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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.12.2008, RV/0298-W/04

Steuerpflicht des Entgelts für die Honorierung der Leistung im Zuge eines Unternehmensverkaufes.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0298-W/04-RS1
Einnahmen, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer dem Käufer als Honorar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs der GmbH sowie der Übertragung laufender Aufträge und Kundenverbindungen anfallen, sind keine – gemäß § 37 Abs 2 EStG 1988 begünstigt besteuerten - Entschädigungen iSd. § 32 Z 1 lit a EStG 1988 als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, sondern laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. §2 Abs3 Z 3 EStG 1988.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Proro, Handelsvertreter, YY, vertreten durch Wirtschaftstreuhandges. VV,vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob eine Zahlung aufgrund einer Rechnung einkommensteuer- sowie umsatzsteuerpflichtig ist.

Mit Rechnung vom hat der Berufungswerber (Bw.) der Fa. R. S. GmbH bzw. RSF. (kurz S.) ein Entgelt bzw. eine Vergütung in Höhe von ATS 926.796,00 für die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. GmbH bzw. bei der Übernahme der Kunden und Aufträge in Rechnung gestellt. Der Bw. war Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Fa. K. (kurz K.) GmbH, über welche das Konkursverfahren eröffnet wurde. Das Entgelt wurde auf Basis des Verlustes des Stammkapitals und entgangener Abfertigung und Kündigungsentschädigung bemessen.

Bestritten wird vom Bw. die Steuerbarkeit dieses Entgeltes. Vorgebracht wird, die berufungsgegenständliche Zahlung sei eine einmalige Zahlung, die für entstandene Verluste im Zusammenhang mit dem Konkurs der Fa. K. GmbH geleistet wurde. Die Zahlung sei daher weder umsatz- noch einkommensteuerpflichtig. (Ungeachtet der grundsätzlichen Bestreitung der Einkommensteuerpflicht wird vom Bw. auch auf § 32 Z 1 i.Z.m. § 37 EStG verwiesen).

Bei der Abgabenbehörde ist unter anderem folgendes Fax vom Bw. an die S. GmbH via Wirtschaftstreuhand- bzw. Steuerberatungskanzlei: "Vergütung für Kaufabwicklung" aktenkundig: Schreiben des Bw. an Hr. Ing. G. : "Für die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. bzw. Übernahme der Kunden und Aufträge wurde mit mir eine Vergütung von ATS 926.796,00 vereinbart.

Dieser Betrag errechnet sich:


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Für den Verlust des Stammkapitals
ATS 500.000,00
Für den Verlust entgangener Bezüge
Abfertigung
ATS 287.529,00
Kündigungsentschädigung
ATS 139.267,00
ATS 926.796,00

"

Im Bp.-Bericht (Betriebsprüfungs-Bericht) wird dazu Folgendes als Begründung ausgeführt:

Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Fa. S. GmbH wurde festgestellt, dass die Gesellschafter (R. und Ane. P.) der Fa. K. GmbH Vermittlungsprovisionen erhielte.

Der Bw. sei der Fa. S. GmbH behilflich gewesen den Kundenstock und einige laufende Aufträge von der insolventen Firma K. GmbH in die Fa. S. GmbH zu transferieren.

Dafür erhielten die beiden

Gesellschafter der K. GmbH

19% P. Ing R. und 81% P. Ane.

Vermittlungsprovisionen. Auch wurden an die Fa. S. GmbH Rechnungen von den beiden Gesellschaftern gelegt.

Frau Ane. P. wies die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer für diese Vermittlungsleistungen aus.

Der Abgabepflichtige legte auch eine Abrechnung an die Fa. S. GmbH vom mit folgendem Inhalt vor:

"Sehr geehrter Herr Ing. G.

Für die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. GmbH bzw. Übernahme der Kunden und Aufträge wurde mit mir eine Vergütung von ATS 926.796,-- vereinbart.


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Für den Verlust des Stammkapitals
ATS
500.000,--
Für den Verlust entgangener Bezüge, Abfertigung
ATS
287.529,--
Kündigungsentschädigung
ATS
139.267,--
ATS
926.796,--"

Der vom Abgabepflichtigen vereinnahmte Betrag wurde bisher keiner Versteuerung unterworfen.

Der Geschäftsführer der Fa. S. GmbH wurde am zu dieser Abrechnung befragt. Er gab niederschriftlich dazu folgendes bekannt:

"Im Zuge der Konkursabwicklung der Fa. K. GmbH halfen uns Herr und Frau P. die Kunden und laufende Aufträge von der Fa. K. GmbH zur Fa. S. GmbH zu übertragen. Vereinbart wurde, dass beide P. eine Provision für diese Vermittlungsleistung erhalten, wobei diese Provision der Höhe nach oben begrenzt war und zwar:

1. Verlust des Stammkapitals

2. Verlust der entgangenen Abfertigung und

3. Verlust der entgangenen Kündigungsentschädigung.

Die Fa. S. GmbH habe laut Herrn Ing. G. eine reine Vermittlungsleistung honoriert, die sich nach den vorgenannten Kriterien berechnet."

Auf Grund dieser Aussage sei laut Finanzamt (FA) klar gestellt, dass der Abgabepflichtige aufgrund einer Vermittlungsleistung eine Provision in Höhe von ATS 926.796,- (=120%) erhalten hatte. Die Vermittlungsprovision ist sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch ertragsteuerrechtlich einer Versteuerung zuzuführen.

Im Zuge einer Besprechung am gab der steuerliche Vertreter zu verstehen, dass die Zahlungen der Fa. S. GmbH auch als Entschädigung iSd § 32 Z 1 EStG 1988 anzusehen seien:

"RZ. 6804

§ 32 Z 1 EStG 1988 normierte Entschädigungen, die gewährt werden für

  • entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen (lit. a),

  • für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche (lit. b),

  • für die Aufgabe von Bestandrechten im Zusammenhang mit Enteignungen (lit. c und d).

