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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 07.02.2005, ZRV/0210-Z3K/04

Aussetzung der Vollziehung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0210-Z3K/04-RS1
wie ZRV/0066-Z3K/04-RS1
Die materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO nicht vor, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache einerseits keine gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe, die eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, hervorkommen, somit einerseits die entscheidende Behörde keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat und andererseits der Antragsteller nicht substantiiert und in ihm zumutbarer Form bewiesen hat, dass und warum ihm durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des T., vertreten durch Dr. P., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. a, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Nach seinen Angaben in der Niederschrift vor Organwaltern des Hauptzollamzes X. vom hat Bf, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft an der vorbezeichneten Adresse. Er ist Universitätsprofessor und Primarius an der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik in Y. und betreibt in Y. auch eine Privatarztordination.

Mit Bescheid des Zollamtes X. vom , Zl. b, wurde gegenüber dem Bf. die Einfuhrzollschuld für einen eingangsabgabepflichtigen Personenkraftwagen der Marke F, Type f., Fahrgestellnummer c, gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl.Nr. 1994/659, geltend gemacht und diese in Höhe von € 9.302,12 (Zoll: € 2.906,91, Einfuhrumsatzsteuer: € 6.395,21) sowie gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von € 1.231,29 zur Zahlung vorgeschrieben.

Als Begründung wurde - nach Zitierung der Bestimmungen der Artikel 37 Abs. 1 und 203 Abs. 1 und 3 ZK - angeführt, zufolge den Ermittlungen des Hauptzollamtes X. und den Aussagen des Bf. anlässlich der Niederschriftsaufnahme am (Dort findet sich die Aussage wörtlich: "Ich persönlich bin mit dem gegenständlichen Fahrzeug am nach Österreich bzw. mit einem Abstecher nach München, zu mir nach Hause nach Aldrans gefahren.") habe der Bf. die gegenständliche Ware über die Schweizer Grenze (Bregenz, Bodensee) auf verkehrsübliche Weise in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und somit im Sinne des § 37 ZollR-DG schlüssig gestellt. Danach habe er die Ware vom Amtsplatz der Zollstelle weg in den freien Verkehr verbracht, ohne dafür von sich aus eine Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren abzugeben. Dadurch sei die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und für ihn die Zollschuld entstanden.

Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom durch seinen Vertreter fristgerecht Berufung und stellte darin gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO. Begründend führte der Bf. dazu im Wesentlichen aus, das Zollamt habe seinen Bescheid nicht hinreichend begründet, weil er sich in der Wiedergabe von Rechtsvorschriften erschöpft habe. Die Behörde habe - außer einer - keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der Bf. habe das Fahrzeug niemals in das Zollgebiet einführen wollen. Das bloße Verbringen des Fahrzeuges an den Wohnsitz des Bf. stelle keine Einfuhr dar. Der Bf. habe den späteren Käufer darauf hingewiesen, dass dieser das Fahrzeug jederzeit nach Österreich oder in die Europäische Union exportieren könne.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Zollamt X. mit Bescheid vom , Zl. d, abgewiesen. In der Begründung führte das Zollamt aus, dass es aufgrund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe. Die Entstehung eines unersetzbaren Schadens durch die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar.

