäftsführung bzw. Buchhaltung bemüht, doch seien naturgemäß Handlungen zum Überleben der eigenen Familie (Ehemann und vier Kinder) anderen Dingen vorangestellt worden. In letzter Zeit habe sich sowohl die berufliche als auch die familiäre Situation gebessert (Verdoppelung der Geschäftstätigkeit im Juni 2010) und würden seit dem auch die anfallenden Steuern fristgerecht bezahlt bzw. bekanntgegeben. Bei andauerndem Geschäftserfolg könnten dann die Ratenzahlungen (zur Begleichung des Abgabenrückstandes) möglicherweise in absehbarer Zeit auch erhöht werden, sodass insgesamt positive Chancen für eine Besserung der Situation bestünden. Da jedes weitere Verfahren, so offenbar gemeint auch das gegenständliche Finanzstrafverfahren, einen erheblichen Aufwand erfordern würde und zweifelllos der beabsichtigten Normalisierung der wirtschaftlichen und persönlichen Lage hinderlich wäre, wurde - sinngemäß - um die Einstellung des mit Bescheid vom eingeleiteten Verfahrens bzw. um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich dann abzusehen, wenn entweder die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d), oder die Tat(en) im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit. e).

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF des BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht wahrscheinlicher erscheint, dass einer der vorangeführten Gründe (so zB auch das zweifelsfreie Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG als besonderer Strafaufhebungsgrund) für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur schon die Ergebnisse des durch die (bescheidmäßige) Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Untersuchungsverfahrens oder die in dessen Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "im Zweifel für den Angeklagten" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der zugehörigen Begründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung ua. (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Vorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nicht iSd abgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 214 f Bundesabgabenordung (BAO) entrichtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der umsatzsteuerpflichtige [vgl. dazu insbes. die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994: Steuerbefreiung für sog. "Kleinunternehmer", d. s. inländische Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 den Betrag von 23.000,00 € (2005, 2006) bzw. 30.000,00 € (ab 2007) nicht übersteigen] Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit., wonach bis zum für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Vorjahr 22.000,00 € nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum war) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen entfiel für Veranlagungszeiträume ab dem bis zum für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben nur dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergab (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idF des BGBl. II 2002/462 iVm § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 idF BGBl. I 1998/79).

Grundsätzlich bestand daher jedenfalls für die die og. Umsatzgrenze überschreitende umsatzsteuerpflichtige Unternehmer eine generelle Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Darüber hinaus hatte aber auch der die Grenze nicht überschreitende (umsatzsteuerpflichtige) Unternehmer für den Fall, dass eine sich ergebende Vorauszahlung nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (vollständig) entrichtet wurde, eine (zutreffende) Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Wird die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für bisher (auch) nicht der Voranmeldungspflicht unterliegende Kleinunternehmer im Lauf des Veranlagungszeitraumes erstmals überschritten, ist für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum eine Voranmeldung abzugeben und die gesamte auf die bisherigen Umsätze (des Veranlagungszeitraumes) entfallende Steuer zu entrichten.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB , vom , 2004/13/0101; bzw. , EvBl. 1992/26).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise (erst) die Erstellung einer unrichtigen Jahreserklärung.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, idF vor der FinStrG-Novelle 2010, BGBl. I 2010/104 (vgl. § 4 FinStrG), machte sich (lediglich) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ua. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete oder abführte, es sei denn, dass der Abgabenbehörde die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurden.

Vorsätzlich handelt grundsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz, vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).

Dabei reicht es, dass der objektiv tatbildlich Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit, sich für ein tatbildmäßiges Handeln entscheidet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit dem erforderlichen Vorsatz agiert, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die - wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zu dem ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, sich mit dieser Möglichkeit bzw. mit diesem Wissen abfindet und sich dennoch, aus welchen Beweggründen auch immer, zu einem tatbildmäßigen Handeln entschließt.

Anhand des zum Zeitpunkt der in der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einleitungsbescheides zu treffenden Beschwerdeentscheidung ergibt sich aus der Aktenlage zur StNr. 12 sowie die übrigen der Berufungsbehörde zur Verfügung stehenden Beweismittel folgendes Bild:

Die zuvor im Betrieb ihres ehemaligen Ehegatten (Scheidung Mai 2009) langjährig als Angestellte mitarbeitende, in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum steuerlich unvertretene Bf., gab, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen ihres Ex-Gatten (Inhaber der Firma "FS"; StNr. 34; Eröffnung des Konkurses am ) dem nunmehr einschreitenden Finanzamt im Mai 2004 die Aufnahme einer (eigenen) gewerblichen Tätigkeit (Handel mit Waren aller Art) bekannt. Dabei wurde von der zum Zeitpunkt der Eröffnungsanzeige noch von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei (steuerlich) vertretenen Bf. der voraussichtliche Jahresumsatz 2005 mit weniger als 23.000,00 € bzw. der Folgeumsatz (2006) mit ungefähr 23.000,00 € beziffert.