Das EStG 1988 selbst führe den Begriff der Entschädigung nicht näher aus; nach der Judikatur des VwGH seien Entschädigungen "Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung" (; ; ). Eine Entschädigung setze begrifflich den Entgang von Einnahmen voraus ().

RZ. 6810

Eine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 setze den Ausgleich eines durch den Ausfall von Einnahmen unmittelbar verursachten Schadens voraus (; ); es müsse ein bereits eingetretener bzw. unmittelbar drohender Schaden ausgeglichen werden ().

Da der Schaden im Wegfall von steuerpflichtigen Einnahmen bestehen müsse, sind Zahlungen, die Substanzverluste ausgleichen, ebenfalls nicht unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu erfassen, und zwar selbst dann nicht, wenn mit dem Substanzverlust eine Ertragsminderung verbunden ist: Wird für die Wertminderung eines ertragbringenden Vermögens, die mit der Minderung künftiger Erträge einhergeht, eine Entschädigung geleistet, fällt diese nicht unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 (; ).

RZ. 6811

Da der Schaden und die deshalb gezahlte Entschädigung nicht ohne den Fortfall von steuerpflichtigen Einnahmen denkbar sein darf, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Entschädigung und dem durch den Entfall der Einnahmen eingetretenen Schaden notwendig ().

RZ. 6813

Die Höhe der Entschädigung ist grundsätzlich durch die Höhe der entgangenen oder entgehenden Einnahmen begrenzt. Bei der Entschädigung darf es sich nicht um eine Erfüllung im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses handeln, sei es auch in Abänderung der vereinbarten Modalitäten (zB Nachzahlung, Abfindung, bloße Kapitalisierung), sondern es muss eine neue Rechtsgrundlage für die Entschädigung vorliegen. Als neue Rechtsgrundlage werden insbesondere Vertrag, gerichtlicher Vergleich und Gerichtsurteil anzusehen sein.

RZ. 6886

Wirtschaftsgut

Wird ein Wirtschaftsgut oder ein Kundenstock veräußert, ist der daraus resultierende Ertrag nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. ).

Auf Grund der oben angeführten Randziffern der Einkommensteuerrichtlinien 2000 stelle laut Finanzamt die von der Fa. S. GmbH an den Abgabepflichtigen bezahlte Vermittlungsprovision keine wie auch immer geartete Entschädigung iSd § 32 Z 1 EStG dar.

Die Betriebsprüfung (Bp.) setzte die Umsatzsteuer und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der streitgegenständlichen Einnahme des Bw. wie folgt an:

UMSATZSTEUER:


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ATS
=120%
926.796,00
67.352,89
=100%
772.330,00
56.127,41
20% USt daher
154.466,00
11.225,48

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1998 betrugen daher ATS 772.330,-.

Dagegen erhob der Bw. Berufung und begründete sie wie folgt: Die oben angeführten Bescheide wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2001 erlassen. Einzige Feststellung der Betriebsprüfung war es, eine Zahlung von ATS 926.796,00 der Firma S. GmbH an den Bw. sowohl der Umsatz- als auch der Einkommensteuer zu unterziehen. Als Begründung habe das Finanzamt angeführt, dass es sich aufgrund von Erhebungen (insbesondere der Einvernahme des Geschäftsführers der Fa. S. GmbH) bei der Zahlung dieses Betrages um eine Vermittlungsprovision gehandelt habe. Dieser Umstand wäre auch vom Geschäftsführer der Fa. S. GmbH in einer Niederschrift vom bestätigt worden und hätte demnach die Feststellungen der Betriebsprüfung untermauert.

Entgegen den Aussagen des Geschäftsführers der Fa. S. GmbH stellte der Bw. den Sachverhalt wie folgt dar: Die Fa. K. GmbH sei 1988 vom Bw. auf der Basis gegründet worden, dass sie als Generalvertretung der Fa. M. (Bundesrepublik Deutschland) in Österreich tätig werden würde.

Als die Fa. M. im Jahr 1998 diesen Geschäftszweig jedoch verkaufte, seien einige europäische Vertretungen in finanziellen Schwierigkeiten gekommen, unter anderem auch die Firma K. GmbH, was letztendlich auch zum Konkurs geführt habe.

Als das Konkurrenzunternehmen, die Fa. S. GmbH, von dieser Situation erfahren habe, habe der Geschäftsführer, Herr Ing. G., Kontakt mit dem Bw. aufgenommen und versucht, die gesamte Fa. K. GmbH zu übernehmen. Des Weiteren habe Herr Ing. G. versucht, den Bw. für mindestens zwei Jahre als Vertriebsleiter zu gewinnen und somit auch das gesamte Personal der Fa. K. GmbH zu übernehmen.

Nachdem der Bw. das Unternehmen bzw. auch den Kundenstock in über zehn Jahren aufgebaut und durch die Insolvenz dieses Unternehmens hohen finanziellen Schaden erlitten hätte, seien seine Bedingung an die Fa. S. GmbH die Vergütung dieser entstandenen Verluste gewesen. Da die Fa. S. GmbH bzw. der Geschäftsführer Ing. G. mit dieser Bedingung einverstanden gewesen sei, sei ein Dienstvertrag über zwei Jahre als Vertriebsleiter abgeschlossen worden und der Bw. ab als Angestellter bei der Fa. S. GmbH angemeldet gewesen. In weiterer Folge ist es gelungen, wie vereinbart, die ganze Belegschaft der Fa. K. GmbH zu übernehmen und auch einen dementsprechenden Kauf der Fa. K. GmbH durch die S. GmbH beim Masseverwalter zu erwirken. Erst ab dem habe der Bw. begonnen alte und neue Kunden für die Fa. S. GmbH zu werben und entsprechende Aufträge abzuschließen. Für diese Tätigkeit habe er, neben einem monatlichen Fixum auch entsprechende Provisionen erhalten. Dies bedeute, dass effektive Vertriebstätigkeiten erst ab dem Angestelltenverhältnis durchgeführt worden seien. Die Fa. S. GmbH habe daher - wie aus dem oben Gesagten ersichtlich sei - keine Vermittlungsprovisionen für irgendwelche Aufträge oder Sonstiges bezahlt und die Aussage des Herrn G. sei demnach unrichtig.

