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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 03.02.2006, RD/0004-G/06

Devolution im Berufungsverfahren

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der W. Transport GesBR, Gütertransportunternehmen, Deutschland, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwälte Partnerschaft, 6332 Kufstein, Josef-Egger-Straße 3, betreffend die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim unabhängigen Finanzsenat am , stellte die W. Transport GesBR im Wesentlichen mit folgender Begründung einen "Devolutionsantrag gemäß § 311 Abs. 2 BAO":

"Gegen den Bescheid vom hat die Antragstellerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht (Postaufgabe: ) das Rechtsmittel der Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat bis heute nicht über diese Berufung (Berufungsvorentscheidung) entschieden oder diese der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Die Antragstellerin stellt daher gemäß § 311 Abs. 2 BAO den Antrag der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, möge als Abgabenbehörde zweiter Instanz anstelle des Finanzamtes Graz über die Berufung und dem dieser Berufung zugrundeliegenden Antrag auf Umsatzsteuerrückvergütung für das Jahr 2003 in der Sache selbst erkennen und die jeweils begehrten Beträge an die Antragstellerin rückerstatten".

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. ; ; ; ; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 3, 3013; Rombold, Sind die den Abgabenbehörden eingeräumten Entscheidungsfristen ausreichend? Säumnisbeschwerde auch bei nicht rechtzeitiger Rechtsmittelerledigung durch Finanzamt in SWK 2000, S 373 und Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583).

Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 311, Tz 41; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 3, 3013; Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583 sowie -L/05; -W/05; -W/04; -W/06 und -G/06).

Somit erweist sich der gegenständliche Antrag als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Devolution
Devolutionsantrag
Berufungsverfahren
Rechtsmittelverfahren
§ 27 VwGG
Verweise
-W/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at