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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 02.02.2007, RV/0298-I/05

Bindung des Bescheides über die Bodenwertabgabe an den Einheitswertbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Bodenwertabgabe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Nachfeststellungsbescheid vom bewertete das Lagefinanzamt das Grundstück x EZ y KG X als unbebautes Grundstück und stellte den Einheitswert hiefür zum mit 37.900 € (gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöht auf 51.100 €) fest. Laut Anhang A ("Liste der Miteigentümer") wurde das Grundstück dem Berufungswerber (Bw.) und seinen Söhnen A.G., J.G., C.G. zu je einem Viertel zugerechnet. Mit dem Grundsteuermessbescheid vom gleichen Tag setzte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für diesen Grundbesitz mit 98,55 € fest.

Mit weiterem Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 4 Abs. 3 des Bodenwertabgabegesetzes (BAG 1960) die Bodenwertabgabe von dem Grundstück für die Jahre 2004 bis 2005 mit einem Jahresbetrag von 365 € fest.

Am langte beim Finanzamt ein mit (gemeint wohl: ) datiertes Schreiben des Bw. ein, mit welchem er Berufung gegen den Nachfeststellungs- und Grundsteuermessbescheid vom jeweils erhob. Weiters legte der Bw. Berufung gegen den (zum Zeitpunkt des Einlangens der Berufung noch nicht erlassenen) Bescheid über die Bodenwertabgabe vom ein. Beantragt wurde sowohl die "Rückführung" des Grundstückes x in das landwirtschaftliche Vermögen als auch eine Berichtigung des Grundsteuermessbescheides als auch die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Bodenwertabgabe. Inhaltlich richtet sich die Berufung gegen alle genannten Bescheide ausschließlich gegen die Zuordnung des Grundstückes x zum Grundvermögen, welche das Finanzamt gemäß § 52 Abs. 2 BewG vorgenommen hat.

Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen hatte, brachte der Bw. mit Schreiben vom einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO ein. Auch dieser Vorlageantrag wendet sich ausschließlich gegen die Zurechnung des Grundstückes zum Grundvermögen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist auf die Bestimmung des § 273 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.

Der Bw. hat die Berufung gegen den Bescheid über die Bodenwertabgabe vom offenbar deshalb vor der Erlassung dieses Bescheides eingebracht, weil er den Bescheidinhalt - im Hinblick auf den in dieser Angelegenheit bereits ergangenen, aber nicht rechtswirksam gewordenen Bescheid über die Bodenwertabgabe vom - zu kennen glaubte bzw. tatsächlich kannte. Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Behandlung einer vorzeitig eingebrachten Berufung voraus, dass der betreffende Bescheid bis zu Entscheidung über die Berufung ergangen ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 273, Tz 22, und die dort angeführte Judikatur). Da diese Voraussetzung im Streitfall vorliegt, ist die Berufung gegen den Bescheid über die Bodenwertabgabe vom nicht der Zurückweisung verfallen.

Dennoch kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein: Der angefochtene Bescheid über die Bodenwertabgabe hat den Feststellungsbescheid vom zur Grundlage, mit welchem unter anderem ausgesprochen wurde, dass es sich beim Grundstück x um ein unbebautes Grundstück im Sinn des § 55 BewG handelt.

Feststellungsbescheide gemäß § 186 BAO über die (einheitliche und) gesonderte Feststellung von Einheitswerten sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl. Ritz, aaO, § 192, Tz 2; Stoll, BAO-Kommentar, 2030). Der abgeleitete Bescheid (Vorschreibung der Bodenwertabgabe) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Nachfeststellungsbescheid vom ) getroffene Feststellung über die Art des Steuergegenstandes gebunden. Da diese Bindung des abgeleiteten Bescheides an den Spruch des Grundlagenbescheides ab der Wirksamkeit des Grundlagenbescheides und damit bereits vor Einritt der formellen Rechtskraft bestand (§ 192 letzter Halbsatz), war die Bodenwertabgabe zwingend vorzuschreiben.

Das durch die §§ 185 ff BAO geschaffene System von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden wird durch die Bestimmung des § 252 BAO ergänzt. Abs. 1 dieser Bestimmung schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Danach können Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. nochmals Ritz, aaO, § 252, Tz3, mit weiteren Hinweisen).

Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den Berufungsfall, dass über die Einwendungen des Bw., die lediglich die Art des Steuergegenstandes in Frage stellen, nicht im Berufungsverfahren betreffend die Bodenwertabgabe, sondern im (noch offenen) Rechtsmittelverfahren betreffend die Feststellung des Einheitswertes zu entscheiden ist.

Aus den genannten Gründen war die Berufung gegen den Bescheid über die Vorschreibung der Bodenwertabgabe abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 BWAG, Bodenwertabgabegesetz, BGBl. Nr. 285/1960
§ 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bodenwertabgabe
Einheitswertbescheid
Bindung
Grundlagenbescheid
abgeleiteter Bescheid
Verweise
Ritz, BAO-Kommentar, § 192, Tz 2
Ritz, BAO-Kommentar, § 252 Tz3
Stoll, BAO-Kommentar, 2030

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at