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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 14.06.2012, FSRV/0013-I/11

Beschlagnahme von Uhren

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zahl: 1, betreffend Beschlagnahmeanordnung

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "1 Herrenarmbanduhr Uhr3" aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl: 1, hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz angeordnet, nachstehende Gegenstände zu beschlagnahmen: 1 Herrenarmbanduhr der Marke Uhr1 samt Umschließung und Garantiekarte; 1 Herrenarmbanduhr der Marke Uhr2; 1 Herrenarmbanduhr Uhr3.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Tatbeschreibung der Zollstelle Pfunds vom , GZ. 2, würde der begründete Verdacht bestehen, dass hinsichtlich der im Spruch angeführten Waren das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen worden sei. Gemäß § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 FinStrG seien die angeführten Waren daher verfallsbedroht.

Da es sich bei den Tatgegenständen um Waren handeln würde, die, würden sie nicht in die Gewahrsame der Finanzstrafbehörde kommen, insbesondere aufgrund des im Ausland gelegenen Wohnsitzes des Beschuldigten von diesem der Verfallsrealisierung entzogen werden könnten, sei Beschlagnahme zur Verfallssicherung geboten.

Die Beschlagnahme sei weiters anzuordnen gewesen, weil die Tatgegenstände zu Beweiszwecken im Finanzstrafverfahren von der Finanzstrafbehörde benötigt würden. Es sei zu befürchten, dass sie ohne diese Beschlagnahme für das Verfahren nicht mehr zur Verfügung stehen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Beschuldigte B habe mit C, D, E und F (ein 13 Jahre altes Mädchen) in Livigno einige Tage Winterurlaub gemacht.

Die Herren B, C und D hätten in einem Uhrengeschäft drei Uhren im Gesamtwert von € 23.000,00 entdeckt und beschlossen, diese zu kaufen.

Da sie vor Antritt des Urlaubes nicht geplant hätten, derart hochpreisige Waren zu erstehen, hätten sie weder ausreichend Bargeld noch Kreditkarten mit entsprechend hohem Limit mitgehabt.

B habe daher mit seiner Hausbank telefonisch Kontakt aufgenommen und am € 24.000,00 an das Uhrengeschäft zur Anweisung bringen lassen. Der Überling von € 1.000,00 sei für anderweitige Zahlungen gedacht gewesen.

Anlässlich der Einreise von der Schweiz nach Österreich habe B keineswegs versucht, die Uhren der ordnungsgemäßen Verzollung zu entziehen. Er sei doch davon ausgegangen, dass Waren, die in Italien gekauft werden, weder in Österreich noch in Polen verzollt werden müssten.

Die Amtshandlung sei von Sprachschwierigkeiten gewesen, da die Fahrzeuginsassen der deutschen Sprache und der Zollbeamte der polnischen Sprache nicht mächtig gewesen seien, sodass man sich radebrechend mit einigen Englisch-Ausdrücken habe behelfen müssen. Die Konversation an der Grenzstelle habe sich daher auf ein Frage- und Antwortspiel wie folgt beschränkt:


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Frage:
Antwort:
Alcohol
no
Cigarettes
no
Other goods
yes

Daraufhin sei das Auto zur Seite geleitet und sodann kontrolliert worden. Es seien die Fragen zur Verzollung ordnungsgemäß beantwortet und nichts verheimlicht worden. Der Betroffene habe zum behaupteten Zeitpunkt nicht beabsichtigt, die Waren vorschriftswidrig nach Österreich einzuführen.

Beweis: Die zeugenschaftliche Einvernahme der Mitreisenden C, D und E wird ausdrücklich beantragt.

Selbst wenn die Behörde von der Verwirklichung des Tatbestandes ausgehen sollte, würden die Voraussetzungen für einen Verfall nicht vorliegen. Der Verfall von Gegenständen sei nur bei bestimmten vorsätzlichen Verbrauchssteuer-, Zoll-, Wertzeichen- und Monopolvergehen vorgesehen. Die Anordnung eines Verfalls komme für fahrlässige Delikte nicht in Frage.

