Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.09.2010, RV/1908-W/09

Das Pendlerpauschale ist von jenem Ort zu berechnen, von dem überwiegend zum Arbeitsplatz gefahren wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 ua bei der Kennzahl 718 das "kleine" Pendlerpauschale über 60 Kilometer in Höhe von € 1.735,50.

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 datiert vom wurde das Pendlerpauschale nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Pendlerpauschale nicht berücksichtigt hätte werden können, da laut Aktenlage ersichtlich sei, dass die Bw in Wien gemeldet sei und sich der Dienstgeber der Bw ebenfalls in Wien befinden würde.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass sie täglich von Montag bis Freitag von ihrem Nebenwohnsitz in Adr.Bw. zu ihrem Arbeitgeber Fa. D., Adr.AG. (belegbar durch Tankrechnungen und Kontoauszüge) pendeln würde.

Der Grund für den Hauptwohnsitz in Wien sei eigentlich nur mehr der, dass der Anspruch auf die Gemeindewohnung der Eltern aufrechterhalten bleibe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Pendlerpauschale aus folgenden Gründen nicht zustehen würde:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind bereits dann anzunehmen, wenn Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Soweit aber Aufwendungen an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen.

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn

- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder

- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes" Pendlerpauschale).

Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend ().

Laut Aktenlage verfügen sie über eine Wohnung in Wien.

Da die Strecke von ihrer Wohnung in Wien zur Arbeitsstätte unter 20 km beträgt, sind die Aufwendungen für die Fahrten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ein zusätzliches Pendlerpauschale steht daher nicht zu.

Die Fahrten zu ihrer Wohnung in Adr.Bw. sind demnach nicht beruflich bedingt, sondern die damit verbundenen Aufwendungen zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind somit gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) stellte die Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den UFS. Begründend führte die Bw aus, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bei ihrem Partner A.B. wohnhaft in Adr.Bw. befinden würde, der ebenfalls täglich zu seinem Arbeitgeber nach Mödling pendeln würde. Sie habe eine sichere Arbeitsstelle in Wien bei der Fa. D. (Adr.AG.) und würde daher täglich von ihrem tatsächlichen Wohnsitz (Adr.Bw.) zu ihrem Arbeitgeber nach Wien pendeln. Die Wohnung in Wien sei eine Gemeindewohnung der Eltern. Der Grund für die aufrechte Wohnsitzmeldung in Wien sei eigentlich nur mehr der, dass der Anspruch auf diese Gemeindewohnung aufrechterhalten bleibe. Der Firmensitz ihres Arbeitgebers würde sich ausschließlich in Wien befinden und es seien auch keine Zweigstellen in unmittelbarer Nähe ihres tatsächlichen Wohnsitzes vorhanden um dort eine Anstellung zu bekommen. Die durch das Pendeln verursachten Kosten seien durch Tankrechnungen sowie Kontoauszüge vollständig belegbar.

Mit Bericht vom wurde die Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom legte die Bw die Tankrechungen, welche mit der Bankomatkarte der Bw bezahlt wurden sowie die Kontoauszüge vor.

Da das damalige Auto der Bw Ende Oktober 2008 verkauft worden sei, übermittle sie folgende Unterlagen:

Pickerlgutachten vom mit eingetragenem KM-Stand von 63.226, sowie beim Autoverkauf vom mit eingetragenem Km-Stand von 82.400 (laut Vertrag).

Von ihrem neuen Auto per Kaufdatum Ende Oktober 2008 bestehe ein dokumentierter KM-Stand von 9.003 km, jedoch nicht für die restlichen 2 Monate bis Ende 2008.

Abschließend gab die Bw noch eine Änderung ihrer Bankdaten auf eine Bank in P. bekannt.

In einem weiteren Schreiben (datiert vom ) teilte die Bw ihre tägliche Fahrtstrecke mit: P., B., K., S., T., über F., G., H., I. zur Endstation J.; mit U3 bis L. U4 Sch. bis zur Arbeitsstelle.