Im Juli 2004 gab die Bf. dem Finanzamt zur StNr. 12 bekannt, dass im laufenden Veranlagungsjahr nur wenig Umsätze zu erwarten seien ("Kleinunternehmer") und infolgedessen Umsatz- sowie Einkommensteuer voraussichtlich nicht anfallen würden. Nach Übersendung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen (E1 und U1) für 2004 im Dezember 2004 bzw. Abgabe-Erinnerung vom gab die Bf. in einem am bei der Abgabenbehörde eingelangten Schreiben bekannt, im Jahr 2004 keinerlei (gewerbliche) Einkünfte bzw. nur nichtselbständige Einkünfte erzielt zu haben und ergingen in der Folge entsprechende Jahressteuerbescheide (Umsatzsteuer: 0,00 €).

Für 2005 (Erklärungsversendung E1 bzw. U1 am ; Einreichung E1 am mit erklärten selbständigen Einnahmen iHv. 22.646,00 €; Nachfrist zur Abgabe U1: ) teilte die Bf. mittels E-Mail vom mit, dass sie weiterhin als Kleinunternehmerin nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege.

Für 01-12/2006 wurden zur genannten StNr. weder Vorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Am erfolgte (nach diversen behördlichen Erinnerungen) die (elektronische) Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung 2006 und wurde darin bei (steuerpflichtigen) Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 iHv. 58.075,22 € und Vorsteuern von 12.783,48 € (inkl. innergem. Erwerb) eine Umsatzsteuer-Zahllast von 6.797,11 € ausgewiesen. Entsprechend den gemachten Erklärungsangaben erging am der Jahresumsatzsteuerbescheid (Nachforderung in Höhe der og. Zahllast). Die erste Teilentrichtung hiefür (§§ 214 f BAO) erfolgte laut Verrechnungskonto zur StNr. 12 am .

Für den Zeitraum 01-12/2007 (weder Entrichtung von Vorauszahlungen, noch Einreichung von Voranmeldungen) wurde (wiederum nach diversen abgabenbehördlichen Erinnerungen) eine Umsatzsteuerjahreserklärung am eingereicht (steuerbare Umsätze: 116.846,48 €, davon steuerfrei 36.094,54 €; Vorsteuern: 18.172,11 €; Zahllast: 13.596,72 €; vgl. Abgabenbescheid vom ). Die Entrichtung der entsprechenden Nachforderung erfolgte im Zeitraum vom (Gutschrift Einkommensteuer 2007) bis zum .

Für 01-12/2008 (weder entrichtete Vorauszahlungen, noch eingereichte Voranmeldungen) wurde eine entsprechende Jahreserklärung (nach diversen Nachfristsetzungen) am 29. Oktober eingereicht (steuerbare Umsatz: 82.868,02 €, davon steuerfrei 47.736,87 €; Vorsteuern: 5.596,65 €; Zahllast: 5.788,77 €) und erging dazu der Bescheid vom . Die Entrichtung der Nachforderung (in Höhe der genannten Zahllast) erfolgte laut Gebarungskonto ab .

Wenngleich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen bzw. der Aktenlage zur bezeichneten StNr. der Bf. (noch) nicht ersichtlich ist, wie sich die nachträglich (mittels Jahreserklärungen) summarisch bekanntgegebenen Umsatzsteuerzahllasten auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume (für 2006: Kalendervierteljahr; danach Monate) verteilen bzw. ab welchem Zeitpunkt im Veranlagungsjahr 2006 die bis zur Erreichung der Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (unecht) steuerbefreite Bf. bei Nichtentrichtung der sich ergebenden Vorauszahlung anhand der dargestellten Rechtslage überhaupt verpflichtet gewesen wäre, (erstmals) eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen, ergibt sich dennoch eine zweifellos der Bf. als Abgabepflichtige zuzurechnende, jeweils unter Verletzung der Pflichten des § 21 UStG 1994 bewirkte Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß des von der Erstbehörde im angefochtenen Einleitungsbescheides summarisch (zu den einzelnen Jahresteilbeträgen s. Ergänzungen laut Entscheidungsgründe, 1. Absatz) genannten Betrages und damit ein, zumindest in der derzeitigen Verfahrensphase hinreichend umschriebener objektiver Tatverdacht iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegen die Beschuldigte.

