TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 08.01.2008, FSRV/0017-G/07

Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe, deren Erhebung in den örtlichen Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter fällt

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0017-G/07-RS1
Die (zwingende) Zusammenrechnungsvorschrift für strafbestimmende Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen im § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur für jene Finanzvergehen zur Anwendung, für deren Ahndung eine Finanzstrafbehörde sachlich und örtlich zuständig ist. Die Gerichtszuständigkeit setzt somit die (fiktive) örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde für alle verfahrensgegenständlichen Straftaten voraus.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Rath Stingl Dieter, Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 001, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (= Bf.) war Angestellter der VersicherungsAG in der Kfz-Zulassungsstelle in R. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom , xy, wurde der Bf. wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, teilweise iVm § 11 FinStrG schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht an der Verkürzung von Normverbrauchsabgabe (NoVA)

für auf Kunden im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung angemeldete Kraftfahrzeuge im Zeitraum - in der Höhe von 102.230,39 € und

für auf den Haupttäter K, Gebrauchtwarenhändler, angemeldete Kraftfahrzeuge im Zeitraum 1-12/2004 in der Höhe von 19.775,64 € und 2/2005 in der Höhe von 5.759,64 €

dadurch beigetragen zu haben, dass er die Anmeldung der Kraftfahrzeuge ohne NoVA-Entrichtung ermöglichte, indem er als für die Anmeldung von Kraftfahrzeugen gemäß § 40a Abs. 4 und 5 KFG 1967 an der Zulassungsstelle R zuständiger Bediensteter die (im Spruch einzeln angeführten) Kfz-Anmeldungen entgegen den dafür vorgesehenen Vorschriften durchführte, ohne dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder der Beleg über die Abfuhr der NoVA vorlag und er auch keine Belegablichtungen davon zu den Akten nahm

sowie entgegen der abgabenrechtlichen Verpflichtung die NoVA 6/2004 in der Höhe von 4.660,71 € nicht abgeführt zu haben.

Mit dem Bescheid vom , SN 001 , leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 iVm § 11 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich zu den Tathandlungen des K beigetragen, indem er die in der beiliegenden Tabelle angeführten Fahrzeuge angemeldet habe, ohne eine NOVA-Bestätigung einzusehen bzw. einzufordern und damit im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt für den Zeitraum 10/2003 bis 11/2004 einen Tatbeitrag zur Verkürzung der Normverbrauchsabgabe in der Höhe von 41.221,27 € geleistet.

In der Begründung des Bescheides wurde auf den Sachverhalt im gerichtlichen Strafverfahren 13 Hv 1/07 verwiesen, in dem sich der Bf. bereits umfassend geständig gezeigt habe. In diesem sei jedoch nur über die im Bereich des Finanzamtes Graz-Umgebung verkürzte Normverbrauchsabgabe abgesprochen worden. Da sich der Haupttäter K vor dem Spruchsenat zu den weiteren Vorwürfen ebenso wie bereits vor Gericht geständig gezeigt habe, sei davon auszugehen, dass der Bf. auch bei diesen Verkürzungen an Normverbrauchsabgabe dieselbe Rolle wie bei den gerichtlich geahndeten Verkürzungen gespielt habe.

In der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wird vorgebracht, die nunmehr angelasteten Tathandlungen, die offensichtlich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt durchgeführte Fahrzeuganmeldungen beträfen, lägen im Zeitraum 10/2003 bis 11/2004 und daher jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren am .

Für diese ergänzend angelasteten Finanzvergehen sei daher Gerichtszuständigkeit gegeben und die Zusammenrechnung der Schädigungsbeträge durchzuführen. Andernfalls würde es zu einer "Doppelverurteilung" kommen, die dem im Strafrecht geltenden Grundsatz "ne bis in idem" widerspreche.

Nach § 31 StGB sei mit einer Zusatzstrafe vorzugehen, wenn weitere Tathandlungen angelastet würden, die nach der Zeit ihrer Begehung bereits in einem früheren Verfahren abgeurteilt hätten werden können. Da die nunmehr angelasteten Taten zweifelsfrei im bereits durchgeführten Verfahren entschieden hätten werden können, sei die Bestimmung des § 31 StGB zwingend auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Es bestehe keine Ausnahmebestimmung für Verurteilungen bzw. Tathandlungen die sich auf die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes gründeten.

Weiters sei auch die Bestimmung des § 28 StGB zu berücksichtigen. Auch nach dieser Bestimmung bestehe eindeutig die Zuständigkeit des Gerichtes sowohl bezogen auf die angelasteten Finanzvergehen als auch auf das angelastete Delikt des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB.

