Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, zusätzliche Vortragstätigkeit an der Universität
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3892-W/02-RS1 | Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten, weil diese Fahrten keine Dienstfahrten sind und mit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 eine besondere Regelung gefunden haben. Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Abgabengutschrift beträgt € 856,96 (= S 11.792,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
A) Der Berufungswerber (= Bw.) war im Streitjahr als Biotechnologe bei der Fa. B. V. AG. nichtselbstständig erwerbstätig und unterrichtete an der Technischen Universität Wien. Er erstellte am seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 (OZ 5 f./2001) und überreichte sie am selben Tag dem Finanzamt. Darin erklärte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von S 9.864,60 und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Als Werbungskosten erklärte er unter der KZ 279 S 29.930,00. Weiters wurden Kirchenbeiträge in Höhe von S 2.244,00 als Sonderausgaben geltend gemacht. Dieser Einkommensteuererklärung war auch eine Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (OZ 4 /2001) beigelegt und die kürzeste Strecke zwischen seiner der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte mit 82 km angegeben. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung (OZ 1/2001) gliederte der Bw. die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wie folgt auf:
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Beträge
in S | |
a)
Betriebseinnahmen ( Kollegiengelder und Prüfungstaxen aus der
Lehrtätigkeit an der TU Wien) | 25.418,00 |
b)
Betriebsausgaben | |
b1)
Canondrucker für PC inkl. Druckerkabel | 2.147,00 |
b2)
Fahrtkosten für Fahrten zur TU Wien, 1060, Getreidemarkt 9; 2.736 km x
S 4,90 (amtliches Km-Geld) | 13.406,40 |
Summe
Betriebsausgaben lt. Bw. | 15.553,40 |
Einnahmenüberschuss | 9.864,60 |
Weiters gab der Bw. in der Beilage zur Einkommensteuerklärung bekannt, dass die Vorlesungstermine BPT I am 24. 1., 26. 1., 31. 1., und 2. 2. stattgefunden hätten, die Vorlesungstermine ZKT II am 16. 3., 23. 3., 30. 3., 6. 4. und 27. 4., die Vorlesungstermine BPT II am 4. 5., 11. 5., 18. 5., 8. 6. und 22. 6., die Vorlesungstermine ZKT I am 9. 11., 16. 11., 30. 11., 7. 12. und . Die Vorbesprechungen haben lt. Bw. am 9. 3. und stattgefunden. Die Prüfungen seien lt. Bw. am 16. 2., 23. 3., 8. 6., 29. 6. und abgehalten worden. Die Fahrtroute führe über Tulln, die B3 und die Donauuferautobahn.
B) Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2001 wurde am erstellt (OZ 7 ff./2001). Darin wurden beide dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel zur Einkünftermittlung herangezogen. Der eine Lohnzettel stammt von der B. V. AG. und weist steuerpflichtige Bezüge von S 882.119,00 aus, der andere Lohnzettel wurde vom Bundesdienst an das Finanzamt übermittelt und weist steuerpflichtige Bezüge von S 25.418,00 (= erklärte Einnahmen aus selbstständiger Arbeit) auf. Als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, zog das Finanzamt S 14.694,00 ab, als sonstige Werbungskosten (ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag) S 35.690,00. Weiters wurde der Kirchenbeitrag in Höhe von S 1.000,00 einkünftemindernd berücksichtigt.
Der erste Werbungskostenbetrag (KZ 277) setzt sich aus Druckerkosten in Höhe von S 1.288,00 und den gesamten geltend gemachten Fahrtkosten von S 13.406,40 zusammen. Der zweite Werbungskostenbetrag (KZ 279) setzt sich aus der Pendlerpauschale in Höhe von S 34.560,00 und dem Gewerkschaftsbeitrag von S 1.130,00 zusammen. Die Abgabengutshcrift betrug € 1.151,28 (= S 15.842,00).