Was nun die subjektive Tatseite bzw. einen, aus den bisherigen Erhebungsergebnissen ableitbaren, sich gegen die Bf. richtenden Verdacht angeht, so ergeben sich entsprechende Hinweise für eine Kenntnis um die Pflichten zur Voranmeldungsabgabe gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 bzw. deren zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung bzw. auch ein Wissen um die durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen zum jeweiligen Fälligkeitstermin bewirkten Abgabenverkürzungen in den vom Einleitungsbescheid genannten Fällen aus der Aktenlage betreffend die persönliche Ausgangssituation der Beschuldigten. So kann nämlich aufgrund der oben dargestellten bisher vorliegenden Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass die ja auch selbst in ihren Finanzamtseingaben auf einzelne, für sie maßgebliche Regelungsinhalte des UStG 1994 (§ 6 Abs. 1 Z 27; Art. 28) Bezug nehmende Bf., sei es nun aus eigenem, wohl auch durch die Ehe mit JF, der selbst eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe ua. wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus dem Jahr 2006 aufweist (StrNr. 052-2005/56), als auch durch die jahrelange Mitarbeit im ehelichen Betrieb, originär oder erst durch eine entsprechende, schon wegen der Abklärung der künftigen Vertreteraufgaben als üblich bzw. wahrscheinlich anzunehmende Grund-Information durch den ehemaligen steuerlichen Vertreter, erworbenen Wissen um die Systematik der Umsatzsteuer und damit sowohl um die hier verfahrensgegenständlichen, im Übrigen in Unternehmerkreisen nahezu steuerliches Allgemeinwissen darstellenden, Pflicht zur termingebundenen Einreichung von zeitraumbezogenen Umsatzsteuervoranmeldungen für den sich anhand der Selbstberechnung jeweils ergebenden, nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag entrichteten Zahllast, als auch um die allfälligen Folgen einer Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe für den Abgabengläubiger, hinreichend Bescheid wusste, um ihr auf der derzeitigen Verfahrensebene einen entsprechenden Vorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG unterstellen zu können.

Wenngleich die Bf. auch auf die ihr nicht erkennbare volle Tragweite ihrer Versäumnisse verweist, so liefert sie dennoch mit ihrer Verantwortung, sie habe in der damaligen persönlichen Situation Handlungen zum Überleben der eigenen Familie anderen Überlegungen vorangestellt, selbst entsprechende Argumente für die für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung maßgebliche Sichtweise.

Dass die Beschuldigte offenbar trotz besserer Kenntnis - aus den von ihr ins Treffen geführten (persönlichen) Gründen - die Entscheidung getroffen hat, ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber anderen, ihr vordringlicher erscheinender Aufgaben hintanzustellen und in der Folge (jeweils) tatbildmäßig gehandelt hat, begründet, da die bisher geltend gemachten persönlichen Umstände auch keinen strafrechtlichen Schuldausschließungsgrund, sondern allenfalls einen auf der Ebene der Strafzumessung gemäß §§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigenden Aspekt bilden, den (vorläufigen) Tatvorwurf im Sinne des angefochtenen Einleitungsbescheides und macht die Durchführung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens zur Aufklärung der Tat- und Schuldfrage notwendig.

Dafür, dass die Bf. im Hinblick auf die genannten Veranlagungszeiträume und Abgabenbeträge auch bereits Ausführungs- oder auch nur ausführungsnahe Handlungen für eine Hinterziehung der jeweiligen Jahresumsatzsteuer und damit bereits versuchte Tathandlungen iSd §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG gesetzt hat, bietet die oa. Aktenlage, derzufolge ja, wenn auch verspätet, jeweils zutreffende Jahreserklärungen eingereicht wurden, keine Anhaltspunkte.

Einer grundsätzlich nur bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 29 FinStrG idF vor der FinStrG-Novelle 2010 (vgl. § 4 FinStrG) gegebenenfalls schon einer (bescheidmäßigen) Verfahrenseinleitung entgegenstehenden strafbefreienden Wirkung der hier durch die nachträgliche Bekanntgabe der Jahreszahllasten bzw. der zutreffenden Restschuldanzeige erfolgten konkludenten Selbstanzeigen, steht die, innerhalb der einmonatigen Zahlungsfrist des jeweiligen Jahresumsatzsteuerbescheides geforderte, im Anlassfall jedoch nicht erfolgte Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften gemäß Abs. 2, entgegen.

Ob die Bf. tatsächlich die ihr bisher in Form einer (bescheidmäßigen) Verdachtsmitteilung zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hat oder nicht (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr nach den Grundsätzen des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Verdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Abgabenentrichtung bei konkludenter Selbstanzeige
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at