TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 02.09.2010, ZRV/0079-Z1W/08

Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn Bf., vertreten durch NN., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ. ZzZ, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt Wien gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., für die im Bescheid näher bezeichneten Zigaretten Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 1.670.893,80 fest. Der Bf. habe diese Waren im Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.

Dadurch sei für ihn gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld entstanden. Zusätzlich kam es mit diesem Bescheid zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung von € 564.859,57, sodass sich die gesamte Abgabenvorschreibung auf € 2.235.753,37 belief.

Gleichzeitig mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Bf. mit Eingabe vom die Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben.

Diesen Antrag wies das Zollamt mit Bescheid vom , Zl. zZz, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Das Zollamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. ZZZ, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Mit Eingabe vom regte der Bf. an, die Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-230/08 abzuwarten. Über dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom entschieden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 sofort vollziehbar.

Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt (Artikel 244 Abs. 1 ZK).

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (Artikel 244 Abs. 2 ZK).

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs. 3 ZK).

Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.

Die Bestimmungen des § 212a Abs. 1 bis 5 lauten:

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wurde im gegenständlichen Abgabenverfahren am gestellt.

In seinem Erkenntnis vom , 99/17/0437, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Erledigung der Berufung in der Hauptsache nach der bis zur Novelle zur BAO BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Rechtslage unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 91/14/0164, ausgeführt, dass der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß (dem mittlerweile aufgehobenen) § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde. Das Höchstgericht ist daher davon ausgegangen, dass auch nach Erledigung der Berufung über den Abgabenbescheid eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.

Am hat der in der Begründung des zitierten Erkenntnisses genannte § 218 Abs. 4 BAO nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Im Beschwerdefall ist somit nicht mehr die vom Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für seine Rechtsprechung genommene Rechtslage anzuwenden (siehe auch ).

§ 217 BAO in der nunmehr geltenden Fassung war gemäß § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem entstand, anzuwenden. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem entstand, waren die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 BAO (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwei-Wochen-Fristen jeweils einen Monat betrugen.

Aus der Übergangsregel des § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall § 217 Abs. 4 lit. b BAO, dem zufolge nunmehr ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten ist, als die Einbringung der Abgabe gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, und der nach § 212a Abs. 4 BAO auch für das Berufungsverfahren betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrags anzuwenden ist, anzuwenden war.

Daraus folgt, dass im Beschwerdefall die in dem oben genannten Erkenntnis ins Treffen geführten Argumente nicht mehr zum Tragen kommen, wonach auch nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Abgabensache eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.

Im Hinblick auf die Rechtswirkungen die sich aus der Berufung gegen den o.a. Bescheid vom (insbesondere gemäß § 212a Abs. 4 BAO) ergeben, ist der Bf. insofern in seinen Rechten nicht verletzt worden, als die Intentionen des Verfassungsgerichtshofes und des Gesetzgebers auf einen faktischen und effizienten Rechtschutz während des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache gesichert erscheinen.

Der Beschwerde war daher schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil auf Grund der zwischenzeitlich bereits ergangenen Berufungsentscheidung eine (weitere) Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kam.

Ein rechtliches Interesse des Bf. an der Beseitigung eines Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a BAO verweigert wurde, ist nach der Rechtsprechung des VwGH zu verneinen, sobald im Verfahren betreffend die Festsetzung der strittigen Abgabe die Berufungsentscheidung erlassen worden ist, weil im Hinblick auf die bereits ergangene Berufungsentscheidung kein Bescheid erlassen werden darf, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird ().

Der Vollständigkeit halber wird zu den vom Bf. vorgebrachten Einwänden ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH, , 93/17/0063) sind im Aussetzungsverfahren die Erfolgsaussichten einer Berufung im Sinne einer Prognoseentscheidung der erstinstanzlichen Behörde anhand des jeweiligen Berufungsvorbringens zu prüfen. Nach den ausdrücklichen Aussagen im zitierten Erkenntnis kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Berufung - im Nachhinein betrachtet - tatsächlich Erfolg hatte oder nicht.

Der Bf. stützt sein Berufungsbegehren im Wesentlichen auf folgende Vorbringen:

1. Die Voraussetzungen zur Erhebung von Forderungen nach dem Zollkodex durch die österreichischen Zollbehörden lägen nicht vor.

2. Der (in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte) Bf. sei bereits dort sowohl strafrechtlich als auch abgabenrechtlich in Anspruch genommen worden.

3. Der Bf. habe entgegen den Feststellungen im erstinstanzlichen Zollschuldbescheid die dort genannten Mengen an Zigaretten nie in Besitz gehabt.

