zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.12.2008, RV/0457-W/08

Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, der keinen eigenen Haushalt am Familienwohnsitz hat, stellen Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort keine Werbungskosten dar.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0464-W/08
RV/0465-W/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 und 2006 entschieden:

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom wird abgeändert.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wird teilweise stattgegeben.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom wird abgeändert.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wird abgewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom bleibt unverändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der 1950 geborene ledige Berufungswerber (Bw.), welcher seinen Hauptwohnsitz seit 1957 in W in Niederösterreich hat, bezog in den Streitjahren 2002, 2005 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hat in seinen Arbeitnehmererklärungen Werbungskosten in folgender Höhe geltend gemacht.

Für das Jahr 2002 wurden neben € 555,75 für Arbeitmittel und € 788,32 für Literatur, Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 7.091, 64 geltend gemacht, welche Summe sich aus der Miete und den Betriebskosten für eine Wohnung in Kärnten, 25 km entfernt von seinem Arbeitsort, zusammensetzten.

Mit Erstbescheid betreffend Einkommensteuer für 2002 vom wurden € 8.435,71 als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, anerkannt.

Der Bw. erhob Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und beantragte zusätzlich gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit.e EStG 1988 die Anerkennung von € 2.100,- für Familienheimfahrten, da die Entfernung zwischen der Wohnung in Niederösterreich und dem Dienstort in Kärnten 286 km betrage und der Bw. zumindest einmal im Monat nach Hause gefahren sei.

Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung, in welcher Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 1.344,07 anerkannt wurden. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausgaben für doppelte Haushaltsführung keine Werbungskosten darstellten, da einem allein stehenden Arbeitnehmer zumutbar sei, innerhalb eines halben Jahres am Dienstort einen neuen Wohnsitz zu begründen.

Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Betreffend das Jahr 2005 beantragte der Bw. in seiner Arbeitnehmererklärung als Werbungskosten € 2.987,67 für Arbeitsmittel (darin enthalten 60% AfA für Betriebsausstattung in Höhe von € 2.882,26), € 1.856,48 für Literatur und € 9.565,25 an Kosten für doppelte Haushaltsführung, sowie € 2.421,- für Familienheimfahrten.

Für das Jahr 2006 beantragte der Bw. in seiner Arbeitnehmererklärung als Werbungskosten € 390,92 für Arbeitsmittel, € 1.496,10 für Literatur und € 9.632,39 an Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, sowie € 2.664,- für Familienheimfahrten.

Der Bw. teilte in einer Ergänzung mit, dass die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Niederösterreich und seinem Dienstort in Vorarlberg 685 km betrage und er deshalb wegen einmal im Monat stattfindender Heimfahrten gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG 1988 für 2005 einen Betrag von € 2.421,- und für 2006 einen Betrag von € 2.664,- für Familienheimfahrten beantrage.

Der Bw. legte den Mietvertrag vom für die in Vorarlberg gemietete Dreizimmerwohnung vor und bezifferte die Kosten für die Wohnung (Miete und Betriebskosten) für 2005 mit € 9.565,25 und für 2006 mit € 9.632,39.

Am erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 und 2006 und anerkannte in diesen € 1.961,89 für 2005 und € 1.887,02 für 2006 an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte. Als Begründung wurde betreffend 2005 und 2006 ausgeführt, dass die Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung keine Werbungskosten darstellten, da einem allein stehenden Arbeitnehmer zumutbar sei, innerhalb eines halben Jahres am Dienstort einen neuen Wohnsitz zu begründen.

Am erhob der Bw. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 und 2006 und führte mit diesem Schriftsatz auch die Begründung für seinen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 aus.

Der Bw. legte dar, dass die Berufung sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung, sowie der Familienheimfahrten in Höhe von € 9.191,64 für 2002, € 14.868,51 für 2005 und € 12.296,29 für 2006 richte.

