Pendlerpauschale, Alleinverdienerabsetzbetrag
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0053 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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RV/2628-W/06-RS1 | Mit "mehr als sechs Monate" im Kalenderjahr hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein für sechs Monate des Kalenderjahres bestehender Rechtsanspruch auf den Kinderabsetzbetrag nicht ausreicht, damit die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für den Alleinverdienerabsetzbetrag normierte Anspruchsvoraussetzung - "Kind" im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 zu sein - erfüllt ist. |
RV/2628-W/06-RS2 | Mit mehr als sechs Monate "im Kalenderjahr" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Addition von, in einem Kalenderjahr bestehenden, Rechtsansprüchen auf Kinderabsetzbeträge mit den Rechtsansprüchen auf Kinderabsetzbeträge des, auf dieses Kalenderjahr folgenden, Kalenderjahres rechtswidrig ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, die mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 () veranlagt worden sind.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 werden die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mit € 42.962,54 festgesetzt; der Alleinverdienerabsetzbetrag mit € 494,00.
Entscheidungsgrundlage ist der vom Arbeitgeber des Bw. für den Bezugszeitraum - übermittelte Lohnzettel gewesen. In diesem Lohnzettel wird die Anzahl der für die Alleinverdienerabsetzbetrag-Berechnung maßgebliche Anzahl der Kinder gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 mit "zwei" angegeben; das bei der Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge von den Bruttobezügen abziehbare Pendlerpauschale mit € 243,00.
Entscheidungsgrundlage ist auch die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 gewesen, worin u.a. in der Rubrik für Werbungskosten, deren Abzug nicht durch den Arbeitgeber erfolgt, "Pendlerpauschale € 243,00" eintragen ist.
Den durch das Ausfüllen der v.a. Rubrik gestellten Antrag - ein "Pendlerpauschale € 243,00" als Werbungskosten, deren Abzug nicht durch den Arbeitgeber erfolgt ist, von den einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abzuziehen - hat das Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 sei bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden und könne im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht durch nochmaligen Abzug berücksichtigt werden.
Den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 hat der Bw. in folgenden Punkten angefochten (Berufung, ):
Erstens soll das Pendlerpauschale entgegen der Bescheidbegründung nicht bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2005 berücksichtigt worden sein. Erst im Dezember 2005 soll ein Betrag von € 20,25 für das Pendlerpauschale gutgeschrieben bzw. auf dem Lohnzettel angegeben worden sein. Zum Beweis für sein Vorbringen verweist der Bw. auf seine für das Jahr 2005 erstellten Lohnbestätigungen und beantragt die Einholung einer Stellungnahme seines Arbeitsgebers.
Zweitens soll im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sein, dass der Bw. für seine beiden Töchter für zahlreiche Monate des Jahres 2005 erst im Jahr 2006 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag erhalten habe. Diese Beträge sollen dem Bw. bereits im Jahr 2005 zugestanden sein, hätten bei der Veranlagung 2005 entsprechend berücksichtigt werden sollen und hätten bei entsprechender Berücksichtigung bspw. beim Kinderabsetzbetrag eine neue Berechnungsgrundlage ergeben.
Der Bw. beantragt folgende Beweisaufnahmen: Einsicht in den Familienbeihilfeakt, Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung, Lohnzettel für 2005 und 2006 und Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsgebers zum Beweisthema Auszahlung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen.
Abschließend verweist der Bw. auf ein beim Unabhängigen Finanzsenat anhängiges Berufungsverfahren zum Streitpunkt Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für die Monate März bis Mai 2005.
Am hat das Finanzamt die Berufung () mit Berufungsvorentscheidung abweisen und hat im Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung ausgeführt:
"Lt. übermitteltem Jahreslohnzettel des ... wurde das Pendlerpauschale mit € 243,00 berücksichtigt (siehe auch Lohnzettel im Anhang an den Erstbescheid). Der Zuschlag zum Alleinverdiener steht für ein Kind zu, da Sie im Kalenderjahr 2005 für ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben (UFS - Berufung bereits erledigt). Von Ihrem Arbeitgeber wurde der Alleinverdiener mit zwei Kindern bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (siehe auch Jahreslohnzettel).
