Halber Sachbezugswert für die Nutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist im Pharmabereich für die S GmbH als Außendienstmitarbeiter tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Sein Dienstgeber stellte ihm Dienstfahrzeuge zur Verfügung, wobei für die private Nutzung dieser dienstgebereigenen Kraftfahrzeuge im Rahmen der Lohnverrechnung ein monatlicher Sachbezug im Ausmaß von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge) in der Höhe von S 3.134,- (€ 227,76) pro Monat angesetzt worden ist.
In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw. für seinen Dienstwagen nur den halben Sachbezugswert in der Höhe von S 1.567,- (€ 113,88) pro Monat anzusetzen, da er - wie aus dem Fahrtenbuch hervorgehe - da die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer unter 6.000 jährlich betragen hätten.
Darüber hinaus beantragte der Bw. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Mit Schreiben vom ersuchte das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Bw. das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers des Bw. um Überprüfung des Herabsetzungsantrages Sachbezug.
Mit Antwortschreiben vom teilte das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers Folgendes mit:
Laut der vom Bw. vorgelegten Excel-Tabelle sei dieser im Jahr 2001 mit dem Firmen-PKW Kennzeichen AD und dem Firmen-PKW Kennzeichen K gefahren. Nach einem umfangreichen Vorhalteverfahren sei seitens des Dienstgebers (die Besitzverhältnisse hätten sich zwischenzeitlich bereits geändert) des Bw. jedoch die Auskunft eingeholt worden, dass der Bw. vom bis mit dem Firmen-PKW mit dem Kennzeichen D und vom bis mit dem Firmen-PKW mit dem Kennzeichen K gefahren sei. Da also offensichtlich der Sachbezugsbewertung zumindest bis ein anderer PKW zugrunde gelegt worden sei, als der, den der Bw. in seiner Excel-Tabelle aufgenommen habe, müsse von einer Sachbezugswertreduktion Abstand genommen werden. Die abgabenbehördliche Ermittlungspflicht sei mit Beschaffung der vom Unternehmen eingeholten Belege an ihre Grenzen gestoßen.
In weiterer Folge lehnte das Finanzamt das Begehren des Bw. auf Sachbezugswertreduktion im Zuge der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2001 unter Hinweis auf die Feststellungen des Betriebsstättenfinanzamtes ab. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde im Hinblick auf die Überschreitung des Grenzbetrages von S 60.000,- durch den Ehepartner nicht berücksichtigt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. zur Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ein, dass seine Frau im Jahr 2001 vom 1. Jänner bis 9. April im Mutterschutz und anschließend in Karenz gewesen sei. Bei dem von der Krankenkasse ausbezahlten Wochengeld seien Zahlungen, die bereits im Jahr 2000 fällig gewesen seien, erst im Februar 2001 ausbezahlt worden.
Des Weiteren führte der Bw. aus, dass die Begründung für das Ablehnen einer Sachbezugswertreduktion nur auf einem Irrtum der Firma S GmbH beruhen könne. Es sei nicht möglich gewesen, dass er im Zeitraum vom bis mit dem Firmen-PKW mit dem Kennzeichen W-66218 D gefahren sei, da er erst am bei der Firma S GmbH eingetreten sei. Nach Rücksprache mit der Firma S GmbH hätten die tatsächlichen Gegebenheiten in mühsamer Kleinarbeit rekonstruiert werden können. Gründe für die Misere seien die Firmenstandortverlegung im Jahr 2001 sowie Mitarbeiterwechsel gewesen. Diesbezüglich würde eine Richtigstellung seitens der Firma S GmbH erfolgen.
Mit Schreiben vom übermittelte das Wohnsitzfinanzamt die seitens des Bw. eingebrachte Berufung an das Betriebsstättenfinanzamt und ersuchte um nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes.
Mit Schreiben vom teilte das Betriebsstättenfinanzamt das Ergebnis seiner umfangreichen Erhebungen (Telefonate und schriftliche Ergänzungsaufträge an die Firma S GmbH) mit:
Für das Jahr 2001 sei seitens der Firma S GmbH ein Sachbezugswert von € 227,76 (S 3.134,-) angesetzt worden. Der Bw. habe sein Fahrzeug zwar im April 2001 gewechselt (K), es sei jedoch kein neuer Sachbezugswert angesetzt worden. Der richtige Sachbezug ab April 2001 hätte € 326,95 gelautet und sei erst ab berücksichtigt worden. Daraus ergäbe sich eine Differenz von € 99,19 pro Monat (€ 892,71 für 9 Monate), um welche die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vorab zu erhöhen wäre. Der Lohnzettel wäre daher dahingehend zu berichtigen.
Das Unternehmen habe zudem eine Servicerechnung für den Firmen-PKW mit dem Kennzeichen K vom eingeholt, welche einen Kilometerstand von 14.487 km aufweise. Im Fahrtenbuch des Bw. scheine an diesem Tag ein Kilometerstand von 13.890 km auf. Es ergäbe sich also eine Differenz von 597 km.
