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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.07.2012, RV/0789-L/09

Kurse zur Berufsorientierung (Entscheidungsfindung für Berufswahl; Vermittlung von Basisfertigkeit, die für viele Berufe anwendbar sind) stellen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.N., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind N.M. (geb. xxyyzz) für den Monat Oktober 2008 (Rückforderungsbetrag 216,40 €) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Rückforderungsbescheid vom Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (Bw.) die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KAB) betreffend das Kind N.M. für den Monat Oktober 2008 im Gesamtbetrag von 216,40 € zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der von N.M. absolvierte Berufsorientierungskurs keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) darstelle. Eine Berufsausbildung im besagten Sinne erfordere einen praktischen und theoretischen Unterricht, bei welchem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde. Weitere Voraussetzung sei eine angemessene Unterrichtsdauer und die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Berufung vom Gegen den angeführten Rückforderungsbescheid erhob die Bw. rechtzeitig Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Sie habe für ihre damals arbeitslose Tochter im Oktober 2008 FB beantragt, weil sie telefonisch die Auskunft erhalten habe, dass bei Arbeitslosigkeit ein Bezug der FB bis zum 21. Lebensjahr möglich sei. Aus dem Ansuchen sei auch hervorgegangen, dass ihre Tochter eine Schulung besucht habe, weitere Nachweise habe das Finanzamt nicht verlangt. Die FB sei für Oktober gewährt worden. Die Tochter habe den Kurs bis besucht und sei ab wieder berufstätig gewesen. Sie habe - nach einer entsprechenden telefonischen Auskunft - erneut einen Antrag auf FB gestellt. Nach einer Überprüfung sei herausgekommen, dass ihr die FB nicht nur für November 2008 nicht zustehe, sondern auch nicht für Oktober 2008. Sie frage sich, warum das Finanzamt der Sache nicht schon beim Antrag für Oktober 2008 auf den Grund gegangen sei. Sie habe ja extra angesucht und nicht einfach etwas bezogen, was ihr nicht zugestanden wäre. Ihr - aus welchen Gründen auch immer - etwas zu gewähren und bei einem erneuten Ansuchen wieder zu streichen, könne sie weder nachvollziehen, noch akzeptieren. Die Rückzahlung bedeute überdies für sie als allein erziehende Mutter eine enorme finanzielle Belastung, weil sie die FB zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet und nicht angespart habe. Sie ersuche um Überprüfung und Nachsicht für den Monat Oktober 2008, um die strittige Rückzahlung zu erlassen.

Berufungsvorentscheidung vom Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) wies das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies zusammen gefasst wie folgt: Nach neuerlicher Anführung der wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 (siehe die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides) und der gesetzlichen Grundlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967) führte das Finanzamt aus, dass der von der Tochter der Bw. absolvierte Vorbereitungskurs für Frauen mit Interesse an technischen und handwerklichen Berufen keine derartige Berufsausbildung darstelle. Außerdem habe die Tochter der Bw. im Oktober 2008 Arbeitslosengeld und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes im Gesamtbetrag von 545,24 € erhalten; dieser Betrag überschreite die Geringfügigkeitsgrenze (von monatlich 349,01 €), weshalb auch aus diesem Grund die Berufung abzuweisen sei.

Vorlageantrag vom Die Bw. stellte rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin ergänzend aus: Nachdem sie vom Finanzamt einen positiven Bescheid erhalten habe und das Geld auf ihr Konto überwiesen worden sei, habe sie den strittigen Betrag im guten Glauben bereits verbraucht. Sie habe als Nichtexpertin auf die Richtigkeit des positiven Bescheides vertraut und nicht mit einer späteren Rückforderung gerechnet. Die Nachzahlung würde für sie eine hohe finanzielle Belastung bedeuten, weshalb sie um Nachsicht und Aufhebung des Rückforderungsbescheides ersuche.

Für das Verfahren wesentliche Inhalte des FB-Aktes Im FB-Akt befinden sich folgende Bestätigungen über den Besuch von BFI-Kursen: 1. Bestätigung vom aus der hervorgeht, dass die Tochter der Bw. in der Zeit vom " bis voraussichtlich " den "Berufsorientierungskurs im Rahmen des Projektes FEM-Implacement" besucht hat. Weiters wird in diese Bestätigung angegeben, dass die Teilnehmer an diesem Kurs voll sozialversichert seien und Leistungen des AMS beziehen würden, wobei über die Höhe dieser Leistungen keine Auskunft erteilt werde. 2. "Teilnahmebescheinigung Kurs-Nr.: 208IVU022105", aus der hervorgeht, dass die Tochter der Bw. in der Zeit vom " bis am "Vorbereitungskurs für Frauen mit Interesse an einer technischen oder handwerklichen Ausbildung im Rahmen von FEM-Implacement" teilgenommen hat.

Aus der im Akt befindlichen "AMS-Bezugsbestätigung" vom geht hervor, dass N.M. im Monat Oktober 2008 "Arbeitslosengeld - Schulung" im Gesamtbetrag von 263,32 € und eine "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes" im Gesamtbetrag von 263,76 € erhalten hat.

