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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 31.08.2010, FSRV/0013-F/10

Beschlagnahme "zur Sicherung der Eingangsabgaben" nach § 89 Abs. 1 FinStrG; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit; ursprünglich herangezogener Beschlagnahmegrund kann von der Rechtsmittelbehörde nicht ausgetauscht werden.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen X., Adr., über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt KG, 1010 Wien, Stock im Eisen Platz 3/26, vom gegen den Bescheid (Beschlagnahmeanordnung gem. § 89 Abs. 1 FinStrG) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid (Beschlagnahmeanordnung) vom aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz verschiedene im Bescheid näher bezeichnete Waren gem. § 89 Abs. 1 FinStrG beschlagnahmt. Begründend wurde ausgeführt, dass "die Waren zur Sicherung der Eingangsabgaben gem. § 26 Abs. 2 ZollR-DG sicherzustellen sind, weil die Hinterlegung einer Barsicherheit für den Verdächtigen nicht tunlich war".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des X. vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Bei den beschlagnahmten Gegenständen handle es sich um gebrauchte Gegenstände zur persönlichen Verwendung (Kleidung, Schuhe, Mobiltelefon, Aktentasche), die daher nicht dem Verfall unterliegen und somit auch nicht verfallsbedroht sind, weshalb sie auch nicht gem. § 89 FinStrG für den Verfall zu sichern sind.

Dem angefochtenen Bescheid fehlen eine Begründung sowie die Angabe der Höhe und der Norm der in Frage kommenden Abgaben. Die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls kann nur wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen verhängt werden. Dem angefochtenen Bescheid mangle es an einer diesbezüglichen Feststellung, dass eine Vorsatztat vorliege.

Die Beschlagnahme von Gegenständen sei entweder zur Sicherung eines gesetzlich angedrohten Verfalls erforderlich oder sie bezwecke die Bereitstellung von im Strafverfahren benötigten Beweismitteln. Dem angefochtenen Bescheid sei keiner dieser Gründe zu entnehmen. Auch fehlen dem Bescheid eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit sowie Ausführungen betreffend Gefahrenrelevanz.

Die Gefahr einer Auslandsverbringung sei nicht gegeben, da es sich beim Bf. um einen EU Bürger handle. Es handle sich um gebrauchte Gegenstände, sodass eine Beschlagnahme allenfalls rechtfertigende Gründe eines Weiterverkaufs, durch welche die Zielsetzung der Beweissicherung oder des Verfalls beeinträchtigt werden würde, nicht vorlägen.

Dem Bescheid mangle es überdies an Feststellungen zum Wert, sodass die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen weder absolut noch im Verhältnis zum Wert der Gegenstände nachvollziehbar sei.

Die im Bescheid angeführte Begründung rechtfertige jedenfalls die Beschlagnahme nicht. Seine Anhaltung bei der Behörde habe von 9:30 Uhr bis 16:30 Uhr gedauert, sodass die Amtshandlung auch nicht - wie im Bescheid behauptet - unter Zeitdruck gestanden habe. Die Beschlagnahme der Unterlagen hätte bereits zur Beweissicherung ausgereicht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Am führte der Beschwerdeführer (Bf.), ein in Bulgarien lebender Bauingenieur, der als Unternehmer andere Firmen im In- und Ausland im Bereich Finanz- und Personalcoaching betreut, beim Schweizer Zollamt Unterrhein St. Margarethen die Ausfuhr für verschiedene Waren (Kleidung, Handy, Taschen und Schuhe) im Gesamtwert von CHF 28.224,50, durch. Im Zuge der anschließenden Einreisekontrolle in das Zollgebiet der Union durch einen Beamten der Polizeiinspektion Höchst wurde der Bf. nach mitgeführten Waren befragt. Der Bf., der über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügte, ersuchte, die Frage auf Englisch zu stellen. Daraufhin wurde der Bf. mehrmals auf Englisch befragt, ob er Waren in der Schweiz gekauft habe, sowie ob er etwas zu deklarieren habe. Der Bf. verneinte und gab an, er wolle nach München, Wien und anschließend nach Bulgarien fahren. Er habe in der Schweiz nichts eingekauft und nur persönliche Sachen mit.

Bei der nachfolgenden Kontrolle wurden die Ausfuhrerklärungen über die verfahrensgegenständlichen Waren vorgefunden. Der Bf. gab an, es handle sich dabei um seine persönlichen Waren. Er habe nicht gewusst, dass er diese deklarieren müsse. Überdies sei das Handy, für das er eine Schweizer SIM-Karte habe, für Bulgarien bestimmt gewesen. Die Frage, warum er beim Schweizer Zoll die Ausfuhrerklärungen abstempeln, in der Folge die Waren bei der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union aber nicht erklärt habe, gab er an, dass er die Waren erst in Bulgarien erklärt hätte. Er fahre über Serbien nach Bulgarien und dort sei ebenfalls eine EU Außengrenze.

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz beschlagnahmte daraufhin die Waren gem. § 89 Abs. 1 FinStrG "zur Sicherung der Eingangsabgaben gem. § 26 Abs. 2 ZollR-DG, da die Hinterlegung einer Barsicherheit für den Verdächtigen nicht tunlich war".

Mit Bescheid vom wurde gegen den Bf. das Finanzstrafverfahren wegen Schmuggel nach § 35 Abs. 1 lit. a 1. Fall FinStrG eingeleitet.

Gem. § 89 (1) FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.

Beim Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um ein vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache zum Zwecke ihrer Verwahrung dient. Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG verfolgt den Zweck, die Berechtigung der Finanzstrafbehörde zum vorläufigen Zugriff auf entweder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände, deren Inhabern gegenüber auf eine rechtsstaatlich einwandfreie Weise zu regeln.

Der Gesetzgeber hat die Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens bestehe, die zu beschlagnahmenden Gegenstände mit der Strafe des Verfalls (§ 17 FinStrG) bedroht sind oder als Beweismittel in Betracht kommen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beschlagnahme geboten ist, d. h. ohne die sofortige Beschlagnahme die Gefahr bestünde, dass die Gegenstände dem (späteren) Zugriff der Behörde entzogen werden.

Der Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz, die verfahrensgegenständlichen Waren zur Sicherung der Eingangsabgaben nach § 89 Abs. 1 FinStrG zu beschlagnahmen, war unzulässig, da eine Beschlagnahme von Waren zur Sicherung der Eingangsabgaben nicht auf § 89 Abs. 1 FinStrG gestützt werden kann.

Gem. § 161 (1) FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen ist, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen ().

Die Sache, die in zweiter Instanz zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Besch. zur Last gelegte Tat in ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (z.B. . Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Macht die Berufungsbehörde eine andere Sache zum Gegenstand ihrer Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster Instanz, verletzt sie dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter ( B 362 bis 364, 583, 584/78).

Da die angefochtene Beschlagnahme zur Sicherung der Eingangsabgaben vom Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ausdrücklich auf § 89 Abs.1 FinStrG gegründet wurde, ist es der Rechtsmittelbehörde verwehrt, einen anderen als den ursprünglich herangezogenen Beschlagnahmegrund zur Deckung der bekämpften Entscheidung heranzuziehen (Tannert, FinStrG, Rz 6 zu § 89, , , B/ 587/81, VfSlg 9393/1982).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beschlagnahme
Verfall
Beweismittel
Beschlagnahmegrund
Eingangsabgaben
Verweise




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