Zur Begründung führte der Bw. aus, dass nach seiner Meinung die Rechtsansicht, dass es einem allein stehenden Arbeitnehmer zumutbar sei, innerhalb eines halben Jahres am Dienstort einen neuen Wohnsitz zu begründen im gegenständlichen Fall als nicht rechtsrichtig zu beurteilen sei, da nach den Kriterien, die die Judikatur zum Themenkreis doppelte Haushaltsführung entwickelt habe, die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gegeben sei, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bzw. fünf Jahren befristet sei und diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall gegeben gewesen sei. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei aufgrund bloß vorübergehender auswärtiger Tätigkeiten nicht zumutbar gewesen.

Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte den Bw. zur Ergänzung des Sachverhaltes um Beantwortung einiger Fragen. Der Bw. wurde ersucht anzugeben, ob es sich bei der Wohnadresse in W in Niederösterreich um ein Wohnhaus oder eine Wohnung handelte und ob er in den Streitjahren 2002, 2005 und 2006 an dieser Adresse über einen eigenen Haushalt verfügt habe bzw. an dieser Adresse mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Weiters wurde ersucht den Namen eventueller Personen anzugeben bzw. anzugeben inwiefern diese Adresse in Niederösterreich für ihn einen Familienwohnsitz darstelle. Der Bw. wurde aufgefordert die genauen Daten anzugeben, wann er in Kärnten bzw. Vorarlberg bei welchen Dienstgebern gearbeitet habe und wann er dort wo über einen Wohnsitz verfügt habe bzw. welche Größe die Wohnungen in Kärnten und Vorarlberg gehabt hätten.

Der Bw. wurde ersucht bekannt zu geben, warum er als allein stehender Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Niederösterreich beibehalten habe, obwohl er in Kärnten bzw. Vorarlberg am Beschäftigungsort über einen Wohnsitz verfügt habe.

Der Bw. beantworte die an ihn gestellten Fragen und gab an, dass es sich bei dem Wohnsitz in Niederösterreich um ein Wohnhaus handle, welches zu 50% in seinem Eigentum stehe. In diesem Haus habe der Bw. mit seiner Mutter seit 1957 im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Diese sei 1925 geboren und seit längerem in Pflegestufe 2, dzt. (Jahr 2008) in Pflegestufe 4 eingestuft. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. sei die Betreuung seiner allein stehenden Mutter. Da der Bw. Miteigentümer des Wohnhauses in Niederösterreich sei, ergäben sich Interessen an der Wartung des Wohnobjektes, da diese Tätigkeit nicht von seiner 80jährigen Mutter ausgeführt werden könne.

Die Wohnung in Kärnten sei ca. 100m² groß gewesen und habe über 2 Zimmer verfügt, die Wohnung in Vorarlberg habe über 3 Zimmer verfügt.

Der Bw. gab an, seit 18 Jahren eine Lebensgefährtin zu haben, mit welcher er aber aufgrund deren beruflicher Tätigkeit in Wien und seiner beruflichen Tätigkeit bisher über keinen gemeinsamen Haushalt verfügt habe.

Der Bw. verwies abschließend darauf, dass nach der Insolvenz der Kärntner Firma im Jahr 2003 es nur die Möglichkeit für ihn gegeben habe, Arbeitslosengeld zu beziehen oder die Arbeitsmöglichkeit in Vorarlberg anzunehmen.

Die Angaben des Bw. wurden dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Der Bw. wurde vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, ergänzend anzugeben, wie die Räume im Wohnhaus in Niederösterreich angeordnet sind, einen Plan vorzulegen bzw. anzugeben ob er einen eigenen Haushalt getrennt von dem seiner Mutter in diesem unterhalte. Es wurde ersucht anzugeben, ob der Bw. laufende Kosten für Strom oder Wasser übernehme.

Hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit der Mutter wurde der Bw. ersucht, entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. anzugeben, wer die Mutter in den Streitjahren während seiner beruflichen Abwesenheiten betreut habe.

Der Bw. gab in Beantwortung der Fragen niederschriftlich zu Protokoll, dass er HTL Ingenieur und in der Baubranche tätig sei.