Zur Begründung dieses Bescheides wurde u. a. ausgeführt, dass von den geltend gemachten Betriebsausgaben für den Computer Privatanteile von S 859,00 ausgeschieden worden seien.
C) Mit Schreiben vom (OZ 11/2001) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B) Berufung und begründete diese wie folgt:
1) Seine Einkünfte aus der Lehrtätigkeit an der TU Wien stellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar. Er stehe in keinem Bundesdienstverhältnis. Diese Einkünfte habe er daher in seiner Einkommensteuererklärung in der Spalte 320 angeführt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000, in der es sich um analoge Einkünfte gehandelt habe, seien diese im Einkommensteuerbescheid vom auch als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt worden. Er beantrage daher, dass der Betrag von S 25.418,00 als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgewiesen werde.
2) Von den Betriebsausgaben für den Drucker inkl. Kabel seien S 859,00 (= 40%) für Privatanteile abgezogen worden. Gegen diesen Privatabzug berufe er deshalb, weil er den Drucker ausschließlich für den Ausdruck von Vorlesungsunterlagen, wissenschaftlicher Literatur und Einkommensteuerangelegenheiten benütze. In seinem Haushalt seien drei Personalcomputer inkl. Drucker installiert, von denen zwei für berufliche und einer für private Zwecke genutzt werde.
D) Mit Berufungsvorentscheidung vom (OZ 12 ff./2001) wurde der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Änderungen betrafen die berücksichtigten Werbungskosten.
Als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (KZ 277), wurden S 1.932,00 ermittelt (d. s. Druckerkosten in Höhe von S 2.147,00 abzüglich 10% Privatanteil = S 214,70).
Als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag wurden S 29.930,00 errechnet (d. s. der Gewerkschaftbeitrag in Höhe von S 1.130,00 und die große Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c für eine Entfernung über 60 km in Höhe von S 28.800,00; dies für Fahrten zur B. V. AG.).
Die Berufungsvorentscheidung ergab eine Abgabennachforderung von € 672,22 (= S 9.250,00). Zur diesbezüglichen Begründung führte das Finanzamt aus:
Gemäß Art. 7 des Budgetbegleitgesetzes 2001 seien ab 2001 Bezüge, Auslagenersätze und Ruhebezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu behandeln. Die im Rahmen dieser nichtselbstständigen Einkünfte angefallenen Fahrtkosten seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Die Pendlerpauschale für die TU Wien stehe nicht zu, da die Fahrten nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum angefallen seien. Da der Bw. den Drucker auch für Einkommensteuerangelegenheiten verwende, und dies gemäß § 20 EStG privat veranlasst sei, werde der Privatanteil auf 10% gekürzt.
E) Mit Schreiben vom stellte der Bw. eine als Vorlageantrag zu wertende Berufung (OZ 16/2001). Begründend führt der Bw. aus:
Nachdem in der Berufungsvorentscheidung seine Einkünfte an der TU Wien nicht als selbstständige Einkünfte anerkannt worden seien, obwohl diese alle Merkmale eines freien Berufes trügen (er stehe in keinem Dienstverhältnis zur TU Wien und sei in der Ausübung seines Lehrauftrages weder an zeitliche noch inhaltliche Vorgaben gebunden), beantrage er daher die für nichtselbstständige Einkünfte vorgesehene Pendlerpauschale an die Technische Universität Wien.
Die in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung, dass ihm diese Pauschale deshalb nicht zustehe, weil seine Fahrten nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum angefallen seien, sei nicht richtig. Wie aus der Aufstellung seiner Fahrten klar ersichtlich sei, habe er alle Fahrten mit dem Pkw im Lohnzahlungszeitraum durchgeführt. Er möchte weiter anführen, dass er neben den Fahrten zur Abhaltung der Vorlesungen, Prüfungen und Vorlesungsbesprechungen auch einige weitere Fahrten an die Chemiebibliothek der TU durchgeführt habe, um sich mit der neuesten wissenschaftlichen Literatur zu versorgen; diese benötige er, um seine Vorlesungen am Stand der Wissenschaft zu halten. Wenn es erforderlich sei, könne er natürlich zum Nachweis des Zeitpunktes der Lohnzahlungen seine Kontoauszüge vorlegen.
