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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.07.2012, RV/0165-L/12

Diverse Werbungskosten einer kaufmännische Fächer unterrichtenden Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. AB, geb. X, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
Einkommen
24.546,59 €
Einkommensteuer
4.830,78 €
anrechenbare Lohnsteuer
-3.622,08 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung)
1.209,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) unterrichtet an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in D kaufmännische Fächer und Mediendesign (laut Internetadresse: Y).

Die Veranlagung der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für 2010 erfolgte mit Bescheid vom - ua. unter Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten in Höhe von 1.676,18 € - erklärungsgemäß und führte, da die Bw gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hatte, zu einer Einkommensteuernachforderung von 841,09 €.

Mit Schreiben vom wurde die Bw ersucht, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen - soweit beantragt - durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.

Nachdem die Bw diverse Aufstellungen und Rechnungskopien vorgelegt hatte, wurde mit Bescheid vom der Einkommensteuerbescheid aufgehoben und mit gleichem Datum ein neuer Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen.

Die beantragten Werbungskosten wurden auf 633,59 € gekürzt und begründend darauf verwiesen, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Geschenke, Lebensmittel, Fahrtkosten zur Bibliothek, Messebesuch und die Freisprecheinrichtung zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 zählten. Die Belege 2, 6, 7, 12, 17, 21, 22, 25 und 27 seien demnach nicht berücksichtigt worden.

Die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung (Adresse) und dem Dienstort (Z) betrage weniger als zwei Kilometer. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Citybus) sei möglich und zumutbar, sodass das geltend gemachte Pendlerpauschale nicht berücksichtigt werden konnte.

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid fristgerecht erhobenen Berufung brachte die Bw vor, die Nichtanerkennung der Belege 2, 6, 7, 12, 17, 20 und 25 anfechten zu wollen. Ferner würden bis dato nicht beantragte Belege eingebunden.

Zu den Belegen 2 (9,90 €), 6 (23,98 €), 7 (13,99 €), 12 (5,13 €) wurde eingewendet, dass die HLW D eine moderne Schule sei, in der vom Frontalunterricht dahin gehend abgegangen werde, dass Rollenspiele und Fallbeispiele zur Förderung der Schüler durchgeführt würden. Süßigkeiten, Obst, etc. seien dabei zur Motivation der Schüler sinnvoll. Die Süßigkeiten, Obst, etc. seien durch die Lehrer selbst zu finanzieren. Ein Kostenersatz durch die Schule finde nicht statt.

Beleg 17 (14,38 €): Es handle sich um eine Laptophülle zum Schutz für den beruflich verwendeten Laptop.

Beleg 25 (36,48 €): Es handle sich um ein beruflich verwendetes Headset samt Kabel für das Handy.

Beleg 20/1 (140,40 €): Die Fahrtkosten nach E stellten eine beruflich veranlasste Reise dar, da die Bw von der Direktion der HLW D beauftragt worden sei, die HLW D bei der Schulmesse in E vorzustellen. Die Reise habe auf Grund des Auf- und Abbaus des Standes der Schule mehr als zwölf Stunden gedauert. Die Fahrt sei daher anzuerkennen.

Beleg 20/2 (267,40 €): Die Fahrtkosten zur Bibliothek der Johannes Kepler Universität Linz stellten beruflich veranlasste Fahrten dar. Es sei erwünscht, dass Lehrer der HLW D auch von der Universität Linz Fachliteratur (dies sei die einzige erhältliche Literatur, Trivialliteratur sei dort nicht erhältlich) ausborgen, um das Beispielspektrum im Rahmen des Rechnungswesenunterrichts zu erweitern. Die Fahrten seien daher anzuerkennen.

Pendlerpauschale 2010 (372,00 €): Dieses betreffe das Dienstverhältnis Dr. F/G. Die Arbeit sei neben der hauptberuflichen Schultätigkeit und daher abends verrichtet worden. Verkehrsmittel seien um diese Zeit leider unzumutbar gewesen. Die Möglichkeit der Einteilung dieser Arbeit am Nachmittag habe auf Grund der hauptberuflichen Tätigkeit in der HLW D leider nicht bestanden. Der Dienstort sei mehr als zehnmal monatlich aufgesucht worden.

