Sind Fahrtkosten zum Begräbnis für die Pflichtteilsberechtigte absetzbar?
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0533-G/07-RS1 | § 20 Abs.4 Z4 ErbStG umfasst zwei Tatbestände, nämlich die Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites oder die Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites. Der erbliche Witwer und die erblicheTochter gaben widersprechende Erbserklärungen ab. Im Erbrechtsstreit wurde der Tochter der Pflichtteil zugewiesen. Die Gerichtskosten sowie die Kosten für den eigenen und gegnerischen Anwalt sind abzugsfähig. Auf das Ergebnis des Prozesses kommt es dabei nicht an. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Hans-Werner Schenk, Rechtsanwalt, D-14913 Jüterbog, Zinnaer Vorstadt 74, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit € 262,90.
Entscheidungsgründe
Im Verlass nach der am verstorbenen I.W. gab die erbliche Tochter (Berufungswerberin) auf Grund eines handschriftlichen Testaments eine bedingte Erbserklärung ab. Der erbliche Witwer gab zum gesamten Nachlass ebenfalls eine bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom wurde die Klägerrolle der widersprechenden Erbserklärungen der Berufungswerberin zugewiesen. Mit Urteil des LG für ZRS Graz vom wurde das Klagebegehren der Berufungswerberin abgewiesen. Dem Gerichtskommissär wurde am bekannt gegeben, dass die Berufungswerberin einen Betrag von € 16.320,75 erhalten hat und damit vollkommen erbentfertigt sei. Der erbliche Witwer wandelte sohin seine zunächst bedingt abgegebene Erbserklärung in eine unbedingte um.
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerberin Erbschaftssteuer in Höhe von € 353 vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage bildete der erhaltene Barbetrag von € 16.320,75 abzüglich des zustehenden Freibetrages.
Dagegen wurde mit der Begründung berufen, dass in der vorliegenden Erbschaftssteuersache Fahrt- und Prozesskosten im Gesamtbetrag von € 8.605 angefallen seien, welche den steuerpflichtigen Erwerb mindern würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Ein Pflichtteilsberechtigter, welcher gegen den Erben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld habe, sei kein Erbe. Die begehrten Kosten seien daher nicht abzugsfähig.
Im Vorlageantrag wurde darauf verwiesen, dass die in Rede stehenden Kosten in der Annahme entstanden seien, dass die Berufungswerberin Erbin des Nachlasses nach ihrer Mutter sei. Die Berufungswerberin hätte von einem handschriftlichen Testament erfahren, welches nach dem notariellen Testament abgefasst worden sei. Die Berufungswerberin hätte diese Aufwendungen daher im Glauben, Erbin zu sein, gemacht um so ihren Erbanspruch durchzusetzen. Die für die Verteidigung des Rechtsanspruches entstandenen Kosten seien absetzbar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgestellt, dass die am zu G 54/06 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des in Kraft trat, sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des Legalitätsprinzips ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit b ErbStG für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gem § 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Nicht abgezogen werden können Kosten, die nicht mit dem Erwerb zusammenhängen oder nicht in der Person des Erblassers entstanden sind. Ferner können erst nach dem Erwerb bzw. nach dem Todestag neu entstandene Kosten und Schulden nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in den einzelnen Ziffern des § 20 Abs. 4 ErbStG gesondert angeführt sind (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer9, Rz 19 zu § 20 ErbStG). Die Ziffern 1 - 4 des Abs. 4 führen aus, was "insbesondere" vom Erwerb abzuziehen ist. Nach Abs. 4 Z. 4 dieser Gesetzesstelle sind von dem Erwerbe abzuziehen die Kosten eines für den Nachlass oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites.
Schon aus der Verwendung des Wortes "oder" ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung zwei Tatbestände erfasst, nämlich die Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites oder die Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites. Kapp unterscheidet im Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz4 zur gleich lautenden Bestimmung des § 24 Abs. 4 Nr. 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes 1959, die Kosten eines Prozesses durch den eine Nachlassforderung eingeklagt bzw. eine Nachlassforderung geltend gemacht wird (Rz 119) von Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites (Rz 120).
Die im vorliegenden Fall entstandenen Prozesskosten sind Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören nicht nur die Gerichtskosten, sondern allfällige Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt (vgl. Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz2, 254). Auf das Ergebnis des Prozesses kommt es für die Abzugsfähigkeit nicht an (vgl. Kapp, a.a.O., Rz 119, ). Dies ergibt sich schon daraus, dass nur Kosten eines Rechtsstreites abgezogen werden können, soweit sie nicht etwa dem Erben erstattet werden (vgl. das Erkenntnis des Zl. 88/16/0010), weil § 20 ErbStG, der den Umfang des steuerpflichtigen Erwerbes festlegt, auf die tatsächliche Bereicherung des Erben abstellt (vgl. Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz3, 486 Rz 1.1 zu § 20 ErbStG).
Im Lichte dieser Ausführungen sind daher die der Berufungswerberin als Klägerin im Zusammenhang mit der Erbrechtsklage erwachsenen Gerichts- und Anwaltskosten im Betrag von € 3.605 abzugsfähig.
Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten:
Abgesehen von hier nicht in Streit stehenden bis zum Tod der Erblasserin entstandenen Verbindlichkeiten (Erblasserschulden) zählen die im § 20 Abs. 4 Z1 ErbStG aufgezählten, durch den Erbfall ausgelösten Schulden zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten. Zu diesen Kosten zählen nach dieser Gesetzesbestimmung Bestattungskosten einschließlich Kosten eines landesüblichen Trauermahles sowie Kosten eines angemessenen Grabdenkmales. Fahrtkosten zu einem Begräbnis sind nicht gesondert angeführt, weshalb derartige Aufwendungen nicht vom Erwerb abzuziehen sind. Abgesehen davon, dass eine einfache Fahrtstrecke von Graz nach H (Wohnort der Berufungswerberin) nicht wie von der Berufungswerberin behauptet - 1000 km sondern laut Routenplaner lediglich 854,3 km beträgt hat das Finanzamt zutreffend den behaupteten Fahrtkosten die Absetzfähigkeit versagt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at