B habe anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom , die ebenfalls von Sprachschwierigkeiten geprägt gewesen sei (auf Seite 2 werde ausdrücklich festgehalten: "Der Verdächtigte war weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig... Ein Dolmetsch konnte auf Grund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr erreicht werden"), wie folgt angegeben:

"Wie bereits in der Tatbeschreibung aufgenommen, war ich der Meinung, dass ich die Waren an der österreichischen Grenze nicht anmelden muss. Auch war ich der Meinung, dass ich die Waren in Polen nicht anmelden muss, da ich die Waren in Livigno, in Italien gekauft habe und Italien bei der Europäischen Union ist."

Da der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt aufgrund eines Tatbestandirrtums gehandelt habe, komme eine vorsätzliche Übertretung des § 35 FinStrG nicht in Betracht. Mangels vorsätzlicher Begehung seien die Zollbeamten zur Anordnung einer Beschlagnahme nicht berechtigt gewesen.

Der Berufungswerber habe zwar die beschlagnahmte Ware in Livigno/Italien erworben, dabei jedoch nicht gewusst bzw. rechtzeitig erkannt, dass es sich um ein Zollausschlussgebiet handeln würde. Selbst dem durchschnittlich informierten Mitteleuropäer sei nicht bekannt, dass Livigno in einem Zollauschlussgebiet liegen würde, geschweige denn dem Betroffenen als Staatsangehörigen eines Landes, das erst seit sehr kurzer Zeit Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Somit sei er anlässlich des Grenzübertrittes nach Österreich der Meinung gewesen, einen zollfreien Warentransport innerhalb der EU durchzuführen, nachdem er auch bei der Einreise in die Schweiz von Livigno kommend keiner Zollkontrolle unterzogen worden sei.

Ein Tatbestandsirrtum würde dem Täter die Tatbildmäßigkeit seiner Handlung verhüllen. Aus diesem Grund würde der Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit Vorsatz handeln. Die Beschlagnahme sei zu Unrecht angeordnet worden.

Die Beachtlichkeit eines Irrtums würde nur dann vorliegen, wenn er sich auf ein normatives Tatbestandsmerkmal beziehen würde.

Die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus einer Freizone sei für § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG wesenskennzeichnend. Da der Betroffene nicht gewusst habe, dass Livigno ein Zollausschlussgebiet sei, habe er tatsächliche Umstände, die dem normativen Begriffen "Zollgebiet" bzw. " Freizone" zu Grunde liegen würden, nicht wahrgenommen. Da laut Oberstem Gerichtshof bei fehlender Bedeutungskenntnis in Bezug auf ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ein Tatbildirrtum anzunehmen sei, habe die Behörde zu Unrecht vorsätzliche Begehung angenommen.

Abgesehen davon würde sich auch aus dem übrigen Beweismaterial - und hier insbesondere der Tatbeschreibung vom - ergeben, dass der Betroffene nicht vorgehabt habe, die Waren vorschriftswidrig nach Österreich einzuführen.

Als Grundregel würde gelten: Je findiger die Vorgangsweise des Schmugglers, desto eher könne von Vorsatz ausgegangen werden.

Dass der Betroffene zum behaupteten Zeitpunkt gerade nicht vorsätzlich gehandelt habe, sondern einem nicht strafbaren Irrtum unterlegen sei, würde sich auch aus der Tatbeschreibung vom ergeben: "Auch habe ich die Waren im Auto nicht versteckt, die Uhren waren mit Umhüllung im Koffer im Gepäckraum des Autos".

Der Berufungswerber habe die angeblich geschmuggelten Uhren zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht in seinem KFZ versteckt. Sie seien - und damit für jedermann, der den Gepäckraum des Fahrzeuges öffnet, sofort zu entdecken - in den Originalboxen im Koffer gewesen. Hätte er versucht. die Anmeldung zum Zoll vorsätzlich zu umgehen, wären die Uhren nicht auf derart profane Weise transportiert worden.