Dem Wesen einer Vermittlungsprovision liege im Normalfall der Wert der vermittelten Aufträge zugrunde, was im gegenständlichen Fall absolut nicht der Realität entsprechen könne. Vielmehr sei die (Höhe der) Zahlung von ATS 926.796,00 gemäß der vorliegenden Rechnung für den Verlust des Stammkapitals, den Verlust entgangener Bezüge, Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen bezahlt worden. Die Betriebsprüfung bleibe es daher schuldig, zu erläutern, warum die Art und Weise der Berechnungen nicht anerkannt werden würde, sondern unter dem Rechtstitel "Vermittlungsprovision" versteuert werden würde.

Die Betriebsprüfung (Bp.) führe aus, dass von Frau Ane. P. Rechnungen an die Fa. S. GmbH ausgestellt worden seien, die als Vermittlungsprovision betitelt würden.

Dies sei insoweit richtig, als die aktiven Angebote der Fa. K. GmbH (z.B. V.L. oder V.S., u.a.m.) auch zu Aufträgen für die R. S. GmbH geführt haben. Dafür erhielte sie eine entsprechende Provision, die sowohl der Umsatz- als auch der Einkommensteuer unterzogen werden würde. Hieraus sei ersichtlich, dass sehr wohl eine genaue Trennung der Zahlungen der Firma S. GmbH vorgelegen habe. Diese Trennung habe dazu geführt, dass bei Frau Ane. P. steuerpflichtige Einnahmen vorliegen, beim Bw. jedoch keine. Der Bw. stehe daher auf dem Rechtsstandpunkt, dass die geleistete Zahlung in Höhe von ATS 926.796,00 der S. GmbH als einmalige Zahlung anzusehen ist, die für entstandene Verluste im Zusammenhang mit dem Konkurs der Fa. K. GmbH geleistet wurde. Nachdem dieser Vorgang unter keine der Einkunftsarten zu subsumieren ist, liegt auch keine Steuerpflicht sowohl in umsatz- als auch einkommensteuerrechtlicher Hinsicht vor.

In der Schlussbesprechung vom wurde zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung vom Bw. noch vorgebracht, dass - sollte es sich wirklich um steuerpflichtige Einnahmen handeln - § 32 Z 1 EStG 1988 anzuwenden sei. Bei dieser Rechtsmeinung würde der begünstigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Grundsätzlich sei der Bw. jedoch der Meinung, dass steuerfreie Einnahmen vorliegen würden. Die Betriebsprüfung habe jedoch selbst den begünstigten Steuersatz verneint (unter Hinweis auf die Randzahlen 6.804, 6.810, 6.811, 6.813 und 6.886 EStR [Einkommensteuerrichtlinien]). Warum die Betriebsprüfung aus diesen Randzahlen die Verneinung der Begünstigung des halben Steuersatzes erblicke, sei nicht nachvollziehbar, da die entsprechenden Gesetzestexte lediglich aus den Einkommensteuerrichtlinien abgeschrieben worden seien. Vielmehr sei in der Randzahl 6.804 festgehalten, dass Entschädigungen gemäß § 32 Z 1 EStG 1988 entgangene oder entgehende Einnahmen voraussetzen. In der Randzahl 6.810 werde bestimmt, dass eine Entschädigung den Ausgleich eines durch den Ausfall von Einnahmen unmittelbar verursachten Schadens voraussetze ().

Wenn somit dem Bw. anlässlich des Konkurses der Fa. K. GmbH derartige Entschädigungen ausbezahlt werden, sei diese Randzahl bzw. dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnis prädestiniert, diese Zahlung als Entschädigung anzusehen. Auch die Randzahl 6.811 bzw. das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl. 85/13/0109, stelle fest, dass der Schaden und die deshalb gezahlte Entschädigung nicht ohne den Fortfall von steuerpflichtigen Einnahmen denkbar sein dürfe. Bedingt durch den Konkurs der Fa. K. GmbH sei es daher zu einem Schaden gekommen, der in weiterer Folge durch die Entschädigung der Fa. S. GmbH abgedeckt werden würde. Auch der im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Entschädigung und dem durch den Entfall der Einnahmen eingetretene Schaden sei aufgrund der vorstehenden Ausführungen eindeutig ersichtlich.

Auch die Randzahl 6.830 sei laut Bw. auf den gegenständlichen Fall vollkommen anzuwenden, da es sich bei der Entschädigung nicht um eine Erfüllung im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses handle, da die Fa. K. GmbH und die Fa. S. GmbH - wie bereits erwähnt - in den Vorjahren Konkurrenzunternehmen gewesen seien, und somit kein Zusammenhang bestanden habe. Es müsse vielmehr, wie in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 gefordert, eine neue Rechtsgrundlage für die Entschädigung vorliegen. Diese neue Rechtsgrundlage sei im gegebenen Fall im Vertrag bzw. der Rechnung vom gegeben.

