Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 28.06.2013, FSRV/0036-W/11

Einleitung nach Betriebsprüfung; Vielzahl von Feststellungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn XY, vertreten durch PE, wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. Abs. 2 lit. a und § 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 1 Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 2,5,6/07 in Höhe von € 3.739,50 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen und Normverbrauchsabgabeanmeldungen die Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt, und zwar: Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 3.058,33, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 90,00 und Normverbrauchsabgabe 2005 in Höhe von € 378,47 insgesamt € 3.526,80 sowie c) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen und Normverbrauchsabgabeanmeldungen die Verkürzung nachstehender Abgaben zu bewirken versucht, und zwar: Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 2.730,91, Normverbrauchsabgabe 2006 in Höhe von € 1.846,14, Normverbrauchsabgabe 2007 in Höhe von € 3.520,22, insgesamt € 8.097,37 und hiemit ein Finanzvergehen ad a) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, ad b) § 33 Abs. 1 FinStrG und ad c) § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Einleitungsbescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Die Erstbehörde nehme als erwiesen an, dass der Bf zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben solle, obwohl für ein vorsätzliches Vorgehen aufgrund der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestehe.

Die Ermittlung der Steuernachzahlung sei durch kleinere Ungereimtheiten bei den Verkäufen in Bezug auf die Umsatzsteuer von Kraftfahrzeugen ermittelt bzw. neu berechnet worden, ebenso sei die Berechnung bezüglich der NOVA nicht immer richtig gewesen, sodass sich eine Nachforderung für den genannten Zeitraum ergeben habe.

Im Wesentlichen stelle sich die Nachforderung als eine Zusammenstellung von vielen kleineren Beträgen (Ansatzunterschiede bei den Werten) dar, welche Nachforderungen auch grundsätzlich bezahlt worden seien.

Die Ansatzunterschiede würden zumindest teilweise aus Importgeschäften resultieren, was seitens des Bf völlig eingeschränkt worden sei, da der steuerlich-administrative Aufwand unverhältnismäßig hoch sei und kaum Gewinne erzielbar seien.

Ein vorsätzliches Vorgehen sei daher nicht gegeben, sondern liege - wenn überhaupt - nur fahrlässiges Verhalten vor, ganz abgesehen davon, dass man unterschiedliche Rechtsauffassungen in Bezug auf die Bewertung haben könne.

Nicht zuletzt werde auf die grundsätzlich wirtschaftlich sehr schwierigen Bedingungen der Gebrauchtwagenbranche hingewiesen, sodass immer wieder bei den Ansatzunterschieden Fehler unterlaufen können, die aber keinesfalls ein vorsätzliches Verhalten darstellen würden.

Es seien auch alle Nachforderungen berichtigt bzw. bezahlt worden.

Der Bf habe auch immer alle Unterlagen an seinen Bilanzbuchprüfer weitergeleitet und sich auf dessen steuerliche Beurteilung verlassen.

Da zusammengefasst für ein vorsätzliches Verhalten keine Anhaltspunkte gegeben seien, erfolge die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu Unrecht.

Es werde daher beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben

und von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Abstand genommen werde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am ist gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen Einleitungsbescheide in Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit.

Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr 1 wegen § 33 Abs. 2 lit. a und § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG zu Ende geführt werden muss.

Mit Bericht vom wurde eine Außenprüfung für die Jahre 2004 - 2006 sowie eine Nachschau für den Zeitraum 1/2007 bis 4/2007 abgeschlossen. Festgestellt wurde dabei zunächst, dass der Bf kein Kassabuch geführt hat, dh dass die täglichen Aufzeichnungen der Bareinnahmen fehlten und weder die für Vermittlungsgeschäfte übernommenen Barbeträge aufgezeichnet, noch die Vermittlungsverträge aufbewahrt wurden. Weiters ist dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen, dass der Bf Erlöse nicht verbucht hat, innergemeinschaftlicher Erwerb von Kraftfahrzeugen in der Umsatzsteuererklärung nicht angesetzt war sowie teilweise ungerechtfertigt die Differenzbesteuerung bzw. der Vorsteuerabzug geltend gemacht und die Nova falsch berechnet bzw. zu wenig Nova bezahlt wurde.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese Feststellungen um Anlass, um gegen den Bf ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu ).

