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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.02.2006, RV/0037-G/05

Sozialversicherungsbeiträge für die studierende Lebensgefährtin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0037-G/05-RS1
Die einem Versicherten auf seinen Antrag hin für seine studierende Lebensgefährtin von der GKK vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge stellen keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 4 a EStG 1988 dar, weil es am Zwangscharakter der übernommenen Beiträge mangelt und es sich nicht um Beitragsleistungen handelt, denen sich der Versicherte nicht entziehen hätte können.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom ergibt sich keine Änderung.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte unter anderem die ihm für die Mitversicherung seiner Lebensgefährtin von der Stmk GKK vorgeschriebenen Pflichtbeiträge als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt begründete im angefochtenen Bescheid seine ablehnende Haltung damit, dass Beiträge zu einer Pflichtversicherung auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung nur dann Werbungskosten seien, wenn auch ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliegen würde. In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Berufungswerber auf die Rz 274 der Lohnsteuerrichtlinien: Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige. Bei der mitversicherten Person handle es sich um seine Lebensgefährtin.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Pflichtbeiträge im Sinne des § 18 EStG 88 sowie die Krankheitskosten gem. § 34 EStG 88 der Lebensgefährtin des Berufungswerbers nicht als Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hätten werden können, da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehen würde.

Im Vorlageantrag erklärte der Berufungswerber, dass es sich bei der mitversicherten Person um seine Lebensgefährtin handeln würde. Die Beiträge seien ihm von der Stmk GKK vorgeschrieben worden. Weiters verwies der Berufungswerber auf die Kennzahl 243 a der Lohnsteuerrichtlinien, wonach der Zusatzbeitrag für Angehörige gemäß § 51 d ASVG und vergleichbare Beiträge des B-KUVG als Pflichtbeiträge des Versicherten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 abzugsfähig seien. Seine Lebensgefährtin sei eine Angehörige gemäß § 51 d ASVG.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.

Der Berufungswerber hat ein Schreiben der Stmk GKK vom vorgelegt, wonach auf Grund des Antrages des Berufungswerbers festgestellt wurde, dass für die Lebensgefährtin des Berufungswerbers die Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen gemäß § 123 ASVG bzw. § 22 der Kassensatzung unter bestimmten Voraussetzungen, wie ständige Hausgemeinschaft der Lebensgefährtin mit dem Berufungswerber, unentgeltliche Haushaltsführung durch die Lebensgefährtin, Fehlen eines arbeitsfähigen Ehegatten im Haushalt des Berufungswerbers, keine Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin im Ausland, keine Mitgliedschaft der Lebensgefährtin zu einer der im § 2/1 FSVG angef. Kammern, kein Pensionsbezug der Lebensgefährtin, keine Versicherungspflicht bzw. Pensionsbezug nach dem § 3 d. NotariatsG 1972, gegeben sind. Bei Wegfall der angeführten Voraussetzungen würde diese Ermächtigung sofort erlöschen. Im Falle des Bestehens einer Selbstversicherung der Lebensgefährtin wäre diese durch Veranlassung einer Abmeldung zu beenden.

Aus einem an die Stmk GKK gerichteten Schreiben des Berufungswerbers ist ersichtlich, dass seine Lebensgefährtin noch bis bei ihrem Vater mitversichert war. Der Berufungswerber äußerte in diesem Schreiben weiters die Absicht, dass er seine Lebensgefährtin, mit der er seit gemeinsam in seiner Wohnung wohnen würde, bei sich sozialversichern möchte. In einem Telefonat mit dem UFS gab der Berufungswerber bekannt, dass seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt Studentin gewesen sei.

§ 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 umfasst - von einigen Ausnahmen abgesehen - nur Pflichtbeiträge, also Beitragsleistungen, die Zwangscharakter haben (VwGH v , ZI 93/14/0003), oder mit anderen Worten Beitragsleistungen, denen sich der Versicherte nicht entziehen kann, die also nicht auf einem freiwilligen Entschluss des Versicherten zum Abschluss eines Versicherungsvertrages beruhen (vgl VfGH v ,

B 467/75, VfGH v , B 449/80, und VwGH v , ZI 89/14/0172 in Hofstätter Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zum EStG 1988, Tz 1 zu § 16 Abs. 1 Z 4).

Aus dem Schreiben der Stmk GKK vom , ist ersichtlich, dass die Lebensgefährtin des Berufungswerbers als Alternative zur Mitversicherung beim Berufungswerber sich auch freiwillig selbst (oder gar nicht) versichern hätte können, was nach Auskunft der Stmk GKK von allen Studenten, die aus der Mitversicherung ihrer Eltern auf Grund ihres Alters herausfallen, in Anspruch genommen wird, um sozialversichert zu sein. Nach der telefonischen Auskunft der Stmk GKK ist die Selbstversicherung allerdings erheblich teurer, als die Mitversicherung als Angehöriger.

Aus dieser Betrachtung heraus gelangt man zu der Beurteilung, dass die dem Berufungswerber von der Stmk GKK vorgeschrieben Pflichtbeiträge keinen Zwangscharakter hatten, dehnen sich der Berufungswerber nicht entziehen hätte können. Dadurch, dass er selbst einen Antrag auf Mitversicherung seiner Lebensgefährtin gestellt hat, handelt es sich nicht um Beitragsleistungen, denen sich der Versicherte nicht entziehen hätte können, weil sie auf seinem eigenen freiwilligen Entschluss (seinem eigenen Antrag) auf Mitversicherung seiner Lebensgefährtin beruhen. Auch ist der Berufungswerber aus der rechtlichen Stellung gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht verpflichtet für den Unterhalt aufzukommen und somit für deren Ausbildung und soziale Sicherheit zu sorgen.

Dem Hinweis des Berufungswerber auf die Kennzahl 243 a der Lohnsteuerrichtlinien ist entgegenzuhalten, dass laut Kennzahl 244, ebenso wie nach der oben zitierten Judikatur, Beiträge auf Grund freiwillig übernommener Verpflichtungen in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sie auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichten beruhen.

Über die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lebensgefährtin
Pflichtbeiträge
Mitversicherung
Angehörige
Zwangscharakter
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 107
SWK 13/2007, S 456

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at