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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.02.2007, RV/2317-W/06

NLP Seminar Business Practitioner

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stbr., vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

a) Bescheid

Berufungsgegenständlich sind Ausgaben für ein NLP-Seminar "Business Practitioner" als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Bautechnikers. Der Berufungswerber (Bw.) machte im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2004 dazu folgende Kosten geltend:


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Seminar NLP
2.600,00
Unterbringung im Hotel, Diäten, KM-Geld
1.479,23
Literatur
206,58
4.285,81

Mit Einkommensteuerbescheid vom ersagte das zuständige Finanzamt (FA) diesen Kosten die Anerkennung mit der Begründung, gemäß § 16 EStG 1988 seien Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die der privaten Lebensführung dienten, nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Ein NLP-Kurs beinhalte ein Modell menschlichen Verhaltnes und menschlicher Kommunikation, das es ermögliche, das Kommunizieren von Gruppen und die Aufnahmefähigkeit bzw. Lernfähigkeit zu verbessern. Auch wenn der Kursbesuch für den Beruf von Vorteil sei, würden auch Vertreter anderer Berufsgruppen an NLP-Kursen teilnehmen. Es liege somit keine berufsspezifische Wissensvermittlung vor, sondern es würden kommunikative Fähigkeiten vermittelt, die nicht nur für eine Vielzahl anderer Berufsparten von Bedeutung seien sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten ganz allgemein im Zusammenhang von Menschen. Die bloße Nützlichkeit sei für die Anerkennung als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 jedoch nicht ausreichend.

b) Berufung

In der Berufung vom brachte der Bw. vor:

1. Reiner Businesskurs:

Die vom Bw. absolvierte NLP-Einheit stelle keineswegs einen allgemein bildenden Kurs dar und sei somit für Private nicht von Interesse. Der vom Bw. besuchte NLP-Kurs sei ein nur auf den Business-Bereich zugeschnittenes Management-Tool gewesen, das für die Arbeit im gehobenen Management für ihn unbedingt notwendig gewesen sei. Dieser Kurs sei Teilnehmern im Business-Kontext angeboten worden, die Führungsaufgaben zu übernehmen hätten. Hauptgebiet des Anbieters sei die Beratung und das Coaching von Führungskräften. Der Bw. sei als technisch ausgebildeter Manager entscheidend im Nachteil gegenüber Kollegen, die ein auf Managementaufgaben vorbereitendes Studium wie etwa Betriebswirtschaft besucht hätten. Um diesen "Nachteil" wieder wett zu machen und seinen Vorteil gegenüber technisch nicht versierten Mitbewerbern auszunutzen, sei dieser Lehrgang erforderlich gewesen.

2. Anbieten eines "Privatkurses":

Der vom Bw. besuchte Kurs unterscheide sich wesentlich von einem ebenfalls angebotenen NLP-Kurs, der auf allgemeine Weiterbildung und private Kursteilnehmer zugeschnitten gewesen sei. In der Zukunft würden sich nur jene Firmen am Markt halten können, die einerseits technisch führend andererseits aber auch fähig seien, kompetente Teams zu bilden, die Besten in einem Team arbeiten zu lassen, um flexibel auf umbrechende Märkte zu reagieren und Marktnischen zu entdecken. Dazu bedürfe es aber der zusätzlichen Vorbereitung dieser Fähigkeiten. Die "Ware" Arbeitskraft werde dadurch im Wert wesentlich gesteigert.

3. Qualifizierte Verflechtung:

Hier liege eindeutig eine qualifizierte Verflechtung mit dem Beruf des Bw. vor. Dieser übe einen Beruf aus, für den die durch sein Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage darstellten, der NLP-Kurs dagegen sei geeignet, den für die praktische Berufsausübung gegebene Wissensstand auszubauen und sei daher als Fortbildungskosten abzugsfähig. Der Bw. sei als Geschäftsführer eines Bauunternehmens verstärkt auch in Südosteuropa tätig, es würden mittlerweile Verhandlungen von Bulgarien bis in die Türkei geführt. Flexibles Verhandeln und reagieren sei in diesen Märkten Grundvoraussetzung, um erfolgreich zu sein, Arbeitsplätze zu sichern und Steuern zahlen zu können.