Aus diesem Grund sei die Behörde auf der inneren Tatseite zu Unrecht von Vorsatz ausgegangen.

Üblicherweise würden sich Schmuggler beim Grenzübertritt überaus erfinderisch verhalten, um die geschmuggelte Ware vor dem Zugriff der Behörden zu verbergen, was im Vorliegenden jedoch nicht der Fall gewesen sei. Laut einer Studie der europäischen Drogenbeobachtungsstelle EBDD in Lissabon und Europol seien im Jahr 2007 73.800 Beschlagnahmungen in den EU-Mitgliedsstaaten von geschmuggelten Drogen vorgenommen worden. Diese seien entweder in die Kleidungsstücke der Schmuggler eingenäht oder beispielsweise in Bienenwachs imprägniert worden. Weitere "beliebte" Verstecke für Schmugglerware seien darüber hinaus Autoreifen, präparierte Benzinkanister, doppelbödige Kofferräume etc. gewesen. In diesen Fällen würde die Absicht zu hinterziehen geradezu ins Auge stechen und es könne daher zu Recht eine Verwirklichung des § 35 FinStrG angenommen werden. Im Vorliegenden seien die Uhren jedoch ganz normal im Koffer des Betroffenen transportiert worden. Die Annahme von Vorsatz sei ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage erfolgt.

Wie bereits oben erwähnt, sei die Anordnung eines Verfalls im Finanzstrafrecht lediglich bei Vorsatz rechtens, sodass im Vorliegenden er gar nie hätte angeordnet werden dürfen. Aus diesem Grund würde der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leiden.

Der Tatbildirrtum würde den Tatvorsatz ausschließen, sodass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat entfallen würde. Übrig bleiben würde jedoch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tat. Voraussetzung hiefür sei, dass es ein entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt überhaupt gäbe. § 35 FinStrG sei ein Vorsatzdelikt und könne kann auch nur in dieser Form begangen werden. Aus diesem Grund würde bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Bestrafung des Betroffenen nach dieser Gesetzesstelle ausscheiden, sodass der angefochtenen Verfahrensanordnung kein Verstoß gegen das behauptete Delikt zu Grunde liegen würde.

Der Bescheid vom sei auch aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 4 Strafprozessordnung (StPO) würde sich aus dem Umstand ergeben, dass die Amtshandlung am ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden sei. Im Protokoll über die gegenständliche Amtshandlung sei festgehalten: "Der Verdächtige war weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig. Der Sachverhalt wurde durch seinen Beifahrer, C, in englischer Sprache ins polnische übersetzt. Ein Dolmetsch konnte auf Grund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr erreicht werden."

Feststellungsgemäß sei der Betroffene zum Zeitpunkt der Kontrolle weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig gewesen. Aus diesem Grund sei zwischen ihm und dem österreichischen Beamten eine fehlerfreie Kommunikation nicht gewährleistet gewesen.

In Wahrung des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hätte die Amtshandlung nicht ohne Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden dürfen.

"Ein Beschuldigter, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, hat das Recht auf Übersetzungshilfe. Soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erforderlich ist, ist Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten." (§ 56 StPO)

Aus diesem Grund würde der angefochtene Bescheid auf einem mangelhaften Verfahren basieren.

Inhaltlich würde dieser Mangel dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO entsprechen. Dieser sei gegeben, wenn das Gericht Vorschriften - im Vorliegenden § 56 StPO - verletzen würde, deren Beachtung durch ein Grundrecht oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung oder die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten sei.

Es würde auf der Hand liegen, dass der Betroffene durch die unterlassene Beiziehung eines Dolmetsches in seinem Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt worden sei. Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse sei er nicht dazu in der Lage gewesen, sich zu rechtfertigen oder entlastende Beweise anzubieten.

Da dieser Mangel Einfluss auf die Entscheidung zu üben geeignet sei, würde dem angefochtenen Bescheid ein mangelhaftes Verfahren im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO zugrunde liegen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen.

Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.

Nach dieser Bestimmung ist die Finanzstrafbehörde unter der Voraussetzung, dass der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt, der Gegenstand vom Verfall bedroht ist oder als Beweismittel in Betracht kommt und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls oder des Beweismittels geboten ist, zur Setzung dieser Amtshandlung verpflichtet (). Es steht der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Ermessen zu; sie muss diese Gegenstände beschlagnahmen, wobei für die Beschlagnahme ein auf konkrete Umstände sich gründender Verdacht ausreicht. Die Tat muss also keineswegs erwiesen sein, zumal es sich bei der Beschlagnahme um eine Art vorläufiges Verfahren zur Entziehung der Gewahrsame an einer Sache handelt ().

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Zollkodex (ZK) gehört die Gemeinde Livigno nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft.

Dem angefochtenen Bescheid liegt im Wesentlichen die am um 16.00 Uhr bei der Zollstelle Pfunds durch Fachoberinspektor (FOI) Z1 aufgenommene Tatbeschreibung zugrunde. Darin wurde festgehalten, dass an diesem Tag um ca. 13:00 Uhr der polnische Staatsbürger B - der Beschwerdeführer - bei der Zollstelle Pfunds aus der Schweiz kommend einer Zollkontrolle unterzogen wurde. B war mit einem PKW der Marke Chrysler mit dem polizeilichen Kennzeichen 123 unterwegs. Gelenkt wurde das Fahrzeug von C. B war Beifahrer. Weitere drei Personen befanden sich im PKW. C wurde von FOI Z1 in deutscher und englischer Sprache nach mitgebrachten Waren sowie Alkohol und Zigaretten befragt. C gab an, drei Flaschen Alkohol mitzuführen. FOI Z1 fragte noch einmal in englischer Sprache: "Is this all?" und C antwortete " Yes". Daraufhin wurde das Fahrzeug am Amtsplatz der Zollstelle Pfunds von FOI Z1 im Beisein von FOI Z2 und dem Beamten Z3 einer Intensivkontrolle unterzogen. Dabei wurden in einem Reisekoffer zwei Uhren der Marke Breitling samt Umschließung und dazu gehörenden Garantiekarten, eingewickelt in zwei Pullover, gefunden. In einem weiteren Koffer wurde eine Uhr der Marke TAG Heuer samt dazu gehörender Umschließung und Kreditkarte vorgefunden. Im gesamten Fahrzeug wurden keine zu den Uhren gehörende Rechnungen oder Belege vorgefunden.

B und C gaben übereinstimmend an, dass die Uhren von B in Livigno gekauft wurden. Dieser gab an, für die Uhren € 18.000,00, € 2.500,00 und € 2.500,00 bezahlt zu haben. Da diese Preise glaubhaft waren und den Erfahrungen der an der Amtshandlung beteiligten Zollbeamten entsprachen, wurden diese Preise dann auch im Verlauf der weiteren Amtshandlung als Bemessungsgrundlagen angenommen.

Als B und C über den Tatbestand des Schmuggels und die Konsequenzen aufgeklärt wurden, gaben sie an, nicht gewusst zu haben, dass man an der österreichischen Grenze Waren deklarieren muss und nicht gewusst zu haben, dass es sich bei Livigno um ein Zollausschlussgebiet handelt.

E wurde bei dieser Amtshandlung wegen einer nicht deklarierten Damenarmbanduhr der Marke Gucci im Wert von € 540,00 beanstandet. E entrichtete die Eingangsabgaben sowie eine Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangsabgabenbetrages - insgesamt € 217,92 - nach den Bestimmungen des § 108 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG).

Am um 24:00 Uhr wurde B im Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Verdächtiger einvernommen. In der dazu aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, dass der Verdächtige weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig war. Der Sachverhalt wurde durch seinen Beifahrer C in englischer Sprache ins Polnische übersetzt. Ein Dolmetsch konnte auf Grund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr erreicht werden.

