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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 30.01.2007, RV/1590-W/03

Arbeitszimmer eines Handelsvertreters

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Christine Gruber-Nadlinger, Robert Steier und KomzlR. KR Oswald Heimhilcher im Beisein des Schriftführers Gerlinde Maurer über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Schmalzl Schwechater Steuerberatungs GmbH, 2320 Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2002 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist daneben als Pharmareferent selbständig tätig.

Am übermittelte der Bw. der Abgabenbehörde erster Instanz sowohl die Einkommen- als auch Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 sowie die betreffende Einnahmen/Ausgabenrechnung. In einer Ergänzung zur Einkommensteuererklärung verwies der Bw. auf § 2 Abs. 2 vierter Teilstrich der Handelsvertreterverordnung und führte darin aus, dass Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume vom Durchschnittsatz umfasst seien.

Im Zuge der Durchführung der Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2002 erkannte das Finanzamt Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer in Höhe von € 1.612,37 als Betriebsausgaben nicht an und versagte gleichzeitig den damit in Verbindung stehenden Vorsteuerabzug in Höhe von € 298,47. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass Handelsvertreter die größte Zeit des Jahres als Reisende unterwegs seien, wodurch der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ausgeschlossen sei. Gegen die betreffenden Bescheide vom erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte darin begründend aus, dass unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 zweiter Teilstrich der Handelsvertreterverordnung, wonach Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume abzugsfähig seien, dieser Begriff auch Arbeitszimmer umfasse. Zudem erfülle der betreffende Raum auch den Tatbestand der Lagerräumlichkeit, da in diesem Muster gelagert werden würden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde ausgeführt, dass gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/14/0198, die sich auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG stützende Verweigerung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit Arbeitszimmern gegen den unmittelbar anwendbaren Art. 17 der 6. MWSt-Richtlinie verstoße. Es werde daher die erklärungsgemäße Festsetzung der Einkommen- als auch Umsatzsteuer für das Jahr 2002 beantragt. Gleichzeitig werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat in einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw. in Bezug auf seine Behauptung, in dem betreffenden Raum würden auch Muster gelagert werden, weshalb der Tatbestand einer Lagerräumlichkeit erfüllt sei, aufgefordert nachzuweisen, um welche Mengen an Muster es sich handle. Weiters wurde der Bw. um Vorlage eines Wohnungsplanes gebeten.