Es werde daher um Anerkennung der "€ 4.565,81" als Werbungskosten ersucht.

c) BVE - Vorlageantrag

In der Begründung zur abweisenden Berufungsvorentscheidung vom gab das FA an, Werbungskosten seien gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 würden dafür auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit zählen. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürften jedoch bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten. Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) würden von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 anerkannt, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer im Einzelfall durchaus möglichen Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von nutzen seien. NLP sei eine Methode, sein Kommunikationsverhalten erheblich zu verbessern, verborgene Ressourcen zu entdecken und ganz individuelle Erfolgstrategien zu entwickeln. Die dadurch erworbenen Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erartungen und eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen seien nicht nur im konkreten Beruf verwertbar, sondern zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung. Der NLP-Kurs beinhalte auf diese Weise wesentliche Elemente der Persönlichkeitsentwicklung, die jedoch dem privaten Lebensbereich zuzuordnen seien.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bw. vor, er habe nach seiner Matura ein technisches Studium absolviert, das ihn in keinster Weise auf die zukünftigen Aufgaben als Führungsposition vorbereitet habe. Der Bw. sei als Techniker weder mit Betriebswirtschaft noch Personalführung noch anderen Managementaufgaben in Berührung gekommen. Mittlerweile besitze er eine Position im mittleren Management eines international tätigen Konzerns, der große Bauvorhaben in ganz Europa, vor allem Osteuropa und auch der Türkei, durchführe. Gerade in diesen Regionen sei ein gutes Verhandeln extrem wichtig, da die meisten Dinge persönlich und im Vieraugengespräch abgewickelt und entschieden würden. Der Bw. habe von seinem Arbeitgeber keinen Ersatz seiner Aufwendungen erhalten, den NLP-Kurs, der ein reiner Businesskurs gewesen sei, selbst bezahlt und verwende nun seine neu erworbenen Fähigkeiten vor allem für die sehr schwierigen Geschäftsbesprechungen im Osteuropabereich, für den er nach Besuch des NLP-Kurses neu zuständig geworden sei. Die Firma, bei der der Bw. diesen Kurs besucht habe, wende sich nur an Leute aus der Wirtschaft. Die neuen Fähigkeiten, Erfolgstrategien zu entwickeln, trügen entscheidend zum beruflichen Erfolg bei. Der Besuch dieses Kurses habe auch dem Bw. zu einem weiteren Karriereschub innerhalb des Konzerns geführt, der sich unter anderem natürlich auch in einem Mehr an Lohnsteuer auswirke. Der NLP-Kurs sei geeignet, den für die praktische Berufsausübung notwendigen Wissensstand zu erhalten und daher abzugsfähig, er stelle eine qualifizierte Verflechtung mit dem Beruf des Bw. dar. Weiters werde auf die Berufung verwiesen. Aus den genannten Gründen werde um zusätzliche Anerkennung der beantragten Werbungskosten in Höhe von € 4.079,23 für Kurs und die damit verbundenen Reisekosten sowie € 206,58 für Fachliteratur ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für die berufliche Aus- und Fortbildung im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004, BGBL I 2004/180, zu den Werbungskosten.

Nach ständiger Rechtsprechung stellen Aufwendungen für NLP-Kurse und die damit im Zusammenhang stehende Literatur unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dann keine abzugsfähige Werbungskosten dar, wenn in den NLP-Kursen keine für den Steuerpflichtigen berufsspezifischen Inhalte vermittelt und die NLP-Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht werden (vgl. ).

Für den vorliegenden Fall sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen:

Über Vorhalt des betreffend Kursprogramm mit Inhalt legte die steuerliche Vertretung des Bw. am eine 33-seitige NLP Info-Mappe "NLP Business Ausbildung und Termine" des Kursveranstalters vor. Zum berufunmgsgengenständlich Kurs "NLP Business Practitioner" ist dieser Unterlage zu entnehmen:

Überblick:

Im Practitioner soll der Teilnehmer die Grundmuster und Grundkonzepte des NLP erleben und erlernen. Der Kurs soll die Welt der exzellenten Kommunikation, des Erkennen von persönlichen Verhalten und der Flexibilität im Umgang mit anderen Menschen eröffnen. Der Teilnehmer soll erlernen:

  • Unerwünschtes Verhalten und unerwünschte Gefühle in Positive zu ändern

  • Vertrauen und Verständnis in beruflichen und privaten Beziehungen zu verbessern

  • Konflikte lösen

  • Entscheidungen sicher treffen

  • Denkmodelle anderer verstehen

  • Sich selbst und andere zu motivieren und bewusster zu führen

  • Sprachmuster effektiv zu gebrauchen

  • Informationen zu sammeln

  • Flexibilität im Verhalten zu zeigen

  • Individuelle Erfolgsstrategie bewusst zu machen

  • Ziele zu setzen

Lernziel:


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persönliche Kompetenz:
  • Erkennen und Vermehren persönlicher Ressourcen
  • Vielfalt von Verhaltensmöglichkeiten
  • Flexibilität
  • Offenheit
  • Phantasie
  • Authentizität
  • Positive Zielsetzung
soziale Kompetenz:
  • Kompetenz exzellenter Kommunikation
  • Bedeutung der Sprache
  • Erkennen und Einstellen auf andere Denk- und Sprachmuster
  • Sich in andere hineinversetzen
  • Entwickeln von Motivations- und Handlungsstrategien
  • Führungskompetent / Teamkompetenz
Methodenkompetenz:
  • Stressmanagement
  • Entspannungstechniken
  • Intuition zulassen und verstärken
  • Pacing, Leading
  • Rapport
Sachkompetenz:
  • Kognitive Strategien erkennen
  • Fähigkeiten zu theoretischem Denken
  • Vernetztes und kreatives Denken
  • In Alternativen Denken
  • Erfolgreiche Lehr- und Lernstrategien

Inhalte der NLP Business Practitioner Ausbildung:

Der Kurs soll entwicklungsinteressierten und veränderungsbereiten Menschen die Möglichkeit bieten, ihre Fähigkeiten und Sensibilität für Kommunikation und persönliche Veränderungsprozesse bewusst zu entwickeln. Zitat Richard Bandler: "Wenn du tust, was du immer getan hast, wirst du bekommen, was du immer bekommen hast. Wenn du das, was du möchtest, nicht bekommst, tue einfach etwas anderes."

Grundlagen- und Zielfindung:

  • neurologische Ebenen, Grundannahmen

  • Repräsentationssysteme und Submodalitäten erkennen und nutzen

  • Nonverbale Elemente in der Kommunikation, wohlgeformte Zieldefinition

Submodalitäten und Wahrnehmungspositionen:

  • emotionale Zustände und Submodalitäten

  • Arbeiten mit unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen (Meta-Mirror)

Milton-Modell:

  • Oberflächenstruktur der Sprache, hypnotische Sprachmuster

  • Veränderungswirksame Metaphern

Meta-Modell:

  • Tiefenstruktur der Sprache, präzise Fragetechniken zur Problem- und Zielanalyse

Reframing:

  • Kontext- und Bedeutungsreframing

  • Verhandlungsreframing, Six-Step Reframing

Kreativität, Strategien:

  • kognitive Strategien erkennen und beeinflussen

  • Kreativstrategie (Walt-Disney-Strategie)

Identität:

  • Einführung in die Time-Line-Arbeit (Change History)

Von der steuerlichen Vertretung wurde ein Kursprogramm betreffend 2005 vorgelegt, jedoch wurde damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass dieses Programm dem des berufungsgegenständlichen Jahres 2004 entspricht.

Rechtlich folgt:

Das oa. Programm des berufungsgegenständlichen NLP-Seminars "Business Practitioner" beinhaltet ua. das Verbessern von privaten Beziehungen, richtet sich nicht erkennbar an Angehörige der Berufsgruppe des Bw. als Bautechniker bzw. Manager im Bauwesen sondern allgemein an entwicklungsinteressierte und veränderungsbereite Menschen und soll überdies nach seiner Zielsetzung auch die Möglichkeit zur bewussten Entwicklung von persönlichen Veränderungsprozessen bieten. Auf Grund seines Inhaltes dient der Besuch des berufungsgegenständlichen Kurses somit in erheblicher Weise auch der privaten Lebensführung und sind daher die dafür geltend gemachten Kosten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Weiters von Bedeutung ist, dass das Kursprogramm nicht auf das konkrete Berufsbild des Bw. als Bauingenieur bzw. für die Vorbereitung auf die Übernahme von mehr Managementaufgaben im Betrieb (Vorbringen im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom ) ausgerichtet ist. Laut Kursprogramm wurden keine spezifische Inhalte für den Beruf des Bw. als Bautechniker bzw. Manager im Bauwesen vermittelt. Laut der von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Teilnehmerliste wurde der NLP-Kurs überdies von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht, nämlich neben dem Bw. (Baubranche) von Personen aus den Berufsgruppen Versicherung (Geschäftsführer), Consulting (Veranstalter des NLP-Kurses, Firmeninhaber), Personalberatung (Firmeninhaber, Sachbearbeitung), Airport Consulting (Projektleitung), Diagnostika und Arzneimittel (Bereichsleiter), Internet, Graphik-Design und Multimedia (Firmeninhaber), Human Resource Management (Head Human Resource) sowie Telekommunikation (Gruppenleitung).

Nicht verständlich ist, dass die steuerliche Vertretung Unterlagen einer anderen Person als den Bw. aus einer anderen Berufsgruppe (Airport Consulting) vorlegt. Dass der Arbeitgeber die Kurskosten dieser anderen Person übernahm und dabei "vom AMS im Rahmen der Qualifizierungsförderung unterstütz wurde" lässt keine Rückschlüsse für die steuerliche Absetztbarkeit der Aufwendungen des Bw. zu.