Zum Wohnhaus in W. gab der Bw. an, dass dieses ein ca. 110m² großes Einfamilienhaus sei, in welchem er über keine, getrennt von seiner Mutter benutzbare Wohneinheit verfüge, sondern mit ihr dort seit 1957 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Mutter bestreite aus ihren Pensionseinkünften die Gemeindeabgaben und die Stromkosten. Der Bw. gab an, sich an den Heizölkosten beteiligt zu haben.

In den Streitjahren 2002, 2005 und 2006 sei die Mutter in Pflegestufe 2 gewesen, habe sich selbst während der Woche versorgt und den Haushalt erledigt. Der Bw. habe an den Wochenenden anstehende Arbeiten in Haus und Garten erledigt.

Zu seinen Arbeitsverhältnissen gab der Bw. bekannt, dass er von Oktober 1999 bis Ende 2003 bei der Firma P in Kärnten beschäftigt gewesen sei. Der Arbeitsvertrag sei nicht von vornherein zeitlich befristet gewesen. Die Firma sei jedoch im Jahr 2002 insolvent geworden und er habe im Jahr 2003 die Abwicklung bis zu einem Ausgleich begleitet. Vor dem Jahr 1999 sei er in Wien nichtselbständig tätig, jedoch aufgrund seiner Tätigkeit meist in Deutschland auf Dienstreise gewesen. Bei Aufnahme der Tätigkeit in Kärnten habe er gehofft, bald wieder beruflich nach Wien wechseln zu können.

Bei der Firma R. in Vorarlberg habe der Bw. ab Mai 2004 gearbeitet. Auch dieses Arbeitsverhältnis sei nach Angaben des Bw. nicht von vornherein befristet gewesen, er selbst habe wieder gehofft, bald in einem Wiener Büro der Firma tätig sein zu können, sei aber vorwiegend in der Schweiz eingesetzt worden.

Der Bw. wiederholte seine Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, den Wohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen, da er selbst nicht geplant hatte, länger in Kärnten bzw. Vorarlberg tätig zu sein, sondern wieder in Wien arbeiten wollte. Dieser Plan habe in der Realität nicht verwirklichen werden können.

Die Angaben des Bw. wurden dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw. in den Streitjahren 2002, 2005 und 2006 geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalts aus:

Der im Jahr 1950 geborene Bw. ist allein stehend und bewohnt seit 1957 gemeinsam mit seiner 1925 geborenen Mutter ein Einfamilienhaus in W in Niederösterreich, welches zu 50% in seinem Eigentum steht.

Nach Angaben des Bw. umfasst das Wohnhaus ca. 110m² und der Bw. verfügt über keine eigene Wohneinheit in diesem, sondern es besteht ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter. Die Gemeindeabgaben und Stromkosten bezahlte die Mutter des Bw. aus ihrer Pension, der Bw. übernahm teilweise die Heizölkosten.

In den Streitjahren 2002, 2005 und 2006 besorgte die Mutter des Bw. während der Woche selbst den Haushalt, der Bw. erledigte im Rahmen der familienhaften Mitarbeit schwere Arbeiten in Haus und Garten am Wochenende.

Ab Oktober 1999 bis Ende 2003 war der Bw. in Kärnten bei der Firma P. nichtselbständig erwerbstätig. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit erfolgte aufgrund der Insolvenz der Firma P. Das im Jahr 1999 begonnene Arbeitsverhältnis war laut Angaben des Bw. nicht von vornherein zeitlich befristet. Der Bw. hoffte, bald wieder in Wien arbeiten zu können.

Im Jahr 2002 bezog der Bw. nichtselbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der Firma P in Kärnten. In diesem Jahr bewohnte er eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes, für welche Kosten an Miete und Betriebskosten in Höhe von € 7.091,64 anfielen, welche er gemeinsam mit dem Betrag von € 2.100,- für Familienheimfahrten als Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung im Rahmen seiner Arbeitnehmererklärung geltend machte.

Im Mai 2004 nahm der Bw. eine nichtselbständige Tätigkeit bei der Firma R. in Vorarlberg auf und mietete ab Mai 2004 in der Nähe seines Arbeitsortes eine Wohnung. Auch das Arbeitsverhältnis in Vorarlberg war nach den Angaben des Bw. nicht von vornherein zeitlich befristet. Der Bw. selbst hoffte, bald wieder in Wien arbeiten zu können.