4. Die Zigaretten seien nach England verbracht worden. Eine Zuständigkeit der österreichischen Behörden sei daher nicht gegeben.

5. Der Abgabenanspruch sei bereits verjährt.

Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Berufungsentscheidung vom , ZRV/0077-Z1W/08, im Rechtsmittelverfahren betreffend das dem vorliegenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Abgabenverfahren entschieden. Den Ausführungen in der Begründung dieses Bescheides, auf die ausdrücklich verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass der Bf. mit seinen Einwänden, mit Ausnahme der Frage der Zuständigkeit für die Erhebung der Tabaksteuer (auf die nachstehend noch eingegangen werden wird) keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Abgabenbescheides aufzeigen konnte.

Mit der genannten Berufungsentscheidung vom hat der Unabhängige Finanzsenat insofern teilweise stattgebend entschieden, als er hinsichtlich jener Teilmenge an Zigaretten, die von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritanniens beschlagnahmt worden ist, eine Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörden für die Erhebung der Tabaksteuer verneinte. Dies vor dem Hintergrund, dass der EuGH (abgehend von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung) hinsichtlich der Verbrauchsteuern von einer Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates ausging, in dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren befinden. Allen anderen unter den vorstehend unter Ziffern 1 bis 5 genannten Vorbringen konnte allerdings nicht gefolgt werden.

Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zur teilweisen Stattgabe nur auf Grund des o.a. kam, das allerdings zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch nicht ergangen war, kann dem Zollamt Wien nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn es im Aussetzungsverfahren davon ausging, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen.

Der Bf. stützt sein Begehren aber auch auf die (im Übrigen völlig beweislos vorgebrachte) Behauptung, er sei arbeitslos und besitze keine Vermögenswerte. Er leitet daraus offensichtlich die Gefahr des Entstehens eines unersetzbaren Schadens iSd Art. 244 ZK ab. Die im gegebenen Zusammenhang zu erbringende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat derjenigen zu entsprechen, die auch für eine vom Zollschuldner beantragte Stundung zu erbringen wäre, denn das auf die Gefahr eines unersetzbaren Schadens gestützte Aussetzungsbegehren stellt einen einer Stundung vergleichbaren zeitweiligen Verzicht auf die an sich zu Recht anzufordernden Abgaben dar (FG Düsseldorf vom , 4V1562/94A (Z)).

Der Bf. hat dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Er hat weder konkrete Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Höhe der empfangenen Sozialleistungen oder anderer Zahlungen, Höhe der Zahlungsverpflichtungen etc.) gemacht, noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Er hat auch nicht behauptet, dass etwa die vom Zollamt Wien in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung (die insofern als Vorhalt gilt) angesprochene Stundung ungeeignet wäre, einen unersetzbaren Schaden abzuwenden.

Dazu kommt, dass für natürliche Personen im Hinblick auf die Pfändungsschutzvorschriften die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung regelmäßig keinen unersetzbaren Schaden darstellt. Denn Vermögenslose oder Personen, deren regelmäßige Einkünfte langfristig pfändungsfrei bleiben, haben bis auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, nichts zu befürchten (siehe Witte4, Kommentar zum Zollkodex Rz. 33 und 34 zu Art. 244 ZK).

Auch das Vorbringen des (angeblich arbeitslosen) Bf., es sei ihm bei Verweigerung der Aussetzung der Vollziehung nicht möglich, einen Arbeitsplatz anzunehmen, da ihm das jeweilige Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Bekanntgabe der Vollstreckung aufgekündigt werden würde, überzeugt nicht.

Denn selbst das Vorliegen mehrerer Lohnpfändungen vermag in Deutschland eine Kündigung nicht zu rechtfertigen. Eine Kündigung kann allenfalls dann sozial gerechtfertigt sein, wenn im Einzelfall zahlreiche Lohnpfändungen oder Abtretungen einen derartigen Arbeitsaufwand für den Arbeitgeber verursachen, dass dies nach objektiver Beurteilung zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf oder in der betrieblichen Organisation führt. Aber auch hierbei bedarf es noch einer Interessensabwägung im Einzelfall (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Auflage 1996, S. 1183).

Dem Bf. ist es daher nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden drohte.

Die Beschwerde war somit auch mangels Erfüllung der in Art. 244 zweiter Satz ZK normierten Tatbestandsmerkmale abzuweisen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 218 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
unersetzbarer Schaden
erhöhte Mitwirkungspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at