Der Bw. bestreitet Honorare oder Vermittlungsprovisionen entgegen von Aussagen der auszahlenden Gesellschaft erhalten zu haben. Er führt an, dass er nur die nach dem Konkurs entstandenen Verluste abgegolten bekommen hätte. Der Bw. führt Folgendes aus: "Nachdem der Bw. das Unternehmen bzw. auch den Kundenstock in über zehn Jahren aufgebaut und durch die Insolvenz dieses Unternehmens hohen finanziellen Schaden erlitten hätte, sei seine Bedingung an die Fa. S. GmbH die Vergütung dieser Verluste gewesen. Da die Fa. S. GmbH bzw. der Geschäftsführer Ing. G. mit dieser Bedingung einverstanden gewesen sei, sei ein Dienstvertrag über zwei Jahre als Vertriebsleiter abgeschlossen und der Bw. ab als Angestellter bei der Fa. S. GmbH angemeldet worden. In weiterer Folge sei es gelungen, wie vereinbart, die ganze Belegschaft der Fa. K. GmbH zu übernehmen und auch einen dementsprechenden Kauf der Fa. K. GmbH durch die die S. GmbH beim Masseverwalter zu erwirken. Erst ab dem habe der Bw. begonnen alte und neue Kunden für die Fa. S. GmbH zu werben und entsprechende Aufträge abzuschließen. Für diese Tätigkeit habe er, neben einem monatlichen Fixum auch entsprechende Provisionen erhalten. Dies bedeutet, dass effektive Vertriebstätigkeiten erst ab dem Angestelltenverhältnis durchgeführt worden seien. Die Fa. S. GmbH habe daher - wie aus oben Gesagtem ersichtlich ist - keine Vermittlungsprovisionen für irgendwelche Aufträge oder Sonstiges bezahlt und die Aussage des Herrn Ing. G. sei demnach unrichtig."

Mit dem Berufungsinhalt wurde Ing. G. am konfrontiert und ersucht, dazu Stellung zu nehmen:

Ing. G. führte Folgendes aus: "Nachdem die Fa. K. GmbH ein Mitbewerber der Fa. S. GmbH war, und wir hörten, dass die Fa. K. GmbH in finanziellen Schwierigkeiten steckte, traten wir an die Fa. K. GmbH heran, um die Möglichkeiten auszuloten, Kunden, Aufträge und Mitarbeiter übernehmen zu können. VOR INSOLVENZ DER FA. K. GMBH wurde eine MÜNDLICHE VEREINBARUNG zwischen der Fa. S. GMBH und dem Bw. abgeschlossen, in der über das HONORAR für die TRANSFERIERUNG des KUNDESTOCKES sowie der AUFTRÄGE und der MITARBEITER abgesprochen wurde. Die HÖHE dieser VERGÜTUNG ergab sich aus den "Verlusten" (Stammkapital, eventuelle Abfertigungsansprüche und Kündigungsentschädigungen) des Bw. Eine Übernahme der gesamten Fa. K. GmbH durch die Fa. S. GmbH wurde zwar angedacht, scheiterte jedoch an den zu hohen Außenständen der insolventen K. GmbH.

Die Bp. führte weiters aus: Aus der Klarstellung des Geschäftsführers Ing. G. geht eindeutig hervor, dass bereits VOR INSOLVENZ eine mündliche Vereinbarung über die Honorare des Abgabepflichtigen abgeschlossen wurde, die für die Hilfestellung bei der Transferierung des Kundenstockes, der Aufträge und Mitarbeiter bezahlt werden sollten. Ob man diese Zahlungen nun Vermittlungsprovisionen, Vergütungen oder Honorare nennt, ist völlig nebensächlich. Tatsache ist, dass Zahlungen (=Geldleistungen) zwischen zwei Firmen über Leistungen vereinbart wurden. Die Höhe der Gegenleistung richtete sich im gegenständlichen Fall nach den "Verlusten" (Stammkapital, eventuelle Abfertigungsansprüche und Kündigungsentschädigungen) des Bw.

Bezüglich der Ausführungen der Betriebsprüfung zu § 32 Z. 1 EStG 1988 brauche nicht nochmals Stellung genommen werden, da, wie in der Berufung angeführt wurde, der Abgabepflichtige grundsätzlich der Meinung ist, dass steuerfreie Einnahmen vorliegen.

Das Finanzamt übermittelte folgenden Ergänzungsvorhalt an den Bw.: Es wurde um Mitteilung ersucht, ob zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom noch eine Gegenäußerung erfolge. Ergänzend wurde um detaillierte Darlegung des Sachverhaltes zu Seite 2 Absatz 3 der Berufung hinsichtlich des Verkaufs der K. GmbH (was genau wurde verkauft?) und des Erwirkens des Verkaufes und der Personalübernahme beim Masseverwalter ersucht, wo, wann und über welchen Zeitraum der Berufungswerber gegenüber dem Masseverwalter und beteiligten Dritten (welchen?) tätig geworden sei. Weiters sollte der Bw. bekanntgeben, welche Kunden und Aufträge von der S. GmbH übernommen worden seien. Die diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen sollten überdies vorgelegt werden.

Der Bw. führte zum Vorhalt des Finanzamtes und zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung Folgendes aus: Laut der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung sei Herr Ing. G. von der Betriebsprüfung "mit dem Berufungsinhalt konfrontiert" worden. Es stelle sich die Frage, welche Unterlagen Herrn Ing. G. vorgelegt worden seien, oder ob er nur im Rahmen einer Befragung als Auskunftsperson einvernommen worden sei. Falls dies der Fall sei, ersuche der Bw. die entsprechende Niederschrift mit Herrn Ing. G. zu übermitteln. Hinsichtlich der Aussagen von Herrn Ing. G. verwundere es den Bw., dass die Betriebsprüfung einen Widerspruch zu den Aussagen in der Berufung finde. Herr Ing. G. habe ausgesagt, dass sich die Höhe der Vergütungen an den Bw. aus dem verlorengegangenen Stammkapital, Abfertigungsansprüchen und Kündigungsentschädigungen zusammensetze. Genau diese Aussage sei in der Berufung des Bw. dokumentiert, und es ergebe sich somit absolut kein Widerspruch.