Die in den Jahren 2005 und 2006 für die Wohnung in Vorarlberg angefallenen Aufwendungen (Miete und Betriebskosten) machte er als Kosten für doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2005 und 2006 ebenso geltend wie die Beträge von € 2.421,- 2005 und € 2.644,- 2006 für Familienheimfahrten.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002, 2005 und 2006 wurden die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Der Bw. erhob Berufung und begründete seinen Antrag auf Anerkennung der Kosten für doppele Haushaltsführung damit, dass ihm eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar gewesen sei, da die Arbeitsverhältnisse befristet gewesen seien.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß §16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mehraufwendungen dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie dem Arbeitnehmer durch die berufliche veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort erwachsen und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm 25 "doppelte Haushaltsführung- Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann

und entweder

die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.

Die Aufwendungen für Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, TZ 220 zu § 16 EStG 1988).

Ein möglicher Grund, warum eine Verlegung nicht zugemutet werden kann, ist die von vornherein bestehende Befristung eines aufzunehmenden Arbeitsverhältnisses. Eine solche Befristung liegt vor, wenn über das Arbeitverhältnis ein zeitlich befristeter Vertrag abgeschlossen wird oder eine von vornherein zeitlich befristete Ausbildung angetreten wird (vgl. VwGH ., 88/14/0081). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist einem Arbeitnehmer eine Wohnsitzverlegung nur dann nicht zumutbar, wenn er jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung und Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. ).

Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer ist vorerst zu prüfen, ob er am Ort des angegebenen Familienwohnsitzes über einen eigenen Haushalt verfügt oder nur im Familienverband ein Zimmer oder Räume bewohnt, für deren Benützung er kein Entgelt zu entrichten hat, sodass diesfalls bei Erhaltung eines Haushalts am Beschäftigungsort keine Mehrkosten anfallen und er auch keine Kosten aus dem Titel doppelte Haushaltsführung geltend machen kann, wenn die Tätigkeit befristet ist (vgl. ).

Über einen eigenen Haushalt zu verfügen bedeutet für einen allein stehenden Arbeitnehmer nach der Judikatur des BFH (vgl., VI R 60/05 BSTBL II 2007, 890; , VI R 44-45/06 BFH/NV 2007,1878 und VI R 24/05, BFH/NV 2007,2272), dass die zur alleinigen Nutzung überlassenen Räume über eine eigene Küche verfügen müssen und der Arbeitnehmer sich an der Führung des Haushaltes finanziell und durch persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt.

Hat ein allein stehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand am Heimatort, können ihm für eine gewisse Übergangszeit Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort und monatliche Heimfahrten zugebilligt werden, um in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. ( (8814/0081); dies gilt nicht, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist ().

Der Bw. begründet seine Berufung damit, dass nach seiner Ansicht die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Familienwohnsitzes von W (Niederösterreich) nach Kärnten bzw. Vorarlberg darin gelegen sei, dass er selbst davon ausgegangen sei, dass die Arbeitsverhältnisse in Kärnten und Vorarlberg auf einige Jahre befristet gewesen seien, da er eine Rückkehr nach Wien geplant bzw. gewünscht hatte, der Bw. bezieht sich als Grund der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung darauf, dass die auswärtigen Tätigkeiten befristet gewesen seien.

Dem Bw. muss hier entgegen gehalten werden, dass die Rechtsprechung die Gewährung der Kosten der doppelten Haushaltsführung aufgrund befristeter Arbeitverhältnisse jedoch davon abhängig macht, dass das Arbeitverhältnis objektiv von vornherein als befristet angesehen wird. Dies trifft zu, wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag am Beschäftigungsort auf bestimmte Zeit im vornhinein abgeschlossen wird.

