Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSI vom 28.06.2013, RV/0426-I/10

Höhe des Zinsvorteiles bei einem Arbeitgeberdarlehen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder Mag. Sonnweber, Dr. Lexer und Mag. Schönach über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 nach der am durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielt (u.a.) Lohneinkünfte als Bankangestellter. Er erhielt von seinem Dienstgeber ein Wohnbaudarlehen (über rund 130.000 €), das im Jahr 2009 mit 1,620 %, im Jahr 2010 mit 1,390 %, im Jahr 2011 mit 1,51 % bis 2,05 % und im Jahr 2012 mit 0,720 % bis 1,860 % verzinst wurde. Im Rahmen der Lohnverrechnung wurde unter Anwendung des durch die Sachbezugsverordnung vorgesehenen Zinssatzes von 3,5 % ein Sachbezug ermittelt und in der Folge der Besteuerung unterzogen.

In den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 beantragt der Berufungswerber jeweils "die Herabsetzung der steuerpflichtigen Bezüge auf Grund zu hoher Sachbezugsanrechnung". Der bei Ermittlung des Sachbezuges angewendete Zinssatz von 3,5 % entspreche in keiner Weise "dem Marktzinssatz bzw. dem Durchschnittszinssatz im Kundengeschäft" und bedeute eine massive Benachteiligung für Bankangestellte, welche über ihren Arbeitgeber Finanzierungen vornehmen würden. Er beantrage, für den Sachbezug jenen Zinssatz heranzuziehen, der auch externen Geschäftskunden angeboten werde. Die sich dadurch ergebende Kürzung der steuerpflichtigen Bezüge gab er mit 311,15 € (2009), 960,77 € (2010), 485,93 € (2011) und 1.239,74 € (2012) an.

Er stellte jeweils den Antrag auf Behandlung der Berufung durch den Berufungssenat. Die Berufungen wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den "üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes" anzusetzen. Zu dieser Bestimmung ist die "Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge" (Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 416/2001) ergangen. Nach deren § 5 (in der auf die Berufungsjahre anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 582/2003) "ist" die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit sie über 7.300 € hinausgehen, mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) anzusetzen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (s. § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung sowie Jakom/ Lenneis, EStG, 2012, § 15 Rz 25).

Der Unabhängige Finanzsenat ist an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden. Eine Normprüfungskompetenz kommt ihm nicht zu. Ein Vollzugsspielraum ist der Abgabenbehörde (erster und zweiter Instanz) damit nicht eingeräumt. Zum Einwand, der durch die Sachbezugsverordnung vorgesehene Zinssatz bedeute eine "massive Schlechterstellung bzw. Benachteiligung für Bankangestellte, welche über ihren Arbeitgeber Finanzierungen vornehmen", ist darüber hinaus festzuhalten, dass auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, Darlehen oder Kredite zu Bedingungen aufzunehmen, wie sie den Bankkunden allgemein angeboten werden.

Nach Treer/Mayr stellt der Zinssatz von 3,5% (ab ; zuvor: 4,5%) einen Durchschnittswert dar, der sich einerseits aus einem längeren Zeitraum und andererseits aus verschiedenen Kreditarten ergibt, wobei zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte Verwaltungsaufwand (im Rahmen der Lohnverrechnung) gegenüber, wenn monatlich ein neuer Zinssatz angewendet würde (Der Salzburger Steuerdialog 2009, ÖStZ Spezial, 38). Bei der gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen sind nach Doralt auch der allfällige Verzicht auf Bearbeitungsgebühren, Sicherstellungen etc (EStG, § 15 Tz 54).

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 gerichteten Berufung wurde eingewendet, das Argument, der Zinssatz der Sachbezugsverordnung sei ein langfristiger Durchschnittszinssatz, greife hier nicht mehr. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass der Zinssatz künftig "jährlich dem allgemeinen Zinsniveau angepasst" werden solle (Anm. UFS: Die erstmals bei der Veranlagung für 2013 anzuwendende Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II Nr. 2012/396, ausgegeben am , sieht einen variablen Zinssatz vor, der auf dem Durchschnitt des Euribor für einen näher bestimmten 12 Monatszeitraum basiert).

Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken nicht und hat die Behandlung einer Beschwerde in einem gleichgelagerten Fall mit Beschluss vom , B-500/12, abgelehnt. Der Gerichtshof führte aus, der Verordnungsgeber halte sich mit dem Abstellen auf einen längeren Zeitraum und der Vorgabe eines Durchschnittswertes für verschiedene Kreditarten im Rahmen des § 15 Abs. 2 EStG 1988 und verwies hinsichtlich der Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen auf seine Vorjudikatur.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Verweise
VwGH, 2001/13/0010
UFS, RV/0398-I/11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at