Die Durchführung eines weiteren gesonderten Strafverfahrens beim Finanzamt Graz-Stadt sei daher unzulässig. Das Recht des Staates auf Bestrafung sei durch das bereits durchgeführte gerichtliche Strafverfahren konsumiert; eine allfällige Verurteilung wäre nur auf Basis einer neuerlichen Anklageschrift möglich, wobei jedenfalls die Gerichtszuständigkeit bestehen bleibe. Die angelasteten Steuerverkürzungen seien zusammen zu rechnen, auch wenn die Steuerfestsetzung selbst in den Bereich örtlich verschiedener Finanzämter falle.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Das Finanzstrafverfahren ist im 2. Abschnitt des Finanzstrafgesetzes geregelt. Es sieht ein nebeneinander bestehendes, duales Prozessrecht vor: einerseits die Bestimmungen für das Verfahren vor den Finanzämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz in den §§ 58 bis 194 FinStrG (verwaltungsbehördlich strafbare Finanzvergehen), andererseits die Bestimmungen in den §§ 195 bis 246 FinStrG, die für das Verfahren vor dem Gericht die Vorschriften der Strafprozessordnung ergänzen (gerichtlich strafbare Finanzvergehen).

Die Vorschrift des § 53 FinStrG behandelt die Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit, wobei sich diese nach der Schwere des Deliktes (der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages) richtet:

Gemäß § 53 Abs.1 lit. b FinStrG idF BGBl. I/59 ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 75.000,00 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75.000,00 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

Ist gemäß § 53 Abs. 3 FinStrG das Gericht nach Abs. 1 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

Gemäß § 53 Abs. 6 FinStrG sind Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.

Nach der Generalklausel im § 53 Abs. 6 FinStrG sind somit Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, von den Finanzstrafbehörden zu ahnden. Soweit daher im § 53 FinStrG nicht ausdrücklich die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt wird, sind die Finanzstrafbehörden für die Ahndung aller Finanzvergehen zuständig.

Die (zwingende) Zusammenrechnungsvorschrift für strafbestimmende Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen im § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur für jene Finanzvergehen zur Anwendung, für deren Ahndung eine Finanzstrafbehörde sachlich und örtlich zuständig ist. Die Gerichtszuständigkeit setzt somit die (fiktive) örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde für alle verfahrensgegenständlichen Straftaten voraus.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. (als Beitragstäter) dadurch, dass er als Bediensteter der Zulassungsstelle R Erstzulassungen von Fahrzeugen in Österreich ohne die nach § 8 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung erforderliche NoVA-Bestätigung vorgenommen hat (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom , xy ), Normverbrauchsabgabe verkürzt (bzw. zur Verkürzung beigetragen), deren Erhebung einerseits in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung gefallen ist (siehe Aufzählung der Tathandlungen im Spruch des Urteiles); andererseits besteht der Verdacht, der Bf. habe durch sein Vorgehen zur Verkürzung von Normverbrauchsabgabe beigetragen, deren Erhebung in den örtlichen Zuständigkeitsbereich anderer Finanzämter fällt (siehe Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz vom , Punkt 4. bzw. Spruch des angefochtenen Bescheides).

Zur strafrechtlichen Ahndung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung der vom Finanzamt Graz-Umgebung zu erhebenden Normverbrauchsabgabe wäre sachlich und örtlich das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständig. Da der aus den Tathandlungen resultierende strafbestimmende Wertbetrag insgesamt 106.891,10 € betragen und damit die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebende Wertgrenze von 75.000,00 € überschritten hat, bestand für die Ahndung dieses Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG die Zuständigkeit des Gerichtes.

Eine Zusammenrechnung mit der vom Finanzamt Graz-Stadt zu erhebenden Normverbrauchsabgabe hatte dabei zu unterbleiben, weil zur Ahndung dieses Finanzvergehens nicht das Finanzamt Graz-Umgebung, sondern das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständig und das Vergehen daher nicht in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde gefallen ist, was die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 lit. b FinstrG ausschließt.

Hinsichtlich der im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz begangenen Normverbrauchsabgabenverkürzung wurde die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebende Wertgrenze von 75.000,00 € nicht erreicht (unbestrittener strafbestimmender Wertbetrag laut Einleitungsbescheid 41.221,27 €), weshalb hinsichtlich dieser Abgabenhinterziehung ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren durchzuführen ist.

