Antrag auf Einstellung einer Sicherungsexekution
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. J., vom , und gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom , und betreffend Einstellung der Vollstreckung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ gegen die Berufungswerberin (kurz: Bw.) am zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von 168.361,71 € (Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge 2006 bis 2009) einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO.
Aufgrund dieses Sicherstellungsauftrages ergingen mit Ausfertigungsdatum an die Drittschuldner a) A-ARGE, b) R-GmbH, c) H-GmbH, d) W-GmbH, e) A-GmbH und f) O-ARGE Pfändungsbescheide, mit welchen das Finanzamt wegen einer Abgabenforderung in Höhe von jeweils 9.897,13 € zuzüglich Gebühren und Barauslagen für die Pfändung (102,87 €), insgesamt somit 10.000 €, die der Bw. als Abgabenschuldnerin gegen die genannten Drittschuldner zustehenden Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen pfändete. Mit weiteren Bescheiden vom gleichen Tag, denen Ausfertigungen der Pfändungsbescheide angeschlossen waren, wurde der Bw. jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt.
Die gegen diese Pfändungsbescheide erhobenen Berufungen wurden mit Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0127-I/12 und , GZ. RV/0275-I/12, abgewiesen.
Mit Schriftsätzen vom , , , , und stellte der Rechtsvertreter der Bw. Anträge auf Einstellung der oben angeführten Vollstreckungsverfahren mit der jeweils gleichlautenden Begründung, dass die Bw. keinen Abgabenrückstand, insbesondere keinen vollstreckbaren Rückstand habe.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Einstellungsanträge vom , und ab. Mit weiterem Bescheid vom wurden die Einstellungsanträge vom und abgewiesen. Den Einstellungsantrag vom wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab. Zusammengefasst wurde nach Zitierung der §§ 232 BAO und 78 Abs. 1 AbgEO ausgeführt, dass die sicherungsweisen Forderungspfändungen ungeachtet des Umstandes rechtmäßig gewesen seien, dass noch keine rechtskräftigen Abgabenfestsetzungen erfolgt seien.
In den gegen die Bescheide vom , und erhobenen Berufungen vom , und wurde eingewendet, dass den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen sei, wegen welcher Abgabenforderungen Exekution geführt werde. Die im Sicherstellungsauftrag angeführten Abgabenansprüche im Gesamtbetrag von 168.361,71 € seien mit den in den Pfändungsbescheiden vom ausgewiesenen Abgabenforderungen (jeweils 9.897,13 €) nicht in Einklang zu bringen. Ausdrücklich gerügt werde auch die "unnötige Produktion" von Gebühren und Barauslagen durch mehrere Verfahren und Bescheide, obwohl "die mehreren Drittschuldner in einen Bescheid in einem Verfahren aufgenommen werden hätten können". Beantragt werde, die angefochtenen Bescheide derart abzuändern, dass den zugrunde liegenden Anträgen stattgegeben und die Exekution eingestellt wird. Für den Eventualfall seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben; zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung werde die Zurückverweisung der Rechtssache an die Unterinstanz beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt den Berufungen keine Folge. Ausgeführt wurde, dass im vorliegenden Streitfall keiner der in § 16 Abs. 1 Z 1-7 AbgEO taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorliege. Grundlage der Vollstreckungsverfahren sei der Sicherstellungsauftrag vom , mit welchem die Sicherstellung von nach Abgabenart, Zeitraum und Betrag aufgegliederten Abgabenansprüchen im Gesamtbetrag von 168.361,71 € angeordnet worden sei. Eine nähere Konkretisierung der sichergestellten Abgabenforderungen in den "angefochtenen Bescheiden" sei entbehrlich gewesen, weil es nach der Rechtsprechung ausreiche, wenn in einem Pfändungsbescheid die Höhe der Abgabenschuld sowie die Gebühren und Auslagenersätze angeführt würden. Dem Vorbringen betreffend die mangelnde Übereinstimmung des sichergestellten Abgabenbetrages mit den gepfändeten Beträgen sei zu entgegnen, dass die Beschränkung der Vollstreckung auf Teilbeträge zulässig sei (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 16, Tz 12). Was die gerügte Anhäufung von Gebühren und Barauslagen betreffe, so sei auf die gemäß § 78 Abs. 3 AbgEO auch für Sicherstellungsverfahren maßgebliche Bestimmung des § 26 AbgEO zu verweisen. Nach der Verwaltungspraxis werde die Pfändungsgebühr bei einer sicherungsweisen Pfändung erst dann angefordert, wenn die Abgabe vorgeschrieben worden sei, zu deren Gunsten die Pfändung vorgenommen worden sei. Dem Umstand, dass in solchen Fällen die Pfändungsgebühr nicht nach der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld laut Sicherstellungsauftrag, sondern nach der Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Abgabe berechnet werde, sei mit einer stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom Rechnung getragen worden. Außer den in § 26 Abs. 1 AbgEO angeführten Gebühren habe der Vollstreckungsschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahme verursachten Barauslagen zu ersetzen, wozu etwa Portogebühren zählten (Abs. 3 leg. cit.). Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO könnten mit gesondertem Bescheid festzusetzende Gebühren und Auslagenersätze gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Die Kosten eines Rückscheinbriefes beliefen sich auf 3 €, jene einer gewöhnlichen Postsendung auf 0,90 €. Diese Kosten seien durch die Zustellung der Pfändungsbescheide an die Drittschuldner sowie die Zustellung der Verfügungsverbote samt Zweitschriften der Zahlungsverbote an die Bw. aufgelaufen, weshalb sie diese Kosten zu tragen habe.