Die Vorlage weiterer Belege begründete die Bw damit, dass die Literatur den Unterricht aus Betriebs-, Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaften betreffe. Es gebe keine Kostenersätze des Dienstgebers. Die Summe der steuerlich anzuerkennenden Belege betrage 315,18 €.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bw aufgefordert, zu nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen:

Fachliteratur:

Für die Bücher (DVDs)

a) "Wir sind Eure Töchter, nicht Eure Ehre" (Beleg 3),

b) "We Feed the World" und "The Best of WWW - die witzigsten Werbespots der Welt mit Fritz Egner" (Beleg 13),

c) "Gold als Rettungsanker" (Beleg 26),

d) "The Christians of Turkey: Their Condition Under Mussulman Rule",

e) "Der Stoff, aus dem Konflikte sind: Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz",

f) "Muslims in Western Europe"

möge der konkrete berufliche Zusammenhang dargelegt werden. Bei Bearbeitung welcher Themenkreise fanden die genannten Werke im Unterricht Verwendung? Welche Vorgaben finden sich dazu im Lehrplan?

Zu den Belegen 4 ("Fachliteratur", 27,99 €) 8 ("Büromaterial", 7,01 €), 16 ("Fachliteratur", 11,00 €), 24 ("Fachliteratur", 10,00 €) mögen die Rechnungen vorgelegt und ebenfalls der berufliche Zusammenhang dargestellt werden.

Zu den angeführten Büchern (DVDs) ist ein kurzer inhaltlicher Überblick zu geben, weil diese keine Werbungskosten darstellen, wenn der Inhalt auch für nicht in Ihrer Berufssparte tätige Personen bzw. für Personen mit höherem Bildungsgrad von Interesse ist.

GWG:

a) Schutzhülle Netbook (Belege 17 und 18),

b) Laptop (Beleg 15)

Sowohl am 25. als auch am wurden Netbook-Schutzhüllen gekauft.

Aus welchem Grund war die Anschaffung zweier Schutzhüllen beruflich notwendig? Wie viele Laptops bzw. Standgeräte befinden sich in Ihrem Haushalt? Falls mehrere Geräte vorhanden sind: welche Geräte werden von Ihnen bzw. von Ihrem Gatten beruflich/privat verwendet? Wann wurden diese angeschafft und in welchem Ausmaß bzw. zu welchem Zweck erfolgt die berufliche Verwendung? Befindet sich in der Schule ein PC, den Sie verwenden können?

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Computern üblicherweise ein geschätzter Privatanteil von 40 % ausgeschieden wird. Es bleibt dem Steuerpflichtigen jedoch unbenommen, im Einzelfall eine höhere berufliche Nutzung nachzuweisen.

c) Externe Festplatte (80,66 €),

d) Sony Ericsson Bluetooth (39,87 €)

Die berufliche Verwendung bzw. das Ausmaß der beruflichen Verwendung mögen nachvollziehbar begründet werden.

e) Headset (Beleg 25)

Sowohl Sie als auch Ihr Gatte machten ein Headset (36,48 €) als Werbungskosten geltend. Falls zwei Headsets angeschafft wurden, legen Sie bitte beide Rechnungen zur Einsicht vor. Die berufliche Verwendung bzw. das Ausmaß der beruflichen Verwendung mögen auch für das Headset nachvollziehbar begründet werden.

Telefon (Beleg 19)

Die Belege über die geltend gemachten Telefonkosten mögen vorgelegt und der berufliche Anteil von 50 % nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden. Erläutern Sie, wie der Prozentsatz von 50 % ermittelt wurde.

Wie viele Telefone (Festnetz/Handy) befinden sich in Ihrem Haushalt?

