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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.12.2008, RV/1196-W/03

Festsetzung eines Säumniszuschlags wegen verspäteter Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung und daher nicht erfolgter Gegenverrechnung des Überschusses mit Lohnabgaben.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1196-W/03-RS1
Die gewöhnliche, nicht eingeschriebene Absendung einer Umsatzsteuervoranmeldung mit der Post ist, wenn die Sendung auf dem Postweg verloren geht, nicht als auffallende Sorglosigkeit und damit nicht als grobes Verschulden im Sinne von § 217 Abs. 7 BAO anzusehen, womit auch die Voraussetzung für die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlags gegeben ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma Bw., Adr., vertreten durch die X.GmbH, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom , St.Nr. xxx wegen Abweisung eines Antrags gemäß § 217 Abs.7 BAO betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk (nunmehr Finanzamt Wien 1/23) vom wurde jeweils ein erster Säumniszuschlag für die Lohnsteuer 11/02, Lohnsteuer 12/02, Dienstgeberbeitrag 11/02, Dienstgeberbeitrag 12/02 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/02 in Höhe von zusammen 6.174,67 € gegen die Firma Bw. (Berufungswerberin, im Folgenden: Bw.) verhängt.

Die Bw. beantragte mit Schreiben vom die Aufhebung der ersten Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO und führte als Begründung aus, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig zwischen dem 11. und 15. des Monates mittels Post an das Finanzamt versendet worden seien. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen mit gleichzeitiger Verrechnung der Lohnabgaben habe in den letzten Jahren reibungslos und ohne Beanstandung durch das Finanzamt funktioniert. Die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002, die einen Überschuss in Höhe von 284.735,06 € aufgewiesen habe und in der die Lohnabgaben für den Monat November 2002 in Höhe von 225.978,73 € gegen diesen Überschuss verrechnet werden sollten, wäre am unterfertigt und am selben Tag rechtzeitig an das Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden. Diese Erklärung dürfte wahrscheinlich auf dem Postweg verloren gegangen sein, da sie nie beim Finanzamt angekommen sei.

Nachdem bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 am noch immer keine Festsetzung und Rückerstattung des Umsatzsteuerguthabens sowie die Verrechnung der Lohnabgaben stattgefunden habe, sei als Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 abermals an das Finanzamt übersendet worden (wie aus dem Eingangsstempel des Finanzamtes vom ersichtlich ist).

Die Umsatzsteuervoranmeldung November 2002, die einen Überschuss von 251.235,20 € aufgewiesen habe und in der die Lohnabgaben für den Monat Dezember 2002 in Höhe von 174.643,17 € verrechnet werden sollten, wäre am unterfertigt und gemeinsam mit der UVA 10/2002 eingeschrieben an das Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden. Nachdem bis zum keine Festsetzung des Umsatzsteuerguthabens erfolgt sei, seien nach telefonischer Kontaktierung von Herrn S. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober und November am an das Finanzamt gefaxt und am nochmals per Post verschickt worden. Laut einem Telefonat zwischen Herrn W. und Herrn S. seien die beiden Umsatzsteuervoranmeldungen erst am beim Finanzamt eingetroffen.

Aufgrund dieser Umstände haben die Lohnabgaben für die Monate November und Dezember 2002 trotz bestehender Überschüsse aus den entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig festgesetzt und abgeführt werden können.

Daraus ergäbe sich, dass die Bw. ein großes Interesse an der rechtzeitigen Einreichung und Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober und November 2002 gehabt habe, da nach Abzug der Lohnabgaben ein Guthaben in Höhe von insgesamt 135.348,36 € verspätet rückerstattbar gewesen wäre.

Zum zweiten habe die Bw. ohne Aufforderung durch das Finanzamt sich ständig um die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen bemüht. Diese Eigeninitiative habe sich in unzähligen Telefonanten sowie in der wiederholten Zusendung der entsprechenden Unterlagen widerspiegelt.