Diesem Schreiben ist eine weitere Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale vom beigelegt (OZ 17/2001), in der angegeben wird, dass die kürzeste Strecke zwischen seiner der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte 62 km betrage.
F) Am erstellte das Finanzamt ein Vorhalteschreiben (OZ 19/2001) und führte darin aus:
Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom müsse - da bereits eine Berufungsvorentscheidung ergangen sei - als Vorlageantrag gewertet werden; dies zur Information. Aus dem Wortlaut dieses Vorlageantrages gehe hervor, dass die Begründung zur Berufungsvorentscheidung offensichtlich missverstanden worden sei. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG (1988) seien Kosten der Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus stünden Werbungskosten in Form der Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. nur dann zu, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht im Lohnzahlungszeitraum (Monat) überwiegend gegeben seien. Das bedeute, dass die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen im Monat zurückgelegt werden müsse. Diese Voraussetzung sei gegenständlich nicht gegeben, wie der Auflistung des Bw. zu entnehmen sei. Die Tatsache, dass es sich bei den Einkünften des Bw. um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit handle, sei in § 25 Abs. 1 Z 5 EStG begründet und sei daher nicht Ermessenssache der Behörde. Es werde um eine kurze Information gebeten, ob der Vorlageantrag aufrecht bleibe.
G) Das Antwortschreiben des Bw. zum Vorhalt laut Abschnitt F) datiert vom .
Der Bw hält darin fest, dass sein Vorlageantrag selbstverständlich aufrecht bleibe. Außerdem möchte er anmerken, dass er die Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht missverstanden habe, sondern er widerspreche ihr aus folgenden Gründen:
Die Begründung der Ablehung für die Zuerkennung der Pendlerpauschale, dass er nämlich die Wegstrecke stets an weniger als 10 Tagen im Lohnzahlungszeitraum (Monat) zurückgelegt habe, könne sich nur auf Personen beziehen, die bei dem jeweiligen Arbeitgeber voll beschäftigt seien, d. h. täglich (außer Samstag und Sonntag) am Arbeitsort zu erscheinen hätten. Die Ausübung seiner Lehrtätigkeit als externer Dozent erfordere dies jedoch nicht. Dieser Satz von 10 Tagen pro Monat könne daher in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangen; er stehe auch nicht ausdrücklich im Text des Einkommensteuergesetzes. Weiter habe er in seinem Antrag vom angeführt, dass er neben den Fahrten zur Abhaltung der Vorlesungen etc., die er detailliert in der Beilage seiner Einkommensteuererklärung angegeben habe, weitere Fahrten wie z. B. an die Chemiebibliothek der TU Wien durchgeführt habe, wodurch er gelegentlich die im Schreiben genannte Grenze von 10 Fahrten pro Monat überschritten habe.
H) Der unabhängige Finanzsenat richtete mit Schreiben vom einen Vorhalt an den Bw., um folgende Fragen zu beantworten und nachstehend angeführte Unterlagen vorzulegen:
1) Kopie des (Dienst-)Vertrages mit der B. V. AG. für das Jahr 2001; 2) Kopie des (Dienst-)Vertrages mit der Universität Wien für das Jahr 2001; 3) Kopie des Fahrtenbuches für das Jahr 2001; 4) Zu welchen Tageszeiten haben die Vorlesungs- und Prüfungstermine des Bw. im Jahr 2001 stattgefunden? 5) Wurde für die Vorlesungs- und Prüfungstermine bei der B. V. AG. Urlaub genommen? Es werde ersucht, Urlaubsbestätigungen beizubringen.