Auf Grund der o.a. Gegebenheiten, da einerseits die Exceltabelle, in welcher das Fahrtenbuch geführt worden sei, für die Dienstreisen nur sehr großräumige Ortsangaben enthalte, die anhand eines Routenplaners nicht nachvollzogen werden könnten, andererseits die Servicerechnungen um über 500 km zum Fahrtenbuch differierten und zudem ohnedies ein um € 892,71 zu niedriger Wert in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtig worden sei, würden die Berufungsausführungen hinsichtlich der PKW-Bewertung 2001 ins Leere gehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Zur Ablehnung des Alleinverdienerabsetzbetrages brachte er vor, dass die Auszahlung des Wochengeldes für das Jahr 2000 aus Gründen, die nicht im Ermessen des Bw. gelegen seien (Unauffindbarkeit von Unterlagen seitens der Krankenkasse), erst im Februar 2001 erfolgt sei.
Die Begründung für die Ablehnung einer Sachbezugswertreduktion beruhe zum wiederholten Male auf falschen Tatsachen. Es sei schon bemerkenswert, dass Angaben eines Unternehmens höher bewertet würden als jene des Einzelnen, der immer mitten im Geschehen sei. So sei es sehr verwunderlich, dass eine Servicerechnung für das KFZ vom vorliege, dieser Tag jedoch ein Samstag gewesen sei, an dem die Werkstätte geschlossen gewesen sei (so wie die meisten Fachwerkstätten an allen Samstagen geschlossen hätten). Tatsächlich stelle sich nach den Aufzeichnungen des Bw. und zusätzlichen Recherchen heraus, dass das KFZ am beim Service gewesen sei. Der Bw. verwies auf die beiliegende Kopie aus dem Servicebuch. Aus den Kilometerangaben in der Exceltabelle sei ersichtlich, dass der Bw. an diesem Tag beginnend mit Kilometerstand 14.475 von zu Hause 12 Kilometer bis zur Werkstätte und anschließend wieder 12 Kilometer nach Hause gefahren sei.
Es sei richtig, dass die nicht erfolgte Berichtigung des Sachbezugswertes seitens der Firma S GmbH eine Erhöhung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage zur Folge hätte. Gleichzeitig würde sich diese aber bei richtiger Berechnung auf Grund der geringen privaten Kilometerleistung um cirka das Doppelte reduzieren.
Den Vorwurf einer mangelhaften Fahrtenbuchführung könne der Bw. nicht nachvollziehen, da das in den Jahren 1999 und 2000 ebenso geführte Fahrtenbuch keinerlei Beanstandungen in Bezug auf eine Herabsetzung des Sachbezugswertes ergeben habe. Ebenso sei es für den Bw. unerklärlich, warum er keinerlei Aufforderung zur Nachbesserung oder Beibringung entsprechender Aufzeichnungen erhalten habe.
Mit Eingabe vom zog der Bw. seinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) PKW Sachbezugsbewertung
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Die zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl 642/1992 idF BGBl II 423/1998 (kurz Sachbezugswertverordnung) regelt in § 4 die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges.
Gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal S 7.000,- (€ 510) monatlich, anzusetzen.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal S 3.000/€ 255 monatlich) anzusetzen.
Der verminderte Sachbezug gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung hängt somit vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 - also für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht mehr als 500 km beträgt.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Firma SGmbH dem Bw. im Streitjahr zwei verschiedene Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stellte und dass ein 1,5%iger Sachbezug vom Anschaffungswert des ersten Fahrzeuges für das gesamte Jahr 2001 berechnet wurde.
Strittig ist, in welcher Höhe auf Grund der Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den Bw. ein Sachbezug laut oben stehender Verordnung anzusetzen ist.
Der Bw. führt in der Beilage zur Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001 an, dass er im Jahr 2001 unter der Grenze von jährlich 6.000 Privatkilometern geblieben sei und er daher Anspruch auf Herabsetzung des Sachbezugswertes auf den halben Betrag habe. Als Nachweis legte der Bw. ein Fahrtenbuch vor, aus welchem zu entnehmen ist, dass der Bw. im Streitjahr insgesamt 39.019 km mit den zwei Firmenfahrzeugen (bis Kennzeichen AD, ab 28. April Kennzeichen W) zurückgelegt hat, wobei 34.022 km als dienstliche Fahrten und 4.997 km als Privatfahrten ausgewiesen wurden.
Das Finanzamt hat nun - unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Betriebstättenfinanzamtes - die Auffassung vertreten, dass der beantragten Herabsetzung des Sachbezugswertes auf die Hälfte nicht entsprochen werden könne, da seitens des Bw. bzw. seitens des Arbeitgebers unterschiedliche Dienstfahrzeuge der Sachbezugsbewertung zu Grunde gelegt worden seien und zudem eine mangelhafte Fahrtenbuchführung vorliege. Darüber hinaus würde der Vergleich einer vom Dienstgeber vorgelegten Servicerechnung mit dem Fahrtenbuch des Bw. Kilometerstandsdifferenzen von 597 Kilometern aufzeigen.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass Voraussetzung für die Gewährung des halben Sachbezuges ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bzw. entsprechende Aufzeichnungen sind. Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest ein Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der sowohl dienstlich als auch privat zurückgelegten Kilometer.