Aufgrund der faktischen Gegebenheiten und dem großen Interesse an der Rückerstattung des Guthabens sei trotz fehlender Absendebestätigung der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober und November 2002 zu vermuten. Ein Verschulden der Bw. am Verlust der Erklärungen am Postweg sei nicht zu erkennen.

Durch die Festsetzung der Säumniszuschläge habe die Bw. neben der verspäteten Rückzahlung des Guthabens noch eine zusätzliche Belastung hinnehmen müssen, ohne dass ihr ein Verschulden am Verlust der Erklärungen nachgewiesen werden könne.

Bei Beurteilung der Sachlage werde darauf hingewiesen, dass sich die Bw. in steuerlichen Angelegenheiten stets korrekt verhalten und die fälligen Abgaben rechtzeitig abgeführt habe.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Säumniszuschläge, die für die verspätete Entrichtung der Lohnabgaben für die Monate November und Dezember 2002, die Dienstgeberbeiträge für November und Dezember 2002 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für November 2002 festgesetzt wurden, aufgrund des mangelnden Verschuldens der Bw. gemäß § 217 Abs. 7 BAO aufzuheben.

Das Finanzamt für den 23. Bezirk hat mit Bescheid vom den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass Abgabenschulden Bringschulden im Sinne des § 905 ABGB seien. Der Abgabepflichtige selbst sei daher in vollem Umfang für deren zeitgerechte Tilgung verantwortlich und habe im Fall der verspäteten Abstattung die Rechtsfolgen zu tragen.

Die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO setze voraus, dass den Abgabepflichtigen an der eingetretenen Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Grobes Verschulden liege dann vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit (= minderer Grad des Versehens) zu qualifizieren sei. Grobe Fahrlässigkeit hingegen werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit der Abgabenbehörde für die Einhaltung von Fristen und Terminen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 werde ein sich aus einer Umsatzsteuervoranmeldung ergebender Überschuss mit dem Tag der Einreichung der Voranmeldung (frühestens jedoch mit dem Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes) wirksam.

Im gegenständlichen Fall seien die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober und November 2002 ergebenden Gutschriften zu spät wirksam geworden, um die am und fälligen Lohnabgaben 11 und 12/2002 rechtzeitig zu tilgen, denn die bezughabenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien von der Bw. nachweislich erst am mittels eingeschriebener Briefsendung der Post zur Beförderung an das Finanzamt übergeben worden.

Im vorliegenden Fall sei weder eine rechtzeitige Tilgung erfolgt noch für die von den Säumniszuschlägen betroffenen Abgaben rechtzeitig ein Zahlungsaufschub erwirkt worden. Die entstandene Fristversäumnis könne daher nicht nur als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, sodass grobes Verschulden nicht in Abrede gestellt werden könne. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien daher nicht erfüllt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung der Bw. vom (Postaufgabe ) wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag abgewiesen worden sei und dabei ausgehend von der Definition der auffallenden Sorglosigkeit, die der VwGH in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung von Parteienverschulden verwende, ohne auf die konkrete Verschuldensfrage im vorliegenden Sachverhalt einzugehen, grobes Verschulden unterstellt worden sei. Fälschlicherweise werde die Abweisung damit begründet, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober und November 2002, mit deren Gutschriften die fälligen Lohnabgaben der Monate 11 und 12/2002 verrechnet werden hätten sollen, erst verspätet am der Post zur Beförderung übergeben worden seien.

Obwohl dies richtig sei, belege dies lediglich die objektive Rechtswidrigkeit des Vorganges. Die subjektive Vorwerfbarkeit dieser Verspätung und damit die eigentliche Verschuldensfrage könne aus diesem objektiven Tatbestand nicht abgeleitet werden, da das Verhalten des Steuerpflichtigen im Rahmen dieser Rechtsverletzung gesondert geprüft werden müsse.