Weiters führte die Bw aus, dass die Tankstelle in U. auf ihrer Hin- und Rückfahrt liegen würde. Zur Not könne sie jederzeit bei ihren Eltern übernachten, nur seien die räumlichen Gegebenheiten sehr klein. Damit ihre Eltern in deren Schlafzimmer gelangen könnten, müssten sie durch ihr Zimmer gehen (keine Privatsphäre).

Bei den angeführten 9.003 km würde es sich um den Kilometerstand bei Ankauf des neuen Fahrzeuges handeln.

Mit Schreiben vom wurden die oa Unterlagen dem Finanzamt als Amtspartei zur Kenntnisnahme bzw allfälliger schriftlicher Kenntnisnahme übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bw im Jahr 2008 das "kleine Pendlerpauschale" über 60 Kilometer zusteht.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Stpfl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt (lit a leg. cit), dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 198) abgegolten sind.

Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 nur dann zu, wenn

- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindest 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder

- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindest 2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").

In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 zusätzlich bestimmte Pauschbeträge (so genanntes "kleines" Pendlerpauschale) berücksichtigt.

Folgende Pauschbeträge waren im Berufungszeitraum heranzuziehen:

Von bis (BGBl I Nr. 24/2007):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 bis 40 km
546 €
jährlich
40 bis 60 km
1.080 €
jährlich
über 60 km
1.614 €
jährlich

Von bis (BGBl I Nr. 85/2008):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 bis 40 km
630 €
jährlich
40 bis 60 km
1.242 €
jährlich
über 60 km
1.857 €
jährlich

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden nach 3 16 Abs 1 Z 6 lit.c EStG 1988 anstelle der vorstehend angeführten Pauschbeträge folgende Pauschbeträge ("Großes" Pendlerpauschale) berücksichtigt:

Von bis (BGBl. I Nr. 24/2007):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2 bis 20 km
297 €
jährlich
20 km bis 40 km
1.179 €
jährlich
40 km bis 60 km
2.052 €
jährlich
über 60 km
2.931 €
jährlich

Von bis (BGBl I Nr. 85/2008):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2 bis 20 km
342 €
jährlich
20 km bis 40 km
1.356 €
jährlich
40 km bis 60 km
2.361 €
jährlich
über 60 km
3.372 €
jährlich

Für die Beurteilung, ob für die Fahrten im Jahr 2008 zwischen Arbeitsplatz und Wohnort ein Pendlerpauschale zu berücksichtigen ist, wird von der Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bw ist ledig und mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern in Wien gemeldet. Seit hat die Bw einen Nebenwohnsitz in Adr.Bw. bei ihrem Lebenspartner. Der Sitz des Arbeitgebers der Bw befindet sich in Wien.

Der Begriff "Wohnung" ist in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht näher geregelt, in der Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates wird dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt: So wird teilweise die den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) entsprechende Rechtsansicht vertreten (zB UFS RV/0436-I/02), dass bei Bestehen mehrer Wohnsitze für das Pendlerpauschale die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend sei. In anderen Entscheidungen wird hingegen davon ausgegangen, dass auf jenen Wohnsitz abzustellen sei, von dem im Lohnzahlungszeitraum unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt worden ist. Die Berufungsbehörde schließt sich letztgenannter Rechtsansicht und der in der Entscheidung UFS RV/0749-W/09 zum Ausdruck kommenden ausführlichen Begründung an.

Dafür spricht der Gesetzeswortlaut, der auf die "Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt" verweist, was ausschließt, dass grundsätzlich die Strecke zur nächstgelegenen Wohnung heranzuziehen ist.

Was das in den Lohnsteuerrichtlinien zitierte Erkenntnis des , anlangt, ist darauf zu verweisen, dass der dort vom Gerichtshof entschiedene Sachverhalt ein gänzlich anderer war: In dem dortigen Verfahren fuhr der Beschwerdeführer nur zwei Mal im Monat von der Familienwohnung zur Arbeit und trat ansonsten den Weg zur Arbeit von einer in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Garconnaire aus an. Der Gerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt werden muss, was bei einem zwei Mal monatlichen Fahren nicht der Fall sei.

