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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.02.2005, RV/1461-W/04

automatische Wiederaufnahme infolge eines neuen Lohnzettels

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ra., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin. Sie bezog im Berufungsjahr 2003 neben ihren Pensionseinkünften noch Einkünfte als Dienstnehmerin der T. Fernseh- und Filmproduktionsges.m.b.H. (Letzteres im Zeitraum 4. August bis ).

Die Bw. führte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 an, im Jahr 2003 von einer bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stelle Bezüge erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2003 fest. In diesem Bescheid wurden lediglich die von der T. Fernseh- und Filmproduktionsges.m.b.H. bezogenen Einkünfte in Höhe von 19.212,65 €, nicht jedoch die Pensionsbezüge erfasst. Der Bescheid führte zu einer Gutschrift in Höhe von 4.812,64 €.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren für 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf.

Im neuen Sachbescheid für 2003 vom wurden neben den Einkünften von der T. Fernseh- und Filmproduktionsges.m.b.H. auch die von der Bw. von der Pensionsversicherungsanstalt (im Zeitraum 1.Jänner bis ) bezogenen Einkünfte in Höhe von 16.559,90 € berücksichtigt. Der Bescheid führte zu einer Gutschrift in Höhe von 77,52 € und somit zu einer Nachforderung gegenüber dem Erstbescheid von 4.735,12 €.

Gegen den Wiederaufnahmsbescheid vom erhob die Bw. Berufung mit der Begründung, eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sei nur zulässig, wenn aktenmäßig erkennbar ist, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte. Aus ihrem Steuerakt sei jedoch ersichtlich, dass sie Pensionistin sei und seit drei Jahren eine Pension beziehe. Sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachen schienen somit im Akt auf. Selbst die genaue Höhe des Pensionsbezuges hätte bei korrekter Anwendung des Gesetzes ohne weitere Nachfrage bei der pensionsauszahlenden Stelle mit den im Akt aufscheinenden Informationen leicht ermittelt werden können.

Mangels eines Wiederaufnahmsgrundes lägen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nach § 303 Abs. 4 BAO nicht vor.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen liege zudem im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Rahmen des Ermessens sei eine Entscheidung nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im vorliegenden Fall sei dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Billigkeit nicht Rechnung getragen worden. Das Prinzip der Billigkeit verfolge den Zweck, die Partei in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides vor einer Unverhältnismäßigkeit des herangezogenen Wiederaufnahmsgrundes im Vergleich zu den Folgen der Wiederaufnahme zu schützen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien somit auch die rechtlichen Interessen des jeweiligen Abgabepflichtigen am Weiterbestand des bisher erlassenen rechtskräftigen Bescheides zu berücksichtigen.

Sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtsbeständigkeit des Bescheides vom den ihr ausbezahlten Erstattungsbetrag bereits gutgläubig für die derzeit laufende Sanierung ihres Eigenheimes verbraucht und verfüge daher gar nicht mehr über das erforderliche Kapital zur Rückzahlung des ihr bei richtiger Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den anzuwendenden Steuertarif offenbar zu viel ausbezahlten Betrages. Die Refundierung der im Bescheid vom vorgeschriebenen Summe würde jedenfalls ihre Lebenshaltung in unverhältnismäßiger Weise beschränken.

Es sei daher selbst bei Vorhandensein eines Wiederaufnahmsgrundes eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen auch nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Billigkeit bei richtiger Anwendung des Ermessensspielraumes nicht zulässig.

In der Berufung wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Bescheid vom wieder in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Nach der Aktenlage wurde von der Pensionsversicherungsanstalt für die Bw. am über die Statistik Austria ein Lohnzettel für das Jahr 2003 übermittelt, welcher offenbar erst am von der Statistik Austria an das Finanzamt (weiter)übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom ersuchte der unabhängige Finanzsenat die Statistik Austria um Bestätigung, dass die betreffenden Lohnzetteldaten von der Statistik Austria erst am an das Finanzamt (weiter)übermittelt wurden und das Finanzamt demzufolge erst ab diesem Zeitpunkt über die Daten verfügt hat.