Eine seitens des Unabhängigen Finanzsenates erfolgte Überprüfung der vom Finanzamt - basierend auf den Ermittlungsergebnissen des Betriebsstättenfinanzamtes - ins Treffen geführten Argumente zur Ablehnung der Sachbezugswertreduktion hat jedoch eine Reihe an Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Auskünften der Firma S GmbH zu Tage gebracht:
So führt die Firma S GmbH beispielsweise aus, dass der Bw. das erste arbeitgebereigene Kraftfahrzeug vom bis genutzt habe, obwohl der Bw. erst mit in das Unternehmen eingetreten ist und in einer späteren Stellungnahme zudem ausgeführt wurde, dass der Bw. im April 2001 (also während des Zeitraumes zwischen und ) seinen Firmen-PKW gegen einen anderen (mit dem Kennzeichen K) gewechselt habe. Während der Arbeitgeber angeblich für den vom Bw. in seinen Aufzeichnungen geführten Firmen-PKW mit dem Kennzeichen AD keine Aufzeichnungen habe, obwohl zu einem späteren Zeitpunkt eine Service Rechnung für genau diesen PKW vorgelegt wurde, sind die von der Firma S GmbH übermittelten Kilometeraufstellungen der Firmen-PKWs des Bw. insofern nicht hilfreich, als sie Zeiträume nach dem Streitjahr 2001 betreffen. Auch die aufgezeigten Kilometerstandsdifferenzen können nicht nachvollzogen werden, da die seitens des Arbeitgebers vorgelegte Servicerechnung für den Firmen-PKW mit dem Kennzeichen W-59453 K nicht aus dem Jahr 2001 stammt.
Abschließend ist festzuhalten, dass es die Firma S GmbH verabsäumt hat, bei Wechsel des Firmen-PKW durch den Bw. im April 2001 einen neuen Sachbezugswert anzusetzen.
All diese Fehler bzw. Fehlauskünfte seitens der Firma S GmbH mögen durch die zwischenzeitliche Änderung der Besitzverhältnisse, die Firmenstandortverlegung im Jahr 2001 sowie die Mitarbeiterwechsel bedingt sein. Tatsache ist jedoch, dass sie die Angaben des Bw. in seinem Fahrtenbuch, die chronologisch lückenlos und glaubwürdig geführt wurden, nicht in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen vermögen.
Vor allem wurden im Hinblick auf das Ausmaß der Privatfahrten des Bw. im Jahr 2001 keine Bedenken aufgezeigt. Selbst dann, wenn die seitens des Finanzamtes festgestellten Differenzkilometer von 597 km zur Gänze den Privatfahrten zugeordnet würden, käme es zu keinem Überschreiten der zulässigen Grenze von 6.000 km.
Abschließend ist festzuhalten, dass das vom Bw. vorgelegte Fahrtenbuch zwar gewisse Ungenauigkeiten hinsichtlich des Umfanges der betrieblich zurückgelegten Fahrtstrecken sowie der Nichtangabe des Zweckes der einzelnen Fahrten aufweist, die Berufungsbehörde auf Basis der vorliegenden Sachlage aber dennoch nicht davon ausgeht, dass der Bw. im Streitjahr 2001 mehr als die zulässigen 6.000 km privat gefahren ist.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Beurteilung kein Anspruch für die Folgejahre ableiten lässt. Dem Einwand des Bw., wonach sein in den Vorjahren gleichartig geführtes Fahrtenbuch keinerlei Beanstandungen ergeben habe, wird entgegenzuhalten sein, dass die Qualität der Aufzeichnungen analog zu den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zu prüfen ist und Voraussetzung für die Gewährung des halben Sachbezuges ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch i.S.d. der Rechtsprechung ist.
Daraus ergibt sich nachstehende Berechnung des Sachbezugswertes für das Jahr 2001:
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Sachbezugswert alt: | € 2.733,12 |
Halber Sachbezugswert abzüglich Sachbezugswerterhöhungsdifferenz wegen PKW Wechsel |
€ 1.366,56 abzüglich € 396,76 = € 969,21 |
2) Alleinverdienerabsetzbetrag
Strittig ist im konkreten Fall die Frage, ob die Partnerin des Bw. den Grenzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG von € 4.400 (S 60.000,- ) im Jahre 2001 überschritten hat.
Gemäß der genannten Bestimmung ist nämlich für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag Voraussetzung, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens € 4.400 (S 60.000,-) jährlich erzielt, wobei das Wochengeld (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a) in diese Grenze mit einzubeziehen ist.
Da die Partnerin des Bw. nach der internen Abfrage im Jahr 2001 € 5.951,20 an Wochengeld bezogen und damit den für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebenden Grenzbetrag überschritten hat, steht dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at