Zahlungsverzug bei Entrichtung der Geldstrafe laut mündlich verkündeter Berufungsentscheidung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
FSRV/0092-L/10-RS1 | Bei mündlichen, in Anwesenheit der Verfahrensparteien verkündeten Berufungsentscheidungen tritt die (formelle) Rechtskraft iSd § 171 Abs. 1 FinStrG sofort ein. Der nachfolgenden Zustellung der schriftlichen Ausfertigung kommt in Bezug auf die gesetzliche Fälligkeit von ausgesprochenen Geldstrafen und Wertersätzen keine Bedeutung zu. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WS, geb. am 19XX, whft. in H, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Gerhard Friedl, Steuerberater in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Amtsdirektor Ludwig Wolfsgruber, vom , StNr. 12, zur StrNr. 34, betreffend (erster) Säumniszuschlag,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz in dem oben bezeichneten Finanzstrafverfahren, in dem mit der in Abwesenheit des Beschuldigten, aber in Anwesenheit seines Verteidigers und des Amtsbeauftragten mündlich verkündeten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ. FSRV/0040-L/07, in teilweiser Stattgabe der Berufung des Beschuldigten, der (erstinstanzliche) Schuld- und Strafausspruch des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom gegen den Bf. wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Bezug auf die Tatzeiträume und die Abgaben (Einstellung hinsichtlich Umsatzsteuerhinterziehungen für Oktober und Dezember 2002 iHv. insgesamt 5.492,13 € gemäß §§ 136, 157 FinStrG) abgeändert und eine Geldstrafe von 2.800,00 €, im Nichteinbringungsfall sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ein Kostenersatz iHv. 280,00 € ausgesprochen worden war, zur StNr. 12 (Strafkonto) einen (ersten) Säumniszuschlag iHv. 56,00 € (2 % von 2.800,00 €) festgesetzt, da die ausgesprochene Geldstrafe nicht bis zum Fälligkeitstag (= ) entrichtet worden sei.
Gegen diesen, als sonstiger Bescheid im Finanzstrafverfahren iSd § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassenden Bescheid (vgl. § 172 Abs. 1 FinStrG) richtet sich die, entgegen der dem genannten Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung, nicht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) als Berufung (§ 254 BAO), sondern als Beschwerde iSd FinStrG aufzufassende Eingabe des Beschuldigten vom (idF der Eingabe vom ), in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Vorschreibung eines (ersten) Säumniszuschlages liege die oa., dem Bf. am zugestellte Berufungsentscheidung zugrunde. Am sei dem Bf. die, keinen Hinweis auf einen Fälligkeitstag enthaltende Buchungsmitteilung Nr. 1 vom zugekommen.
Der angefochtene Bescheid werde damit begründet, dass die Abgabenschuldigkeit (Geldstrafe) nicht bis zum entrichtet worden sei. Nachdem die oa. Berufungsentscheidung erst am gemäß § 163 Abs. 1 FinStrG zugestellt worden sei, könne jedoch die Fälligkeit erst am eintreten und sei am , somit rechtzeitig, ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt worden, welchem auch zwischenzeitig stattgegeben worden sei.
Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde könne die Rechtskraft der Berufungsentscheidung iSd § 171 Abs. 1 FinStrG erst mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eintreten.
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelte für die Einhebung etc. (von Geldstrafen) die BAO bzw. deren 6. Abschnitt, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt.
Wenn die Strafbehörde erster Rechtsstufe die Ansicht vertrete, dass mangels Erwähnung, dass bei zwingender schriftlicher Bescheiderlassung die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt werde, sodass der Fristenlauf des § 171 Abs. 1 FinStrG bereits bei der Verkündung der Berufungsentscheidung einsetze, so sei dem die Bestimmung des § 170 FinStrG bzw. dessen Abs. 4 ("... nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung...") entgegenzuhalten. Da die Wortwahl des Gesetzgebers ("Rechtskraft") nicht unterschiedlich gedeutet werden könne, hätte eine derartige Auslegung zur Folge, dass in vielen Fällen, nämlich jeweils nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündung einer Berufungsentscheidung, eine Änderung bzw. Aufhebung iSd § 170 FinStrG iVm. § 300 BAO wegen verstrichener Zeit gar nicht mehr möglich sei. Im Übrigen regle § 163 Abs. 1 FinStrG unmissverständlich, dass eine Rechtsmittelentscheidung schriftlich auszufertigen sei.