Zur Sache gab B an, er sei - wie bereits in der Tatbeschreibung aufgenommen - der Meinung gewesen, dass er die Waren an der österreichischen Grenze nicht anmelden müsse. Auch sei er der Meinung gewesen, dass er die Waren in Polen nicht anmelden müsse, weil er die Waren in Livigno, Italien, gekauft habe und Italien bei der Europäischen Union sei. Auch habe er die Waren im Auto nicht versteckt, die Uhren seien mit Umhüllung im Koffer im Gepäckraum des Autos gewesen.

B unterfertigte die Niederschrift über diese Vernehmung mit einem handschriftlichen Zusatz in polnischer Sprache, dass er die deutsche Sprache nicht versteht.

Am wurde FOI Z1 beim Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Ablauf der Amtshandlung bei der Zollstelle Pfunds vom zeugenschaftlich befragt. Dieser verwies zunächst auf die Niederschrift (Tatbeschreibung) vom , welche richtig und wahrheitsgemäß aufgenommen worden sei. Auch die Befragung und die Beantwortung der Fragen seien exakt so erfolgt, wie es dort niederschriftlich festgehalten wurde. Es seien lediglich drei Flaschen Alkohol vom Fahrer C angemeldet worden. Ansonsten sei nichts deklariert worden. Auch von den anderen Mitreisenden sei keine Anmeldung von Waren erfolgt. Es seien für den Zeugen auch keinerlei Anzeichen oder eine Reaktion im Gehabe der Personen ersichtlich gewesen, dass diese etwas hätten anmelden wollen. In weiterer Folge seien eine Zollkontrolle durchgeführt und insgesamt vier Uhren vorgefunden worden. Auch während der Zollkontrolle habe es keine Reaktionen oder Erklärungen der Reisenden gegeben. Im Zuge der weiteren Amtshandlung sei festgestellt worden, dass drei dieser Uhren B gehörten und die vierte E. Daraufhin sei den Parteien mitgeteilt worden, dass sie durch die Nichterklärung der gegenständlichen Uhren ein Finanzvergehen begangen hätten und es wurden ihnen die Erledigungsmöglichkeiten erklärt.

Auf Frage gab der Zeuge an, für ihn sei zweifelsfrei festgestanden, dass die Parteien alles verstanden haben, zumal der Beamte Z3 ausgezeichnetes Englisch sprechen würde und sich perfekt mit C habe verständigen können. Dieser habe wiederum als Dolmetsch fungiert, insbesondere auch zu B. Ein weiteres Indiz dafür, dass alles verstanden wurde, sei auch der Umstand, dass E der sofortigen Erledigungsmöglichkeit bei der Zollstelle Pfunds zugestimmt hat.

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen FOI Z1 mit Schreiben vom dem Verteidiger zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Bein Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist keine Stellungnahme des Verteidigers eingegangen.

Nach der für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren relevanten Bestimmung des § 57 Abs. 4 FinStrG ist Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten, soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beschuldigten, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, erforderlich ist; dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung, für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen.

Dabei wird es genügen, dass dem Beschuldigten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich hiezu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse vorzutragen (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 9 zu § 57 FinStrG, mit Hinweis auf ).

Es gelang bereits in der Amtshandlung bei der Zollstelle Pfunds, den im Wesentlichen unbestrittenen objektiven Tatbestand sowie die Herkunft der Uhren festzustellen, wozu jedoch eine erfolgreiche Kommunikation eine zwingende Voraussetzung darstellte. Dazu kommt, dass laut Tatbeschreibung der Zollstelle Pfunds B und C angaben, sie hätten nicht gewusst, dass die Waren zu deklarieren gewesen wären und dass Livigno ein Zollausschlussgebiet sei. Im Wesentlichen gleichlautend hat sich B in der Vernehmung als Verdächtiger beim Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz verantwortet. Zu dessen handschriftlichem Zusatz in polnischer Sprache zur Vernehmungsniederschrift, dass er die deutsche Sprache nicht versteht, ist zu bemerken, dass Übersetzungen ins Englische bzw. ins Polnische erfolgten. Über die Qualität der Übersetzung ins Englische hat FOI Z1 in der Zeugenvernehmung vom im Wesentlichen angegeben, dass sich der Beamte Z3 "perfekt" mit C verständigen konnte und dieser als Dolmetsch zu B fungierte.