Die Berufungsvorentscheidung hat der Bw. mit dem Vorlageantrag angefochten; hat seine Berufungsausführungen im Vorlageantrag wiederholt, hat - diese Ausführungen ergänzend - zum Beweis seiner Angaben Kopien seiner Lohnzettel für Oktober bis Dezember 2005 beigelegt und hat außerdem ersucht, eine Stellungnahme des Arbeitgebers einzuholen: Lt. Bw. sei der Lohnzettel für das Jahr 2005 offensichtlich unrichtig.
In der Eingabe vom wird mitgeteilt, dass der beim Arbeitgeber des Bw. angeforderter Jahreslohnzettel 2005 in Kopie vorgelegt werde.
Die als "Jahreslohnzettel 2005" bezeichnete Beilage zum Schreiben vom ist ein die Monate Jänner bis Dezember umfassender Auszug aus dem "Lohnkonto 2005".
Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt und hat in seinem Vorlagebericht mitgeteilt, dass dem Bw. ein Pendlerpauschale nicht zustehe, da die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ca. 4 km betrage und öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen sollen. Die vom Finanzamt via Internet eingeholte Fahrplanauskunft/ Postbus (Website, fahrplan.oebb) und die mittels Routenplaner erstellten Weg-Zeit-Diagramme (Website, geolook) bestätigen die Angaben im Vorlagebericht (Fahrtdauer maximal 13 Minuten; Abfahrtszeiten: 07:31 Uhr, 07:35 Uhr, 07:46 Uhr, 08:01 Uhr, 08:16 Uhr, ...).
In dem in der Berufung und im Vorlageantrag angesprochenen Berufungsverfahren hat der Unabhängige Finanzsenat mit der Berufungsentscheidung () entschieden, dass die Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume bis und bis zu Recht erfolgt ist.
In der Berufungsentscheidung () ist der Unabhängige Finanzsenat von der Sachlage ausgegangen, dass:
die am 00.00.1986 geborene Tochter im Februar 2005 ihr Studium abgebrochen hat,
lt. Vormerkbestätigung des Arbeitsmarktservice in der Zeit von - als arbeitsuchend vorgemerkt gewesen ist, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten,
in der Zeit vom - einen Lehrgang absolviert und eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (Tagsatz: 18,50 €) bezogen hat.
Ein Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe für die am 00.00.1984 geborene Tochter besteht lt. Abgabeninformationssystem für 9 Monate des Jahres 2005.
Über die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkte im ggstl. Berufungsverfahren sind:
die in den Jahres- und Monatslohnzetteln des Bw. angeführten Pendlerpauschalen, die bei der im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 erfolgten Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. Finanzamt steuermindernd, lt. Bw. nicht steuermindernd, berücksichtigt worden seien
und
die lt. Finanzamt rechtswidrige, lt. Bw. zulässige, Addition von 2005 und 2006 entstandenen Rechtsansprüchen auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, deren Anwendung im Kalenderjahr 2005 eine neue Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage ergeben soll.
"Pendlerpauschale":
Über den Streitpunkt "Pendlerpauschale" ist aus dem Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, dem vom Arbeitgeber des Bw. übermittelten Jahreslohnzettel 2005, den Veranlagungsakten und den im ggstl. Berufungsverfahren vorgelegten Beweismitteln festzustellen:
Für den Bezugszeitraum Jänner bis Dezember 2005 hat der Arbeitgeber des Bw. den Abgabenbehörden einen Lohnzettel übermittelt, worin die Bruttobezüge und die von diesen Bruttobezügen als Werbungskosten abzuziehenden Ausgaben aufgezählt werden. Ein "Pendlerpauschale € 243,00" ist in dieser Aufzählung enthalten. Im Lohnzettel werden die "steuerpflichtigenBezüge" mit € 42.962,54 angegeben; € 42.962,54 sind auch der Betrag, mit dem die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 festgesetzt worden sind.