Maßgeblich für die Zusammenrechnung ist ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde (Reger, Hacker, Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, § 53, Anm. 50). Auch nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 FinStrG, der aus Zwecken der Verfahrenskonzentration und -ökonomie eine Ausnahme vom Grundsatz darstellt, wonach nur vorsätzlich begangene Finanzvergehen vom Gericht zu ahnden sind, und gerichtliche Zuständigkeit auch bei Zusammentreffen von vorsätzlich und fahrlässig begangenen Finanzvergehen desselben Täters bestimmt, ist die gemeinsame Ahndung der Finanzvergehen durch das Gericht nur dann vorzunehmen, wenn diesbezüglich dieselbe Finanzstrafbehörde örtlich und sachlich zuständig ist.

Zur in der Beschwerde geäußerten Befürchtung einer "Doppelverurteilung" besteht kein Anlass, weil im durchgeführten Gerichtsverfahren die das Finanzamt Graz-Stadt betreffende Abgabenhinterziehung nicht geahndet wurde. Da eine rechtskräftige behördliche Entscheidung über die dem Bf. im angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Abgabenhinterziehung bis dato nicht erfolgt ist, besteht auch kein Verbot der wiederholten Strafverfolgung ("ne bis in idem").

§ 31 Abs. 1 StGB bestimmt:

Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. .....

Auf Grund des im § 31 StGB festgelegten Absorptionsprinzips wird eine Kumulierung von Strafen verhindert, wenn in Folge zufälliger Umstände oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit über mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen trotz Sanktionierungsmöglichkeit in einem einzigen entschieden wurde. Es ist daher ausgeschlossen, dass ein Angeklagter bei gesonderter Verhandlung über mehrere, ihm zur Last gelegte strafbare Handlungen härter bestraft wird als bei gleichzeitiger Aburteilung.

Grundvoraussetzung für die Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 31 StGB ist, dass die nun abzuurteilende Tat in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Im Zeitpunkt des Urteiles erster Instanz muss also eine gemeinsame Verhandlungsführung der Straftaten möglich gewesen sein.

Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor, weil die Hinterziehung der vom Finanzamt Graz-Stadt erhobenen Normverbrauchsabgabe in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verfolgen ist und das Gericht nicht eine Tat ahnden kann, die in den Zuständigkeitsbereich einer anderen (Verwaltungs-) Behörde fällt. In einem solchen Fall wäre der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Auch § 28 Abs. 1 StGB (Zusammentreffen strafbarer Handlungen) ist nur auf das Zusammentreffen gerichtlich strafbarer Handlungen, nicht aber auf das Zusammentreffen einer vom Gericht und einer von der Verwaltungsstrafbehörde zu ahndenden strafbaren Handlung anzuwenden. Für diesen Fall bestimmt ausdrücklich § 53 Abs. 7 FinStrG:

Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 Abs. 2 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 7 FinStrG).

Dementsprechend wurde der Bf. des (ausschließlich dem Gericht zur Aburteilung zugewiesenen) Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB sowohl hinsichtlich der KfZ-Anmeldungen im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung als auch hinsichtlich der KfZ-Anmeldungen im Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Graz-Stadt, Deutschlandsberg/Leibnitz/Voitsberg und Oststeiermark (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom , 13 Hv 1/07 h, II.B.1.a, b, c, d) für schuldig erkannt. Das Vergehen der Abgabenhinterziehung wurde vom Gericht nur hinsichtlich der in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung fallenden Tathandlungen bestraft (II.A.1.a, b, 2.), weil nur hinsichtlich dieses Finanzamtes der strafbestimmende Wertbetrag die Grenze von 75.000,00 € überstiegen hat.

Die in der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter Graz-Stadt, Deutschlandsberg/Leibnitz/Voitsberg und Oststeiermark begangenen Finanzvergehen haben daher nach § 53 Abs. 7 FinStrG die Finanzstrafbehörden gesondert zu ahnden. Die vom Bf. in der Beschwerde urgierte Gesamtbeurteilung des Täterverhaltens wird durch die im letzten Satz der zitierten Bestimmung angeordnete angemessene Berücksichtigung der vorangegangenen Bestrafung bei der von der Finanzstrafbehörde vorzunehmenden Strafbemessung ermöglicht.

Inhaltlich geht die Rechtsmittelbehörde davon aus, dass nach dem bisherigen Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt. Die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage gedeckt und werden in der Beschwerde nicht bestritten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
gleiche sachliche und örtliche Zuständigkeit
strafbestimmender Wertbetrag
Amtsmissbrauch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at