Mit Schriftsatz vom brachte der Rechtsvertreter der Bw. einen Vorlageantrag ein, der wie folgt begründet wurde:
"...1. Gerade wenn nur ein Teilbetrag des Titels zwangsweise betrieben wird, ist für die Nachvollziehbarkeit insbesondere der gesamten Abgabengebarung nach Erfüllung erforderlich, dass im Pfändungsbescheid klargestellt ist, um welche Position des Titels es geht.
2. Der Bescheid vom erledigte nur die Berufung vom . Das ist nur das Verfahren mit dem Drittschuldner A-ARGE.
Abgesehen davon war dieser Bescheid zum Zeitpunkt der hiesigen Berufungsvorentscheidung noch nicht rechtswirksam. Er wurde erst am an den Antragsteller und damit wirksam zugestellt.
3. Postgebühren sind nicht Barauslagen im Sinn von § 26 (3) AbgEO.
Gem. § 78 (3) AbgEO bzw. darauf beruhender Sonderanordnung sind im Sicherstellungsverfahren keine Gebühren und Auslagenersätze festzusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
In den Eingaben vom , , , , und stellte der Rechtsvertreter der Bw. Anträge auf Einstellung der eingangs angeführten Exekutionsverfahren. Als Begründung dieser Anträge wurde lediglich die Behauptung aufgestellt, dass kein vollstreckbarer Abgabenrückstand bestehe. Lediglich über diese Anträge hat das Finanzamt im jeweiligen Spruch seiner erstinstanzlichen Bescheide entschieden. Sache im Sinn des § 289 BAO ist daher ausschließlich die Frage, ob die gegenständlichen Exekutionsverfahren einzustellen sind oder nicht.
Die Gründe, aus denen ein finanzbehördliches Vollstreckungsverfahren einzustellen ist, sind in den §§ 12 bis 14 und 16 Abs. 1 Z 1 - 7 AbgEO erschöpfend aufgezählt. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Einstellungsgründe. Auch die Bw. benennt keinen gesetzlichen Tatbestand, auf welchen ein Rechtsanspruch auf Einstellung der Vollstreckung gestützt werden könnte.
Die Begründung der Einstellungsanträge sieht am Umstand vorbei, dass ein finanzbehördliches Sicherungsverfahren keinen vollstreckbaren Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellte der Sicherstellungsauftrag vom die Grundlage für die sicherungsweise Pfändung der eingangs angeführten Geldforderungen dar (§ 78 Abs. 1 AbgEO; § 233 BAO). Ein solcher Sicherstellungsauftrag kann im Zeitraum zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) erlassen werden, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen (§ 232 BAO).
Der Berufungseinwand, es sei nicht ersichtlich, wegen welcher Abgabenforderung die sicherungsweisen Pfändungen erfolgt seien, ist nicht berechtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berufungsentscheidungen vom , GZ. RV/0127-I/12 und , GZ. RV/0275-I/12, verwiesen. Darin wurde dargelegt, dass in einem Pfändungsbescheid lediglich die Höhe der Abgabenschuld und die Gebühren und Auslagenersätze anzugeben sind. Dafür, dass in einen Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet § 65 Abs. 1 AbgEO keine Handhabe (vgl. ; ).
Das weitere Vorbringen, der im Sicherstellungsauftrag ausgewiesene Abgabenanspruch stimme nicht mit den in den Pfändungsbescheiden vom angeführten Beträgen überein, ist auch nicht zielführend. Wie dazu bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, stand es dem Finanzamt frei, die Betreibung auf einen Teilbetrag der im Sicherstellungsauftrag enthaltenen Abgabenansprüche zu beschränken (vgl. ).
Die Ausführungen zu Punkt 1.) des Vorlageantrages führen die Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die von der Bw. vermissten Angaben in den Pfändungsbescheiden vom nicht enthalten sein mussten. Entscheidend ist, dass im Sicherstellungsauftrag vom die voraussichtliche Abgabenschuld nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufgegliedert und damit die jeweilige Abgabenart und ihre Höhe exakt benannt wurden (vgl. ).
Mit dem unter Punkt 2.) des Vorlageantrages angesprochenen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom hat das Finanzamt einen Bescheid vom aufgehoben, mit welchem Gebühren und Auslagenersätze betreffend die Forderungspfändung bei der A-ARGE festgesetzt wurden. Nach der Aktenlage sind für die weiteren Forderungspfändungen bei den oben (unter lit. b - f) angeführten Drittschuldnern keine Gebühren bescheidmäßig angefordert worden. Inwiefern hieraus ein Grund für die Einstellung der Vollstreckung abzuleiten sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Was die in der Berufung bemängelte "unnötige Produktion von Gebühren und Barauslagen" sowie die im Vorlageantrag aufgestellte Behauptung betrifft, Postgebühren seien keine Barauslagen, so genügt die Feststellung, dass Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO mit gesonderten Bescheiden festzusetzen sind, die mit Berufung bekämpft werden können. Schon aus diesem Grund geht die diesbezügliche Argumentation der Bw. an der Sache des Berufungsverfahrens vorbei. Dies gilt auch für den Hinweis auf § 78 Abs. 3 AbgEO, wonach das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungsplicht treffen kann. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung auch für eine Pfändung aufgrund eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von einem Prozent des sicherzustellenden Betrages festzusetzen (vgl. Liebeg. a. a. O., § 26, Tz 12; ).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Rechtsgrundlage für die begehrte Einstellung der Vollstreckung besteht. Da den Berufungen somit keine Berechtigung zukam, waren sie abzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 233 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at