Über die Vorgangsweise des Arbeitgebers bei der Ermittlung der im Lohnzettel als "steuerpflichtigeBezüge" bezeichneten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist festzustellen:
Berechnungsbasis sind die im Lohnzettel angeführten Bruttobezüge; von den do. Bruttobezügen werden die im Lohnzettel aufgezählten Ausgaben abgezogen.
Wird daher in einem von einem Arbeitgeber erstellten Lohnzettel ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 angeführt, hat der Arbeitgeber dieses Pendlerpauschale bei seiner Berechnung der "steuerpflichtigenBezüge" von den im Lohnzettel angeführten Bruttobezügen abgezogen.
Die vom Arbeitgeber berechneten "steuerpflichtigeBezüge" werden von den Abgabenbehörden in den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) übernommen; sie werden im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) jedoch nicht als "steuerpflichtigeBezüge" sondern als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" bezeichnet.
Aus dem vom Arbeitgeber des Bw. den Abgabenbehörden übermittelten Lohnzettel ist iVm dem Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 festzustellen:
Da ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 nicht in den vom Arbeitgeber des Bw. mit € 42.962,54 berechneten steuerpflichtigen Bezügen enthalten ist, ist dieses Pendlerpauschale in den im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 mit € 42.962,54 festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch nicht enthalten.
Über Pendlerpauschalen iHv € 243,00 ist aus dem Einkommensteuergesetz 1988 festzustellen:
€ 243,00 sind die in einem Kalenderjahr als Pendlerpauschale abzugsfähigen Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung).
Nach dieser Sach- und Rechtslage sind die vom Bw. iZm dem Pendlerpauschale gestellten Berufungsanträge - ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 von den mit € 42.962,54 festgestellten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen; die vom Arbeitgeber des Bw. im Dezember 2005 als Pendlerpauschale gutgeschriebenen € 20,25 von den mit € 42.962,54 festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen - abzuweisen:
Der Berufungsantrag - ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 von den mit € 42.962,54 festgestellten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen - ist abzuweisen, da eine bestimmte Ausgabe nur einmal als Werbungskosten abziehbar ist; ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 nicht in den vom Arbeitgeber des Bw. mit € 42.962,54 berechneten steuerpflichtigen Bezügen enthalten ist und deshalb in den mit € 42.962,54 festgestellten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht enthalten sein kann.
Der Berufungsantrag - die vom Arbeitgeber des Bw. im Dezember 2005 als Pendlerpauschale gutgeschriebenen € 20,25 von den mit € 42.962,54 festgestellten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen - ist abzuweisen, da € 243,00 der vom Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z 6 lit c (erster Fall) EStG 1988 als Pendlerpauschale festgesetzte Jahreshöchstbetrag sind.
Nach der Sach- und Rechtslage im ggstl. Berufungsfall sind nicht nur die vom Bw. iZm dem Streitpunkt/Pendlerpauschale gestellten Berufungsanträge abzuweisen, sondern ist auch der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 abzuändern:
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind € 243,00 p.a. die als Pendlerpauschale abzugsfähigen Werbungskosten eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitstätte 2 - 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest für die halbe Wegstrecke nicht zumutbar ist.
IdF haben die Internet-Recherchen des Finanzamt zweifelsfrei ergeben: Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitstätte beträgt ca. 4 km. Auf dieser Wegstrecke fahren öffentliche Verkehrsmittel, deren Fahrtdauer maximal 13 Minuten beträgt und deren Abfahrtszeiten 07:31 Uhr, 07:35 Uhr, 07:46 Uhr, 08:01 Uhr, 08:16 Uhr den Bw. in die Lage versetzen, seine Arbeitsstätte zu dem vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Dienstbeginn aufzusuchen.
