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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.02.2006, RV/0112-G/03

Fahrtkosten zu einer Bundesheerübung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0112-G/03-RS1
Die anlässlich einer Bundesheerübung geltend gemachten Fahrtkosten vom Wohnort zum Mobilsammelort und zurück sind den Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung gleichzustellen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FF, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber absolvierte im strittigen Jahr eine 10 Tage andauernde Bundesheerübung und machte im Berufungsweg Werbungskosten in Höhe von € 202,70 für 2 Fahrten zwischen seinem Wohnort - Mobilsammelort - Wohnort geltend (122 km x 4 Fahrten x 4,90 = S 2.929,- abzüglich S 140,- Fahrtkostenersatz vom Bundesheer = S 2789).

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt, dass es sich hierbei weder um beruflich bedingte Kosten für doppelte Haushaltsführung, noch um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle handeln würde. Außerdem werde festgehalten, dass sich der Ort der Übung innerhalb des Einzugsbereiches für Pendler befunden habe, wofür Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden könnten und andererseits würden die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales nicht erfüllt sein.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen, indem er darauf hinweist, dass man während der Zeit der Truppenübung vom Arbeitgeber abgemeldet und beim Bundesheer angemeldet werde. Man zahle auch für den vom Bundesheer erhaltenen Lohn Lohn-, bzw. Einkommensteuer. Das Finanzamt ginge einerseits her und versteuere ihm sein Einkommen vom KPSKDO I und auf der anderen Seite würden seine Werbungskosten, die im direkten Zusammenhang mit diesem Einkommen stehen würden, nicht anerkannt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Geht man von dem im Vorlageantrag vom Berufungswerber geschilderten Sachverhalt aus, so hat der Berufungswerber für die Zeit der Bundesheerübung zwischenzeitig einen anderen "Arbeitgeber" an einem anderen Beschäftigungsort. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km, dann wird zusätzlich ein Pendlerpauschale berücksichtigt.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angefallen sind, ist daher nicht möglich.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass dem Berufungswerber ein Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von S 4.000,- gutgeschrieben wurde. Ein Pendlerpauschale konnte nicht steuermindernd angesetzt werden, da die Fahrten zum Mobsammelort P und zurück zum Wohnort nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum, sondern, wie vom Berufungswerber angegeben, lediglich 2 mal erfolgten. Die Ansicht, es handle sich bei den Fahrten um Familienheimfahrten ist ebenfalls zu verwerfen, da sich der Wohnort des Berufungswerbers in einer Entfernung befindet, von dem aus die tägliche Fahrt zum Arbeitsort noch zumutbar ist. Zumindest hat der Berufungswerber zu dieser vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung geäußerten Ansicht keine Stellungnahme abgegeben. Das Finanzamt musste somit in gesetzeskonformer Weise von der Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen als Werbungskosten absehen.

Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bundesheerübung
Anmerkung
ähnlich RV/0214-K/02 betreffend Fahrtkosten
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 108
SWK 13/2007, S 456

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at