In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Bw. einen Wohnungsplan und führte ergänzend aus, dass der im Arbeitszimmer straffierte Bereich das Lager betreffen würde. Es würden bis zu 1.300 Packungen gelagert werden. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Bw. durch das Arzneimittelgesetz zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten wie Karteiführung, Besucherberichtswesen, Inventuren und Terminvereinbarungen verpflichtet sei, weshalb das Arbeitszimmer benötigt werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt nach Wiedergabe der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer aus, dass der Bw. als Handelsvertreter die größte Zeit des Jahres als Reisender unterwegs sei. Tätigkeiten wie Karteiführung, Besuchsberichtswesen, Inventuren und Terminvereinbarungen würden von der Behörde nicht in Abrede gestellt werden, allerdings könnten diese Tätigkeiten keinen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer begründen, da sie das Berufsbild eine selbständigen Erwerbstätigen abrunden. Der Argumentation, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wären auch von der Handelvertreterverordnung und im Sinne deren demonstrativen Aufzählung von Lager- und Kanzleiräumlichkeiten erfasst, ist jedoch entgegenzuhalten, dass es völlig undenkbar sei, dass in verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 der VO BGBl. II 95/2000 der Verordnungsgeber in der Betriebsausgabenpauschalierung Ausgaben inkludiert habe, dessen Berücksichtigung bereits durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 versagt sei. Hinsichtlich des Vorbringens der strittige Raum erfülle den Tatbestand eines Lagerraumes, sei festzuhalten, dass pharmazeutische Warenmuster bis auf wenige Ausnahmen von geringer Größe seien und deren Aufbewahrung in einem im Wohnungsverband gelegenen Raum, welcher der Verkehrsauffassung entsprechend einer funktionellen Ausstattung als Lagerraum entbehre, aus dem Wohnungsplan nicht ersichtlich sei. Die laut vorgelegtem Plan als Lagerraum gekennzeichnete Fläche vermag nicht den Erfordernissen einer Lagerräumlichkeit zu erfüllen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde mitgeteilt, dass gemäß § 12 Abs. 2 UStG 1994 Lieferungen , sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 darstellen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Vorlageantrag und führte darin begründend aus, dass den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung nicht gefolgt werden könne. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 verlange zwar, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde und nicht dass vom Arbeitszimmer aus die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werde. Die überwiegende Tätigkeit möge wohl bei den Kunden bzw. auf Fahrten zu den Kunden ausgeübt werden, aber könne keinen Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen, da dieser eindeutig im Büro bzw. im Arbeitszimmer eines Handelsvertreters liege. Des weiteren werde nochmals auf die Handelsvertreterverordnung verwiesen. Da in dieser in der demonstrativen Aufzählung der Wortfolge insbesondere Lager- und Kanzleiräumlichkeiten verwendet werden würden, gehe der Verordnungsgeber offensichtlich davon aus, dass neben den Ausgaben für diese Räumlichkeiten auch Ausgaben für andere Räume Betriebsausgaben darstellten. Da jedoch außer einem Arbeitszimmer bei einem Handelsvertreter andere betrieblich genützte Räume wohl nicht in Frage kämen, ergebe diese Wortfolge nur dann Sinn, wenn von der Abzugsfähigkeit der Ausgaben für ein Arbeitszimmer auszugehen sei. Der Argumentation des Finanzamtes, in Bezug auf den strittigen Raum liege keine der Verkehrsauffassung entsprechende funktionelle Ausstattung eines Lageraumes vor, ohne jedoch anzugeben, worin genau diese zu bestehen habe, werde entgegen gehalten, dass diese zu unbestimmt sei, als dass dagegen Argumente vorgebracht werden könnten.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde nochmals vorgebracht, dass die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer gegen den unmittelbar anzuwendenden Art. 17 der 6. MWS-Richtlinie verstößt. In Zusammenhang sei auf der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von , Zl. 98/14/0198 zu verweisen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend aus:

"Der Bw. war zunächst nicht selbständig für die Pharmafirma tätig und wurde gekündigt und übt seither diese Tätigkeit selbständig aus. Ursprünglich war er als Teamleiter im Unternehmen tätig. Seine Tätigkeit besteht darin, im Rahmen von bezirksweisen Aktionen zunächst sämtliche Apotheken aufzusuchen, um diese auf diese Aktion aufmerksam zu machen und später sämtliche Ärzte dieses Bezirkes mit Ärztemustern zu beliefern um damit das Medikament zu bewerben. Im Anschluss an eine derartige Aktion wird der Erfolg an Hand der Umsatzzahlen der im Bezirk liegenden Apotheken bemessen. Meistens sind an derartigen Aktionen mehrere Personen beteiligt. Organisiert wurden diese Aktionen immer vom Bw. Bezüglich des Mittelpunktes der Tätigkeit weist der steuerliche Vertreter des Bw. darauf hin, dass dieser nicht bei den Ärzten oder in der Apotheke liegen könne, sondern nur dort, wo die Tätigkeit koordiniert und organisiert werde, und das sei nun einmal das Arbeitszimmer."

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. ist im Anschluss an seine nichtselbständigen Tätigkeit bei einer Pharmafirma bei dieser als Handelsvertreter gewerblich tätig und befindet sich die überwiegende Zeit seiner gewerblichen Tätigkeit auf Reisen bzw. bei seinen Kunden. Die pharmazeutischen Muster, die der Bw. für seine Kundenbesuche benötigt, werden in einer Ecke eines 22,96m² großen Raumes im Keller des Hauses des Bw. aufbewahrt. In diesem Raum erledigt der Bw. auch seine mit der Handelsvertretertätigkeit einhergehenden organisatorischen Arbeiten und koordiniert diese.