Insofern der Bf die Nachforderung der Betriebsprüfung auf kleinere Ungereimtheiten sowie auf eine Zusammenstellung von vielen kleineren Beträgen bzw. Ansatzunterschieden, die teilweise aus kaum gewinnbringenden Importgeschäften resultierten, zurückführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen der Betriebsprüfung die Bücher und Aufzeichnungen sowohl formelle als auch materielle Mängel aufwiesen, die a priori keineswegs als vernachlässigbar anzusehen sind. Auch die Vielzahl an - unter den von der Finanzstrafbehörde als strafrechtlich relevant genannten Textziffern - getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde grundsätzlich geeignet, den begründeten Verdacht für das Vorliegen des dem Bf angelasteten Finanzvergehens zu rechtfertigen.

Zutreffend hat die Finanzstrafbehörde im angefochtenen Erkenntnis die langjährige Erfahrung des Bf als KFZ-Händler angeführt und daraus gefolgert, es sei davon auszugehen, dass dieser über die in dieser Brache erforderlichen steuerlichen Kenntnisse betreffend Versteuerung seines Umlaufvermögens verfügen muss, sodass der Verdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Anschuldigung auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist. Zudem geht aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung hervor, dass der Bf bereits im Zuge der vorangegangenen Betriebsprüfung ausdrücklich auf die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (insbesondere § 9 Abs. 2 NoVAG) hingewiesen wurde.

Inhaltlich geht die Rechtsmittelbehörde daher nach dem bisherigen Stand des Verfahrens davon aus, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist, zumal die angenommenen Verdachtsmomente in objektiver und subjektiver Hinsicht durch die Aktenlage, die Ergebnisse und Feststellungen der von Beamten des Finanzamtes durchgeführten Prüfung und den Abgabenbescheiden gedeckt sind.

Soweit der Bf vorbringt, die Erstbehörde "nimmt als erwiesen an, dass der Abgabenpflichtige zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben soll" bzw. es sei ein "vorsätzliches Vorgehen nicht gegeben, sondern liegt - wenn überhaupt - nur fahrlässiges Verhalten vor, ganz abgesehen davon, dass man unterschiedlicher Rechtsauffassungen in Bezug auf die Bewertung haben kann", wird bemerkt, dass aufgrund der gegenständlichen Beschwerde lediglich zu überprüfen war, ob ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt. Nicht jedoch ist es Aufgabe der Rechtsmittelbehörde in diesem Verfahrensstadium bereits ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchzuführen und das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Verdächtigen wegen einer bestimmten Handlung einschreitet. Erst im Straferkenntnis ist dagegen zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.

Es wird Sache der Finanzstrafbehörde erster Instanz sein, im weiteren Untersuchungsverfahren die Verantwortlichkeit des Bf zu prüfen, sich mit seinen dem behördlichen Verdacht entgegen gesetzten Sachverhaltsbehauptungen substanziell auseinander zu setzen und allfällige in Betracht kommende Beweisaufnahmen durchzuführen.

Bislang vermochte das als Beschuldigtenrechtfertigung zu wertende Vorbringen die Verdachtsmomente nicht zu beseitigen. Jedoch zeigt gerade die Rechtfertigung des Bf die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen. Insbesondere erscheint der Rechtsmittelinstanz der Einwand, der Bf habe auch immer alle Unterlagen an seinen Bilanzbuchprüfer weitergeleitet und sich auf dessen steuerliche Beurteilung verlassen, im weiteren Verfahren überprüfungswürdig.

Die vom Bf ins Treffen geführte Schadensgutmachung stellt neben einer offenen Verantwortung den wichtigsten Milderungsgrund dar und wird für den Fall eines Schuldspruches strafreduzierend zu berücksichtigen sein.

Klarstellend ist jedoch abschließend anzumerken, dass die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich und gegebenenfalls in welchem Umfang begangen hat, dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens vorbehalten ist, wobei die Finanzstrafbehörde verpflichtet ist, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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