Aufteilung des Veräußerungserlöses eines Milchkontingents
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Monika W , Pensionistin, Adresse, vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC , vertreten durch Dr. B, vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2003 | Einkommen | 8.304,75 € | Einkommensteuer | 452,06 € |
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer | 452,06 € |
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin brachte am die Einkommensteuererklärung 2003 am Finanzamt ABC, Standort A ein. In ihr wurden neben anderen nicht streitgegenständlichen Punkten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 8364,75 erklärt. Aus der Beilage ergab sich, dass es sich bei diesem Betrag um die Hälfte des Veräußerungserlöses für ein Milchkontingent handelte. In der Folge wurde am die Einkommensteuer erklärungsgemäß veranlagt. Mit Bescheiden vom wurde das Verfahren wiederaufgenommen und ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen. In diesem Bescheid wurde der gesamte Veräußerungserlös aus dem Milchkontingent Frau Monika W zugerechnet. Begründend wurde ausgeführt, der landwirtschaftliche Anteil von Herrn Alfred W sei zur Gänze an seine Gattin verpachtet gewesen, sei daher diese alleinige Bewirtschafterin und könnten die Erlöse aus dem Verkauf des Milchkontingentes nicht auf beide aufgeteilt werden.
Mit Schreiben vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom Berufung eingebracht und wurde eine Festsetzung der Einkommensteuer nach den eingereichten Steuererklärungen beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Übergabevertrag (Notariatsakt vom ) das den Übergebern gehörige Milchkontingent nicht Gegenstand des Vertrages sei, dass gemäß diesem Vertrag der Erlös aus der Veräußerung noch gänzlich den Übergebern (Alfred und Monika W) gebühre, dass die Verträge über den Verkauf des Milchkontingent auf Alfred und Monika W lauten würden und auch von beiden unterfertigt worden seien und daher hinsichtlich der Aufteilung der Erlöse aus dem Verkauf des Milchkontingents auf die Verträge verwiesen werde.
Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter mit dass nunmehr seiner Ansicht nach eine Aufteilung des Veräußerungserlöses zwischen Frau Monika W und der Nachfolgerin Maria W (Schwiegertochter) zu erfolgen habe. In der Folge wurde dieses Schreiben dem Finanzamt übermittelt und wurde in einem Begleitschreiben die Rechtsansicht der Referentin (wie unten) dargestellt.
Das Finanzamt schloss sich daraufhin mit Schreiben vom der Rechtsansicht der Referentin an.
Aus dem Übergabsvertrag vom ergibt sich, dass die Ehegatten W den Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihrem Sohn und seiner Gattin übergeben haben, das Milchkontingent aber zurückbehalten haben. Laut diesem Vertrag wurde dieses Milchkontingent von den Übergebern zur Gänze vor der Übergabe veräußert.
Aus dem vorgelegten Pachtvertrag ergibt sich, dass der Hälfteanteil von Alfred W ab an Frau Monika W verpachtet war.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO müssen (unter anderem) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich die Zurechnung der Einkünfte (dass die Höhe richtig ermittelt wurde, wurde vom Finanzamt bestätigt).
Veräußert wurde ein Milchkontingent. Ein Milchkontingent ist das Recht, an eine Molkerei eine bestimmte Menge Milch zu liefern. Der Verkauf des Milchkontingents ist rechtlich ein Verkauf von Anlagevermögen, und zwar ein Verkauf von Rechten, welcher nicht von der Pauschalierung umfasst ist.
Für die Aufteilung des Veräußerungserlöses ist zunächst zu prüfen, wer Eigentümer des Rechtes im Zeitpunkt der Veräußerung war. Die Ehegatten W gingen offenbar davon aus, dass das Recht ihnen beiden gehörte, da die Veräußerungsverträge auf beide lauten. Zudem wurde das Recht von beiden im Zuge der Übergabe zurückbehalten. Im Pachtvertrag findet sich keine konkrete Bestimmung im Zusammenhang mit Milchkontingent oder Anlagevermögen.
Da mit der Verpachtung keine Eigentumsübertragung erfolgt und das Recht zum landwirtschaftlichen Betrieb und somit zu je 50 % Alfred und Monika W gehört, ist der Gewinn aus der Veräußerung jedenfalls aufzuteilen.
Diese Aufteilung hat allerdings in einem Feststellungsverfahren zu erfolgen, welches vom Finanzamt noch durchzuführen sein wird.
Daher wird, die Ergebnisse dieses Feststellungsverfahrens vorwegnehmend, nur der Hälfteanteil des Veräußerungserlöses im Bescheid festgesetzt.
Aufgrund der obigen Ausführungen kommt nach Ansicht der Referentin eine Aufteilung auf Monika W und ihre Schwiegertochter, wie vom Steuerberater angeregt, nicht in Betracht.
Der Berufung war stattzugeben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Milchkontingent Übergabe Veräußerung Aufteilung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at