Falls es sich bei den beantragten Telefonkosten um Kosten der Telekom handelt, wäre, da auch Ihr Gatte Telefonkosten (Telekom, Orange) als Werbungskosten beantragt hat, darzulegen, wie viele Festnetzanschlüsse bzw. Handys sich in Ihrem Haushalt befinden und inwieweit diese Telefone von Ihnen bzw. Ihrem Gatten beruflich/privat verwendet werden.

Fahrtkosten (Beleg 20)

a) nach E:

Sowohl der Auftrag der Direktion als auch eine Bestätigung, dass keine Kostenersätze gewährt wurden, sind zur Einsicht vorzulegen.

b) zur Bibliothek der Johannes Kepler Universität Linz:

Eine Aufstellung der einzelnen Fahrten (Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Dauer und Zweck der Fahrt) ist ebenso vorzulegen wie ein Entlehnnachweis, aus dem die entlehnten Werke sowie die Dauer der Entlehnung ersichtlich sind. Die konkrete Verwendung der entlehnten Bücher im Unterricht ist darzustellen.

Diäten (Fahrt nach E und Fahrten zur JKU Linz)

Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.

Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat erstmals im Erkenntnis vom , 95/14/0156, die Auffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.

Mit dem Erkenntnis vom , 95/14/0013, folgte der Verwaltungsgerichtshof bei eintägigen Reisen dieser Rechtsprechung. Auch im Erkenntnis vom , 2000/15/0151, wurde diese Judikatur bestätigt.

In Übereinstimmung mit dieser Judikatur geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass Ihnen im Rahmen der Fahrten nach E bzw. Linz kein Verpflegungsmehraufwand erwachsen ist.

Um Stellungnahme wird gebeten.

Pendlerpauschale (Beleg 30)

Grundsätzlich sind die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988). Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, wird (im Berufungszeitraum) bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20 km ein Pauschbetrag von 342,00 € berücksichtigt (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988; der beantragte Pauschbetrag von 372,00 € ist erst ab dem Veranlagungsjahr 2011 anzuwenden).

1) Wie viele wöchentliche/monatliche Arbeitsstunden waren im Kalenderjahr 2010 mit Dr. F vereinbart? Eine diesbezügliche Vereinbarung (Dienstvertrag) mit Ihrem Arbeitgeber möge zur Einsicht vorgelegt werden.

2) Sie werden gebeten, sämtliche Anwesenheiten am Dienstort in G im Berufungsjahr (zB durch Zeitaufzeichnungen) nachzuweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen müssen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit sowie der Beginn und das Ende der Tagestätigkeit hervorgehen.

3) Erfolgte die Arbeitszeiteinteilung auf Grund von Anordnungen Ihres Arbeitgebers bzw. auf Grund dienstlicher Notwendigkeiten oder war diese frei wählbar? Falls ja, bestand ein Gleitzeitrahmen?

4) Traten Sie die Fahrten nach G fallweise auch direkt von der Schule aus an? Falls ja, an welchen Tagen?

5) Beschreiben Sie die von Ihnen tatsächlich zurückgelegte/n Strecke/n (Streckenlänge und Dauer der Fahrt/en).

6) Begründen Sie die in Ihrer Berufung geäußerte Ansicht, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar gewesen sei. Worin bestand diese Unzumutbarkeit? War die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels an allen Arbeitstagen oder nur fallweise unzumutbar?

7) Welche öffentlichen Verkehrsmittel verkehrten wie lange auf der/den von Ihnen zurückgelegten Wegstrecke/n?

8) Die im Berufungsjahr gültigen Stundenpläne bzw. sonstigen Aufzeichnungen, aus denen Ihre Anwesenheitszeiten in der Schule ersichtlich sind, mögen ebenfalls zur Einsichtnahme übermittelt werden.

Die Bw gab dazu Folgendes an:

b) We Feed the World: 2. HLK: Globalisierung, Dreieckshandel 3. Welt, Industriestaaten.

Die witzigsten Werbespots: 2. FW: Marketing, Werbung.

c) Gold als Rettungsanker: 3. FW: Börse, Finanz-, Rohstoffmarkt, Wechselwirkungen zum Goldpreis, Auswirkungen Finanzkrise auf den Goldpreis.