Auch die Feststellung, dass die beiden Unternehmen überlegt hätten, die Kunden der Firma K. GmbH eventuell zu übernehmen, um auch Aufträge mitübernehmen zu können, erscheine nicht widersprüchlich, da in weiterer Folge all diese Vorgänge im Rahmen des Angestelltenverhältnisses des Bw. bei der Firma S. GmbH auch tatsächlich umgesetzt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt seien Provisionen für vermittelte Aufträge, für vermittelte Kunden, etc. bezahlt und auch der entsprechenden Versteuerung zugeführt worden. Herr. Ing. G. habe demnach genau die Ausführungen des Bw. in der Berufung bestätigt. Somit sei die Meinung der Betriebsprüfung, dass bereits vor Insolvenz eine mündliche Vereinbarung bestanden habe, richtig, auch dass über die Honorare des Abgabepflichtigen bereits gesprochen worden sei, da all diese Umstände im Angestelltenverhältnis des Bw. in weiterer Folge von Bedeutung gewesen seien. Diese mündlichen Vereinbarungen hätten jedoch nichts mit der tatsächlichen Höhe der in Streit stehenden Zahlung zu tun. Wenn Herr Ing. G. der Meinung sei, dass die Zahlung des strittigen Betrages eine Honorarvereinbarung gewesen sei, und hierüber ein mündlicher Vertrag vorgelegen sei, dann solle er auch die entsprechenden Berechnungen für den bezahlten Betrag bekannt geben (z.B. vermittelter Umsatz x Prozentsatz, wie dies bei derartigen Geschäften branchenüblich sei). Vielmehr sei lediglich ein Pauschalbetrag festgelegt worden, der die Ing. P. betreffenden Vermögensausfälle aus der Insolvenz der Firma K. GmbH abgelten sollte (insbesondere Verlust des Stammkapitals, nicht ausbezahlter Abfertigung und Kündigungsentschädigung). Erst nachdem das Angestelltenverhältnis mit der Firma S. GmbH begründet worden sei, sei eine provisionsmäßige Verrechnung von übernommenen und erzielten Aufträgen, die auf den Bw. bzw. die Firma K. GmbH zurückzuführen seien, erfolgt. Ad Darlegung des Sachverhaltes in der Berufung (Seite 2 Absatz 3 der Berufung) führte der Bw. aus: Die Ausführungen hinsichtlich des "Kaufes" der Firma K. GmbH seien insoweit nicht richtig, als in diesem Absatz gemeint werde, dass der Masseverwalter der Übernahme des Personales und der Fortführung des Betriebes im Rahmen der S. GmbH zustimmen müsse. Nachdem der steuerliche Vertreter nur Herrn Ing. P. und nicht die Firma K. GmbH im Konkurs vertrete, seien die diesbezüglichen Details dieser Übernahme nicht bekannt. Falls vom Finanzamt gewünscht, müssten entsprechende schriftliche Unterlagen erst beim Masseverwalter angefordert werden, um vorgelegt werden zu können. Für das Verfahren sei symptomatisch, dass all diese Fragen, welche zum entsprechenden Sachverhalt für die abgeschlossene Betriebsprüfung gehörten, erst jetzt auftauchten, und nicht bereits im Zuge der amtswegigen Ermittlungspflicht seitens des Finanzamtes geklärt wurden. Trotzdem sei der Bw. bereit, all diese Unterlagen zu besorgen und dem Finanzamt vorzulegen. Ad "Kunden und Aufträge Firma S. GmbH" stellte der Bw. dar: Die Betriebsprüfung habe mit dem Geschäftsführer der S. GmbH bereits mehrfach Kontakt aufgenommen gehabt, und daher hätte es leicht möglich sein müssen, die entsprechenden übernommenen Kunden und Aufträge durch Herrn Ing. G. feststellen zu lassen.

Das Finanzamt übermittelte dem Bw. einen weiteren Vorhalt:

  • Die Niederschrift vom über die Befragung des Herrn Ing. G. wurde dem Bw. übermittelt.

  • Im Sinne des Schreibens des Bw. datiert mit sollte der Bw. Unterlagen des Masseverwalters vorgelegt werden.

  • Nochmals ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, wann und über welchen Zeitraum der Berufungswerber gegenüber dem Masseverwalter und beteiligten Dritten tätig geworden sei.

Der Bw. führte in der Beantwortung des Vorhalts Folgendes aus: Ergänzend zu seinem Schreiben vom teile der Bw. mit, dass im Zeitraum 7-8/1998 das Unternehmen K. GmbH praktisch unmöglich zu verkaufen gewesen sei. Dies deshalb, da in der gesamten Branche bekannt gewesen sei, dass die Sparte Krantechnik seitens M. nach Finnland verkauft worden sei und die K. GmbH nunmehr ohne Krankomponenten-Lieferanten nicht existieren habe können. Für die Firma S. GmbH war jedoch die K. GmbH von großer Bedeutung, da - bedingt durch den Firmensitz - sehr wenige Aktivitäten in Wien und Niederösterreich ausgeführt werden hätten können. Dagegen sei der Bw. mit seiner Firma seit 10 Jahren in Wien ansässig und habe entsprechende Aufbauarbeit geleistet (Schaffung eines guten Kundenstockes sowohl in der Industrie als auch bei Gewerbebetrieben in Ostösterreich). Dazu käme, dass die Firma K. GmbH insgesamt 14 Mitarbeiter zu Spezialisten im Bereich Krantechnik ausgebildet habe, die am Arbeitsmarkt nicht verfügbar gewesen seien.

Aufgrund der in der Berufung beschriebenen Vorgänge habe am jedoch von der Firma K. GmbH Konkurs angemeldet werden müssen. Herr Ing. G. unterbreitete dem Masseverwalter zum damaligen Zeitpunkt ein Anbot, das gesamte Inventar und die Ersatzteile zu übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Bw. für zwei Jahre anschließend in die Firma S. GmbH eintrete und die entsprechende Vertriebsleitung übernehme. Weitere Voraussetzung sei gewesen, dass das gesamte Personal der Firma K. GmbH ebenfalls übernommen werden würde. Denn nur so hätte die Firma S. GmbH gute Chancen gehabt, auch diesen neuen Markt erfolgreich zu bearbeiten.

