Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 03.02.2006, FSRV/0071-W/04

Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Schmuggels von Glaswaren

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen M.L., Vermessungstechniker, geb. D., wohnhaft in F., vertreten durch A.M., Steuerberater, M., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/92.028/2/2003-Str.II/Wie, SN. 100/2004/00132-001, dieses vertreten durch ORat Mag. Lackner, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), gemäß § 161 Abs.1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahin ergänzt, dass der letzte Halbsatz lautet:

"...und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat".

II. Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt (vormals Hauptzollamt) Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer M.L. (im Folgenden als Bf. bezeichnet) zur SN. 100/2004/000132-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am im Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 9 Stk. Glaswaren, 13 Stk. Kristallwaren und 3 Stk. Wandtafeln der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.1 lit. a FinStrG begangen hat

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom (Postaufgabe), in welcher er durch seinen mit Vollmacht vom bestellten Verteidiger ausführt, dass er sich im Juli 2003 aus familiären Gründen in die tschechische Republik begab und dort bei 3 Tax Free - Einkäufen Kristallwaren im Gegenwert von insgesamt 1.586,05 € erwarb, die nur für Privatzwecke und keinesfalls für irgendeine Form von Handel gedacht waren. Er hatte keine Kenntnis von den Steuergesetzen der Europäischen Union und hatte beim Einkauf den Hinweis erhalten, dass man über Tax-Free bis zu 16 % Mehrwertsteuer sparen könne. Er habe den Abgabenbescheid über 509,50 € am erhalten und diesen Betrag auch überwiesen, wobei er mangels Kenntnis der deutschen sprache glaubte, die Geldstrafe für diesen unbedachten Fehltritt zu bezahlen. Jedenfalls wollte er nicht vorsätzlich eine Abgabenpflicht mißachten, er hätte sonst sicherlich beim Kauf versucht, seine Idendität zu verschleiern. Er habe sich auf die Angaben im Tax-Free - Formular verlassen, in denen der Vorteil der Mehrwertsteuerersparnis bei einem Kauf im Wert von mehr als 1.000,- CZK angepriesen wurde. Bei der Ausreise aus der tschechischen Republik wurde ihm von der Zollbehörde bestätigt, dass eine solche Mehrwertsteuerrückforderung erfolgen könne, die er schließlich wegen Fristablaufs nur bei 2 Tax-Free- Formularen vornehmen konnte. Dass die besagten Kristallwaren ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gedacht waren, sei schon daran ersichtlich, dass sie alle in seiner Wohnung vorzufinden seien, was für einen "Schmuggler" kein typisches Verhalten wäre. Die Art und Weise des Einkaufs, die bereitwillige Angabe seiner persönlichen Daten und die ebenso bereitwillige Zahlung des Zolls und der Umsatzsteuer würden unbestreitbar auf die Unvorsätzlichkeit seines Handelns hindeuten. Auch die Bestätigung des Zollamtes bei der Ausreise (aus Tschechien) sei ein entlastender Beweis. Deshalb bitte er, von der Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen oder zumindest eine minimale Strafe zu verhängen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Anhand dreier von der tschechischen Zollbehörde übermittelten Tax-Free-Papiere mit den Nummern X, Y und Z wurde der österreichischen Zollbehörde am bekannt, dass die oben angeführten Waren im Gesamtwert von umgerechnet 1.586,05 € im Juli 2003 durch den Bf. in Tschechien gekauft und am bei Breclav aus Tschechien ausgeführt wurden, ohne dass beim gegenüberliegenden Zollamt Drasenhofen eine zollrechtliche Einfuhrbehandlung nachweisbar war.

Daraufhin erging vom HZA Wien an den Käufer Bf. am ein Eingangsabgabenbescheid (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Abgabenerhöhung, insgesamt 509,71 €) und am ein Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens.

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen :

Gemäß § 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom ( vermuteten ) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordert nicht in jedem Fall Vorerhebungen, da sich schon aus unbedenklichen Verständigungen oder Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann ( Zl. 95/16/0153 ).

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund der Mitteilung der tschechischen Zollbehörde über die Rückvergütung der tschechischen Mehrwertsteuer für die gegenständlichen Waren sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend begründet.

Für den unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vor.

Bezüglich der objektiven Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die Waren ohne Deklarierung ins Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht und schließlich vom Amtsplatz fortgebracht und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.

Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, erstens, dass drittländische Waren, die über eine (damalige) Außengrenze der EU in deren Zollgebiet eingebracht werden, grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig und eingangsabgabenfrei nur bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen sind, im Reiseverkehr insbesondere bei Vorliegen von Höchstwerten oder Höchstmengen der Waren ( im vorliegenden Fall 175,- € ), und zweitens, dass die Umsatzsteuerentlastung einer Ware in einem Land deren Umsatzsteuerbelastung im anderen Land nach sich zieht. Zumindest muss von Reisenden erwartet werden, dass sie sich anlässlich der Deklarierung solcher Waren bei der Einreise ins Zollgebiet der Gemeinschaft bei einem Zollorgan nach deren allfälliger Eingangsabgabenfreiheit bzw. Abgabenbelastung erkundigen.

Eine vorschriftswidrige Einbringung von Waren löst 2 Finanzverfahren aus: das Abgabenverfahren zur Nachforderung der ausstehenden Abgaben und das Strafverfahren zur Ahndung des gesetzten Fehlverhaltens. Die Entrichtung der Eingangsabgaben ist dabei kein Strafaufhebungsgrund.

Beim derzeitigen Verfahrensstand ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des durchzuführenden Untersuchungsverfahrens ebenso vorbehalten wie die allfällige Ausmessung der Strafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Schmuggel
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at