Bei einer Verallgemeinerung dieser unzulässigen, in der Bescheidbegründung mit Hinweis auf die Definition des VwGH angeführten Schlussfolgerung von der objektiven Rechtswidrigkeit auf grobes Verschulden würden sämtliche Versäumnisse, die der Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen wären, pauschal als auffallende Sorglosigkeit und daher als grobes Verschulden eingestuft, denn bei jedem rechts- und geschäftsfähigen Steuerpflichtigen werde vermutet, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten die im Verkehr mit der Abgabenbehörde für die Einhaltung von Fristen und Terminen erforderliche Sorgfalt besitze und daher jede objektive Fristverletzung grob schuldhaft verursacht habe. Die Anwendung von § 217 Abs. 7 BAO wäre gemäß dieser Auslegung bei sämtlichen Fällen, in denen der Steuerpflichtigen die Verzögerung objektiv rechtswidrig verursacht habe, abzulehnen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse bei der Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO aber die Verschuldensfrage konkret geprüft werden und zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden werden, denn nur wenn dem Steuerpflichtigen grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) vorwerfbar wäre, wäre die Anwendung von § 217 Abs. 7 BAO ausgeschlossen. Eine Auslegung, in der grundsätzlich jede Verzögerung in der Sphäre des Steuerpflichtigen als auffallende Sorglosigkeit eingestuft werde und nur bei Fehlverhalten der Behörde oder einer Person, die keiner der beiden Sphären zurechenbar ist, die Anwendung von § 217 Abs. 7 BAO zulasse, sei abzulehnen, da sie auf unzulässige Art und Weise den Willen des Gesetzgebers einschränke. Wenn dieser die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO ausschließlich bei Behördenfehlern oder bei sphärenneutralen Fehlleistungen gewollt hätte, hätte er im Rahmen der Neuregelung des § 217 BAO nicht ausdrücklich auf das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen abgestellt.

Aus diesem Grund sei der direkte Rückschluss von der objektiven Rechtswidrigkeit auf grobe Fahrlässigkeit unzulässig und eine Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unablässig.

Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ergebe sich aus dem allgemeinen Zivilrecht und werde folgendermaßen getroffen:

Demnach werde ein Verhalten grundsätzlich als leicht fahrlässig eingestuft, wenn es auf einem Fehler beruhe, der gelegentlich auch einen sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit oder auffallende Sorglosigkeit liege hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.

Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das Verschulden von Arbeitnehmern eines Steuerpflichtigen dem Steuerpflichtigen nur insoweit zuzurechnen sei, als ihm ein Auswahl- oder Kontrollverschulden zuzurechnen wäre. Demnach hafte der Steuerpflichtige für seine Dienstnehmer nur für grobes Verschulden, wenn er eine untüchtige Person bei wiederholtem Fehlverhalten oder Dienstverletzung nicht abgezogen oder seine eigenen Aufsichtspflichten gröblich vernachlässigt habe.

In der Beurteilung des konkreten Verschuldens sei zwischen der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung der Monate Oktober und November 2002 zu unterscheiden:

Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 wird das Antragsbegehren vom wiederholt.

Nachdem der Verschuldensgrad in ähnlicher Weise zu § 217 Abs. 7 BAO auch bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO unterschieden werde, da auch hier nur bei einem minderen Grad des Versehens, der mit leichter Fahrlässigkeit gleichgesetzt werde, die Wiedereinsetzung zulässig ist, kann ein Urteil zu § 308 BAO für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes herangezogen werden:

Grundsätzlich bestehe keine allgemeine Verpflichtung, fristgebundene Erklärungen als bescheinigte Sendungen aufzugeben. Wurde eine fristgebundene Steuererklärung im Wege der Post, aber nicht als bescheinigte Sendung eingebracht, so liege darin (bei Verlust der Sendung auf dem Postweg) nicht ein auffallend sorgloses Verhalten. Der Verlust eines als nicht bescheinigte Sendung aufgegebenen Anbringens auf dem Postweg gelte als unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis. Die gewöhnliche (nicht eingeschriebene) Aufgabe bei der Post gelte nicht als auffallend sorglos. Die fristgerechte Einreichung sei glaubhaft zu machen (Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2985 mit Hinweis auf ). Ähnlich sehe Ritz (BAO-Handbuch 152) die verspätete Überweisung einer Abgabe, bei der sich die Partei rechtzeitig eines verlässlichen Kreditinstitutes bedient, das die Überweisung verspätet durchführt, als nicht auffallend sorgfaltswidrig. Auch in diesem Fall habe sich die Partei einer grundsätzlich vertrauenswürdigen Person bedient, in deren Sphäre die Rechtswidrigkeit verursacht wurde. Ein grobes Auswahlverschulden der Partei sei in diesen Fällen daher nicht anzunehmen.

Aus der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldung habe die Bw. nach Abzug der Lohnabgaben eine Gutschrift in Höhe von 58.756,33 €, die für die laufende Finanzierung der Geschäftstätigkeit eine positive Auswirkung gehabt hätte, erwartet. Daher sei gerade die fristgerechte Einreichung der UVA 10/2002 im größten Interesse der Gesellschaft gelegen, da sie bis zur verspäteten Rückzahlung des Guthabens diese Finanzierungslücke durch verzinsliche Bankkredite finanzieren habe müssen. Die Steuererklärung sei am vom zuständigen Mitarbeiter verlässlich dem Postboten, der die Post jeden Tag im Werk abholt, übergeben worden.

Nachdem bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 am noch immer keine Festsetzung und Rückerstattung des Umsatzsteuerguthabens sowie die Verrechnung der Lohnabgaben stattgefunden habe, sei als Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 abermals an das Finanzamt übersendet worden. Dies sei wiederum in Eigeninitiative ohne Aufforderung oder Mahnung durch das Finanzamt erfolgt. Wie schon in der Vergangenheit sei die Gesellschaft an einer reibungslosen Abwicklung der Steuerangelegenheiten bemüht.

Aus diesem Grund könne der Gesellschaft in diesem Fall kein auffallend sorgloses Verhalten unterstellt werden, da sie erstens die Steuererklärungen rechtzeitig der Post übergeben habe und bei der Feststellung der Nichtfestsetzung unverzüglich die Ersatzerklärung übermittelt habe. Die Versendung ohne Einschreibebestätigung sei aus Beweisgründen nicht optimal, doch sei dies ein Fehler, der auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne.

Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 wird das Antragsbegehren wiederholt und festgehalten, dass die Umsatzsteuervoranmeldung durch eine Unachtsamkeit der Postabteilung eingeschrieben am 20. Jänner an das Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden sei. Die verspätete Absendung der UVA 11/2002 sei auf eine Unachtsamkeit eines Mitarbeiters der Postabteilung zurückzuführen, der die am unterschriebene UVA einige Tage liegen gelassen und erst am Montag, dem , dem Postboten übergeben habe. Sowohl der verantwortliche Leiter Rechnungswesen als auch der leitende Buchhalter, Herr W. , seien nach der ordnungsgemäßen Erstellung und Unterfertigung von einer rechtzeitigen Versendung ausgegangen. Dies sei auch darin zu erkennen, dass Herr W. schon am 23. Jänner, also nur 3 Werktage nach der Aufgabe der UVA 11/2002 am Postamt Krems/Donau die seiner Meinung nach verspätete Festsetzung des Umsatzsteuerguthabens reklamiert habe.