Unabhängig davon, habe der Bw., wie schon des Öfteren ausgeführt, verlangt, dass ihmgewisse Aufwendungen, die in jahrelanger Aufbauarbeit in der K. GmbH angelaufen seien, ersetzt werden würden (Stammkapital, Abfertigungsanspruch und Kündigungsentschädigung).

In weiterer Folge habe der zuständige Masseverwalter dieses Angebot geprüft und den Bw. um Unterstützung bei der Abwicklung dieses Vorhabens ersucht. Der Bw. habe die ehemaligen Mitarbeiter über die Vorteile der neuen Situation informiert und habe auch den entsprechenden gerichtlich beeideten Sachverständigen bei der Schätzung und Aufnahme der Bewertung der neuen Situation unterstützt. Im Namen des Masseverwalters habe der Bw. auch die ehemaligen Kunden über diese neue Situation informiert und vor allem darauf hingewiesen, dass noch offene laufende Aufträge durch die Firma S. GmbH fertig gestellt werden könnten.

Da sich viele Kunden für diese Variante entschieden hätten, habe am auch ein Kaufvertrag zwischen dem Masseverwalter und der Firma S. GmbH abgeschlossen werden können. Diesen Vertrag legte der Bw. vor. Nach entsprechendem Abschluss dieses Vertrages habe sich der Bw. mit seiner Familie noch zwei Wochen auf Urlaub befunden und sei am bei der Firma S. GmbH als Angestellter eingetreten. Er habe dort mit dem Vertrieb von Krananlagen begonnen und habe dafür ein Gehaltsfixum und entsprechende Provisionen erhalten, die im Rahmen des Angestelltenverhältnisses versteuert worden seien.

Der Bw. übermittelte weiters zusätzlich zum Unternehmenskaufvertrag den Bericht des Masseverwalters betreffend Antrag auf Schließung gemäß Konkursordnung und Genehmigung eines Unternehmenskaufvertrages betreffend die Firma K. GmbH. In diesem Bericht des Masseverwalters sei der oben angeführte Sachverhalt nochmals dokumentiert.

Der in Streit stehende Geldbetrag sei als reine Pauschalabfertigung anzusehen, welche dem Bw. seine Vermögensausfälle aus der Insolvenz der Firma K. GmbH abgelten sollte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ad Einkommensteuer: Laut Ansicht des UFS handelt es sich bei berufungsgegenständlicher Zahlung um eine Vergütung (wurde in der Rechnung von Herrn P. an die S. GmbH datiert mit dezidiert als Vergütung bezeichnet.), verrechnet von Herrn P. an die S. GmbH Fördertechnik (zH Hr. G.): Für die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. und für die erfolgreiche Abwicklung bei der Übernahme der Kunden und Aufträge wurde mit dem Bw. (Herrn P.) eine Vergütung von ATS 926.796,00 vereinbart.

Dieser Betrag errechnet sich folgendermaßen:


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für den "Verlust des Stammkap."
500.000,00
ATS
für den "Verlust entgangener Bezüge Abfertigung"
287.529,00
ATS
"Kündigungsentschädigung"
139.267,00
ATS
in Summe
926.796,00
ATS

Vergütungen sind Honorare bzw.Entgelte für erbrachte Leistungen, in gegenständlichem Fall für die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. bzw. bei der Übernahme der Kunden und Aufträge, und sind demgemäß einkommensteuerpflichtig (und zwar mit dem Normalsteuersatz, zumal für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iSd § 32 EStG 1988 iVm § 37 EStG 1988 idgF kein Raum ist).

In der Rechnung vom , fakturiert von Herrn P. an die Firma S. GmbH, wurde eben "eine Vergütung für die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. bzw. der Übernahme der Kunden und Aufträge", wie in der Rechnung vom dezidiert ausgeführt wurde, fakturiert.

Der kfm. Unternehmensleiter der S. GmbH, Herr N, gab niederschriftlich zu Protokoll (Niederschrift vom , Bl 3/1988 Hauptakt [HA]), dass im Zuge der Konkursabwicklung der Bw. und seine Frau halfen, die Kunden und laufenden Aufträge von der K. GmbH zur S. GmbH zu übertragen. Vereinbart wurde, dass die beiden (der Bw. und seine Gattin) eine Provision für diese Vermittlungsleistung erhalten, wobei diese Provision der Höhe nach oben begrenzt war, und zwar begrenzt mit:

"für den Verlust des Stammkap.

für den Verlust entgangener Bezüge, Abfertigung

Kündigungsentschädigung".

Angemerkt wird, dass die Beträge, die vereinbart wurden, oben angeführt sind. Die Fa. S. GmbH bzw. der kfm. Leiter legte Wert darauf, nochmals zu betonen, dass die Fa. S. GmbH eine reine Vermittlungsleistung honoriert habe, die sie nach den vorgenannten Kriterien berechnet habe (Bl. 3/1998 Hauptakt (HA)).

Der Ertrag aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes oder Kundenstockes ist nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vg. ; s. Tz 1 des Bp-Berichts).

Laut Buchungsunterlagen hat die S. GmbH den Betrag in Höhe von ATS 926.796,00 mit P., Firmenwert, und den Überweisungsbetrag von ATS 450.000 an seine Frau mit P. Ane., Firmenwert (Arbeitsbogen (AB) vorletzte Seite) eingebucht.

Der Bw. ist mit ATS 95.000 und seine Frau mit ATS 405.000 (in Summe also mit ATS 500.000; also mit 100 %) an der K. GmbH beteiligt gewesen (s. Arbeitsbogen (AB) der Bp.).

Daher kann - der Vollständigkeit halber erwähnt - der Betrag von ATS 500.000 grundsätzlich nicht eine Entschädigung für seinen Anteil sein, zumal der Bw. eben nur mit ATS 95.000 (also zu 19 %) am Gesamt-Kapital der GmbH von ATS 500.000 beteiligt ist, und seine Frau den überwiegenden Anteil hält.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass, da die Firma K. GmbH insolvent war, auch nicht von einem höheren tatsächlichen Wert ausgegangen werden kann (angemerkt wird, dass dies vom Bw. ohnehin nicht behauptet wurde).

