Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.02.2006, RV/1480-W/05

Berücksichtigung von Werbungskosten und Mitwirkungspflicht im Verfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. (Berufungswerber) bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Es wurde gem. § 84 EStG 1988 an das Finanzamt die Auszahlung von Bezügen durch die IAF Service GmbH an den Bw. im Jahr 2003 gemeldet.

Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom berücksichtigte das Finanzamt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die von der IAF Service GmbH an das Finanzamt gemeldeten Bezüge.

Das Finanzamt begründete diesen Bescheid wie folgt:

"Da die Ihnen zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L1) trotz Erinnerung bis heute nicht beim Finanzamt eingegangen ist, musste die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen konnten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden."

Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 ein. Begründend wird ausgeführt, dem Bw. sei es aus beruflichen und privaten Gründen trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht möglich gewesen die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Der Bw. begründet seine Berufung damit, dass im Einkommensteuerbescheid Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt worden seien. Der Bw. werde sich bemühen die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 bis Ende Jänner 2004 einzureichen.

Der Bw. sei vom Finanzamt auch betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 zur Einreichung aufgefordert worden, habe dann aber vergessen bzw. zu spät erfahren, dass man die Aufwendungen für die Arbeitssuche auch geltend machen könne. Für Rückfragen stehe der Bw. unter näher angegebenen Telefonnummern zur Verfügung.

Der Bw. wurde mit Vorhalt vom u.a. ersucht seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 insoweit zu ergänzen, als er zur Einreichung der Unterlagen 2003 samt Belegen aufgefordert wurde. Betreffend Pendlerpauschale wurde der Bw. ersucht seine Arbeitszeiten sowie den Dienstort anzugeben und zu erklären, warum ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden könne (Aufstellung über günstigstes Verkehrsmittel, Wegzeiten einschließlich Wartezeiten, kürzeste Straßenverbindung).

Das Finanzamt setzte eine Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis zum . Das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wurde vom Bw. nicht beantwortet.

Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom wurde die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte begründend wie folgt aus:

"Da Sie bis heute trotz Aufforderung keine Unterlagen eingereicht haben, war die Berufung abzuweisen."

Mit Schriftsatz vom stellte der Bw. einen "Antrag auf Entscheidung über die Berufung". In diesem Antrag führt der Bw. aus, was das Ganze solle sei ihm zwar unverständlich, denn das Finanzamt habe ja schon durch die eingeleitete Exekution einen Teil der offenen Forderungen erhalten. Dem Bw. sei es mittlerweilse egal wie über seine Berufung entschieden werde, denn für die Arbeitnehmerveranlagung 2002 (Konkurs seines Arbeitgebers) sei der Bw. auch vom Finanzamt aufgefordert worden diese einzureichen, wobei er nachträglich darauf gekommen sei, dass er einiges vergessen habe bzw. erst später erfahren habe, dass man gewisse Dinge geltend machen könne.

Im "Ersuchen um Ergänzung" des Finanzamtes vom wird - mit Setzung einer Frist zur Beantwortung bis zum - wie folgt ausgeführt:

"Bitte um Vorlage der Unterlagen für das Jahr 2003, die Sie vergessen haben, geltend zu machen."

In Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom führt der Bw. aus, es stelle sich hier die Frage welche Unterlagen der Bw. ergänzen solle, wenn er die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 überhaupt noch nicht eingereicht habe, sondern durch den Konkurs seines früheren Arbeitgebers im Jahr 2002 vom Finanzamt zwangsbeglückt worden sei bzw. sei die Veranlagung vom Finanzamt durchgeführt und die errechnete Steuerschuld durch Exekution eingefordert worden.

Der Bw. könne den vom Finanzamt vorgeschlagenen Termin wieder nicht einhalten, da er momentan jede Woche von Montag bis Samstag arbeite und überhaupt nicht dazu komme die Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung zusammenzustellen.

Zu seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 und 2003 habe der Bw. noch ein prinzipielle Frage, da er von Mitte Dezember 2002 bis Mitte 2003 arbeitslos gewesen sei und in einem Artikel in der Kronenzeitung und ebenfalls auch im Kurier gelesen habe, dass gewisse Sachen geltend gemacht werden könnten, wenn man arbeitslos gewesen sei. In diesen Artikeln sei dies aber nicht näher beschrieben worden.

Der Bw. frage, was man jetzt wirklich geltend machen könne. Im "Das Steuerbuch 2003" - Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2003 für Lohnsteuerzahlerinnen und Lohnsteuerzahler, ein Service des Bundesministeriums für Finanzen - und auf der Hompage des Finanzministeriums habe der Bw. dazu überhaupt keine Angaben gefunden. Vielleicht könne das Finanzamt dem Bw. einen Tipp geben, wo er dies nachlesen könne.

Die Berufung wurde vom Finanzamt zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Da der Bw. trotz Erinnerung durch das Finanzamt die ihm zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 (Drucksorte L1) beim Finanzamt nicht einreichte, wurde der Bw. unter Berücksichtigung der von der IAF GesmbH an den Bw. gezahlten Bezüge vom Finanzamt zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt.

Der Bw. begründete seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 damit, dass Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksicht worden seien.

Der Bw. wurde vom Finanzamt mit "Ersuchen um Ergänzung" vom aufgefordert die Unterlagen 2003 samt Belegen einzureichen. Dieses Ersuchen des Finanzamtes wurde vom Bw. nicht beantwortet.

In der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt darauf verwiesen, dass die Berufung deshalb abzuweisen sei, da der Bw. trotz Aufforderung keine Unterlagen eingereicht habe.

Gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes brachte der Bw. einen "Antrag auf Entscheidung über die Berufung" ein. Der Bw. machte in diesem Schreiben hinsichtlich Höhe und Art der laut Berufungsausführung nicht berücksichtigten Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen keine Angaben. Es wurden in diesem Antrag auch Unterlagen (Belege) betreffend die in der Berufungsbegründung nach Ansicht des Bw. nicht berücksichtigten Werbungkosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen weder angeführt noch vorlegt.

Mit "Ersuchen um Ergänzung" vom wurde der Bw. abermals gebeten, die Unterlagen für das Jahr 2003 vorzulegen.

Zum Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes vom verweist der Bw. einerseits darauf, dass der Bw. nicht dazu komme die Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung zusammenzustellen, anderseits bezieht er sich auf nicht näher bezeichnete Artikel der Tagespresse, mit dem wenig konkreten Hinweis darauf, es könnten gewisse Sachen geltend gemacht werden, wenn man arbeitslos gewesen sei. Weiters führt der Bw. aus, er habe weder aus dem Steuerbuch 2003 noch von der Homepage des BMF Angaben gefunden, was er geltend machen könne und ersuche das Finanzamt um einen Tipp, wo er dies nachlesen könne.

§ 115 Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind."

Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl. Erkenntnis vom , 91/14/0089 - 91 und vom , 92/15/0159)

Die Partei trifft also ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 115 Tz 8).

Auch reicht die Pflicht zur amtswegigen Sachaufklärung nur soweit, als der Behörde entsprechende Ermittlungen zumutbar sind. Der Rahmen der zumutbaren Sachaufklärung ist rascher ausgeschöpft, wenn der Abgabepflichtige die Mitwirkung verweigert und so für die Abgabenbehörde die erste und wichtigste Informationsquelle ausfällt (vgl. Beiser, "Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren", ÖStZ 1991, S 102).

§ 119 BAO Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen."

Die Offenlegungspflicht besteht "nach Maßgabe der Abgabenvorschriften". Daher besteht eine Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung dann, wenn sie gesetzliche angeordnet ist, wie in der Abgabenerklärungspflicht gemäß § 42 EStG 1988.

Der Offenlegung dienen vor allem Abgabenerklärungen, aber auch die Beantwortung von Vorhalten (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 119 Tz 5 u. - 0263).

§ 42 EStG Abs. 1 EStG 1998 lautet auszugsweise:

"(1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder ..."

§ 133 Abs. 1 BAO lautet:

(1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgbenerklärungen erfolgen."

Der Berufungsvorentscheidung kommt im Verwaltungsverfahren vor den Abgabenbehörden Vorhaltscharakter zu (vgl. ,238, weiters , , 99/13/0251).

Da der Bw. trotz Aufforderung durch das Finanzamt (Zusendung einer Drucksorte L1) und somit der Verpflichtung gemäß § 42 EStG 1988 und § 133 Abs. 1 BAO zur Abgabe einer Erklärung eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt nicht eingereicht hat, konnte das Finanzamt bei der Veranlagung auch keine Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.

Weiters wurde vom Bw. das Ersuchen des Finanzamtes Unterlagen mit Belegen für 2003 betreffend die in der Berufung beantragten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorzulegen, nicht beantwortet.

Auch im - nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung gestellten - Vorlageantrag erstattet der Bw. kein Vorbringen betreffend Art und Höhe der nach den Berufungsausführungen des Bw. vom Finanzamt nicht berücksichtigten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Da dieser Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukam, wäre es Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, der Feststellung des Finanzamtes, dass trotz Aufforderung keine Unterlagen eingereicht worden seien und die Berufung daher abzuweisen gewesen sei, damit zu begegnen, ein konkretes Vorbringen betreffend Art und Höhe der beantragten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu erstatten sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Schließlich ist auch der Beantwortung eines weiteren Vorhalts des Finanzamtes kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, wenn u.a. ausgeführt wird, es könnten im Zusammenhang mit der zeitweiligen Arbeitlosigkeit des Bw. "gewisse Sachen geltend gemacht werden." Auch können Ausführungen des Bw., er habe im "Steuerbuch 2003" sowie auf der BMF-Homepage keine Angaben gefunden, was man geltend machen könne, und könne ihm vielleicht das Finanzamt einen Tipp geben, wo er dies nachlesen könne, ein konkretes Vorbringen nicht ersetzen.

Es geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass dem Bw. beginnend mit der Aufforderung eine Abgabenerklärung einzureichen (Zusendung einer L1) sowie Vorhalten dahingehend das in der Berufung behauptete Vorliegen von Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen möge durch Einreichung der Unterlagen für 2003 mit Belegen untermauert werden, dem Bw. ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist seine rechtlichen Interessen zu vertreten. Der Bw. reichte trotz Verpflicht dazu keine Abgabenerklärung beim Finanzamt ein und erstattete in Beantwortung der Vorhalte kein Vorbringen, das geeignet war seine Berufung zum Erfolg zu führen.

Es ist auch durch das Nichteingehen auf die vom Bw. allgemein formulierte Frage in seinem Schriftsatz vom , was "man jetzt wirklich geltend machen" könne und ob das Finanzamt dem Bw. einen Tipp geben könne, wo er dies nachlesen könne, die Rechtsbelehrungspflicht gem. § 113 BAO sowie das Auskunftspflichtgesetz (APG) nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht verletzt, da sich die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO nur auf Verfahrensangelegenheiten bezieht (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 113 Tz 1).

Der Bw. ist im gesamten Verfahren seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 119 BAO) insofern nicht nachgekommen, als er keine Angaben über Art und Höhe jener Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemacht hat, deren Berücksichtigung er in seiner Berufung begehrt und konnten daher auch vom Bw. nicht bekanntgegebene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitnehmer
Ermittlungspflicht
Mitwirkungspflicht
Werbungskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at