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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 10.12.2008, RV/0748-L/06

Ausschlaggebender Differenzbetrag für die Bemessung der Anspruchszinsen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Putschögl und die weiteren Mitglieder Mag. Johann Fischerlehner, Dr. Werner Loibl und Leopold Pichlbauer über die Berufung des Bw., vertreten durch Brunnmayr & Poimer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- Ges.m.b.H., 4020 Linz, Museumstraße 31/4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2004 nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit 0,00 € festgesetzt. Da bisher 36.448,54 € vorgeschrieben waren, ergab sich eine Gutschrift in Höhe von 36.448,54 €. Das Finanzamt hat gleichzeitig einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 erlassen. Darin wurden vom Differenzbetrag in Höhe von -36.448,54 € für den Zeitraum vom bis Anspruchszinsen mit einer Gutschrift in Höhe von 767,89 € festgesetzt.

Mit Bescheid vom wurde auf Grund eines Feststellungsbescheides des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu Steuernummer 301/4249 vom die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert und mit 38.293,46 € festgesetzt. Dieser Bescheid hatte eine Nachforderung in Höhe von 38.293,46 € zur Folge.

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anspruchszinsen vom Differenzbetrag in Höhe von 38.293,46 € für den Zeitraum vom bis mit 965,38 € festgesetzt.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde vorgebracht, dass die Berechnung der Anspruchszinsen nur vom Differenzbetrag erfolgen dürfe. Die Vorauszahlung hätte 36.448,54 € betragen. Die Nachzahlung laut Bescheid betrage 38.293,46 €, dies entspreche einem Differenzbetrag von 1.844,92 €. Laut Berechnung dürften keine Anspruchszinsen anfallen, da sie unter der Bagatellgrenze liegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom Anspruchszinsen in Höhe von 767,89 € gutgeschrieben wurden. Mit Bescheid vom sei eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 und gleichzeitig eine Neuberechnung der Anspruchszinsen erfolgt. Die effektive Belastung betrage daher 197,49 €.

Im Vorlageantrag vom wurde vorgebracht, die Anspruchszinsen seien auf Basis des Nachzahlungsbetrages von 1.844,92 € für den Zeitraum vom bis zum zu berechnen. Der Anspruchszinsenbescheid vom sei gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben. Es wurden die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur mündlichen Berufungsverhandlung am ist trotz wirksam zugestellter Ladung weder der Bw. noch sein steuerlicher Vertreter erschienen. In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurden keine Neuerungen vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Zur Zulässigkeit der Berufung:

Der angefochtene automationsunterstützt erstellte Anspruchszinsenbescheid hat Bescheidqualität (vgl. ). Die gegenständliche Berufung ist daher zulässig.

2) Zu den Anspruchszinsen:

Gemäß § 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt (hier: für die Einkommensteuer 2004 mit Ablauf des Jahres 2004) entsteht, die Abgabenfestsetzungen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom - erfolgte.

Schon aus dem Wortlaut des § 205 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass sich der für die Festsetzung der Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag entweder aus der Gegenüberstellung mit den Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergibt. Im gegenständlichen Fall ist die zweite Alternative maßgeblich, da die erste Alternative (Gegenüberstellung mit den Vorauszahlungen) bereits dem Anspruchszinsenbescheid vom zu Grunde lag. Daher hatte zur Berechnung des Differenzbetrages iSd. § 205 Abs. 1 BAO die Gegenüberstellung der mit Bescheid vom festgesetzten Einkommensteuer für 2004 (38.293,46 €) mit der mit Bescheid vom festgesetzten Einkommensteuer 2004 (0,00 €) zu erfolgen. Daraus ergibt sich auch der der Anspruchszinsenfestsetzung zu Grunde liegende Differenzbetrag von 38.293,46 €. Die vom Berufungswerber angesprochene Gegenüberstellung mit den Vorauszahlungen (36.448,54 €) kommt somit nicht in Betracht, da sich die zinsenrelevanten Differenzbeträge durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld mit dem "Vorsoll" ergeben (vgl. Ritz, BAO³, § 205 Tz. 10). Das "Vorsoll" war zum Zeitpunkt der Einkommensteuerfestsetzung für 2004 mit Bescheid vom 0,00 € und nicht 36.448,54 €. Der vom Berufungswerber angenommene hypothetische Sachverhalt kann der Anspruchszinsenfestsetzung nicht zu Grunde gelegt werden. Damit steht auch fest, dass die entstandenen Anspruchszinsen nicht unter der Bagatellgrenze des § 205 Abs. 2 BAO in Höhe von 50,00 € liegen. Auch in diesem Punkt ist die gegenständliche Berufung abzuweisen.

Hinsichtlich der Anregung, den Anspruchszinsenbescheid vom sei gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben, wird darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und daher darüber keine Aussagen gemacht werden können.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at