Auskunftserteilung des BFI an die Berufungsbehörde gem. § 143 der Bundesabgabenordnung (BAO) Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) teilte das BFI-Oberösterreich am gemäß § 143 BAO betreffend die strittigen Kursbesuche des Tochter der Bw. im Wesentlichen Folgendes mit: Wir bestätigen die Teilnahme von Frau N.M. an den von ihnen angeführten Kursen. Diese Kurse fielen unter das AMS-Programm "FEM-Implacement 2008" und umfassten:

1. Perspektivenentwicklungskurs für Frauen mit Interesse an Handwerk und Technik, - (36 Stunden pro Woche, MO-DO 8.00 bis 17.00 Uhr, FR 8.00 bis 12.00 Uhr). Dabei ging es um folgende Inhalte: Berufsorientierung; handwerklich-technische Erprobung/Eignung; Werkstätten- und Fachunterricht; Bearbeitung frauenspezifischer Themen; Firmenpraktikum (2 Wochen); Erstellung eines Bildungsplanes. Es wurden keine Prüfungen abgelegt. Im Anschluss stieg Frau N.M. in den Folgekurs um.

2. Vorbereitungskurs für Frauen mit Interesse an Handwerk und Technik, - (36 Stunden pro Woche, MO-DO 8.00 bis 17.00 Uhr, FR 8.00 bis 12.00 Uhr). Das Ziel war die Vorbereitung auf eine an den Kurs anschließende Ausbildung über Implacement. Frau N.M. ist per eingestiegen, aber nur bis verblieben, da sie sich beruflich anderweitig orientiert hat. Es wurden keine Prüfungen abgelegt.

Vorhalt des Mit Schriftsatz vom brachte die Berufungsbehörde der Bw. die soeben dargestellte Beantwortung des Auskunftsersuchens durch das BFI vom zur Kenntnis. Darüber hinaus teile der UFS-Referent in diesem Schreiben mit, dass nach seiner Auffassung die von der Tochter der Bw. besuchten Kurse nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine Anerkennung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG (genau umrissenes Berufsbild, ein zur Praxis begleitender Unterricht, eine festgelegte Ausbildungsdauer, die Ablegung von Prüfungen und die Inanspruchnahme der vollen Zeit der Auszubildenden) erfüllen würden.

Stellungnahme der Bw. vom In einer Stellungnahme zum besagten Vorhalt der Berufungsbehörde vom führte die Bw. (Mail vom ) u.a. aus: Wenn das Finanzamt bereits bei Stellung ihres Antrages keine FB hätte gewähren dürfen, verstehe sie nicht, warum sie nun die FB zurückzahlen müsse. Die Auszahlung sei ja nicht ihre Schuld gewesen, das Finanzamt hätte gleich die Unterlagen anfordern müssen und keine Auszahlung vornehmen dürfen. Sie habe im guten Glauben gehandelt und alles bekannt gegeben. Sie ersuche nochmal um Nachlass dieser Forderung, da sie keine Schuld treffe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Streitgegenstand Strittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren, ob die Bw. für Oktober 2008 einen Anspruch auf FB und KAB hatte und damit, ob die Rückforderung dieser Beträge durch das Finanzamt zu Recht erfolgte. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass die von der Tochter der Bw. in dieser Zeit besuchten Kurse beim BFI-Oberösterreich nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu qualifizieren sind. Die Bw. habe für den genannten Zeitraum auch keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 habe, weil ihre Tochter im Oktober 2008 Arbeitslosengeld und Beihilfen durch das AMS über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe. Die Bw. argumentiert, dass das Finanzamt bei Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf FB sogleich entsprechende Unterlagen verlangen hätte müssen. Sie habe im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Bezuges der FB und des KAB diese Beträge verbraucht, die Nachforderung bedeute für sie eine große finanzielle Belastung und sie ersuche um "Nachlass" bzw. Nachsicht der Rückforderung, da sie keine Schuld treffe.

Maßgeblicher Sachverhalt Der Sachverhalt betreffend den Besuch von BFI-Kursen und den Bezug von AMS-Leistungen im strittigen Zeitraum Oktober 2008 ist unbestritten und ergibt sich aus den obigen Darstellungen unter "Für das Verfahren wesentlichen Inhalte des FB-Aktes". Der nähere Inhalt dieser Kurse wurde in der Beantwortung des Auskunftsersuchens durch das BFI bekannt gegeben, der Bw. vorgehalten und von dieser nicht bestritten, sodass von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen wird (siehe obigen Ausführungen unter "Auskunftserteilung des BFI an die Berufungsbehörde gem. § 143 BAO")

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung § 2 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung lautet: "Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,..........a) für minderjährige Kinder,b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ...................................................f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sieaa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten undbb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht. ....."

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."