Laut vom Bw. vorgelegtem Unternehmenskaufvertrag vom (Bl. 53 ff. / HA 1998) setzt sich der Kaufpreis wie folgt zusammen: ATS 400.000,00 zuzügl. 20 % USt für das Inventar. Als Kaufpreisbestandteil für die Abgeltung der übernommenen Aufträge werden der Konkursmasse sämtliche im Hinblick auf die Erfüllung der übernommenen Verträge erbrachten Leistungen zwischen dem Zeitraum von Konkurseröffnung bis zum Übernahmestichtag ersetzt. Für die Vertragsübernahme des Verlustauftrages gegenüber einer im Vertrag namentlich angeführten Firma ist ein Betrag von ATS 100.000,00 in Abzug zu bringen. Sonstige Massekosten wie insbesondere Verfahrenskosten, Kosten der Inventarisierung und Schätzung sowie Kosten des Masseverwalters werden nicht übernommen.

Die Abrechnung des Herrn P. (des Bw.), die dieser selbst verfasste, ist mit datiert. Für die Ansprüche als Geschäftsführer (Gf.) für Bezüge, Abfertigung, Kündigungsentschädigung wäre der Insolvenzfond zuständig gewesen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass laut Auskunft des IAF diverse Antragsteller im Konkurs der Fa. K. GmbH Insolvenz-Ausfallgeld erhalten haben, jedoch der Bw. nicht angeführt wurde. Laut Firmenbuchauszug wurde mit der Konkurs eröffnet.

Die Bp. wurde aufgrund einer Kontrollmitteilung des für die S. GmbH zuständigen Finanzamtes abgehalten. Die S. GmbH verbuchte die berufungsgegenständliche Rechnung vom mit "Firmenwert" (für K. GmbH), wobei der Betrag mit Banküberweisung an den Bw. übermittelt wurde.

Auf der besagten Rechnung des Bw. vom führte der Bw. selbst aus, dass für die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. bzw. bei der Übernahme der Kunden und Aufträge mit dem Bw. eine Vergütung von ATS 926.796,00 vereinbart wurde.

Dieser Betrag errechne sich eben aus den bereits angeführten Teilbeträgen.

Aus angeführten Gründen ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei berufungsgegenständlicher Zahlung nicht um eine Entschädigung iSd § 32 EStG 1988 idgF handelt, sondern vielmehr um ein Honorar bzw. Entgelt für die Leistung des Bw. im Zuge der Übernahme der K. GmbH bzw. für die erfolgreiche Abwicklung bei der Übernahme der Kunden und Aufträge durch die Käuferfirma, wie dies auch aus der Honorarnote und beispielsweise auch aus dem o.a. Schreiben des Bw. vom an Herrn Ing. G. der Käuferfirma hervorgeht.

Dies stimmt mit der Darstellung der Fa. S. GmbH bzw. deren kfm. Unternehmensleiter überein, die aussagte, dass im Zuge der Konkursabwicklung Herr und Frau P. halfen, die Kunden und lfd. Aufträge von K. GmbH zur S. GmbH zu übertragen. Vereinbart wurden, dass die beiden P. eine Provision für diese Vermittlungsleistung erhalten, wobei diese Provision der Höhe nach nach oben begrenzt war und zwar mit:

"Verlust des Stammkapitals

Verlust der entgangenen Abfertigung

Verlust entgangener Kündigungsentschädigung".

Von Seiten der S. GmbH wurde betont, dass die Fa. S. GmbH eine reine Vermittlungsleistung honoriert hat, die sie nach den vorgenannten Kriterien berechnet hat.

Insgesamt ist daher der UFS zu der Ansicht gelangt, dass in der vom Bw. selbst ausgestellten Rechnung eine Vergütung für die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K. bzw. bei der Übernahme der Kunden und Aufträge fakturiert (bzw. vereinbart) wurde. Dies wurde auch vom Bw. selbst beispielsweise in der gegenständlichen Rechnung ausgeführt.

Der Vollständigkeit halber wird wiederholt, dass der Bw. nur zu 19 % (von ATS 500.000,00 Gesamt-Kapital) beteiligt ist, weshalb sein Verlust nicht ATS 500.000 (Verlust), sondern eben nur maximal 19% von ATS 500.000 (des Kapitals) ausmachen könnte.

Wie bereits erwähnt wäre für gehaltsmäßige Forderungen des Bw. aus seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. Entschädigungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit bei der K.-GmbH grundsätzlich der IAF zuständig gewesen.

Insgesamt ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei gegenständlicher Zahlung bzw. Überweisung um eine Vergütung bzw. um ein Honorar für die erfolgreiche Abwicklung des Verkaufs der Fa. K. GmbH bzw. für die erfolgreiche Abwicklung bei der Übernahme der Kunden und Aufträge (durch die Käufer-GmbH) handelt.

Lediglich die Berechnung der Höhe wurde mit den oben genannten Beträgen, die in Summe den an den Bw. gezahlten berufungsgegenständlichen Betrag ergaben, festgelegt. Angemerkt wird, dass der Betrag in Höhe von ATS 500.000 an sich schon keine Entschädigung für "verlorenes Kapital" an den Bw. darstellen kann, zumal der Bw. - wie oben bereits ausgeführt - lediglich mit ATS 95.000 am Kapital der gegenständlichen GmbH beteiligt war.

Auch der Geschäftsführer der Käufer-GmbH hat angegeben, dass eine mündliche Vereinbarung über die Honorare des Bw. abgeschlossen wurde, die für die Hilfestellung bei der Transferierung des Kundenstockes, der Aufträge und Mitarbeiter von der S. GmbH (Käufer-GmbH) an den Bw. bezahlt werden sollten. Diese Darstellung des Geschäftsführers erscheint insgesamt aufgrund der Aktenlage schlüssig.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der unabhängige Finanzsenat (UFS) so wie alle anderen Verwaltungsbehörden auf Grund des Legalitätsprinzips iSd Art 18 B-VG an die gültig verlautbarten Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist. Lediglich komplettierend wird angemerkt, dass für allfällige darüber hinausgehende Interpretationen der Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen kein gesetzlich fundierter Raum vorhanden ist.