Dem Schreiben beigefügt wurden eine Rechnung vom über den Kauf einer DVD "Warenhaus und Supermarkt" um 27,99 € (verwendet in der 2. FW für den Vergleich Warenhaus/Supermarkt), eine Rechnung vom über die Anschaffung eines Schülerkalenders 2010/2011 um 7,01 €, eine Rechnung vom betreffend das Medienpaket "Wirtschaft im Alltag" um 11,00 € sowie eine Bestellung vom , die für die Bw über die HLW D erfolgte und den Erwerb des Unterrichtspakets "der österreichische Kapitalmarkt" um 10,00 € betraf. Dieses wurde laut Angaben der Bw in der 3. FW zum Thema "Aktien, etc." verwendet.

Von den beiden Schutzhüllen für das Notebook werde eine Schutzhülle für den Laptop ihres Gatten verwendet, da dieser für seine Vortragstätigkeit am WIFI einen Laptop gekauft habe. Die zweite Schutzhülle sei für den Laptop der Bw.

Im Haushalt der Bw und ihres Gatten befänden sich ein Standgerät, das ihr Gatte für die Heimarbeit verwende, und zwei Laptops. Es gebe keinen Privatanteil, da weder Computerspiele verwendet noch sonstige private Angelegenheiten am Standgerät oder Laptop verrichtet würden. Ein Privatanteil von 40 % erscheine daher übertrieben. Die Bw respektiere zwar die Verwaltungspraxis, erlaube sich aber zu bemerken, dass § 21 BAO (wahrer wirtschaftlicher Gehalt) zu beachten sei.

Ihr Laptop sei für Vorbereitungsarbeiten angeschafft worden. Das Standgerät stehe ihr wegen der Heimarbeit ihres Gatten nicht zur Verfügung, sodass sie den Laptop für die Schule verwenden müsse.

Dasselbe gelte für die externe Festplatte, die auch durch ihren Gatten beruflich für die Rücksicherung von Mandantendaten verwendet werde.

Das Bluetooth-Gerät sei Bestandteil der Handykosten.

Zu den Telefonkosten führte die Bw aus, dass ein Festnetzanschluss vorhanden sei, der ausschließlich dienstlich verwendet werde, da ihr Gatte etwa zwölf Stunden täglich beruflich tätig sei und er sowohl telefonisch (Festnetz) als auch via Internet mit der H Kanzlei verbunden sei (siehe Dienstvertrag). Das Festnetz werde nur für eingehende Anrufe von der Kanzlei verwendet, da ausgehende Anrufe mit dem Handy des Gatten weitaus billiger seien. Ein Handyvertrag (Orange) werde von ihrem Gatten dienstlich verwendet, da er für ausgehende Anrufe das Festnetz nicht verwenden könne, weil es zu teuer sei. Ein Handyvertrag (A1) werde von der Bw zu etwa 50 % privat verwendet.

Die übermittelten Bankeinzüge belegen, dass die Bw im Kalenderjahr 2010 Telefonkosten in Höhe von 250,19 € zu tragen hatte.

Für die Fahrtkosten habe die Bw von der Direktion, aus welchem ihr unverständlichen Grund auch immer, keine Bestätigungen erhalten. Sie versichere jedoch, zur Berufsmesse E (inklusive Beifahrern) gefahren zu sein und den Stand der HLW D aufgebaut, betreut und abgebaut zu haben. Die Reise habe mehr als zwölf Stunden gedauert.

Entlehnnachweise lägen leider nicht mehr vor. Das Pendlerpauschale könne nachträglich auch nicht mehr nachgewiesen werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und dabei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Diese Abänderungsbefugnis ist durch das Berufungsbegehren nicht begrenzt (Ritz, BAO4, § 276 Tz 7).

Nach § 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Die Rechtsmittelbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Berufungspunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (Ritz, BAO4, § 279 Tz 5).

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. In § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind ausdrücklich Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten genannt.

Dem gegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.

Ausgaben für allgemein interessierende Bücher sind daher selbst dann nicht abzugsfähig, wenn aus ihnen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können ().