Im gegenständlichen Fall liegen sowohl im Fall des Arbeitsverhältnisses des Bw. in Kärnten, als auch im Fall des Arbeitsverhältnisses des Bw. in Vorarlberg keine von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisse vor. Die Tatsache, dass seitens des Bw. der Wunsch bestanden hatte, bald wieder in Wien zu arbeiten, kann ein unbefristet eingegangenes Arbeitsverhältnis nicht in eine befristetes verwandeln. Objektiv betrachtet hat der Bw. sowohl 1999 beim Arbeitsantritt in Kärnten als auch 2004 beim Arbeitsantritt in Vorarlberg unbefristete Arbeitsverhältnisse begonnen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kärnten durch die Insolvenz der Firma war ein unvorhergesehenes Ereignis, durch welches sich jedoch auch keine objektive Befristung des Arbeitverhältnisses ergeben kann.

Ziel der Abgeltung der Kosten für doppelte Haushaltsführung ist es, den Steuerpflichtigen zu entlasten, weil ihm durch die Errichtung eines weiteren Haushalts am Beschäftigungsort Mehraufwendungen entstehen.

Nach der Judikatur entstehen einem allein stehenden Arbeitnehmer, der im Wohnhaus seiner Eltern bzw. seiner Mutter mit diesen/r im gemeinsamen Haushalt wohnt, der also einen sogenannten "abgeleiteten Wohnsitz" hat, durch Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort keine Mehraufwendungen.

Im gegenständlichen Fall wohnt der Bw. am Familienwohnsitz mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, dessen laufende Kosten nach Angaben des Bw. von der Mutter aus ihren Pensionseinkünften getragen werden.

Der Sachverhalt im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2006/15/0024 vom basiert darauf, dass ein lediger Steuerpflichtiger im Wohnhaus mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnt, einen Wohnbeitrag leistet und im Rahmen von familienhafter Mitarbeit anfallende Arbeiten verrichtet, welche seine Eltern nicht erledigen können. In diesem Fall verneinte der Unabhängige Finanzsenat, bestätigt durch den Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines eigenen Haushaltes, da erstens die Nutzung von Räumen im Wohnverband der Eltern nur einen abgeleiteten Wohnsitz darstelle und zweitens selbst bei Kostenbeteiligung und familienhafter Unterstützung der Eltern kein getrennter eigener Haushalt des Steuerpflichtigen feststellbar war. Die Unterkunft im elterlichen Wohnhaus mag nach den Ausführungen in der Entscheidung als behördlicher Hauptwohnsitz dienen, stellt jedoch keinen eigenen Hausstand dar, weshalb zu Recht die Aufwendungen für die Wohnung am Ort der Beschäftigung nicht als Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung anerkannt wurden.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. im gegenständlichen Fall, ebenso wie der Steuerpflichtige im eben angeführten Erkenntnis, durch die Anmietung von Wohnungen am Beschäftigungsort keine Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung, sondern er errichtete an diesen Orten einen eigenen Haushalt und kehrte jeweils in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welcher seit seiner Kindheit (1957) besteht, zurück.

Im Streitzeitraum 2002, 2005 und 2006 bestand nach Angaben des Bw. auch keine dauernde Pflegebedürftigkeit seiner Mutter während der Woche, sodass auch keine Unzumutbarkeit aufgrund pflegebedürftiger Angehöriger bestand, wobei hier auch zu beachten ist, dass der Bw. bei Pflegebedürftigkeit der Mutter die Pflege derselben als nichtselbständig tätiger Arbeitnehmer nicht selbst täglich hätte übernehmen können.

Aus den oben angeführten Gründen werden mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnungen und die Familienheimfahrten in den Streitjahren 2002, 2005 und 2006 nicht als Werbungskosten anerkannt, sondern sind gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Im Jahr 2005 werden die Kosten für AfA Betriebsausstattung in Höhe von € 2.882,26 zusätzlich zu den bereits mit € 1.961,89 anerkannten Kosten als Werbungskosten anerkannt, weshalb im Jahr 2005 der Berufung teilweise Folge gegeben wird; in den Jahren 2002 und 2006 werden die Berufungen abgewiesen und die Bescheide abgeändert.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Ergeht auch an das Finanzamt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
alleinstehend
ledig
befristet

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at