Mit Schreiben vom teilte die Statistik Austria dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass nach den dortigen Unterlagen die fraglichen Daten zweimal an die Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H. (BRZ Ges.m.b.H.) übermittelt wurden, das erste Mal am und das zweite Mal am (jeweils 1,459.234 Datensätze). Die Frage, warum diese Daten nicht nach der ersten Übermittlung in die Datenbank übernommen wurden, wäre mit der BRZ Ges.m.b.H. zu klären.

Mit Schreiben vom ersuchte der unabhängige Finanzsenat das BM für Finanzen um Bekanntgabe des genauen Zeitpunktes, ab dem das Finanzamt über die betreffenden Lohnzetteldaten tatsächlich verfügen konnte.

Mit Schreiben vom teilte das BM für Finanzen (Abteilung VI/2) dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass die Lohnzetteldaten für die Bw. erst am von der Statistik Austria an das zuständige Finanzamt übermittelt wurden. Das Finanzamt habe daher erst ab diesem Zeitpunkt über die Daten verfügt.

Mit Schreiben vom übermittelte der unabhängige Finanzsenat der Bw. die oben angeführten Ermittlungsergebnisse zur allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

Die Bw. gab innerhalb der auf ihren Antrag hin um eine Woche verlängerten Frist keine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Amtswegige Wiederaufnahmen werden in der Regel nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig sind (vgl. zB ). Ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (vgl. zB ; ; ; ).

Maßgebend für die Berechtigung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren ist, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte kommen können (vgl. zB , 0074; ).

Im vorliegenden Fall war im Erklärungsvordruck (Formular L1) angeführt, dass die Bw. im Jahr 2003 von einer bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stelle Einkünfte bezogen hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003, am , war auf elektronischem Weg bereits ein Lohnzettel (jener von der T. Fernseh- und Filmproduktionsges.m.b.H.) "eingespielt." Bei der Bearbeitung wurde vom Finanzamt offenbar nur das Veranlagungsjahr 2003 isoliert betrachtet und nicht auch das Vorjahr, in dem die Bw. bereits Pensionseinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt bezogen hatte. Die Bescheidkorrektur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erfolgte sogleich nach der "Einspielung" des zweiten Lohnzettels.

Aus der Aktenlage ergab sich zwar, dass die Bw. im Vorjahr Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt erhalten hat, jedoch nicht die Höhe der Pensionsbezüge im Berufungsjahr 2003. Die betreffenden Lohnzetteldaten für 2003 standen dem Finanzamt - da die Datenübermittlung durch die Statistik Austria offenbar aus technischen Gründen erst beim zweiten Mal "geklappt" hat - erst am zur Verfügung. Sie waren daher dem Finanzamt bei der Bescheiderlassung am nicht bekannt. Es handelt sich somit um für die Einkommensteuerveranlagung 2003 neu hervorgekommene Tatsachen.

Dem Einwand, die Verfügung der Wiederaufnahme bzw. die daraus resultierende Nachforderung sei unbillig, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Bescheidinhalt (der Nichterfassung der Pensionsversicherungsanstalt als bezugsauszahlende Stelle und der Höhe der ausgewiesenen Gutschrift) erkennbar war, dass dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen und der Bescheid unrichtig sein muss. Von einem gutgläubigen Verbrauch des Geldes kann daher nicht ausgegangen werden. Das Vertrauen auf die Richtigkeit und Rechtsbeständigkeit eines Bescheides ist dann nicht schutzwürdig, wenn der Bescheidinhalt offenkundig fehlerhaft ist.

Da die steuerliche Auswirkung mit 4.735,12 € zudem nicht als geringfügig anzusehen ist, wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht verfügt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
automatische Wiederaufnahme
automationsunterstützte Übermittlung von Lohnzetteldaten
neu hervorgekommene Tatsachen
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at