Fahrtdauer und Abfahrtzeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln sind jene Kriterien, die entweder für oder gegen die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels sprechen; im ggstl Berufungsfall sprechen eine maximale Fahrtdauer von 13 Minuten und Abfahrtszeiten in den v.a. Intervallen für die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Nach der v.a. Sachlage ist dem Bw. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar.
Ist die Benützung eines Massenverkehrsmittel dem Bw. zumutbar, liegt die vom Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 als Anspruchsvoraussetzung/"Pendlerpauschale € 243,00" normierte "Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels" nicht vor.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Nach der v.a. Rechtslage hat der Bw. keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Pendlerpauschales iHv € 243,00; seine Fahrtkosten sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 ist aber bei der vom Arbeitgeber durchgeführten Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge von den Bruttobezügen abgezogen worden und das Ergebnis dieser Berechnung ist in den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 übernommen worden.
Da der Bw. keinen Rechtsanspruch auf ein als Werbungskosten abziehbares Pendlerpauschale iHv € 243,00 hat, sind die rechtswidrig von den Bruttobezügen abgezogenen € 243,00 mit den vom Arbeitgeber mit € 42.962,54 berechneten steuerpflichtigen Bezügen zu addieren. € 243,00 zu € 42.962,54 addiert ergeben steuerpflichtigen Bezüge iHv € 43.205,54, die in den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 zu übernehmen sind. Der Unabhängige Finanzsenat setzt daher € 43.205,54 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fest.
In der Berufung und im Vorlageantrag hat der Bw. zu diesem Streitpunkt Beweisanträge gestellt; diese Beweisanträge sind nach der v.a. Sach- und Rechtslage abzuweisen:
Die im ggstl. Berufungsverfahren entscheidungsrelevanten Berechnungsgrundlagen/Pendlerpauschale sind aus dem vom Arbeitgeber des Bw. übermittelten Jahreslohnzettel 2005, dem vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, den Angaben des Bw. über seine Wohnanschrift und die Anschrift seines Arbeitgebers und aus den Postbus-Fahrplänen zweifelsfrei feststellbar, weshalb von den zu diesem Sachverhalt beantragten Beweisaufnahmen abzusehen ist (§ 167 BAO idgF).
Streitpunkt, aus Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen der Jahre 2005 und 2006 sich ergeben könnende neue Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage:
Über den Streitpunkt - aus Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen der Jahre 2005 und 2006sich ergeben könnende neue Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage - ist aus dem Einkommensteuergesetz 1988, dem Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, dem vom Arbeitgeber des Bw. übermittelten Jahreslohnzettel 2005, den Veranlagungsakten und den im ggstl. Berufungsverfahren vorgelegten Beweismitteln festzustellen:
Im - vom Arbeitgeber des Bw. für den Bezugszeitraum bis übermittelten - Jahreslohnzettel wird die gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 für die Alleinverdienerabsetzbetrag-Berechnung maßgebliche Anzahl der Kinder mit "zwei" angegeben.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 wird der Alleinverdienerabsetzbetrag mit € 494,00 festgesetzt. € 494,00 sind jener Betrag, der einem Alleinverdiener bei einem Kind als Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht; bei zwei Kindern beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag € 669,00 (§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988).
Ein "Kind" im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist eine Person, für die einem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 zusteht (§ 106 Abs 1 EStG 1988).
Ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird. Dieser Kinderabsetzbetrag beträgt monatlich € 50,90 für jedes Kind; seine Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Familienbeihilfe.
Der Bw. hat zwei Töchter.
Grundlage der Rechtsansprüche des Bw. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am geborene Tochter sind die Daten aus dem Abgabeninformationssystem, deren Richtigkeit vom Bw. nicht bestritten wird. Diese Daten sind auch die Entscheidungsgrundlage des Finanzamtes dafür gewesen, dem Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind zu gewähren.