Wie bereits oben ausgeführt, erfolgte keine Äußerung des Beschuldigten zu dieser Zeugenaussage.

Ebenso wurde die außerstrafrechtliche Erledigung gemäß § 108 Abs. 2 ZollR-DG betreffend E abgewickelt; auch dies setzte eine funktionierende Kommunikation voraus.

Aus der gegebenen Aktenlage lässt sich daher im Ergebnis entnehmen, dass bei der Amtshandlung bzw. der Beschuldigtenvernehmung vom - auch wenn kein Dolmetscher beigezogen wurde - mit dem Beschwerdeführer eine Kommunikation möglich war und er seinen Standpunkt darlegen konnte. Aus rein sprachlichen Gründen hat er aus der Nichtbeiziehung eines Dolmetschers am jedenfalls im Hinblick auf den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens keinen Rechtsnachteil erlitten.

In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, die Konversation an der Grenzstelle habe sich auf ein "Frage- und Antwort-Spiel" ("alcohol no, cigarettes no, other goods yes") beschränkt. Dem steht entgegen, dass tatsächlich von C angegeben wurde, er würde drei Flaschen "Alkohol" mitführen. Erst danach wurden bei einer Intensivkontrolle die drei Uhren vorgefunden. FOI Z1 hat in der Zeugenvernehmnung vom dazu angegeben, außer dem "Alkohol" sei nichts deklariert worden; es sei keine weitere Anmeldung von Waren erfolgt. Seitens des Beschuldigten wurde zu dieser Zeugenaussage keine Stellungnahme abgegeben.

Es bestehen daher hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer die Gestellungspflicht verletzt hat: "Gestellung" bedeutet die Mitteilung an die Zollbehörde, dass sich die Waren bei der Zollbehörde oder bei einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort befinden. Wer eingangsabgabepflichtige Waren von Zollorganen unbemerkt in das Zollgebiet einbringt, verletzt eben diese Gestellungspflicht.

Da sich damit schon aus der Aktenlage hinreichende Verdachtsgründe ergeben, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Schmuggels (§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG) verwirklicht hat, kann für Zwecke dieses Rechtsmittelverfahrens auch von den in der Beschwerdeschrift zu diesem Beweisthema beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen von C, D und E abgesehen werden.

Auf der subjektiven Tatseite ist für die Verwirklichung des Finanzvergehens nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Es genügt, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, dass die Ware dem Zollverfahren entzogen wird. Eine detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins hinsichtlich der Vereitelung eines Zollverfahrens nicht erforderlich.

Aus folgenden Gründen liegen hinreichende Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat:

Zum einen ist darauf zu verweisen, dass es entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus weitgehend bekannt ist, dass es sich bei Livigno um ein Zollausschlussgebiet handelt, zumal mit diesem Umstand auch geworben wird.

Beim Ablauf der Kontrolle bei der Zollstelle Pfunds ist auffällig, dass bei der Einreise aus der Schweiz zwar drei Flaschen "Alkohol" deklariert wurden, die drei Uhren im Wert von rund € 23.000,00 aber keinerlei Erwähnung fanden, und zwar auch dann nicht, als der Zollbeamte nachgefragt hat ("Is this all?"). Zudem ist auf den Umstand zu verweisen, dass bei der Zollkontrolle hinsichtlich der Uhren zwar Garantiekarten, aber keine Rechnungen oder Belege vorgefunden wurden. B hat dem Zollbeamten die Kaufpreise der Uhren mit € 18.000,00, € 2.500,00 und € 2.500,00 bekanntgegeben und dieser hat diese Preise als glaubhaft und als den Erfahrungen der Zollbeamten entsprechend beurteilt.

