Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 11.12.2008, RV/0618-S/07

Berufung betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Zusammenhang mit Verschulden bei verspätetem Zahlungserleichterungsansuchen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde dem Berufungswerber (Bw) A ein Säumniszuschlag in Höhe von € 127,50 vorgeschrieben, weil die Einkommensteuer 2001 iHv € 6.375,19 nicht bis zu der (durch ein bewilligtes Zahlungserleichterungsansuchen) bestehenden Frist am entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass er seit 4 ½ Jahren seit dem ununterbrochen Monat für Monat Ratenzahlungen, ohne auch nur mit einer Rate in Verzug gekommen zu sein, tätige. Die Rate von € 300,-- für Juli 2007 habe er am , die für August 2007 am 16. August bezahlt. Die Eingänge diese Raten seien beim Finanzamt leicht Feststellbar. Dem Staat sei kein Schaden entstanden, weil er die Raten ununterbrochen weitergezahlt habe und aufgrund eines neuen Ratenbewilligungsbescheides vom auch weiterhin pünktlich zahlen werde.

Sein einziges Versehen sei gewesen, dass er den Ablauf der Laufzeit der Ratenbewilligung vom übersehen habe. Es treffe ihn jedenfalls kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO.

Er stelle daher den Antrag den Säumniszuschlag mit Null festzusetzen bzw. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Darin wird im Wesentlichen festgestellt, dass dem Bw mit Ratenzahlungsbewilligungsbescheid vom bezüglich eines Rückstandes iHv € 13.212,45 erneut 12 Raten (von je € 300,--) gewährt wurden, wobei die letzte Rate mit Zahlungstermin in Höhe von € 11.006,84 festgesetzt wurde. Dieser Bescheid enthält auch den Hinweis, dass bei einem neuerlichen begründeten Ansuchen eine weitere Zufristung in Aussicht gestellt wurde. Vom Bw sei am 16. Juli nicht die letzte Rate iHv € 11.006,84, sondern lediglich ein Betrag von € 300,-- entrichtet worden. Ein neuerliches Ratenansuchen wurde am gestellt, welches mit Bescheid vom bewilligt wurde.

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass das Wort "Säumnis" im Sinne des Abs. 7 sich nur auf die Entrichtung (Versäumung von Zahlungsfristen) beziehen könne und nicht auf andere Verfahrenshandlungen. Nur wenn eine Säumnis in der Entrichtung von Abgaben vorliegt und den Abgabenpflichtigen an dieser Säumnis kein grobes Verschulden trifft, trete die im § 217 Abs. 7 BAO normierte Rechtsfolge ein. Auf den weiteren Inhalt der Begründung dieses Bescheides wird verwiesen.

Daraufhin stellte der Bw mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).

Darin wurde auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nicht eingegangen und auch keine weitere Begründung vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm. § 230 Abs.3 BAO kann nur mit einem rechtzeitigen Ratenansuchen die Verhängung eines Säumniszuschlages verhindert werden.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich und seitens des Finanzamtes (in der BVE) festgestellt wurde, ist die letzte Rate, eines im Jahr 2006 mit Bescheid bewilligten Zahlungserleichterungsansuchens in Form von Raten, in Höhe von € 11.006,84 nicht zum Fälligkeitszeitpunkt dem entrichtet worden. Dies wurde auch seitens des Bw nicht bestritten. Eine Verlängerung des Zahlungserleichterungsansuchens wurde erst am , somit nach Verhängung des gegenständlichen Säumniszuschlages, eingebracht. Die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages ist daher, da ein rechtzeitiges Zahlungserleichterungsansuchen im Sinne des § 217 Abs. 4 lit. b (iVm. § 230 Abs.3) BAO nicht vorliegt und somit die Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 6.375,19 nicht rechtzeitig entrichtet wurde, zu Recht erfolgt. Daran ändert nichts, dass der Bw weiterhin Raten iHv € 300,-- bezahlt hat, da dies außerhalb der Bewilligung eines Zahlungserleichterungsbescheides erfolgt ist und am der Betrag für Einkommensteuer 2001 iHv € 6.375,19 zu entrichten gewesen wäre.

Zum Einwand es liege kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor ist auf die Ausführungen des Finanzamtes zu verweisen wonach der in der Norm des § 217 Abs. 7 BAO verwendete Begriff der "Säumnis" nur eine verspätete Tilgung umfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen. Dazu ist auf den Grundtatbestand bei Verhängung von Säumniszuschlägen gem. § 217 Abs. 1 BAO zu verweisen, der von der Nichtentrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt ausgeht. Da begünstigungs- Bestimmungen eng auszulegen sind, ist davon auszugehen, dass sich die Sonderbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nur auf den Grundtatbestand und somit auf die Nichtentrichtung von Abgaben beziehen kann. Ob den Bw an der verspäteten Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens ein grobes Verschulden trifft fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO.

Insgesamt kommt der Berufung somit keine Berechtigung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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