Daher liegen auch keine allenfalls einkommensteuerrechtlich begünstigte Zuwendungen iSd § 32 EStG 1988 vor. Da es sich berufungsgegenständlich um Entgelt bzw. Honorierung für vom Bw. erbrachte Leistungen handelt, liegen demgemäß auch keine Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen iSd § 32 Z 2 Lit. a EStG 1988 idgF vor.

Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 für diese vom Bw. erbrachten Leistungen bzw. Vermittlungsleistungen im Zuge der erfolgreichen Abwicklung des Verkaufs der K.-GmbH an die S.-GmbH und der Übernahme der Kunden und Aufträge der K.-GmbH durch die S.-GmbH vor. Der Unternehmenskaufvertrag wurde am vom zuständigen Masseverwalter genehmigt (Bl. 53 ff / HA 1998). Die Vergütung iHv ATS 772.330,00 (exkl. USt), das sind € 56.127,41, ist mit dem Normalsteuersatz der Einkommensteuer zu unterziehen.

Ad Umsatzsteuer: Wie bereits o.a. ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass es sich hinsichtlich der Zahlung an den Bw. um die Honorierung einer von vom Bw. erbrachten Leistungen im Zuge des Kaufes der Firma K. GmbH durch die S. GmbH handelt. Auf die o.a. Ausführungen und detaillierten Darlegungen, die auch im Bereich der Umsatzsteuer Geltung haben, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - hingewiesen.

Lediglich die Berechnung der Höhe wurde mit den oben genannten Beträgen, die in Summe den an den Bw. gezahlten berufungsgegenständlichen Betrag ergaben, festgelegt. Angemerkt wird, dass der Betrag in Höhe von ATS 500.000 an sich schon keine Entschädigung für "verlorenes Kapital" an den Bw. darstellen kann, zumal der Bw. - wie oben bereits ausgeführt - lediglich mit ATS 95.000 am Kapital der gegenständlichen K.-GmbH beteiligt war.

Wie bereits oben zur Einkommensteuer ausgeführt wurde, wurde von der Fa. S. GmbH (wie diese selbst glaubhaft ausführt) eine reine Vermittlungsleistung honoriert. Derartige Vermittlungsleistungen stellen steuerpflichtige Umsätze mit 20 % Umsatzsteuer iSd UStG 1994 idgF dar. Angemerkt wird, dass auf der Rechnung der Frau des Bw., fakturiert an die S. GmbH am 20% USt ausgewiesen wurde. Als Leistungszeitraum wurde Juli bis Dezember 1998 angeführt. Die Beträge waren: ATS 250.000,00 plus 20% USt (ATS 50.000,00). Insgesamt wird darüber hinaus sowohl hinsichtlich Umsatzsteuer als auch hinsichtlich Einkommensteuer ausgeführt:Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass keine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung vorliegt, wenn die Behörde den ursprünglichen Angaben des Bw. laut Aktenlage bzw. ursprünglichen Akteninhalten

(beispielsweise Inhalt des o.a. vom Bw. selbst verfassten FAX datiert mit "Textvorschlag des Bw. selbst" und auch o.a. berufungsgegenständliche Rechnung des Bw. vom ;

FAX des Bw. an die S. GmbH am : Textvorschlag: "Für die Mithilfe beim Verkauf der Fa. K. bzw. Übernahme der Kunden und Aufträge erhält der Bw. von der Fa. S. den Verlust des Stammkapitals und den Verlust entgangener Bezüge aus dem Dienstverhältnis mit K. GmbH, Abfertigung Kündigungsentschädigung " (die Beträge wurden bereits oben angeführt); vgl. Bl. 5/HA 1998); Textvorschlag (vom ) für Rechnung: "Ich beziehe mich auf die Vereinbarung mit S. GmbH, "wo für" die erfolgreiche Abwicklung beim Verkauf der Fa. K GmbH bzw. der Übernahme der Kunden und Aufträge folgende Entschädigung geleistet wird: ..."[vgl. Bl 6 / HA 1998]; neben div. anderen Akteninhalten)

zu den Sachverhaltsdarstellungen mehr Glaubwürdigkeit beimisst als seinen späteren nicht nachgewiesenen Darlegungen in beispielsweise einer allfälligen Vorhaltsbeantwortung (). Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht des Bw. auf Grund der BAO hingewiesen. D ie Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (§ 115 BAO), doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (). Zu dieser Mitwirkungspflicht gehören unter anderem die Darlegung des Sachverhaltes und die Darstellung von Beweisen und Unterlagen zur Sachverhaltsermittlung (§ 138 BAO).

Gem § 1 Abs. 1 UStG 1994 idgF unterliegen diese Leistungen des Bw. bei der erfolgreichen Abwicklung bei der Übernahme der K. GmbH durch die S. GmbH bzw. bei der erfolgreichen Abwicklung im Zusammenhang mit der Übernahme der Kunden und Aufträge der Umsatzsteuer.

Es liegt ein Umsatz zum Normalsteuersatz von 20% im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG 1994 idgF vor, zumal kein Anwendungsbereich für den begünstigten Steuersatz von 10% vorliegt, was vom Bw. auch nicht behauptet wurde.

Das Entgelt von ATS 772.330,00 ist der 20%igen Umsatzsteuer zu unterziehen. Es fallen somit wie bereits im Finanzamt-Bescheid ATS 154.466,00 (€ 11.225,48) Umsatzsteuer an.

Insgesamt ist daher sowohl betreffend Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Honorar
Steuerpflicht
Unternehmensverkauf
Entschädigung

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