Sprachkurs in Südafrika
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des ZT, 1160Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Herrn AD Mold, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) übermittelte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 am . Als Werbungskosten erklärte er unter anderem Reisekosten in Höhe von € 5.691,37.
Am ersuchte das Finanzamt den Bw. die beantragten Werbungskosten belegsmäßig nachzuweisen und eine detaillierte Aufstellung beizulegen.
Hinsichtlich der Reisekosten gab der Bw. in seiner Antwort bekannt, dass es sich erstens um ein berufsspezifisches Sprachpraktikum der Fa. MH-A in Cape Town, weiters um eine Fortbildungsveranstaltung für Sachverständige für Schäden an Gebäuden der Fa. E in Dresden, sowie um Vorstellungsgespräche in Berlin, M handele.
Berufsspezifisches Sprachpraktikum - Fa. MH-A - Cape Town
Fa. MH-A H-Str Cape Town Sprachpraktikum 2 Monate: Bauphysik + Akustik Zeitraum 13.04. bis 10.06.
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Flugreise | 884,60 | EURO | |
Automiete
(6000 R) | 631,57 | EURO | |
Nächtigungsgelder
für 30 Tage (a 34 EUR) | 1020,00 | EURO | |
Summe: | 2536,17 | EURO |
Fortbildung - Sachverständiger für Schäden an Gebäuden - E Dresden
E Dresden, Bildungszentrum Dresden, M-Str, 01237 Dresden 4 Studienkurse in Dresden 28.-; 26.-; 23.-; 14.-
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4x2
Übernachtungen (je 27,90 EUR) | 223,20 | EURO | |
4x2
Tagesgelder (je 35,30 EUR) | 282,40 | EURO | |
km-Gelder (4x
980 km x 0,38 EUR) | 1489,60 | EURO | |
Summe: | 1995,20 | EURO |
Vorstellungsgespräche - BERLIN - M
M GmbH, X-Str, 14163 Berlin 2 Vorstellungsgespräche in Berlin 02.-04.02., 16. bis
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2x1
Übernachtung (je 27,90 EUR) | 55,80 | EURO | |
2x1 Tagesgeld
(je 35,30 EUR) | 70,60 | EURO | |
km-Gelder (2x
1360 km x 0,38 EUR) | 1033,60 | EURO | |
Summe: | 1160,00 | EURO |
Weiters seien Fortbildungskosten für die Sprachschule Kapstadt in Höhe von 254,73 Euro sowie das Austro-American Institute of Education in Höhe von 260,00 Euro angefallen.
Mit Schreiben vom erklärte der Bw., dass er Ingenieur für Bauphysik, Akustik und technischen Schallschutz sei und als Konsulent für Architekten, Bauherren etc. tätig werde. Seine Konsulententätigkeit führe ihn auch zu internationalen Baustellen, wo vor allem Englisch gesprochen werde. Da er in einem speziellen Fachgebiet am Bau tätig sei, sei das Erlernen und die richtige Anwendung der berufsspezifischen Fremdsprachenkenntnisse in einem nicht englischsprachigen Land sehr schwierig. Deshalb habe er sich im Jahr 2007 für die Durchführung eines Praktikums in einem Ingenieurbüro in einem englischsprachigen Land, begleitet von einem Sprachschulbesuch entschieden.
Beigelegt war ein Schreiben der Fa. MH-A, in dem bestätigt wird, dass der Bw. m bis in deren Büro in Cape Town gearbeitet hat. Während dieser Zeit sei er mit nachfolgenden Projekten beschäftigt gewesen:
RSG Glass: Attenuator design confirmation for glass molding fans
Liberty Grande Building: Assessment of glazing requirements for traffic noise isolation
Cape Town International Airport; Assessment of noise in VIP lounge area.
Weiters übermittelte der Bw. ein Schreiben der M GmbH vom , mit dem dem Bw. mitgeteilt wurde, dass er trotz zweier Vorstellungsgespräche in Berlin nicht beschäftigt werden könne.
Gemäß der Bestätigung der Sprachschule in Cape Town nahm der Bw. vom 9.5.-10.5. weiters vom 15.5.-31.5. (insgesamt fünf Lektionen) an einem Sprachkurs teil.
Das Austro-American Institute of Education bestätigte, dass der Bw. an einem Kurs Intermediate Conversation im Zeitraum vom 8.- teilgenommen hat.