Dagegen sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (zB Computer oder Telefon).

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.

Als Ergebnis dieser typisierenden Betrachtungsweise ist die Anschaffung von Werken der Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des/der Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung zu qualifizieren, unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics oder Magazine handelt ().

Aufwendungen für Literatur, die mit der beruflichen Sphäre im Zusammenhang steht, sind als Werbungskosten absetzbar. Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt. Die bloße Bezeichnung eines Buches als "Fachliteratur" etwa auf einem Buchhandlungsbeleg reicht ohne nähere Spezifizierung für den Werbungskostenabzug üblicherweise nicht aus. Da aus dem Titel von Druckwerken allein vielfach nicht geschlossen werden kann, ob Fachliteratur vorliegt (vgl. ), ist der für den Werbungskostencharakter sprechende Zusammenhang im Zweifel besonders darzulegen. Der Erwerbscharakter der Aufwendungen muss konkret erkennbar sein und darf nicht etwa als bloße Behauptung im Raum stehen (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL, § 16 Anm. 26).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzulegen. Mangelt es an der Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen ().

Unter dem Titel "Fachliteratur" wurden nachstehende Aufwendungen für die folgenden Werke geltend gemacht:

"Businessplan für Dummies" (20,51 €), "Wir sind Eure Töchter, nicht Eure Ehre" (8,20 €), "Wie Medien unsere Meinung bilden" (14,95 €), "We Feed the World" (DVD, 10,07 €), "Wie man Werbung macht": Infos, Materialien und Unterrichtsprojekte. Arbeitsmaterialien für die Sekundarstufe, (20,36 €), "The Best of WWW - die witzigsten Werbespots der Welt mit Fritz Egner" (DVD, 10,07 €), "Mein Traumberuf, das Bewerbungsschreiben leicht gemacht" (DVD, 18,14 €), "Mein Traumberuf, das Vorstellungsgespräch" (DVD, 18,14 €), Medienpaket "Wirtschaft im Alltag" (11,00 €), Unterrichtspaket "Der österreichische Kapitalmarkt" (10,00 €), "Gold als Rettungsanker" (15,12 €), "Wirtschaft für Dummies" (25,65 €), "Börse für Dummies: Machen Sie mehr aus Ihrem Geld" (20,51 €), "Grundzüge der Finanzwissenschaft", Lehrbuch (24,62 €), "The Christians of Turkey: Their Condition Under Mussulman Rule" (27,75 €), "Stoff, aus dem Konflikte sind: Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz" (30,64 €), "Muslims in Western Europe" (23,63 €) und "Warenhaus und Supermarkt" (DVD, 21,99 €).

Hinsichtlich eines Betrages von 50,00 € für Fachliteratur hatte die Bw lediglich einen Lieferschein vorgelegt und die Nichtanerkennung dieses Betrages (Beleg 21) in der Berufung nicht beanstandet, sodass dieser Betrag nicht weiter zu überprüfen war.

Zu den im Ergänzungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenates angeführten Werken "Wir sind Eure Töchter, nicht Eure Ehre", "The Christians of Turkey: Their Condition Under Mussulman Rule", "Der Stoff, aus dem Konflikte sind: Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz" und "Muslims in Western Europe" nahm die Bw nicht Stellung. Im Hinblick darauf, dass diese Werke eine allgemein interessierende, aktuelle gesellschaftspolitische Problematik zum Inhalt haben, kann bei diesen Werken eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden, sodass hier das oben angeführte Abzugsverbot greift.

Ebenso wenig abzugsfähig sind die DVDs "We Feed the World" sowie "Die witzigsten Werbespots der Welt mit Fritz Egner". Diese Werke sind, ungeachtet der glaubhaft dargelegten Verwendung der DVDs im und deren Sinnhaftigkeit für den Unterricht, als populäre Filme für die interessierte Allgemeinheit anzusehen, die auch im Falle einer beruflichen Mitveranlassung unter das Aufteilungsverbot fallen. Dass diese Bücher/DVDs auch geeignet waren, zu einer interessanten und pädagogisch sinnvollen Unterrichtsgestaltung beizutragen, ist unbestritten.