Wenn der Bw. nun vermeint, der Mittelpunkt seiner Tätigkeit bzw. der materielle Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Handelsvertreter von pharmazeutischen Produkten sei im häuslichen Arbeitszimmer gelegen und "unterwegs" könne kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein, so kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Sinne hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder ausgeführt, dass der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu weiters ausführt, ist der Mittelpunkt der Tätigkeit stets nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, wobei im Zweifel darauf abzustellen sein wird, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird. Von einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit des Bw. in seinem häuslichen Arbeitszimmer ist im konkret vorliegenden Sachverhalt unzweifelhaft jedenfalls nicht auszugehen, gibt doch der Bw. selbst an, sich die überwiegende Zeit seiner gewerblichen Tätigkeit bei Kunden bzw. auf Fahrten zu diesen zu befinden. Die Annahme, dass sich im gegenständlichen Fall der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw. als Handelsvertreter außerhalb des Arbeitszimmers befindet, ist somit gerechtfertigt, ist doch zu einem davon auszugehen, dass der Bw. - entsprechend seiner Berufsausübung als Pharmareferent - bei den Kundenbesuchen pharmazeutische Produkte vertreibt bzw. versucht, auf seinen Fahrten neue Kunden zu akquirieren und zum anderen laut eigenen Angaben des Bw. auch in zeitlicher Hinsicht ein entsprechendes Überwiegen der betreffenden Tätigkeiten gegeben ist. Der Umstand, dass der Bw. neben seinen Kundenbesuchen auch mit seiner Vertretertätigkeit einhergehende Arbeiten wie Karteiführung, Besuchsberichtwesen, Inventuren und Terminvereinbarungen zu Hause zu erledigen hat, wird seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht in Abrede gestellt bzw. angezweifelt, allerdings sind derartige Tätigkeiten im gegenständlichen Fall nicht geeignet, einen entscheidungsrelevanten Einfluss auf die Qualifikation eines häuslichen Raumes als steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer auszuüben und vermögen zu keiner anderen Sachverhaltsannahme führen, als jener, dass es sich bei der betreffenden Tätigkeit als selbständiger Pharmareferent um keine Berufsausübung mit einem im häuslichen Arbeitszimmer liegenden materiellem Schwerpunkt handelt. Dies vor allem auch deshalb, da die genannten Tätigkeiten im Arbeitszimmer des Bw. im Verhältnis zu seiner Hauptaufgabe, nämlich den Kundenbesuchen sowie Fahrten zu Kunden nicht nur in zeitlicher Hinsicht von untergeordneter Bedeutung sind, sondern auch hinsichtlich ihres Umfanges. Wie bereits in den Ausführungen zur ergangenen Berufungsvorentscheidung festgehalten wurde, runden diese Tätigkeiten - bezogen auf die Berufsausübung des Bw. als Handelsvertreter im pharmazeutischen Bereich - vielmehr das Berufsbild eines selbständig Erwerbstätigen ab und können im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen nicht zu einer Verlagerung des materiellen Schwerpunktes hin zu diesen zusätzlich anfallenden Tätigkeiten und folglich in das häusliche Arbeitszimmer führen. Diesbezüglich vermag auch das im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerte Vorbringen des steuerlichen Vertreters, die Tätigkeit des Bw. bestehe darin, bei bezirksweise gestarteten Aktionen zunächst Apotheken und später Ärzte aufzusuchen und diese auf die Aktionen aufmerksam zu machen und mit Ärztemuster zu beliefern, um damit das Medikament zu bewerben, keine geeigneten Argumente aufzuzeigen, die zu der entsprechenden Annahme, der Mittelpunkt gegenständlicher Tätigkeit befinde sich tatsächlich - wie behauptet - im Arbeitszimmer, führen könnte. Gleichzeitig damit ergeben sich aber eindeutig Auswirkungen in Bezug auf die zeitliche Auslastung des häuslichen Arbeitsraumes. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, nimmt der Zeitaufwand für die vom Bw. im Rahmen seiner Berufsausübung als Pharmareferent zu erledigenden Nebentätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ein geringes zeitliches Ausmaß in Anspruch, zumal - wie der Bw. selbst ausführt - er sich die überwiegende Zeit seiner Tätigkeit bei den Kunden bzw. auf Fahrten zu diesen befindet und zudem die vom Bw. in seinem Arbeitszimmer zu erledigenden Arbeiten seine Berufsausübung als Pharmareferent lediglich abrunden und ergänzen. Die Annahme, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes der zeitliche Umfang der im Arbeitszimmer zu erledigenden Arbeiten durch den Bw. selbst nicht den für die Kundenbesuche benötigten Zeitaufwand überwiegt, erscheint somit gerechtfertigt.