I) Der Bw. beantwortete den Vorhalt laut Abschnitt H) mit Schreiben vom und gab darin folgende Erklärungen ab:
ad 1): Er sei am in die Fa. I. eingetreten, die im Jahre 1997 von der amerikanischen Fa. B. übernommen worden sei. Im Zuge der Übernahme sei ihm kein neuer Vertrag ausgestellt worden, da die Bedingungen in gleicher Weise weiter gültig gewesen seien.
ad 2): Seit seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei der TU Wien als externer Dozent, sei er dem Institut für biochemische Technologie (nun Institut für Verfahrenstechnik) zugeteilt. Es gebe hierzu keinen Dienstvertrag. Das Zugehörigkeitsverhältnis sei durch das UOG geregelt und hierin sei auch festgehalten, dass er seine Lehrbefugnis verliere, wenn er seiner Lehrtätigkeit nicht regelmäßig nachkomme.
ad 4) und 5): Seine Vorlesungen, Vorbesprechungen zu den Vorlesungen, Prüfungen sowie wissenschaftlichen Literaturstudien an der Universitätsbibliothek habe er meist am Freitag nachmittag abgehalten, da an diesem Wochentag seine Dienstzeit bei seinem Arbeitgeber verkürzt sei. Für einige dieser dienstlichen Termine habe er sich Urlaub genommen und zwar am 31. 1., 14. 9. und .
Diesem Schreiben wurde folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:
- Anstellungsvertrag mit der Fa. I. (nunmehr Fa. B.); - dienstliche Fahrtaufzeichnungen des Jahres 2001; - Urlaubsaufzeichnungen des Personalbüros der Fa. B. für 2001.
J) Mit Schreiben vom wurde dem Fiinanzamt die Vorhaltsantwort laut Abschnitt I) samt Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
K) Mit E-Mail vom schränkte der Bw. sein Berufungsbegehren auf die Pendlerpauschale für die Fahrten zur TU Wien ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zuerkennung der großen Pendlerpauschale für die Fahrten an die TU Wien.
I) Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw. ist bei der Fa. B. lt. seinem Anstellungsvertrag vom als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der biotechnischen Verfahrensentwicklung Vollzeit beschäftigt. Außerdem wurde vereinbart, dass der Bw. pro Monat 20 Überstunden leistet. Dieses Unternehmen hat seinen Standort im 22. Wiener Gemeindebezirk.
b) Laut der Urlaubsabstimmung per nahm der Bw. am (Mittwoch), am ((Freitag) und am (Donnerstag) Urlaub für von ihm gehaltene Veranstaltungen an der TU Wien.
c) Das vom Bw. in Kopie vorgelegte Fahrtenbuch weist folgende Angaben auf:
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Nr. | km-Stand | Ausgangspunkt | km-Stand | Zielpunkt | Zweck | Datum | Wochentag |
1 | 167399 | Zwentendorf | 167457 | TU
Wien | Vorlesung | Mittwoch | |
2 | 167457 | TU
Wien | 167514 | Zwentendorf | Mittwoch | ||
3 | 167802 | Zwentendorf | 167858 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
4 | 167858 | TU
Wien | 167915 | Zwentendorf | Freitag | ||
5 | 168299 | Zwentendorf | 168356 | TU
Wien | Vorlesung | Mittwoch | |
6 | 168356 | TU
Wien | 168414 | Zwentendorf | Mittwoch | ||
7 | 168718 | Zwentendorf | 168776 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
8 | 168776 | TU
Wien | 168832 | Zwentendorf | Freitag | ||
9 | 170084 | Zwentendorf | 170140 | TU
Wien | Prüfung | Freitag | |
10 | 170140 | TU
Wien | 170198 | Zwentendorf | Freitag | ||
11 | 172801 | Fa.
