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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.12.2008, RV/2699-W/08

Wohnraumsanierung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. ,Wien , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Frau Bw. (im Folgenden: Bw.) beantragte in ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Betrag von insgesamt € 3.854,24 für Sanierungsarbeiten an ihrer Wohnung in Wien. Der geltend gemachte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:


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Rechnung der Firma X-GmbH. vom über den Ankauf von zwei Fenstern und einer Haustüre samt Beschlägen
€ 1.807,98
Dämmung und Isolierung der Wände sowie Einbau der Fenster und der Türe durch die Kinder der Bw.: Aufwendungen laut Haushaltsbuch der Bw.
€ 1.320,00
weiterer Materialaufwand laut Rechnung Y-GmbH., B vom
€ 176,26
Spenglerarbeiten, Aufwand laut Haushaltsbuch
€ 550,00
SUMME
€ 3.854,24

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.

In der Bescheidbegründung wurde einerseits darauf hingewiesen, dass Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum in Form von Instandsetzungsaufwendungen (wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes oder Verlängerung der Nutzungsdauer) oder in Form von Herstellungsaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn die Arbeiten über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt werden.

Andererseits wurde dargelegt, dass reine Materialkosten für Wärmedämmung und Fenster ohne Rechnung eines befugten Unternehmers nicht als Sonderausgaben anerkannt werden können.

Die Bw. beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus: Da sie die Rechnungen für die Materialkosten der Wärmedämmung nicht mehr vorlegen könne, schränke sie ihr Berufungsbegehren auf die Absetzbarkeit der Rechnung der Firma X-GmbH vom über € 1.807,98 ein, welche die Anschaffung einer Sicherheitstüre und von Isolierglasfenstern bestätige. Die Bw. führte dazu aus, diese Firma mache Werbung sowohl im Fernsehen als auch im Radio für die Abholung direkt ab Fabrik und für den laut Montageanleitungen einfach zu bewerkstelligenden Selbsteinbau. Die alternativen Kosten laut Kostenvoranschlag einer Baufirma für den Einbau durch einen Professionisten iHv € 15,500,00 seien für die Verhältnisse der Bw. finanziell nicht tragbar gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind als Sonderausgaben absetzbar:

Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar

- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

- Herstellungsaufwendungen.

Voranzustellen ist, dass unter dem steuerlichen Begriff der Sonderausgaben private Ausgaben erfasst werden, die mit den Einkunftsarten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und daher weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind nur Aufwendungen oder Ausgaben, welche im direkten Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen.

Private Ausgaben sind hingegen grundsätzlich nicht abzugsfähig, sondern stellen steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988). Nur in Ausnahmefällen können private Ausgaben als Sonderausgaben abgesetzt werden, wobei diese gesetzliche Begünstigung eng auszulegen ist. Abzugsfähig sind nur die im Gesetz ausdrücklich angeführten Ausgaben:

Die gegenständliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 dient einerseits der Sanierung von Wohnraum und damit dem Steuerpflichtigen unmittelbar, ein wesentliches Motiv ist aber auch die Bekämpfung des Pfuscherunwesens; begünstigt ist daher nur die Sanierung durch "befugte Unternehmer" (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 10. Aufl., § 18 Tz 181).

Materialrechnungen alleine erfüllen nicht die Voraussetzung, dass die Sanierung durch befugte Unternehmer ausgeführt wurde und sind auch nach dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses nicht abzugsfähig. Es ist also maW kein Sonderausgabenabzug bei Selbstmontage möglich (aao, § 18 Tz 191 mwV). Dies gilt unabhängig von der Einkommenssituation des Steuerpflichtigen.

Im Berufungsfall wurde zwar im Vorlageantrag das Berufungsbegehren auf Ausgaben eingeschränkt, welche durch eine Rechnung belegt werden konnten. Die Bw. übersieht dabei aber, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Vorlage einer Rechnung, welche den Einkauf des Materials belegt, nicht genügt, sondern dass eine Absetzbarkeit als Sonderausgabe nur dann gegeben gewesen wäre, wenn der Einbau der Fenster und der Haustüre nicht durch die Bw. bzw. deren Angehörige, sondern durch einen gewerberechtlich befugten Unternehmer erfolgt wäre.

Dass die Bw. sich nach ihren eigenen Ausführungen durch den Selbsteinbau wesentliche Kosten ersparte, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sanierung
Wohnraum
befugter Unternehmer
Materialrechnung
Selbsteinbau

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at