In der gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung erhobenen Berufung vom führte der Bf. im Wesentlichen aus, an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestünden begründete Zweifel, weil das Zollamt seinen Bescheid nicht hinreichend begründet habe. Es habe sich mit der Wiedergabe von Rechtsvorschriften begnügt. Die Behörde habe - außer einer - keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der Bf. habe das Fahrzeug niemals in das Zollgebiet einführen wollen. Das bloße Verbringen des Fahrzeuges an den Wohnsitz des Bf. stelle keine Einfuhr dar. Der Bf. habe den späteren Käufer darauf hingewiesen, dass dieser das Fahrzeug jederzeit nach Österreich oder in die Europäische Union exportieren könne. Erstmals brachte der Bf. vor, mit der Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheides entstehe für ihn ein unersetzbarer Schaden und die Gefahr der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz. Der Bf. verfüge über keine liquiden Mittel oder Sparrücklagen zur Bedeckung der vorgeschriebenen Abgabenbeträge. Er habe betrieblich bedingte Verbindlichkeiten im Gesamtausmaß von € 814.873,05. Der Bf. sei einerseits beamteter Universitätsprofessor und beziehe aus dieser Tätigkeit sein Gehalt. Zudem sei er selbständiger Arzt und habe für die Ordinationseinrichtung, zu begleichende Steuern und andere Betriebsausgaben entsprechende Fremdmittel in Anspruch nehmen müssen. Die gesamten Einkünfte dienten der Bestreitung der monatlichen Annuitäten und der Bedeckung seines Lebensaufwandes und des seiner Familie. Er habe für drei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder zu sorgen. Seine halbtägig erwerbstätige Ehefrau trage zur Bestreitung der Lebensführung bei. Seine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Arzt hätten sich seit dem Jahr 2003 verringert, weil Privatpatientenhonorare aus der Gesundheitsvorsorge bis auf 8 bis 10 Prozent des früheren Standes ausgefallen seien. Es sei dem Bf. nicht möglich zur Begleichung der verfahrensgegenständlichen Abgaben Kredite aufzunehmen, weil er hiefür keinerlei Sicherheiten anbieten könne. Dass sich seine Einkommens- und Vermögenslage drastisch verschlechtert habe, bezeuge auch der Umstand, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug verkaufen musste.

Mit - am zugestellter - Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt die Berufung vom gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom , Zl. d , als unbegründet ab. Begründend verwies das Zollamt auf den Umstand, dass eine Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK zweiter Unterabsatz und eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO von der Erledigung einer Berufung abhängig sei. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung komme eine Bewilligung einer Aussetzung nicht mehr in Betracht. Mit der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. e, sei die Berufung vom gegen den Bescheid vom , Zl. b , erledigt worden, weshalb eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr bewilligt werden könne. Zudem seien keine Nachweise vorgelegt worden, die das Vorbringen des Bf. bezüglich des Entstehens eines unersetzbaren Schadens belegt hätten.

Dagegen wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Neben der Verweisung auf das Berufungsvorbringen von wurde ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich der Abgabenvorschreibung zwar eine Berufungsvorentscheidung vorliege, diese aber nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Gem. Art. 254 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Daher ist die Regelung des § 212 a BAO über die Aussetzung der Einhebung insoweit anwendbar, als sie durch Art. 244 ZK nicht überlagert wird und insoweit unanwendbar geworden ist.

Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Erhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint. In einer gebotenen teleologischen Interpretation der zitierten Regelung hat sie im Zoll-Rechtsbehelfsverfahren auch Geltung, wenn die Höhe der Einhebung einer Abgabe auch von der Erledigung einer gegen eine Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde abhängt, denn im Gegensatz zum Vorlageantrag des im Zoll-Rechtsbehelfsverfahren nicht anwendbaren § 276 BAO gilt die Berufung durch die Einbringung der Beschwerde diesfalls nicht wiederum als unerledigt. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Rechtsstufe nicht die Berufung gegen den "Erstbescheid" sondern gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung.

Zunächst war daher festzustellen, dass die Höhe der Abgaben von der Erledigung der Beschwerde im Hauptverfahren abhängig war.

Der Berufungssenat hatte daher zu überprüfen, ob die belangte Behörde begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben musste oder der Bf. durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen des Hauptverfahrens ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Aussichten der Berufung sind dabei anhand des Berufungsvorbringens zu prüfen (vgl.  und ).

Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Alexander in Witte Zollkodex/Kommentar3 Rz 17 zu Art. 244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

Gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK entsteht die Zollschuld für denjenigen, der eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzieht. Darunter sind alle Maßnahme zu verstehen, welche das Fortsetzen einer konkret begonnenen zollamtlichen Überwachungsmaßnahme unmöglich macht, wie beispielsweise das Verlassen des Amtsplatzes ohne Abgabe einer entsprechenden Zollanmeldung.

Gemäß Art. 137 ff. ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von den normalen Wertminderungen des von ihnen gemachten Gebrauches, Veränderungen erfahren haben, unter vollständiger oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Die in den Artikeln 555 bis 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) enthaltenen Bestimmungen regeln die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln im Status von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft. Unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten Voraussetzungen erfolgt die Überführung dieser Beförderungsmittel in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung - abgesehen von bestimmten Ausnahmen -grundsätzlich formlos.

Gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO wird das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel u.a. nur dann bewilligt, wenn sie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind oder in Ermangelung einer amtlichen Zulassung einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören (Buchstabe a leg.cit.) und unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 (die dort angeführte Sondertatbestände sind im vorliegenden Fall irrelevant) von einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden. Dabei wird - wie beim Bf. - bei einer natürlichen Person auf den normalen Wohnsitz abgestellt. Gem. § 4 Abs. 1 Z 8 ZollR-DG ist im Zollrecht der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" jener Ort, an dem eine natürliche Person wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Fall einer Person ohne beruflicher Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die eine Beziehung zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt.

Dem gegenständlichem Verfahren war auf Grund der Aussage der Bf. anlässlich seiner Befragung vor Organwaltern des Hauptzollamtes X. am im Zusammenhalt mit dem übrigen Aktengeschehen, insbesondere den Vorbringen des Bf. im Rechtsbehelfsverfahren, nachstehender Sachverhalt zugrunde zu legen:

Bei dem vorgenannten Personenkraftwagen handelt es sich unstrittig um eine Nichtgemeinschaftsware und der Bf. hatte zum Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Gemeinschaft am seinen normalen Wohnsitz im Zollgebiet.

Der Bf. hat das Fahrzeug als eingangsabgabepflichtige Ware formlos im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht und der Eintrittszollstelle gestellt, denn gem. § 37 ZollR-DG war es zur Gestellung ausreichend, dass er die Ware (das Fahrzeug) auf verkehrsübliche Weise beförderte und ein einschreitendes Zollorgan von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen konnte.

Wiewohl die Bf. diesen Sachverhalt nicht bestreitet, vertritt er die Ansicht, dass in seiner Person die Einfuhrzollschuld nicht entstanden sei.

Im Gegensatz dazu steht der Wortlaut des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, wonach das Zollverfahren der vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel u.a. nur dann bewilligt wird, wenn sie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind oder in Ermangelung einer amtlichen Zulassung einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören (Buchstabe a leg.cit.) und ..... von einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden. Wird dieses Verfahren von einer Person mit normalem Wohnsitz im Zollgebiet in Anspruch genommen, so hat diese, sofern es sich bei ihr nicht um einen zulässigen Sonderfall nach Art. 559, 560 und 561 ZK-DVO handelt, mit Verlassen des Amtsplatzes, ohne dass im Zuge dieses Verbringens eine Kontrolle stattgefunden hat, das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Im gegenständlichen Fall brachte der Bf. den streitverfangenen Personenkraftwagen im oben aufgezeigten Verfahren in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, ohne als Person mit normalem oder gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet dazu berechtigt zu sein. Im Anschluss an diese Verbringung fand nach der Aktenlage keine Kontrolle statt. Somit entstand für den Bf. daher mit Verlassen des Amtsplatzes am die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Buchstabe a ZK.

Zum Vorbringen des Bf., er habe das streitgegenständliche Fahrzeuge weder eingeführt noch einführen wollen, ist festzustellen:

Die "Einfuhr" wird im Zollkodex oder seinen Durchführungsvorschriften nicht definiert. Sie ist ein Realakt, kein Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung. Die Einfuhr ist das endgültige oder vorübergehende Verbringen von Waren, die aus Drittländern kommen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft (siehe hiezu Witte, Zollkodex, Kommentar, 3. Auflage, zu Artikel 4, 2., Zoll-ABC, Seite 56). Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) liegt eine Einfuhr vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Sie ist ein tatsächlicher Vorgang. Unter Einfuhr ist sohin das Verbringen einer Ware über die Zollgrenze - unabhängig von der zollrechtlichen Behandlung der Ware - zu verstehen (so auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, , 2000/03/0016; , 87/16/0043; , 87/16/0071). Eine darüber hinaus gehende rechtliche Bedeutung ist dem Begriff der "Einfuhr" nicht eingeräumt. Der Bf. hat daher durch das Verbringen in das Zollgebiet (Passieren der Grenze zwischen der Schweiz und Österreich) das Fahrzeug eingeführt. Mit diesem Vorgang allein waren aber noch keine Rechtsfolgen verbunden. Im Übrigen wird auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. e , verwiesen. Es war daher nicht zu erkennen, dass gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung sprechende Gründe vorgelegen wären.