B. | 172843 | TU
Wien | Vorbesprechung | Freitag | |
12 | 172843 | TU
Wien | 172901 | Zwentendorf | Freitag | ||
13 | 173777 | Zwentendorf | 173834 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
14 | 173834 | TU
Wien | 173992 | Zwentendorf | Freitag | ||
15 | 174632 | Zwentendorf | 174689 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
16 | 174689 | TU
Wien | 174746 | Zwentendorf | Freitag | ||
17 | 175415 | Zwentendorf | 175473 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
18 | 175473 | TU
Wien | 175530 | Zwentendorf | Freitag | ||
19 | 176382 | Zwentendorf | 176439 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
20 | 176439 | TU
Wien | 176495 | Zwentendorf | Freitag | ||
21 | 178216 | Fa.
B. | 178268 | BOKU | Vortrag
Prof.K. | Donnerstag | |
22 | 178268 | BOKU | 178309 | Zwentendorf | Donnerstag | ||
23 | 178472 | Zwentendorf | 178528 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
24 | 178528 | TU
Wien | 178585 | Zwentendorf | Freitag | ||
25 | 179107 | Zwentendorf | 179164 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
26 | 179164 | TU
Wien | 179221 | Zwentendorf | Freitag | ||
27 | 180436 | Zwentendorf | 180493 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
28 | 180493 | TU
Wien | 180550 | Zwentendorf | Freitag | ||
29 | 181799 | Zwentendorf | 181856 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
30 | 181856 | TU
Wien | 181912 | Zwentendorf | Freitag | ||
31 | 181925 | Fa.
B. | 181967 | TU
Wien | Literaturstudium | Montag | |
32 | 181967 | TU
Wien | 182024 | Zwentendorf | Montag | ||
33 | 184089 | Zwentendorf | 184146 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
34 | 184146 | TU
Wien | 184202 | Zwentendorf | Prüfung | Freitag | |
35 | 184399 | Fa.
B. | 184441 | TU
Wien | Literaturstudium | Dienstag | |
36 | 184441 | TU
Wien | 184498 | Zwentendorf | Dienstag | ||
37 | 185715 | Zwentendorf | 185772 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
38 | 185772 | TU
Wien | 185828 | Zwentendorf | Freitag | ||
39 | 186377 | Fa.
B. | 186419 | TU
Wien | Prüfung | Freitag | |
40 | 186419 | TU
Wien | 186477 | Zwentendorf | Freitag | ||
41 | 614 | Zwentendorf | 671 | TU
Wien | Literaturstudium | Freitag | |
42 | 671 | TU
Wien | 728 | Zwentendorf | Freitag | ||
43 | 1230 | Zwentendorf | 1287 | TU
Wien | Literaturstudium | Donnerstag | |
44 | 1287 | TU
Wien | 1344 | Zwentendorf | Donnerstag | ||
45 | 3107 | Zwentendorf | 3164 | TU
Wien | Vorbesprechung | Freitag | |
46 | 3164 | TU
Wien | 3221 | Zwentendorf | BPT
1 + ZKT 1 | Freitag | |
47 | 4773 | Fa.
B. | 4815 | TU
Wien | Prüfung | Mittwoch | |
48 | 4815 | TU
Wien | 4872 | Zwentendorf | Mittwoch | ||
49 | 5176 | Fa.
B. | 5218 | TU
Wien | Literaturstudium | Freitag | |
50 | 5218 | TU
Wien | 5275 | Zwentendorf | Freitag | ||
51 | 6138 | Fa.