Lediglich in einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis auf Doralt, EStG, 2. Auflage, § 16 Tz. 112, ausgesprochen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall war daher entscheidend, welche Wohnung die Bw im Jahr 2008 überwiegend benützte.

Das Finanzamt stützte seine Ansicht, dass der Bw im Jahr 2008 das Pendlerpauschale nicht zusteht auf die Tatsache, dass die Bw in Wien gemeldet sei und sich auch der Dienstgeber der Bw in Wien befinden würde.

Der UFS geht nun in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bw im Lohnzahlungszeitraum des Streitjahres 2008 überwiegend die Strecke P. (Wohnort) - W. (Arbeitsort) auf ihrem Arbeitsweg an den Arbeitstagen zurückgelegt hat. Dabei stellt die Partnerschaft ein gewichtiges Indiz dafür dar.

Die Bw legte im Zuge des Verfahrens vor dem UFS glaubhaft dar, dass sie in W. über keine eigene Wohnung verfügt sondern, dass es sich dabei um die Gemeindewohnung ihrer Eltern handelt. Die Bw räumte zwar ein, dass sie zur Not in der Wohnung der Eltern übernachten könne, doch die dortigen räumlichen Gegebenheiten (die Eltern müssten durch ihr Zimmer gehen um in deren Schlafzimmer zu gelangen) sind nicht geeignet um die jeweilige Privatsphäre zu gewährleisten.

Nach Ansicht des UFS entspricht es der Lebenserfahrung, dass jemand der in einer Partnerschaft lebt - so es möglich ist - auch mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dort seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat und dorthin zurückkehrt bzw von dort aus auch zur Arbeitsstätte fährt.

Die vom Finanzamt angeführte Tatsache, dass die Bw in Wien bei ihren Eltern gemeldet sei, hat nach Ansicht des UFS nur Indizwirkung, die für die Frage, von wo weg die Bw im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich ihren Arbeitsweg überwiegend angetreten ist, unmaßgeblich ist.

Die von der Bw im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegten Tankrechnungen, Kontoauszüge und Pickerlgutachten (mit Angabe der Kilometerstände) lassen nach Ansicht der Berufungsbehörde ebenfalls den Schluss zu, dass die Bw die Strecke P. - W. in dem Zeitraum ( bis ) überwiegend zurückgelegt hat.

Dazu stellte der UFS nachstehende Überlegungen an:

Für das Überwiegen ist es notwendig, dass die Strecke (P. - W. - P.) zumindest an der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im Kalendermonat) zurückgelegt wird.

Das ergibt, eine Jahreskilometerleistung von 17.160 Kilometer (P. - Arbeitsort W. - P. 65 Kilometer x 2= 130 km x11 Tage x12 Monate).

Laut Pickerlgutachten vom hatte das damalige Auto der Bw einen Kilometerstand von 63.226 km, bei Verkauf hatte es einen eingetragenen Kilometerstand von 82.400 km. Das ergibt eine Kilometerleistung im Zeitraum bis von 19.174 Kilometer. Wie oben dargestellt fallen 17.160 Kilometer für das überwiegende Zurücklegen der Strecke P. - W. - P. an. Die Differenz (2.1014 km) steht daher für Privatfahrten zur Verfügung.

Nach Ansicht des UFS lässt die Kilometerleistung für den Zeitraum bis einen Rückschluss darauf zu, dass die Bw im Streitjahr 2008 überwiegend die Strecke P. - W. - P. an den Arbeitstagen zurückgelegt hat, auch wenn es für den Zeitraum - keine Aufzeichnungen der Bw gibt.

Der Bw steht daher aus oa Gründen das von ihr beantragte "kleine" Pendlerpauschale in Höhe von € 1.735,50 zu.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Beilage : 1 Berechnungsblatt; div.Tankrechnungen

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at