Diese Unachtsamkeit des Mitarbeiters der Poststelle sei sicher als sorgfaltswidrig zu beurteilen, wobei auch die einmalige Verspätung nicht gleich als grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Trotzdem sei dessen Verschulden nicht der Gesellschaft zuzurechnen, da dieser kein Auswahl- bzw. Kontrollverschulden zukomme. Der betreffend Mitarbeiter habe sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen und bis auf diese Fehlleistung keine anderen Dienstverfehlungen bisher begangen. Eine direkte Zurechnung des Verhaltens des Besorgungsgehilfen sei daher nicht zulässig. Auf der anderen Seite habe auch im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht eine angemessene Kontrolle bestanden, die aber nicht darin bestehen könne, die Abfertigung jedes Briefes zu überwachen. Es wäre auch unsinnig zu behaupten, dass bei einer ordnungsgemäßen Dienstaufsicht jedenfalls diese Fehlleistung aufgefallen und dieser Fehler keinesfalls passiert wäre, wie dies für die auffallende Sorglosigkeit notwendig wäre. Außerdem sei diese verspätete Einreichung ein Ausnahmefall, da in den letzten Jahren die Erklärungen stets termingerecht eingereicht worden seien.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Säumniszuschläge, die für die verspätete Entrichtung der Lohnabgaben November und Dezeber 2002 festgesetzt worden seien, aufgrund des mangelnden groben Verschuldens der Bw. gemäß § 217 Abs. 7 BAO aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(aus § 217 BAO in der auf ab dem entstehende Abgabenansprüche anzuwendenden Fassung).

Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Dass die Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober und November 2002 objektiv (aus welchen Gründen immer) verspätet bei der Abgabenbehörde eingelangt und daher die mit den daraus resultierenden Überschüssen abgedeckten Lohnabgaben November und Dezember 2002 von der Abgabenbehörde als zu spät entrichtet betrachtet werden mussten, ist unbestritten. Strittig ist allein, ob die Bw. ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.

Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar 3. Aufl., § 308 RZ 15).

Diese Definition von auffallender Sorglosigkeit, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung von Parteienverschulden verwendet, ist zwar zutreffend, doch wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz - wie von der Bw. richtig ausgeführt - auf den konkret vorliegenden Sachverhalt nicht eingegangen und das grobe Verschulden nicht nachgewiesen worden. Die objektive Rechtswidrigkeit indiziert nicht automatisch die subjektive Vorwerfbarkeit der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Im vorliegenden Fall sind bei der Bw. zwei unterschiedliche Fehler in der Abwicklung der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen geschehen. Die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 soll am unterfertigt und am selben Tag rechtzeitig an das Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden sein. Dabei soll die Erklärung auf dem Postweg verloren gegangen sein, da sie nie beim Finanzamt angekommen ist.

Dem Berufungsvorbringen, dass grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung besteht, fristgebundene Erklärungen als bescheinigte Sendungen aufzugeben, ist beizupflichten. Wie von der Bw. richtig ausgeführt wurde, liegt, wenn eine fristgebundene Steuererklärung im Wege der Post, aber nicht als bescheinigte Sendung, eingebracht wurde, darin (bei Verlust der Sendung auf dem Postweg) kein auffallend sorgloses Verhalten. Der Verlust eines als nicht bescheinigte Sendung aufgegebenen Anbringens auf dem Postweg gilt als unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis. Die gewöhnliche (nicht eingeschriebene) Aufgabe bei der Post gilt nicht als auffallend sorglos. Die fristgerechte Einreichung ist glaubhaft zu machen (Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2985 mit Hinweis auf ).

