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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.02.2006, RV/1329-W/03

Wurde das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) stellte für seinen Sohn E., geb. am , ein Ansuchen um Wiederauszahlung der Familienbeihilfe ab und führte dazu aus:

" E.S. leistete seinen Präsenzdienst vom bis und ist seit in einem befristeten Ferialarbeitsverhältnis beschäftigt, wobei das Entgelt die Zuverdienstgrenze für Studenten unterschreitet. Zum regulären Studienbeginn im Okt. 03 wird er, wie schon mitgeteilt, inskribieren. Da Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit vom Präsenzdienst bis zur Berufsausbildung besteht, stelle ich hiermit den Antrag auf Familienbeihilfe und ersuche um positive Erledigung.

Da Sie im Schreiben vom auf die Inskriptionsmöglichkeit im Frühjahr 03 hinweisen, wäre das ein Einstieg mitten im Schul- bzw. Studienjahr und ich kann mir eine Ungleichbehandlung über die Auswahl des Studiums nicht vorstellen.

Hätte der Sohn wie üblich den Präsenzdienst ab Sept. 02 abgeleistet, wäre somit der Inskriptionstermin Frühjahr 03 gar nicht in Frage gekommen. Die Anzahl der Monate für die Auszahlung der Familienbeihilfe wäre in beiden Fällen sieben bis Studienbeginn."

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid und wies den Antrag des Bw. vom mit folgender Begründung ab:

"...e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird.

Ihr großjähriger Sohn E. hätte somit mit Sommersemester 2003 (frühestmöglicher Zeitpunkt) seine Berufsausbildung beginnen müssen."

Der Bw. erhob mit Schreiben vom fristgerecht Berufung und führte dazu aus:

"Ich berufe gegen diesen Bescheid mit der Begründung, dass die Annahme des Finanzamtes, die Berufsausbildung des Sohnes müsste unbedingt mit dem Sommersemester der Universität beginnen, in meinen Augen eine Willkürliche ist.

Sohn E. hat mit Ende Juni 2002 die HAK mit der Matura als Studiumsvoraussetzung abgeschlossen und ist mit 1. Juli sofort zum Bundesheer eingerückt und hat dort in ununterbrochener Reihenfolge seinen Präsenzdienst bis absolviert.

1) Ich bin der Meinung, dass auch ein Schüler Anspruch auf Urlaub bzw. Ferien hat, und sehe daher den frühestmöglichen Studienbeginn nicht mit März 03 an.

2) Maturanten, die mit Sept. einrücken, können bis Studienbeginn nach meiner Berechnung 7 Monate an Beihilfe beanspruchen, im Falle unseres Sohnes wären es ebenso viele. Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe stellt somit eine Ungleichbehandlung zwischen den Studienanfängern dar.

3) Außerdem ist mir bekannt, dass die Auffassung des Finanzamtes Gänserndorf nicht überall geteilt wird, sodass zu prüfen ist, wie andere Finanzämter entscheiden, damit bei den Entscheidungen der Maturanten und Eltern Rechtssicherheit herrschen kann."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Laut hierortiger Unterlagen bzw. Angaben leistete der obgenannte Sohn bis den Präsenzdienst ab. Im Herbst 2003 wird voraussichtlich ein Studium begonnen werden. Dazwischen fallen "Ferien" an.

§ 2 Abs. 1 lit. e des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 normiert:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Entsprechend dem Obgesagten ist (daher) der Beginn des Studiums im Herbst (2003) nicht der "frühestmögliche Zeitpunkt"!

Laut derzeitigen Unterlagen bzw. Gegebenheiten kann eine FB-Gewährung erst ab dem Wintersemester (= Oktober 2003) erfolgen."

Der Bw. stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus, dass in der Berufungsvorentscheidung in keiner Weise auf seine Argumente eingegangen worden sei.

Er weise wiederholt darauf hin, dass viele Studien an Akademien, Fachhochschulen und Universitäten erst mit dem Wintersemester begonnen werden könnten. Beweis: Anfrage bei den genannten Institutionen.

Das Gesetz so auszulegen, dass ohne Rücksicht auf Verluste nur der nächstmögliche Zeitpunkt zähle, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu bewahren, widerspreche dem natürlichen Rechts- und Gleichheitsempfinden.

Außerdem sei dem Bw. bekannt, dass andere Finanzämter in NÖ den Anspruch auf Familienbeihilfe bei identem Sachverhalt ohne weiteres akzeptieren.

Er beabsichtige diese Angelegenheit, gemäß dem Ratschlag des Bildungsministeriums, notwendigenfalls an die Volksanwaltschaft heranzutragen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Berufungsfall ist ausschließlich strittig, ob es dem Sohn des Bw. zuzumuten war, bereits im Sommersemester 2003 mit dem Studium zu beginnen.

Der Bw. bringt diesbezüglich im Wesentlichen nur vor, man müsse einem angehenden Studenten noch ein paar Monate Ferien gönnen.

Dem ist der klare Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG entgegenzuhalten; hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, auch noch eine Ferienzeit als für den Familienbeihilfenanspruch berücksichtigungswürdig anzusehen, hätte er nicht den Terminus "frühestmöglich" verwendet.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG, demzufolge grundsätzlich noch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung Familienbeihilfe zusteht. Eine analoge Bestimmung fehlt allerdings in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG.

Es besteht nun aber keinerlei Zweifel, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Studiums nach Ende des Präsenzdienstes per der gewesen wäre. Die vom Bw. angestellten Überlegungen hinsichtlich eines möglichen späteren Beginns des Präsenzdienstes vermögen hieran nichts zu ändern, da es nicht auf einen fiktiven, sondern auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ankommt.

Wenn der Bw. weiters anführt, dass viele Studien an Akademien, Fachhochschulen und Universitäten erst mit dem Wintersemester begonnen werden können, so behauptet er damit keineswegs, dass genau dies bei seinem Sohn, der ab dem Wintersemester 2003/2004 Betriebswirtschaft studiert, der Fall gewesen wäre.

Wenn er ferner darauf verweist, dass andere Finanzämter in Niederösterreich den Anspruch auf Familienbeihilfe bei identem Sachverhalt ohne Weiteres akzeptieren, so ist hierzu anzuführen, dass selbst für den Fall, dass dies zutreffend sein sollte, aus einer unrichtigen Verwaltungspraxis keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

Die Berufung war somit abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zumutbarkeit
Anspruch auf Ferien

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at