Haftung infolge unrechtmäßiger Geltendmachung von Vorsteuern
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GU, vertreten durch GR, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf € 10,292.980,78 (S 141,634.503,50) anstatt S 178.626.235,00 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von S 178.626.235,00 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass gegen sie mit undatiertem Haftungsbescheid als angenommenen faktischen Geschäftsführer der B-GmbH die Haftung für Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1999 im Betrag von S 178.626.235,00 geltend gemacht worden sei.
Die Haftung sei nicht ausreichend begründet und im Hinblick auf den Umstand, dass das Verfahren gegen die B-GmbH zur Feststellung allfälliger Abgabenschulden noch gar nicht rechtswirksam abgeschlossen worden sei, auch nicht gerechtfertigt. Die angeblich hinterzogenen Beträge, die im Haftungsbescheid angeführt seien, seien beträchtlich überzogen und würden einer genaueren Überprüfung im Rahmen des Steuerverfahrens der B-GmbH nicht standhalten. Da sohin die Abgabenverbindlichkeiten der B-GmbH und somit auch der Betrag, mit welchem die Bw. in Haftung genommen werden könne, nicht feststünden, leide der angefochtene Bescheid an einem erheblichen Mangel. Darüber hinaus fehle als wesentlicher Bestandteil ein Bescheiddatum.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Laut Eintragung im Firmenbuch oblag der Bw. als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Vom Vorliegen einer lediglich faktischen Geschäftsführung kann somit keine Rede sein, zumal die Bw. sowohl in der Beilage vom zum Fragebogen anlässlich der Gründung einer Gesellschaft als auch in den Abgabenerklärungen der Gesellschaft als Geschäftsführer bzw. gesetzlicher Vertreter genannt ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Konkursverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können. Laut Bekanntgabe des Masseverwalters vom auf Vorhalt vom gelangt im Falle der völligen Bestreitung der Forderung des Finanzamtes eine Quote von 2,4 % und im Falle der vollständigen Anerkennung der Forderung des Finanzamtes eine Quote von 1,017 % an die Konkursgläubiger zur Auszahlung. Es ist daher von einer Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Ausmaß von (zumindest) 97,6 % auszugehen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Obwohl der Bw. bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Geltendmachung von Vorsteuern mittels gefälschter Rechnungen zum Vorwurf gemacht wurde, hat sie im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, wonach die objektive Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens (nämlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben) ihr subjektiv nicht vorwerfbar wäre. Bestätigt wird das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zudem durch die Aussage der Bw. anlässlich ihrer Vernehmung als Beschuldigte vom , wonach auf Grund wirtschaftlicher Probleme Mitte der Achtziger-Jahre KK auf die Idee gekommen sei, Vorsteuern auf Grund fingierter Eingangsrechnungen (auf Grund gefälschter Rechnungen der FV) zu lukrieren, wobei die Blankoformulare in Ungarn hergestellt worden seien, sodass sie sich der Abgabenhinterziehung in Höhe von ca. S 100,000.000,00 durch steuerliche Geltendmachung von gefälschten Rechnungen der FV schuldig bekenne.
Dem Einwand, dass die angeblich hinterzogenen Beträge, die im Haftungsbescheid angeführt seien, beträchtlich überzogen seien und einer genaueren Überprüfung im Rahmen des Steuerverfahrens der B-GmbH nicht standhalten würden, ist vorerst zu entgegnen, dass der von EZ (vom Landesgericht für Strafsachen Wien beauftragte Sachverständige) ermittelte Umsatzsteuermehrbetrag laut Gutachten vom im Zeitraum Jänner 1990 bis Jänner 2001 insgesamt S 248,779.660,00 beträgt und damit erheblich höher ist als der vom Finanzamt ermittelte. Da die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen 1993 bis 1999 mit Bescheiden vom mit den Beträgen von S 19,291.900,00, S 21,532.656,00, S 30,483.473,00, S 37,731.625,00, S 22,971.622,00, S 33,458.793,00 und S 31,416.894,00 festgesetzt wurden, ist dem Einwand entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Verfahren über die Heranziehung der Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.
Sofern die Bw. mit dem Vorbringen, dass das Verfahren gegen die B-GmbH zur Feststellung allfälliger Abgabenschulden noch gar nicht rechtswirksam abgeschlossen worden sei, die mangelnde Rechtskraft der haftungsgegenständlichen Abgaben einwendet, ist dem zu erwidern, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( 82/80) kein Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 1 BAO ist, dass die Abgabe, hinsichlich derer die Haftung besteht, im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung bereits rechtskräftig festgesetzt wurde. Auch die Rüge bezüglich des Fehlens ein Bescheiddatums als wesentlicher Bestandteil eines Bescheides ist nicht zielführend, da die Angabe eines Bescheiddatums trotz der Bestimmung des § 96 BAO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () entbehrlich ist, weil dieser ohnehin erst durch seine Bekanntgabe Wirksamkeit erlangt.
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als die haftungsgegenständlichen Abgaben infolge Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 bis 1999 mit Bescheiden vom vermindert wurden und laut Rückstandsaufgliederung vom nur mehr mit den Beträgen von € 359.454,91 (S 4,946.207,40), € 1,564.839,14 (S 21,532.656,00), € 1,875.361,87 (S 25,805.541,94), € 2,070.909,64 (S 28,496.337,92), € 981.877,28 (S 13,510.925,94), € 1,699.482,35 (S 23,385.386,98) und € 1,994.161,68 (S 27,440.262,97) unberichtigt aushaften. Der sich ergebende Betrag von € 10,546.086,87 war weiters um die Konkursquote von höchsten 2,4 % zu kürzen, da auf Grund der Konkursquote lediglich von einer Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Ausmaß von (zumindest) 97,6 % auszugehen ist, sodass sich ein Haftungsbetrag von € 10,292.980,78 (S 141,634.503,50) ergibt.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 10,292.980,78 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | faktische Geschäftsführung Uneinbringlichkeit Rechtskraft Bescheiddatum |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at