Es werde daher beantragt, in der (stattgebenden) Beschwerdeentscheidung festzustellen, dass die Fälligkeit der ausgesprochenen Geldstrafe erst am eingetreten sei und (sinngemäß) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Mit Schreiben vom legte der Bf. eine Kopie der an ihn zur StNr. 12 ergangenen Buchungsmitteilung (Nr. 1) vom vor, aus der zwar eine Lastschrift bzw. ein Rückstand iHv. 3.080,00 € (Geldstrafe 2.800,00 €; Verfahrenskosten 280,00 €), jedoch kein zugehöriges Fälligkeitsdatum (vgl. Hinweis 2. auf der Rückseite der Buchungsmitteilung) hervorgeht.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß der dem § 172 Abs. 1 FinStrG zufolge auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen sinngemäß zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 Säumniszuschläge zu entrichten. Dabei beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden ua. Geldstrafen mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. (Formell) Rechtskräftig ist eine erlassene, dh. bei mündlichen Bescheiden ordnungsgemäß verkündete und den Verfahrensparteien damit bekannt gegebene bzw. zu Bewusstsein gebrachte Entscheidung im Finanzstrafverfahren (vgl. zur Erlassung von Bescheiden allgemein Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 426 ff; und für das Finanzstrafverfahren §§ 56 Abs. 2, 134 und 157 FinStrG iVm. § 97 Abs. 1 lit. b BAO bzw. Fellner, FinStrG, §§ 161 - 164, Rz 30, 32 sowie Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 56/99 f) dann, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, sodass, nach der - hier im Beisein der beteiligten Verfahrensparteien (Beschuldigter bzw. Verteidiger und Amtsbeauftragter) erfolgten - mündlichen Verkündung eines, im Verfahren vor dem Berufungssenat ergangenen Straferkenntnisses (§ 164 FinStrG), grundsätzlich ein Monat danach (vgl. § 56 Abs. 2 FinStrG, §§ 108 ff BAO) die gesetzliche Fälligkeit der vom Berufungssenat (ausgesprochenen) Geldstrafe eintritt. Der nachfolgenden Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses (§ 163 FinStrG) kommt, anders als zB im Abgabenverfahren gemäß der Anordnung des § 210 Abs. 1 letzter Satz BAO, nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 1 FinStrG (vgl. § 172 Abs. 1 FinStrG: "...soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt...") eben keinerlei diesbezügliche Bedeutung zu (vgl. zB Fellner bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO).
Dem steht in Wahrheit auch nicht die Bestimmung des § 170 FinStrG bzw. die vom Bf. angeführte vermeintliche begriffliche Disparität der "Rechtskraft" nicht entgegen, da die Berichtigung von der Behörde unterlaufenen Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeiten (Abs. 1) ohnehin nicht der Sperrfrist des § 170 Abs. 4 vierter Satz unterliegt ("Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 ...").
Entsprechend der gängigen Praxis der Finanzstrafbehörden (s. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 171/2) wurde im Anlassfall die somit am (formell rechtskräftig) ausgesprochene Geldstrafe von der genannten Finanzstrafbehörde erster Instanz zwar am am zugehörigen Konto verbucht, als (maßgeblicher) Fälligkeitstag aber der nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin () liegende bestimmt. Wie bereits oben angeführt, weist die über den Buchungsvorgang zur StNr. 12 vom Finanzamt ausgefertigte und an den Bf. (zu Handen seines Verteidigers) ergangene Buchungsmitteilung keine Angaben zur Fälligkeit des ausgewiesenen Rückstandes auf.
Säumniszuschläge im Zusammenhang mit einer Geldstrafe nach dem FinStrG sind gemäß § 217 Abs. 4 BAO insofern nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3 oder 6, so zB durch die rechtzeitige, dh. noch vor Eintritt der Fälligkeit erfolgte, Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens nach § 212 BAO, gehemmt ist (lit. b), ein Zahlungsaufschub nach § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt (lit. c) oder ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist (lit. d).
§ 217 Abs. 5 BAO zufolge entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages insofern nicht, als die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt (zur getrennten Verbuchung der Geldstrafen von den übrigen Abgaben vgl. § 213 Abs. 3 letzter Satz BAO).