B. | 6180 | TU
Wien | Literaturst. | Montag | |
52 | 6180 | TU
Wien | 6238 | Zwentendorf | Montag | ||
53 | 8002 | Zwentendorf | 8059 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
54 | 8059 | TU
Wien | 8115 | Zwentendorf | Freitag | ||
55 | 8823 | Zwentendorf | 8880 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
56 | 8880 | TU
Wien | 8937 | Zwentendorf | Freitag | ||
57 | 10579 | Zwentendorf | 10635 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
58 | 10635 | TU
Wien | 10692 | Zwentendorf | Freitag | ||
59 | 11703 | Zwentendorf | 11761 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
60 | 11761 | TU
Wien | 11818 | Zwentendorf | Freitag | ||
61 | 1279 | Zwentendorf | 12836 | TU
Wien | Vorlesung | Freitag | |
62 | 12836 | TU
Wien | 12892 | Zwentendorf | Freitag |
d) Das Finanzamt berücksichtigte in der Berufungsvorentscheidung die Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für eine Entfernung von über 60 km (S 28.800,00) im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Bw. bei der Fa. B. am Standort O. an der Donau.
II) einkommensteuerliche Würdigung:
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bestimmt: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: über 60 km S 28.800,00 jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten, weil diese Fahrten keine Dienstfahrten sind und mit der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 eine besondere Regelung gefunden haben. Aus diesen Fahrten entspringende Aufwendungen können nur unter den dort genannten Voraussetzungen und in dem dort genannten pauschalierten Ausmaß Werbungskosten darstellen. (vgl. und vom , 2002/15/0194).
Für das Streitjahr hat der Bw. zweimal ein ausgefülltes L 34 Formular zur Berücksichigung der Pendlerpauschale eingereicht. Das erste Formular wurde am als Beilage zur Einkommensteuererklärung (OZ 4/2001) eingereicht, das zweite L 34 Formular wurde am unterfertigt und als Beilage zur Berufung (OZ 17/2001) mitgesendet. Das erste L 34 Formular betrifft die Fahrten zwischen Wohnort und dem Standort der Fa. B. in O. an der Donau, das zweite L 34 Formular die Fahrten zwischen Wohnort und der TU Wien. Beide Entfernungsangaben liegen über 60 km.
Was die Beschäftigung bei der Fa. B. betrifft, hält der unabhängige Finanzsenat die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht für erfüllt. Denn der Bw. ist bei der Fa. B. in O. vollzeitbeschäftigt und hat pro Monat 20 Überstunden zu leisten, sodass es glaubwürdig ist, dass er an mehr als zehn Tagen eines Lohnzahlungszeitraumes die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung wegen Unzumutbarkeit nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Die Enternung zwischen Wohnung und Arbeitststätte in O. beträgt laut Map 24 79,96 km. Mit BGBl. I 2000/142 wurde die Pendlerpauschale für das Jahr 2001 für Entfernungen über 60 km mit S 34.560,00 festgesetzt (siehe § 124 b Z. 52 EStG 1988).
Was die Vortragstätigkeit bei der TU Wien betrifft, ist Folgendes anzumerken:
Zunächst ist festzuhalten und unstrittig, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 eine neue Regelung für Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden in das Gesetz eingefügt worden ist. Demnach sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe- (Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe- (versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, ausgenommen Abs. 1 Z 1 lit. a ist anzuwenden.
In der Regierungsvorlage wird diese Regelung damit begründet, dass solche Vortragende, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zwangsläufig in die Organsisation der Bildungseinrichtung eingebunden sind und regelmäßig keinem Unternehmerrisiko unterliegen. Zu den Bildungseinrichtungen zählen im Wesentlichen Universitäten, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Pädagogische Akademien sowie allgemein und berufsbildende höhere Schulen. Vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sind jene nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Universitäts-Studiengesetz, Universitäts-Organisationsgesetz). Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen sowohl die Bezüge aus der Lehrtätigkeit (Unterrichtstätigkeit) als auch aus der Prüfungstätigkeit (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Tz 12 zu § 25).
Soweit der Bw. in dieser Vorgangsweise eine Benachteiligung von Dienstnehmern gegenüber selbstständig Erwerbstätigen sieht, wird auf die Erkenntnisse des , und vom , 2001/15/0225, verwiesen, in denen die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Pauschalierungen und der unterschiedlichen Behandlung von selbstständigen und unselbstständigen Einkommen ausgeführt wird.