Weiters liegt im Akt ein Teilnehmervertrag der Bildungszentrum Dresden auf. Demgemäß nahm der Bw. an einer Fortbildungsveranstaltung für Sachverständige für Schäden an Gebäuden der Stufe 1 Matrikel 33 teil. Die Maßnahme habe am begonnen und am geendet und insgesamt 142 Unterrichtsstunden umfasst.
Am erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007, in dem es Werbungskosten in der Höhe von insgesamt 3.865,60 € berücksichtigte. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland nach Lehre und Rechtsprechung nach jenen Merkmalen richte, welche für die steuerliche Anerkennung von Studienreisen erforderlich seien. Demnach seien die Reise- und Aufenthaltskosten soweit nicht ihre ausschließlich berufliche Bedingtheit nach Organisation, Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen sowie Zeitrahmen für allgemein interessante Programmpunkte und Freiheit zweifelsfrei erkennbar sei, die nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei nicht feststellbar, inwieweit allgemein interessante Programmpunkte bzw. Freizeit involviert seien. Somit hätten lediglich die eigentlichen Kurskosten, nicht aber auch die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt werden können.
Am brachte der Bw. die Berufung ein und führte aus, dass es sich bei den von ihm angegebenen Kosten, für das im Ausland durchgeführte berufsspezifische Sprachpraktikum bzw. Studienreise nicht um einen gewöhnlichen Sprachkurs gehandelt habe, der auch im Inland absolviert werden hätte können, sondern um ein spezielles Praktikum in einem Ingenieursbüro, wo man durch den direkten Kontakt mit den Mitarbeitern dieses Büros bei der täglichen Arbeit vor allem die berufsspezifischen Sprachfertigkeiten trainieren und lernen könne. Dieses berufsspezifische Sprachpraktikum habe er in einem Ingenieursbüro für Bauphysik, Akustik und technischen Schallschutz in Cape Town durchgeführt. Neben der bei der Bearbeitung von Projekten notwendigen Kommunikation im Büro habe er auch Baustellen besucht und habe an Baustellenbesprechungen teilgenommen. Dadurch habe er seinen berufsspezifischen, auf sein Fachgebiet bezogenen Sprachwortschatz in Englisch erweitern und trainieren können. Im Zeugnis des Ingenieursbüros sei der Aufenthalt angegeben sowie die Projekte, bei denen er mitgearbeitet habe. Durch dieses Sprachpraktikum habe er seine Stellung bei seinem derzeitigen Arbeitgeber, dem technisch-wissenschaftlichen Büro B festigen können, da er nunmehr in der Lage sei, auch internationale Baustellen als Konsulent für Bauphysik und Akustik zu betreuen. Derzeit bearbeite er gerade ein Projekt in St. Petersburg in Russland, wo der Generalunternehmer aus England komme und eben die Kommunikation in Englisch erfolge. Das berufsspezifische Sprachpraktikum habe er komplett selbst finanziert und organisiert. Er habe keinerlei finanzielle Unterstützung bekommen. Vergleichbare Schulungen oder Praktika von einem Unternehmen organisiert, würden ein Vielfaches kosten bzw. würde so etwas nicht angeboten. Er sei während des Praktikums von Montag bis Freitags tätig gewesen, also fünf Tage in der Woche. Die Wochenenden habe er bereits als Freizeit (Privat) herausgerechnet, weshalb er auch nur 2/3 der angefallenen Kosten als Werbungskosten angegeben habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wenn der Bw. in seiner Begründung vorbringt, dass er während seines Praktikums bei der Fa. MH-A von Montag bis Freitag gearbeitet hätte und die Wochenenden als Freizeit ausgeschieden habe, weshalb er nur 2/3 der angefallenen Kosten geltend gemacht hätte, sind diese Angaben durchaus glaubhaft und nachvollziehbar. Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass Kurse an mehr als 5 Tagen pro Woche besucht werden.
Hinsichtlich dieses Praktikums ist weiters festzuhalten, dass das Vorbringen, dass es sich um ein berufsspezifische Sprachpraktikum im speziellen um ein Praktikum in einem Ingenieursbüro, in dem er durch den direkten Kontakt mit den Mitarbeitern bei der täglichen Arbeit und bei der Mitarbeit an Projekten vor allem die berufsspezifischen Sprachfertigkeiten in Englisch erweitern trainieren und lernen können scheint der berufliche Zusammenhang, vor allem wenn man die Bestätigung der Fa. MH-A in Betracht zieht, als in ausreichendem Maß gegeben erscheint.
Der Berufung war deshalb statt zu geben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at