Im vorliegenden Fall liegt auch die zweite alternative Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor. Es konnte nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass im Falle der Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist an den Begriff "nicht wieder gut zu machender Schaden" anzuknüpfen, der zu den Voraussetzungen für die in Artikel 243 EG-Vertrag vorgesehene Aussetzung der Durchführung einer Handlung gehört. Insoweit verlangt die Voraussetzung des "nicht wieder gut zu machenden Schadens" nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass geprüft wird, ob bei Aufhebung der streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und - andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Berufung abgewiesen würde. Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden anzusehen, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

Der Bf. hätte im Gegenstande nachweisen müssen, dass ihm durch eine sofortige Vollziehung ein unersetzbarer Schaden drohen werde. Dass ihm der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar war, ist der Aktenlage nicht erschließbar. Es fehlen substantiierte Einwendungen und die Vorlage von Unterlagen, die die Berufungs- und Beschwerdevorbringen belegen hätten können.

Der Bf. hat einerseits seine wirtschaftliche Lage als derart angespannt dargestellt, dass es ihm verwehrt sei, den verfahrensgegenständlichen Abgabenbetrag zu entrichten, ohne einen unersetzbaren Schaden zu erleiden. Er hat dieses Vorbringen aber weder durch zahlenmäßigen Beleg seiner und der Einkommenssituation seiner berufstätigen Ehefrau noch seine Verbindlichkeiten durch entsprechende Belege nachgewiesen. Nicht unbeachtet konnte für eine Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben, dass der Bf. in seiner niederschriftlichen Vernehmung am als eines seiner Hobbys das Sammeln von Ordtimerfahrzeugen anführte und bei dieser Gelegenheit mitteilte, "in letzter Zeit weitere 7 Fahrzeuge inne gehabt zu haben". Diese Mitteilung deutet auf eine überaus kostenaufwendige Gestaltung des Freizeitgestaltungsverhaltens des Bf. hin, die offensichtlich nur bei einer entsprechend hohen Einkommens- und/oder Vermögensbedeckung möglich erscheint.

Der Unabhängige Finanzsenat ist gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz maßgebend ().

Der Bf. hat es gemäß der ihn treffenden Darlegungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, substantiiert vorzubringen und zu beweisen, dass und warum ihm durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden im Sinne von Art. 244 ZK entstehen werde. Sein diesbezügliches Vorbringen hat er nicht näher konkretisiert. Insbesondere hat er nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, allenfalls aus dem durch den Verkauf des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges lukrierten Kaufpreis die aushaftenden Abgaben zu bedecken.

Der EuGH knüpft im Urteil vom , Zahl: C-130/95 Rz 35 ff. in Ermangelung einer Definition des ZK zur Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens an. Dieser Schaden verlange die Prüfung, ob der Schaden im Falle der Stattgabe der streitigen Entscheidung in der Hauptsache, der durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, nicht vollständig ersetzt werden, also der Vollzug umgekehrt werden könnte. Weil der Bf. seiner Darlegungspflicht während des gesamten Verfahrens nicht in hinreichend überzeugender Weise nachgekommen ist, war weder dem Zollamt noch dem Unabhängigen Finanzsenat eine abschließende Beurteilung der Vermögenssituation des Bf. und sohin darüber, ob dem Bf. durch die Vollziehung der in der Hauptsache geforderten Abgabenschuld ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, nicht möglich. Art. 244 ZK sieht die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung vor. Weil eine entsprechende Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde und weil ein Ausnahmefall, in dem von der Sicherheitsleistung abgesehen werden könnte, auch nicht erwiesen wurde, ist eine der Bedingungen der Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt.

Der beantragten Aussetzung der Erhebung von Abgaben ohne Leistung einer Sicherheitsleistung als Gegenstand des Verfahrens stehen im Wesentlichen die in der Person des Bf. liegenden und von diesem nicht erwiesenen ernsthaften Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art entgegen, weshalb der in der Hauptsache ergangene angefochtene Bescheid vollziehbar bleiben musste.

Da somit die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung insgesamt nicht vorliegen, erübrigt sich auch die Prüfung,

inwieweit von der Forderung einer Sicherheit Abstand genommen werden könnte, da hierfür die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung vorliegen hätten müssen.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 zweiter Unterabsatz ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
überschlägige Prüfung der angefochtenen Entscheidung
Rechtmäßigkeit der Entscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAD-17873