Auch ist es unerheblich, ob der Bw. den Kurs im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber besucht hat und die dabei erworbenen Kenntnisse im Rahmen von Führungs- oder Managementfunktionen anwenden könnte, da - wie aus dem oa. Programm ersichtlicht ist - die im vorliegenden NLP-Seminar "Business Practitioner" vermittelten Fähigkeiten in den Gebieten Kommunikation, persönliches Verhalten, flexibler Umgang mit anderen Menschen nicht nur in einer Vielzahl von Berufen sondern insbesondere auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind.

Nach dem Vorbringen des Bw. bereitet sich dieser vom rein bautechnischen Bereich weggehend auf die Übernahme von Managementaufgaben in der Baubranche vor. Da - wie bereits festgestellt - das vorliegende NLP-Seminar "Business Practitioner" nicht für den Beruf eines Managers oder Geschäftsführers in der Baubranche spezifische Inhalte vermittelte und überdies von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurde, ist eine Anerkennung als Werbungskosten auch nicht aus dem Titel Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, möglich. Weiteres Vorbringen betreffend umfassende Umschulungsmaßnahmen wurde nicht erstattet.

Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass diese Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen.

Laut den dem FA vorgelegten Rechnungen handelt es sich um folgende Buchtitel:


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Literatur:
Morawa
HAEUSER
8,00
Die neuen Herrscher der Welt
23,60
Die Magie der Sprache
25,20
Die Glücksformel, Oder wie die guten Gefühle entstehen
20,50
77,30
Morawa
Gestalttherapie
10,30
NLP-Übungsbuch für Anwender
43,20
53,50
Morawa
Typologie
8,80
Die Psychologie von C. G. Jung, Einführung in das Gesamtwerk
10,20
19,00
Junfermann
?
56,78
206,58

Für die Rechnung Junfermann legte der Bw. keine Rechnung vor und wurde daher vom UFS im Vorhalt vom um das Nachreichen dieser Rechnung ersucht. Im Vorhalt vom ersuchte der UFS den Bw. um Bekanntgabe der beruflichen Veranlassung jedes einzelnen Buchtitels und wiederholte sein Ersuchen um Vorlage der Rechnung Junfermann € 56,78, da ansonsten dieser Betrag schon mangels Überprüfbarkeit der Buchtitel nicht anerkannt werden könne.

Auch mit dem darauf folgenden Schreiben vom legte die steuerliche Vertretung die Rechnung nicht vor. Anstatt die einzelnen Buchtitel zu erläutern, brachte die steuerliche Vertretung vor, die berufliche Veranlassung des "vorgelegten Literarums" sei dadurch gegeben, dass sich der Bw. auf immer mehr Managementaufgaben im Betrieb vorbereiten müsse. Die Bücher zur Gruppendynamik, Personenführung, Teamarbeit ("Gestalttherapie, NLP-Übungsbuch, Typologie, Psychologie, ...") würden vor allem der Verbesserung von Verhandlungstaktik, Gesprächsführung intern und extern, Mitarbeitermotivation dienen und seien daher beruflich veranlasst.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die angeführten Buchtitel "Die neuen Herrscher der Welt" (Jean Ziegler, Die globalen Widersacher, Kapitalismuskritik, gegen Raubtierkapitalismus, Demaskierung der Strippenzieher und Nutznießer der Globalisierung), "Die Magie der Sprache" (Robert B. Dilts, angewandtes NLP, Sleight of Mouth-Muster, die Sprache als Komponente zur Entwicklung der geistigen Modelle der Welt), "Die Glücksformel, Oder wie die guten Gefühle entstehen" (Stefan Klein, Glück entsteht im Kopf, Gute Gefühle sind kein Schicksal), "Gestalttherapie", "NLP-Übungsbuch für Anwender", "Typologie", "Die Psychologie von C. G. Jung, Einführung in das Gesamtwerk" eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften als Bautechniker oder Manager oder Geschäftsführer in der Baubranche stehen und nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Vielmehr ist eine private Mitveranlassung auf Grund der Ausrichtung der Bücher auf einen allgemein interessierten Leserkreis festzustellen und eine steuerliche Absetzung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ausgeschlossen. Zum Buchtitel "HAEUSER" machte die steuerliche Vertreterin keine Angaben. Dass der Betrag der Rechnung Junfermann mangels Vorlage der Rechnung bzw. Angabe der Buchtitel nicht anerkannt werden kann, wurde der steuerlichen Vertretung angekündigt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
NLP Seminar
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at