Die im Zuge der Berufung erstmalig geltend gemachten Ausgaben für "Wirtschaft für Dummies" (25,65 €), "Börse für Dummies: Machen Sie mehr aus Ihrem Geld" (20,51 €) sowie "Grundzüge der Finanzwissenschaft", Lehrbuch (24,62 €), konnten dagegen als Werbungskosten anerkannt werden.

Hinsichtlich des Buches "Gold als Rettungsanker" (15,12 €), das bereits das Finanzamt als Fachliteratur anerkannt hatte, eine geänderte Beurteilung vorzunehmen, bestand für den Unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung.

Zu den Ausgaben für die als "Unterrichtsmaterial" bezeichneten Lebensmittel (Beleg 2: in der Konditorei K erworbenes Lebkuchenkonfekt, 9,90 €; Beleg 6: im "Eurospar" gekaufte Süßwaren um 23,98 €; Beleg 7: bei "Zielpunkt" gekaufte Lindt Milchkanne um 13,99 € und Beleg 12: im "Eurospar" gekauftes Obst um 5,13 €) ist festzuhalten, dass es sich dabei um Aufwendungen handelt, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen und daher nicht abzugsfähig sind. Generell ist bei Aufwendungen, die üblicherweise in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ein strenger Maßstab anzulegen ().

Dem Vorbringen der Bw, bei ihrem Laptop gebe es keinen Privatanteil, ist Folgendes zu entgegnen:

Nach der Judikatur des VwGH widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass jemand von einer Wohnung aus, selbst wenn er dort auch seinem Beruf nachgeht, ausschließlich berufliche Gespräche abwickelt (). Gleiches gilt für einen in der privaten Sphäre befindlichen Computer, dessen vielfältige private Nutzungsmöglichkeiten (wie Telebanking/Shopping, E-Mails, Verfassen privater Schriftstücke, Musik, Fotoverwaltung, Wiedergabe von CD-Roms, DVDs uä., Suchfunktionen, Recherchemöglichkeiten uvm.) jedenfalls das Ausscheiden eines Privatanteils rechtfertigen.

Ist mangels Aufzeichnungen eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich, hat diese im Schätzungsweg zu erfolgen.

Werbungskosten sind nachzuweisen. Ist ein Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.

Alleine die Behauptung, den Laptop ausschließlich beruflich zu verwenden, reicht als Beweis bzw. Glaubhaftmachung nicht aus. Dies umso weniger, als weder das Ausmaß noch die Art der beruflichen Verwendung auch nur ansatzweise dargelegt wurden. Da kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, im vorliegenden Fall von dem üblicherweise als sachgerecht angenommenen Privatanteil von 40 %, der ohnedies eine überwiegende berufliche Nutzung unterstellt, abzuweichen, wurden sowohl von den Anschaffungskosten des Laptops als auch von der Schutzhülle für diesen ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden.

Zur beanstandeten Nichtanerkennung von zwei im Abstand von nur zwei Tagen erworbenen Netbook Schutzhüllen (14,38 €, Rechnung vom ; 28,80 €, Rechnung vom ) ist anzumerken, dass die Bw in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens selbst zugestanden hat, dass eine der Hüllen für ihr Notebook und die andere für das Notebook ihres Gatten verwendet wird.

Das Finanzamt hat zu Gunsten der Bw ohnedies den höheren Betrag als Werbungskosten anerkannt. Allerdings ist von diesem Betrag, wie oben dargestellt, analog zum Laptop ebenfalls ein Privatanteil von 40 % zu berücksichtigen.

Auch von den erst im Zuge der Berufung beantragten Kosten für das Kapersky Antivirenprogramm (21,34 €) ist ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden, sodass zusätzliche Werbungskosten von 12,80 € angesetzt werden können.

Zu Beleg 25 (Headset, 36,48 €) ist festzuhalten, dass dieses Headset bereits der Ehegatte der Bw als Werbungskosten beantragt und anerkannt erhalten hat und eine doppelte Berücksichtigung dieses Betrages nicht zulässig ist.