1. Vorliegen einer Berufsausbildung im Streitzeitraum? Strittig ist die Frage, ob die von der Tochter der Bw. im Streitzeitraum besuchten BFI-Kurse als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt das Ziel einer Berufsausbildung im genannten Sinn darin, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines konkreten angestrebten Berufes zu erlangen (siehe VwGH 87/14/0031 und 93/14/0100). Es muss ein ernsthaftes und zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg gegeben sein. Dieses Bemühen manifestiert sich vor allem im Antreten zu Prüfungen (VwGH 96/15/0213), wobei es aber nicht darauf ankommt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch sofort tatsächlich gelingt. Unter den Begriff "Berufsausbildung" fällt jede Art schulischer oder kursmäßiger Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ferner muss diese Bildungsmaßnahme nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beanspruchen (siehe UFS RV/0208-F/09).

Nach der unwidersprochen gebliebenen Beschreibung der Inhalte der von der Tochter der Bw. im Streitzeitraum absolvierten BFI-Kurse nahmen diese die überwiegende Zeit der Teilnehmerinnen in Anspruch. Das Ziel der Kurse bestand aber demnach nicht in der Vermittlung spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung eines bestimmten Berufes. Sie dienten vielmehr der Berufsorientierung, der Erstellung eines Bildungsplanes, der Entscheidungsfindung für die Berufswahl und der Vermittlung von sozialen und beruflichen Basisfertigkeiten (z.B. Persönlichkeitsbildung, handwerklich-technische Kenntnisse), die für eine Vielzahl von Berufen nützlich sein können. Diese Kursinhalte erschöpften sich daher in der Sammlung von beruflichen Erfahrungen und Aneignung von Fertigkeiten ohne ein konkretes Berufsziel und ohne Ablegung von Prüfungen. Die angeführten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG wurden daher durch den Besuch dieser Kurse nichterfüllt. Aus diesen Gründen bestand im Streitzeitraum kein Anspruch auf FB auf Grundlage des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

2 Vorliegen der Voraussetzungen für einen Bezug der FB auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967? Zu prüfen bleibt noch, ob im Streitzeitraum ein FB-Anspruch gem. § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 wegen Meldung beim AMS als Arbeitssuchend, ohne Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder auf eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice, bestanden hat. Unschädlich für einen FB-Anspruch nach dieser Bestimmung ist u.a. ein Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungs¬gesetz und von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS, sofern diese Leistungen die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG nicht überschreiten. Diese Geringfügigkeitsgrenze betrug im Streitjahr 2008 349,01 €. Nach der vorliegenden Bestätigung des AMS bezog N.M. im Oktober 2008 Arbeitslosengeld und Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes im genannten Sinne in Höhe von insgesamt 527,08 €. Es bestand daher für die Bw. auch nach der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 kein Anspruch auf Bezug der FB.

3. Rückforderung des KAB für Oktober 2008 Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 FB gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der FB ein KAB für jedes Kind zu. Mangels Anspruches auf FB für den Monate Oktober 2008 war auch der KAB zurückzufordern.

Somit war aus den unter den Punkten 1., 2., und 3. angeführten Gründen die Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückforderung von FB und KAB für Oktober 2008 als unbegründet abzuweisen

4. Nachsicht bzw. "Erlass" der Rückforderung wegen Gutgläubigkeit der Bezieherin der FB und des KAB Die Bw. macht geltend, dass sie beim Antrag auf FB keine unrichtigen Angaben gemacht habe, das Finanzamt bei Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für einen FB-Anspruch den Antrag vor Genehmigung sofort hätte prüfen müssen und sie die FB und den KAB gutgläubig verbraucht habe. Daher sei die Rückforderung "nachzusehen" oder zu "erlassen". Zu dieser Argumentation ist rechtlich Folgendes auszuführen: Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener FB. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der FB sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ). Wurden die Voraussetzungen für einen FB-Bezug nicht erfüllt, erlischt der Anspruch und die bereits bezogene FB ist zurückzuzahlen. Für eine Berücksichtigung der in der Berufung angeführten subjektiven Momente (Gutgläubigkeit, fehlendes eigenes Verschulden, Irrtum oder Nachlässigkeit der Behörde) ist daher im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG kein Raum. Gemäß § 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Diese Oberbehörde ist jedoch nicht der Unabhängige Finanzsenat, sondern das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, das in Ausübung des Aufsichtsrechts von der Rückforderung absehen kann, wenn diese unbillig ist (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 16). Die Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens allerdings keinen Anspruch auf die Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ein (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 17 mit Judikaturnachweisen).

Als mögliche weitere Billigkeitsmaßnahme kommt nur noch eine Nachsicht nach § 236 BAO in Betracht. Die Nachsicht ist allerdings ein von der Rückforderung getrenntes, eigenständiges Verfahren (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Tz 21). Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag an das zuständige Finanzamt voraus (siehe UFS RV/0498-L/11). Im Übrigen erscheint das Argument einer untragbar hohen finanziellen Belastung der Bw. durch die strittige Rückforderung angesichts der geringen Höhe des rückgeforderten Betrages (216,40 €) nicht nachvollziehbar.

Der Berufung konnte aus den angeführten Gründen kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Berufsorientierung
Arbeitsuchend
Geringfügigkeitsgrenze
Rückforderung
gutgläubiger Verbrauch
Aufsichtsrecht der Oberbehörde
Nachsicht
Verweise
UFS, RV/0208-F/09
UFS, RV/0498-L/11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at