Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 31.08.2010, ZRV/0032-Z1W/08

Erlass von Säumniszinsen nach Art. 236 ZK iVm § 98 Abs. 3 ZollR-DG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des RX, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Holzer, 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 100000/00000/2/2006, betreffend Erlass von Säumniszinsen nach Art. 236 Zollkodex (ZK) iVm § 98 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Säumniszinsen werden gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK iVm § 98 Abs. 3 ZollR-DG erlassen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ 100000/00000/1/2006, erließ das Zollamt Wien gemäß Art. 236 ZK iVm § 98 Abs. 3 ZollR-DG die mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , GZ 100000/42945/2002, in Höhe von € 50.037,70 festgesetzten Säumniszinsen bis auf € 45.607,68; im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die Abgabenfestsetzung des Zollamtes Wien vom , GZ 100/42945/28/2002, in Höhe von € 973.813,66 sei mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ ZRV/0062-Z1W/06, der Berufung teilweise stattgegeben und die Bemessungsgrundlage auf € 887.596,38 herabgesetzt worden.

Dagegen richtet sich die Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ ZRV/0062-Z1W/06, sei nicht rechtskräftig. Gegen diese Berufungsentscheidung sei nämlich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben worden. Im Übrigen sei die neu errechnete Einfuhrzollschuld nicht vorgeschrieben worden und es sei keine Zahlungsaufforderung ergangen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 100000/00000/2/2006, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Der og. Bescheid vom sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Mangels endgültiger Festlegung der Bemessungsgrundlage könne daher weder eine Vorschreibung von Säumniszinsen noch ein Erlass derselben erfolgen. Im Übrigen werde die in der Berufung vertretene Rechtsmeinung aufrecht erhalten, wonach Säumnis überhaupt erst vorliegen könne, wenn die neu errechnete Einfuhrzollschuld vorgeschrieben worden und hierzu eine Zahlungsaufforderung ergangen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Gemäß Art. § 98 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG sind an Nebenansprüchen im Verfahren der Zollbehörden ua. Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D zu erheben.

Gemäß § 98 Abs. 3 ZollR-DG sind die Nebenansprüche nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.

Der Zollsenat 1 (W) des Unabhängigen Finanzsenates hat in seiner Berufungsentscheidung vom , GZ ZRV/0172-Z1W/09, festgestellt, dass für die Bf. keine Zollschuld entstanden sei.

Die verfahrensgegenständlichen Säumniszinsen sind daher gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK iVm § 98 Abs. 3 ZollR-DG zu erlassen.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 98 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 98 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Erlass
Säumniszinsen

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