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. überhaupt nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Letzteres wird dann nicht zutreffen, wenn dem Abgabepflichtigen überhaupt kein Verschulden oder allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Grob fahrlässig ist in diesem Zusammenhang gleichzusetzen mit auffallender Sorglosigkeit. Letztere ist insbesondere dann gegeben, wenn vom Abgabepflichtigen die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird (vgl. zB ).
(Grobes) Verschulden von Parteienvertretern ist allerdings für den Antragsteller nicht schädlich, sofern nicht ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden seinerseits vorliegt (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 46).
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können regelmäßig auch erst in einem Rechtsmittel gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages gestellt werden. Diesfalls ist es jedoch Sache des Begünstigungswerbers, von sich aus bzw. einwandfrei und unter Ausschluss jedweden Zweifels das Vorliegen sämtlicher maßgeblichen Umstände darzulegen.
Darauf, dass sowohl Abs. 5 als auch Abs. 7 leg.cit. an den Terminus "Säumnis" im Sinne einer verspäteten Tilgung, nicht aber an andere denkmögliche Fristverstöße, wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen, anknüpft, wird hingewiesen (vgl. zB ).
Schließlich sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, nicht festzusetzen (§ 217 Abs. 10 BAO).
Der Säumniszuschlag laut den vorangeführten Bestimmungen stellt eine rein objektive Säumnisfolge und gleichsam ein gesetzliches "Druckmittel" zur rechtzeitigen bzw. zeitnahen Erfüllung der Pflicht zur Abgabenentrichtung dar, der die pünktliche Tilgung sicherstellen soll. Grundsätzlich sind, von der Regelung des § 217 Abs. 7 BAO abgesehen, die Gründe die zum Zahlungsverzug geführt haben, unerheblich. Bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen entsprechenden Säumniszuschlag festzusetzen.
Laut Aktenlage wurde im Beschwerdefall die aus der mit Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom (rechtskräftig) ausgesprochenen Geldstrafe resultierende Abgabenschuld (bis) zu dem von ihr bestimmten Fälligkeitszeitpunkt () nicht entrichtet und erst am ein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 Abs. 1 BAO (vgl. §§ 217 Abs. 4 lit. b iVm. 230 Abs. 3 BAO) gestellt. Ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO wurde bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung nicht gestellt.
Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid, da aus damaliger Sicht die oa. Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Festsetzung eines Säumniszuschlages allesamt nicht vorlagen, grundsätzlich als rechtsrichtig und zutreffend, sodass an sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen wäre.
Insofern aber, als vom Bf. (nunmehr) darauf verwiesen wird, dass er bzw. sein Verteidiger (fälschlicherweise) davon ausgegangen seien, dass - entsprechend dem § 210 Abs. 1 letzter Satz BAO - die Fälligkeit der Abgabenschuld (Geldstrafe) erst ein Monat nach der, am erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung und somit erst am eingetreten sei, kann darin aber die (nachträgliche) Geltendmachung eines mangelnden groben Verschuldens an der Säumnis und damit ein grundsätzlich auch in diesem Verfahrensstadium noch zulässiger Antrag iSd § 217 Abs. 7 BAO erblickt werden.
Für die sodann - anhand des bisherigen Parteivorbringens bzw. der Aktenlage - zu treffende Beurteilung der Verschuldensfrage (hinsichtlich des eingetretenen Zahlungsverzuges) ist vorerst zu konstatieren, dass der Bf. rechtsunrichtigerweise bzw. in einer unvertretbaren Rechtsansicht von einem späteren Fälligkeitstermin ausging. Da aber weder die angeführte, ihm zugegangene Buchungsmitteilung vom Angaben zur tatsächlichen Fälligkeit der darin ausgewiesenen Abgabenschuld enthielt, noch der Niederschrift über die Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, dass im Anschluss an die Verkündung auf die gesetzliche Fälligkeit der Geldstrafe iSd § 171 Abs. 1 FinStrG ausdrücklich hingewiesen wurde, ist das Verhalten des Bf. allenfalls als leicht zu qualifizieren (vgl. zur Verschuldensfrage bei einer unvertretbaren Rechtsansicht zB , bzw. Ritz, SWK 2001, S 337).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 170 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Fälligkeit von Geldstrafen Rechtskraft bei mündlich verkündeter Berufungsentscheidung Säumniszuschlag kein grobes Verschulden an der Säumnis |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at