Über die Rechtsansprüche des Bw. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am geborene Tochter hat der Unabhängige Finanzsenat mit der Berufungsentscheidung () entschieden, dass der Bw. für diese Tochter in den Zeiträumen - und - keine Rechtsansprüche auf Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge hat, weshalb die Rückforderung der für diese Zeiträume ausbezahlten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge nicht rechtswidrig gewesen ist.
In der Berufungsentscheidung () wird über einen im ggstl. Berufungsfall entscheidungsrelevanten Sachverhalt abgesprochen; die v.a. Berufungsentscheidung ist daher im ggstl. Berufungsverfahren als Entscheidungsgrundlage verwendbar.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die Berufungsentscheidung () ist Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren.
Aus dem Spruch der Berufungsentscheidung () ist durch Umkehrschluss abzuleiten, dass der Bw. in den Monaten Jänner 2005, Februar 2005, Juni 2005, Juli 2005, November 2005 und Dezember 2005 einen Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am geborene Tochter hat.
Die Monate Jänner 2005, Februar 2005, Juni 2005, Juli 2005, November 2005 und Dezember 2005 zusammengezählt ergeben einen Zeitraum von 6 Monaten im Kalenderjahr 2005, in denen der Bw. einen Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am geborene Tochter hat.
Nach dieser Sachlage ist das Berufungsbegehren - eine aus den Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen der Jahre 2005 und 2006 sich ergebende neue Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage festzustellen - abzuweisen:
Eine aus den Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen sich ergebende neue Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage wäre im ggstl. Berufungsfall festzustellen, wenn dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag auch für die am geborene Tochter zusteht.
Nach vorzit. Rechtslage besteht der Rechtsanspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für "Kinder" im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988; d.h. für Personen, für die einem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 zusteht.
Mit "mehr als sechs Monate" im Kalenderjahr hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein für sechs Monate des Kalenderjahres bestehender Rechtsanspruch auf den Kinderabsetzbetrag nicht ausreicht, damit die in § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 für den Alleinverdienerabsetzbetrag normierte Anspruchsvoraussetzung - "Kind" im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 zu sein - bei der am geborenen Tochter des Bw. erfüllt ist.
Mit mehr als sechs Monate "im Kalenderjahr" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Addition von, in einem Kalenderjahr bestehenden, Rechtsansprüchen auf Kinderabsetzbeträge mit den Rechtsansprüchen auf Kinderabsetzbeträge des, auf dieses Kalenderjahr folgenden, Kalenderjahres rechtswidrig ist.
Nach dieser Rechtslage steht dem Bw. ein Alleinverdienerabsetzbetrag für die am geborene Tochter nicht zu.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Der im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 mit € 494,00 festgesetzte Alleinverdienerabsetzbetrag bleibt unverändert.
In der Berufung und im Vorlageantrag hat der Bw. zu diesem Streitpunkt Beweisanträge gestellt; diese Beweisanträge sind nach der v.a. Sach- und Rechtslage abzuweisen:
Die im ggstl. Berufungsverfahren entscheidungsrelevante Anzahl der Personen und die Zeiträume, in denen der Bw. für diese Personen einen Rechtsanspruch auf Kinderabsetzbeträge hat, sind aus der Berufungsentscheidung () zweifelsfrei feststellbar; von den zu diesem Sachverhalt beantragten Beweisaufnahmen ist abzusehen (§ 167 BAO idgF).
Der Beweisantrag - eine Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung einzuholen - ist abzuweisen, da in Familienbeihilfeangelegenheiten zuständige Fachabteilungen Auskünfte zu Rechtsfragen erteilen, weshalb die vom Bw. beantragte Beweisaufnahme nicht zu einer - mittels Beweisaufnahme beantwortbaren - Sachfrage sondern zu einer - mittels Beweisaufnahme nicht beantwortbaren - Rechtsfrage gestellt worden ist.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pendlerpauschale Alleinverdienerabsetzbetrag |
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