Weiters gilt, dass bei mehreren Dienstverhältnissen der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zusteht, die Pendlerpauschale für weitere Dienstverhältnisse kann dann geltend gemacht werden, wenn überwiegend im Lohnzahlungszeitraum (d. h. an mehr als zehn Tagen eines mit 20 Arbeitstagen bemessenen Monats) zusätzliche Wegstrecken verursacht werden (vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., Tz 122 zu § 16). Für die Berechnung einer weiteren Pendlerpauschale ist bei jedem Dienstverhältnis die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich. Der Bw. hat mit der Vorhaltsantwort vom eine Kopie des Fahrtenbuches für das Jahr 2001 vorgelegt, in dem er angeführt hat, dass er - mit Ausnahme von acht Fahrten - alle anderen Fahrten zur TU Wien von der Wohnung aus angetreten habe. Diese Angaben hält der unabhängige Finanzsenat für unglaubwürdig, weil in Anbetracht der Vollzeitbeschäftigung bei der Fa. B. mit einer Überstundenverpflichtung von 20 Stunden pro Monat, es unwahrscheinlich ist, dass der Bw. nach Erfüllung seiner Dienstverpflichtung bei der Fa. B. in O. 80 km nach Hause gefahren ist und von dort wieder nach Wien zur TU Wien. Dies ist vor allem aus zeitlichen Gründen anzunehmen, auch wenn der Bw. seine meisten Vorlesungs- und Prüfungstermine an Freitagen (mit verkürzter Arbeitszeit bei der Fa. B) und dies nachmittags abgehalten hat. Im Jahr 2001 hat der Bw. lediglich an drei Tagen Urlaub gehabt, an denen er Vorlesungen an der TU Wien gehalten hat. Für diese drei Tage ist es glaubwürdig, dass er von seinem Wohnsitz zur TU Wien gefahren ist. Dieser Umstand begründet aber nicht das vorhin angeführte Erfordernis, dass diese Fahrten in zeitlicher Hinsicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum durchgeführt wurden.
Für Fahrten zwischen den Dienststellen der verschiedenen Dienstverhältnisse können die Fahrtkosten (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als allgemeine Werbungskosten geltend gemacht werden (vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., Tz 122 zu § 16). Der Bw. hat in seinem Fahrtenbuch für 2001 achtmal die Fahrtstrecke von der Fa. B. zur TU Wien angeführt, jedoch für diese Strecke jeweils eine Entfernung von 58 km angegeben. Der unabhängige Finanzsenat hält nach der Map 24 eine diesbezügliche Entfernung von 34 km für realistisch. Weiters ist - wie bereits oben ausgeführt - zu beachten, dass der Bw. an drei Vorlesungtagen an der TU Wien Urlaub genommen hat und demnach nicht von seiner Dienststätte bei der Fa. B. zur TU Wien gefahren ist. Daher ist es geboten für 28 Vortragsveranstaltungen an der TU Wien die Fahrtkosten für die jeweils rd. 34 km lange Strecke mit dem Km-Geld für das Jahr 2001 in Höhe von S 4,90 (= € 0,356) (siehe BGBl I 2000/142) zu bewerten. Diese Bewertung ergibt dann folgende noch zu berücksichtigende Werbungskosten: 28 x 34 km = 952 km x S 4,90 = S 4.665,00. Somit ergeben sich die Werbungskosten lt. UFS in folgender Höhe: - große Pendlerpauschale für Fahrten vom Wohnort zur Fa. B.: S 34.560,00; - Fahrtkosten zwischen der Fa. B. und der TU Wien: S 4.665,00; - vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte WK: S 1.932,00 (lt. BVE); - Gewerkschaftsbeitrag: S 1.130,00; - Summe der Werbungskosten lt. UFS: 42.287,00.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitsstätte Dienstort Vortragstätigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at