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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.07.2012, RV/2646-W/08

Säumniszuschlag bei nachträglicher Herabsetzung der Stammabgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.H., W., vertreten durch R.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am beschlossen die Gesellschafter der S.B. (nach Rechtsformwechsel und Firmaänderung: S.H., der Berufungswerberin) das Stammkapital auf € 10,000.000,-- gegen Sacheinlage zu erhöhen. Für diese Kapitalerhöhung wurde die Gesellschaftsteuer mit € 39.865,31 selbst berechnet. Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Berufungswerberin die Gesellschaftsteuer für diese Kapitalerhöhung mit € 200.175,-- vorgeschrieben. Nach Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist wurde gegen diesen Bescheid am eine Berufung eingebracht und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 3.202,69 fest, da die Gesellschaftsteuer in der Höhe von € 160.134,69 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet wurde.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass gegen den Gesellschaftsteuerbescheid Berufung eingebracht wurde. Das Schicksal eines Säumniszuschlages als Nebengebühr hängt vom Schicksal einer rückständigen Gesellschaftsteuer als Stammabgabe ab. Würde der Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid stattgegeben, so würde die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag wegfallen und es somit zu keiner Festsetzung eines Säumniszuschlages kommen.

Der Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tag stattgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben.

Im gegenständlichen Fall erging am heutigen Tag seitens des Unabhängigen Finanzsenates die Berufungsentscheidung betreffend die Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid. Der Berufung wurde stattgegeben und die ursprünglich festgesetzte Nachforderung wurde in eine Gutschrift umgewandelt. Durch den zwischenzeitigen Wegfall der Nachforderung ist unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO mangels Nachforderung auch keine Säumnis eingetreten (siehe ).

Die Berufungsbehörde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Anträge gemäß § 217 Abs. 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, SWK 2001, S 343). Auf Grund des in der Berufung gestellten Antrages auf Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides war somit gemäß § 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages der Säumniszuschlag mit Null zu berechnen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at