Werbungskosten kann prinzipiell nur der Steuerpflichtige, dem die Ausgaben erwachsen sind, geltend machen; dieser muss den Aufwand auch selbst tragen.

Die Anschaffungskosten für die laut Angaben der Bw von ihrem Gatten verwendete externe Festplatte (80,66 €) können aus diesem Grund nicht als Werbungskosten der Bw Anerkennung finden.

Im Zuge der Veranlagung wurden weiters beruflich veranlasste Kosten im Ausmaß von 50 % der gesamten Telefonkosten von 250,19 € geltend gemacht. Zusätzlich wurden in der Berufung die Anschaffungskosten für ein Bluetooth-Headset (39,87 €) beantragt.

Soweit aus der Aktenlage ersichtlich ist, anerkannte das Finanzamt von den gesamten Telefonkosten einen Anteil von 30 % (das sind 75,00 €) als beruflich veranlasst, ohne diese - wenn auch nur geringfügige - Änderung gesondert zu begründen.

Aus den für das gesamte Kalenderjahr 2010 lückenlos vorgelegten Handyrechnungen ist ersichtlich, dass sich die monatlichen Rechnungsbeträge zwischen rund 15,00 € und 36,00 € bewegt haben und im Durchschnitt monatliche Beträge von rund 21,00 € angefallen sind. Diese Beträge sind auch bei Personen, die ihr Handy ausschließlich privat nützen, durchwegs üblich. Insbesondere sind auch in den Ferienmonaten Juli und August, in denen wohl vorzugsweise Privatgespräche geführt wurden, keine von den übrigen Monaten abweichenden Rechnungsbeträge angefallen.

Die Bw führte auch nicht beispielsweise an, welche Situationen bzw. Umstände berufliche Telefonate mit dem privaten Handy erforderlich gemacht hätten und unterließ es trotz Aufforderung der Rechtsmittelbehörde, einen Anteil von 50 % beruflich geführter Telefonate zumindest glaubhaft zu machen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates war daher kein Grund ersichtlich, vom Ansatz eines 30%igen beruflichen Anteils der Telefonkosten als Werbungskosten abzuweichen.

Zur Nichtberücksichtigung von Diäten bei eintägigen beruflich veranlassten Reisen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ergänzungsersuchen vom verwiesen.

Hinsichtlich der Teilnahme an der Berufsinformationsmesse in E ist - trotz Nichterbringung der geforderten Nachweise - dem Vorbringen der Bw, mit einem weiteren Lehrer und zwei Schülern dort am anwesend gewesen zu sein und ihre Schule den interessierten Besuchern präsentiert zu haben (vgl. die Internetseite www.jugend-und-beruf.at), Glauben zu schenken. Das Kilometergeld war daher in beantragter Höhe (unter Berücksichtigung der Mitbeförderung von drei Personen) von 114,00 € als Werbungskosten anzuerkennen.

Für die Fahrtkosten zur Pädak, zur JKU Linz und das beantragte Pendlerpauschale unterblieb ein Nachweis, sodass diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden konnten.

Im Vergleich zum angefochtenen Bescheid vom ergaben sich daher nachstehende Änderungen:


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Betrag (€)
Kürzung Werbungskosten
Wir sind Eure Töchter, nicht Eure Ehre
8,20
We Feed the World
10,07
Die witzigsten Werbespots der Welt
10,07
40 % Privatanteil Schutzhülle Notebook
11,52
40 % Privatanteil Notebook
134,23
Summe
174,09
Zusätzliche Werbungskosten
Börse für Dummies
20,51
Wirtschaft für Dummies
25,65
Grundzüge der Finanzwissenschaft
24,62
60 % des Antivirenprogramms
12,80
30 % der Kosten für das Headset
11,96
Fahrtkosten Wels
114,00
Summe
209,54

Der Einfachheit halber wurden die zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von 35,45 € bei der Kennzahl 724 (Sonstige Werbungskosten) erfasst.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at