Ebenso kann dem Vorbringen des Bw. bei streitgegenständlichem Raum handle es sich um einen Lagerraum, nicht gefolgt werden. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt bzw. aus dem vom Bw. übermittelten Wohnungsplan sowie dessen entsprechenden Angaben ergibt, wurden im Haus des Bw., nämlich konkret in einer Ecke eines Kellerraum von ca. 23m² ca. 1.300 Warenmuster aufbewahrt. Wie das Finanzamt bereits im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung ausführte, sind pharmazeutische Muster, bis auf wenige Ausnahmen abgesehen, von geringer Größe und nahmen auch diese im gegenständlichen Fall wie vom Bw. im Wohnungsplan eingezeichnet, als in einer Ecke des genannten Kellerraumes gelagert, nur wenig Platz in Anspruch. Die Annahme, dass es sich bei streitgegenständlichem Raum entsprechend den Angaben des Bw. um eine Lageräumlichkeit handelt, kann somit nicht gefolgt werden und ist auch im gegenständlichen Fall nicht berechtigt. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates kann nämlich die Aufbewahrung von auch zu beruflichen Zwecken verwendete Warenmuster lediglich in einer Ecke des betreffenden Raumes, diesen nicht in seiner Gesamtheit als Lagerräumlichkeit im herkömmlichen Sinne qualifizieren und folglich eine private Nutzung nicht eindeutig ausschließen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen einkunftsquellenbezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. Zl. 89/15/0100; Zl. 99/14/0283) ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und Ausgaben für das häuslichen Arbeitszimmer Voraussetzung, dass die im Arbeitszimmer ausgeübte Betätigung des Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen oder beruflichten Tätigkeit darstellt, im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Zl.97/15/0142) die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt - auch auslastungsbedingt - notwendig macht (vgl. Zl. 89/13/0145) und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch tatsächlich (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.

Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der in den Erläuterungen angesprochenen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0132). Aus diesem Grund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt. So hat die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen (vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform BGBl. 201/1996, FJ 1999, 306). Lässt sich eine Betätigung in mehrere Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung der Teilkomponenten. Diese führt dann im Ergebnis zu der Feststellung, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit gelegen ist.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politiker, Lehrer oder Vertreter, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. ua. Zl. 93/14/0087 zu Richter, Zl. 98/13/0132 zu Lehrer, Zl. 99/14/0283 zu Vertreter, Zl. 99/14/0008); im Zweifel wird jedoch darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird.

Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt und bereits oben ausgeführt, ist der Bw. in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter für pharmazeutische Produkte die überwiegende Zeit seiner Tätigkeit bei Kunden bzw. auf Fahrten zu diesen. Gleichzeitig damit ist jedoch das Schicksal gegenständlicher Berufung in Bezug auf die Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden, stellt doch auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, wo sich der Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Tätigkeit befindet, im Zweifelsfall auf den "Ort" ab, an den der Bw. zeitlich überwiegend tätig wird. Dabei ist jedoch der "Ort" nicht nur im Sinne eines ortsgebundenen Platzes zu verstehen, sondern kann auch als "unterwegs" interpretiert werden, weshalb im gegenständlichen Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhalt der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als Handelsvertreters bei seinen Kunden bzw. auf den Fahrten zu diesen liegt und nicht im häuslichen "Arbeitszimmer".

Zudem irrt der Bw. wenn er vermeint, in seinem Fall wären Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch deshalb abzugsfähig, da die von der Handelsvertreterverordnung erfassten pauschalierten Ausgaben auch solche für ein Arbeitszimmer beinhalten würden. Dies vor allem deshalb, da gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuerechtes als auch der Handelsvertreterverordnung nicht unter den Begriff "Arbeitszimmer" nur jene im Wohnungsverband gelegenen Räume fallen, welche von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind und folglich eine private Nutzung (nahezu) ausschließen. Wie sich jedoch aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt und bereits oben ausgeführt wurde, wurden lediglich in einer Ecke des betreffenden Arbeitszimmers Warenmuster gelagert, wodurch allein schon auf Grund dieses Umstandes dem betreffenden Kellerraum die Qualifikation eines Lagerraumes im steuerlichen Sinne abzusprechen war und folglich die streitgegenständlichen Aufwendungen weder von der Pauschalierungsverordnung erfasst waren noch im Rahmen eines allgemeinen Betriebsausgabenabzuges Berücksichtigung finden konnten.

Umsatzsteuer:

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Lieferungen und sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten jedoch Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind.

Mit der Einführung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurden in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 die Bestimmungen betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Arbeitszimmer (samt Einrichtung) verschärft (das Arbeitszimmer muss, soll es zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden), wodurch es in weiterer Folge zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzuges kam. Mit Erkenntnis vom , Zl. 98/14/0198 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Beschränkung des Vorsteuerabzuges als rechtswidrig erachtet und entschieden, dass bezüglich des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit Aufwendungen von Arbeitszimmern die Rechtslage wie sie vor Inkrafttreten des Strukturverbesserungsgesetzes 1996 bestanden habe, anzuwenden sei. Dies bedeutet, dass für Zwecke des Vorsteuerabzuges bei Arbeitszimmern ausschließlich auf Kriterien wie "(beinahe) ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung" bzw. "Notwendigkeit" Bezug zu nehmen ist, wobei sich allerdings im Zusammenhang mit der Notwendigkeitsvoraussetzung Fragen der zeitlichen Auslastung des Arbeitszimmers stellen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer immer wieder dann verneint, wenn dieses nicht entsprechend ausgelastet sei ( Zl. 98/14/0198 zu einem Botendienst, welcher das Arbeitszimmer nur 2 Stunden pro Tag nutzte, vgl. auch Zl. 2000/14/0207).

Wie bereits ausgeführt, erreicht aus den genannten Gründen und Überlegungen die zeitliche Auslastung der im Arbeitszimmer seitens des Bw. ausgeführten Tätigkeiten lediglich ein Ausmaß, welches als relativ gering anzunehmen war. Gleichzeitig damit ist jedoch auch gegenständliches Rechtsmittel hinsichtlich der Umsatzsteuer entschieden, da die Notwendigkeit für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer ein unabdingbares Voraussetzungskriterium ist, welches jedoch stets im engen Konnex mit der zeitlichen Auslastung des betreffenden Raumes zu sehen und folglich auch an Hand dieser zu beurteilen ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun, dass mangels vorliegender entsprechender zeitlicher Auslastung des betreffenden Arbeitszimmers auch dessen Notwendigkeit nicht gegeben ist und somit die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehenden strittigen Vorsteuerbeträge als solche nicht anzuerkennen waren.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Handelsvertreter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at