Wenn in der Beschwerdeschrift der "Erfindungsreichtum" von Schmugglern thematisiert wird, so ist zu bemerken, dass in den vom Beschwerdeführer angeführten Beispielen der Vorsatz sich durchaus aus der Tat selbst ergeben kann (dolus ex re); dies ist aber für den Nachweis des Vorsatzes (bzw. hier: des Vorsatzverdachtes) nicht zwingend erforderlich. Auf den Vorsatz, eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet zu verbringen, kann aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlussfolgerung, es liege ein solcher Vorsatz vor, als Ausfluss der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG (Fellner, aaO, Rz. 87 zu § 35 FinStrG mit weiteren Nachweisen).

Die in der Beschwerdeschrift angeführten Beispiele (präparierte Benzinkanister, doppelbödige Kofferräume usw.) stellen keine typischen Vorgangsweisen im Reiseschmuggel dar. Eine typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist aber die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit - unter Verschweigung anderer zu verzollender Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben (vgl. , mit weiteren Nachweisen).

Im Rahmen der Zollkontrolle hat C angegeben, drei Flaschen "Alkohol" mitzuführen; die Zollzuwiderhandlung der E wurde nach den Bestimmungen des § 108 Abs. 2 ZollR-DG erledigt. Wenn daher schon hinsichtlich dieser wesentlich weniger wertvollen Waren seitens der Reisenden zollrechtliche Handlungen getätigt bzw. Konsequenzen gezogen wurden (und diese im Falle von E mit Verzicht auf die Einbringung eines Rechtsbehelfes akzeptiert wurden), so besteht bei den hier gegenständlichen Uhren im Hinblick auf ihren Wert umso mehr der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Verwirklichung eines Schmuggels ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Sein Vorbringen, es sei ein Tatbildirrtum vorgelegen, kann diesen Verdacht im Hinblick auf den dargestellten Geschehensablauf nicht beseitigen.

Dass B das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, dass bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten lassen müssen, erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht.

Die Beschlagnahme ist immer dann geboten, wenn zu befürchten ist, der Gegenstand werde ohne Beschlagnahme im Finanzstrafverfahren nicht mehr greifbar sein, obwohl er zur Sicherung des Verfalls benötigt wird. Da es sich im vorliegenden Fall bei B um eine im Ausland wohnhafte Person handelt und die beschlagnahmten Gegenstände bei einer Verbringung an dessen Wohnort für das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht mehr greifbar wären, ist die Beschlagnahme der verfallsbedrohten Gegenstände als geboten anzusehen.

Laut Ermittlungsbericht des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde bei einer Überprüfung der am bei der Zollstelle Pfunds beschlagnahmten Uhr der Marke TAG Heuer festgestellt, dass die in der Uhrenschachtel befindliche Uhr nicht mit den Garantiekarten und Bedienungsanleitungen sowie der Verpackung (Uhrenschachtel) übereinstimmt. Die in der in der Uhrenschachtel befindlichen Garantiekarte und die Beschreibung beziehen sich auf ein eine Uhr Uhr3; diese wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt. Die tatsächlich in der Uhrenschachtel befindliche Uhr hatte die Referenznummer X und ist ein Modell der Serie Tag Heuer Professional. Anzumerken ist, dass FOI Z1 in der zeugenschaftlichen Vernehmung vom angab, B habe eine Uhr der Marke TAG Heuer am Armgelenk getragen und dazu erklärt, diese sei vor mehreren Jahren in Polen gekauft worden, weshalb hinsichtlich dieser Uhr von weiteren Erhebungen abgesehen wurde.

Da es sich bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Uhr Uhr3 offenkundig um keine der bei der Zollkontrolle vom vorgefundenen und verfallsbedrohten Uhren handelt, war der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 17 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 57 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 114 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Beschlagnahme
Schmuggel
Uhr
Vorsatz
Übersetzung
Verweise




ZK, Zollkodex Art. 3 Abs. 1
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 9 zu § 57
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 87 zu § 35

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at