Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.02.2005, RV/3098-W/02

Vorschreibung einer Erhöhung bei einer bescheidmäßig festgesetzten Mietvertragsgebühr nicht zwingend

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3098-W/02-RS1
Auch wenn eine Mietvertragsgebühr entgegen der Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 GebG vom Bestandgeber nicht selbst berechnet wird, sondern der Vertrag beim Finanzamt zur Vergebührung angezeigt, ist bei fehlender Bogengebühr gemäß § 6 Abs. 2 GebG für die zwingende Festsetzung der Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG kein Raum mehr gegeben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch H.M., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St.Nr.XY betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

1) Die Berufung gegen den Gebührenbescheid betreffend Bogengebühr wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt.

Begründung

Da mit Anbringen vom die Berufung vom betreffend Bogengebühr zurückgenommen wurde, erklärt die Abgabenbehörde diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom in formelle Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist beendet.

2) Berufung gegen die Gebührenerhöhung:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) als Vermieterin schloss am mit M. einen Mietvertrag betreffend eine Eigentumswohnung in 1170 Wien ab. Dieser Mietvertrag, bestehend aus 3 Bogen, wurde beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Vergebührung angezeigt. Die Bogengebühr für die zwei weiteren Bögen war nicht in Stempelmarken entrichtet.

Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob bei Anzeige eines Mietvertrages zur Vergebührung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, bei welchem die Bogengebühr nicht in Stempelmarken entrichtet wurde, eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorzuschreiben ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 GebG in der Fassung BGBl I 1999/28 ist bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je S 180,00, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 GebG ist die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 vom Bestandgeber, ...... selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten.....

Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung ist für die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kein Raum mehr gegeben, zumal zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr die Fälligkeit derselben noch nicht eingetreten war.

Der Berufung war somit antragsgemäß stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Mietvertragsgebühr
Selbstberechnung
Bogengebühr
Erhöhung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at