Eine nicht unbedeutende Rolle spielt die Tatsache, dass die Bw. aus der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 mit einem Überschuss in Höhe von 284.735,06 € nach Abzug der Lohnabgaben eine Gutschrift in Höhe von 58.756,33 € erwartete, weshalb die fristgerechte Einreichung der UVA 10/2002 in großem Interesse der Gesellschaft gelegen ist. Angesichts dieser Summe ist das Bemühen der Bw. nachvollziehbar, so rasch als möglich bzw. zumindest fristgerecht die Umsatzsteuervoranmeldung einzubringen, da doch ein beträchtliches Guthaben rückgezahlt werden hätte sollen. Insoweit erscheint der erkennenden Behörde eine Glaubhaftmachung der fristgerechten Übergabe an die Post zur Beförderung an die Abgabenbehörde gegeben, zumal die Bw. nach Erkennen der Tatsache, dass das Guthaben nicht auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben worden ist, von sich aus mit der Finanzbehörde in Kontakt getreten ist, um eine Klärung der Frage herbeizuführen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 ist festzuhalten, dass sie durch eine Unachtsamkeit der Postabteilung eingeschrieben erst am an das Finanzamt für den 23. Bezirk versandt worden ist. Ein Mitarbeiter der Postabteilung hat die am unterschriebene UVA einige Tage liegen gelassen und erst am Montag, dem , dem Postboten übergeben. Sowohl der verantwortliche Leiter Rechnungswesen als auch der leitende Buchhalter, Herr W., sind nach der ordnungsgemäßen Erstellung und Unterfertigung von einer rechtzeitigen Versendung ausgegangen, was auch daran zu erkennen ist, dass Herr W. schon am 23. Jänner, also nur 3 Werktage nach der Aufgabe der UVA 11/2002, die seiner Meinung nach verspätete Festsetzung des Umsatzsteuerguthabens reklamierte.

Diese Unachtsamkeit des Mitarbeiters der Poststelle ist jedenfalls als sorgfaltswidrig einzustufen. Das Verschulden von Arbeitnehmern eines Steuerpflichtigen kann dem Steuerpflichtigen nur insoweit zugerechnet werden, als ihm ein Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist. Demnach haftet der Steuerpflichtige für seine Dienstnehmer nur für grobes Verschulden, wenn er eine untüchtige Person bei wiederholtem Fehlverhalten oder Dienstverletzung nicht abgezogen oder seine eigenen Aufsichtspflichten gröblich vernachlässigt hat. In der Berufung wird jedoch - von der Abgabenbehörde erster Instanz unwidersprochen - ausgeführt, dass der betreffende Mitarbeiter sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen und bis auf diese Fehlleistung keine anderen Dienstverfehlungen bisher begangen hat.

Bei Begünstigungstatbeständen - wie ihn § 217 Abs. 7 BAO, auf den sich die Bw. bezieht, darstellt - tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Aufgrund des von der Bw. dargelegten Vorbringens besteht kein Zweifel, dass der Umstand, dass einerseits die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2002 nicht eingeschrieben versendet wurde und offenbar auf dem Postweg verloren gegangen ist sowie andererseits die Umsatzsteuervoranmeldung November 2002 von den Mitarbeitern der Postabteilung zu spät (nachweislich am ) versendet worden ist, eine Sorgfaltsverletzung der Mitarbeiter der Bw. darstellt. Ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist jedoch nicht schädlich. Entscheidend ist, ob der Bw. grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist. Da jedoch im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht eine angemessene Kontrolle der Mitarbeiter der Postabteilung der Bw. bestanden hat, somit eine Verletzung von Sorgfaltspflichten hinsichtlich Auswahl und Kontrolle der Mitarbeiter nicht nachgewiesen werden kann, konnte auch das Vorliegen von dem in § 217 Abs. 7 BAO geforderten groben Verschulden nicht bestätigt werden.

Abschließend sei vermerkt, dass die Verhängung der Säumniszuschläge im Bescheid vom sowie der Antrag der Bw. vom und damit der abweisende Bescheid vom sich auf die 5 Abgaben Lohnsteuer 11/02, Lohnsteuer 12/02, Dienstgeberbeitrag 11/02, Dienstgeberbeitrag 12/02 und und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/02 bezog. Dass in der Berufungsschrift vom noch zusätzlich als 6. Abgabe der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/02 angeführt ist, beruht offenbar auf einem Versehen und es konnte auch nur das Gegenstand des Berufungsverfahrens sein, was schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
Fehler der Postabteilung
Guthaben aus UVA erwartet
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at