Fristverlängerungsansuchen per Telefonat oder E-Mail sind unwirksam
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren Mitglieder Mag. Erich Schwaiger, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über den Antrag des DI Bw, Anschrift_Bw, vertreten durch die LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., 5020 Salzburg, St.-Julien-Straße 1, vom auf Vorlage der Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Friederike Heitger-Leitich, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 den folgenden Beschluss gefasst:
Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem der Einkommensteuerbescheid vom durch den damals steuerlich nicht vertretenen Berufungswerber fristgerecht mit Berufung vom bekämpft worden war, erließ das Finanzamt die Berufungsvorentscheidung vom und versagte erstmals die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages und des Abzuges von Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern als außergewöhnliche Belastung.
Von bis befand sich der Berufungswerber im Krankenhaus in stationärer Aufnahme. Am telefonierte er mit einer Dame des Infocenters des zuständigen Finanzamtes und ersuchte um Fristverlängerung für den Vorlageantrag. Nach Rücksprache dieser Dame mit dem zuständigern Bearbeiter wurde ihm telefonisch eine Fristverlängerung bis Mitte Jänner 2010 gewährt. Es wurde ihm auch versichert, dass diese Fristverlängerung in seinem Akt vermerkt worden sei, was tatsächlich passierte (vgl. Mail des Berufungswerber an seine steuerliche Vertreterin vom sowie elektronischer Aktenvermerk des Finanzamtes vom ).
Am sandte die nunmehrige steuerliche Vertreterin eine Email an den zuständigen Bearbeiter des Finanzamtes. Diese lautete:
Sehr geehrter Herr Bearbeiter_A, wie telefonisch vereinbart ersuchen wir im Namen und Auftrag unseres oben angeführten Mandanten hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2008 vom um eine Fristverlängerung von auf , da wir bis dato noch nicht alle offenen Punkte endgültig abklären konnten. Den Nachweis für den Krankenhausaufenthalt, welcher Voraussetzung für die erste Fristverlängerung war, werden wir unserer Berufung beilegen.
Mit verfasste die steuerliche Vertreterin schlussendlich das nun zu beurteilende Anbringen und beantragte die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und eine mündliche Verhandlung.
Die Berufung wurde daraufhin am an die Rechtsmittelbehörde vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die Berufungsfrist kann nach § 245 Abs. 3 BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Wie jede andere verlängerbare Frist darf auch die Erstreckung der Berufungsfrist nur über ein vor ihrem Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen (vgl. , mwN). Ein solcher Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO3, § 245 Tz 12), das grundsätzlich schriftlich einzureichen ist (vgl. Ritz, BAO3, § 85 Tz 5).
Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind (vgl. ; , 2001/13/0279).
Das gilt aber auch für Anbringen mittels Email. Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Dazu ergingen für den streitgegenständlichen Zeitraum zwei Verordnungen:
● Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 idF BGBl. II Nr. 395/2002 (TelekopieV)
● Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 114/2009 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FonV 2006)
Beide Verordnungen sehen die Einreichung von Anbringen per Email nicht vor (vgl. ), die deshalb weder in den Anwendungsbereich des § 85 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO fällt ().
Das alles gilt sinngemäß auch für einen Vorlageantrag, der gem. § 276 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung einzubringen ist (§ 276 Abs. 4).
Die Berufungsvorentscheidung wurde mit ausgefertigt und der Post übergeben. Sie gilt damit als am zugestellt (§ 26 Abs. 2 ZustG). Da der auf einen Sonntag fiel, endete die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am (§ 108 Abs. 3 BAO).
An diesem Tag führte der Berufungswerber auch ein Telefonat mit dem Finanzamt, was mit dem oben wiedergegebenen Aktenvermerk des Finanzamtes vom intern beurkundet wurde. Mangels Schriftlichkeit lagen aber weder mit diesem Telefongespräch noch mit dem per Email vom eingebrachten Anliegen wirksam gestellte Anträge auf Erstreckung der Vorlagefrist vor. Auch die telefonische Mitteilung des Bearbeiters des Finanzamtes, wonach die Rechtsmittelfrist verlängert worden sei, stellt keinen rechtsgültigen Bescheid dar (vgl. ), auf dessen Wirkung sich der Berufungswerber stützen könnte (vgl. ).
Nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 276 Abs. 4 BAO hat die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese Vorschrift gilt zwingend und räumt weder dem Finanzamt noch dem Unabhängigen Finanzsenat einen Ermessensspielraum ein, woran auch die zweifelsohne vorliegende gegenteilige telefonische Zusicherung des Finanzamtes nicht ändern kann.
Nur ein rechtzeitig gestellter Vorlageantrag führt dazu, dass die Berufung wieder als unerledigt gilt. Ansonsten wirkt die Berufungsvorentscheidung wie die Entscheidung über die Berufung (§ 276 Abs. 2 BAO) und das Rechtsmittelverfahren gilt mit deren Erlassung als abgeschlossen.
Der Unabhängige Finanzsenat ist im Rahmen der Prüfung des Vorlageantrages nicht befugt, die Zulässigkeit anderer verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zur Änderung der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung zu prüfen.
Da die Sachlage ausreichend geklärt ist, der Berufungswerber zur Fristenwahrung entsprechend Stellung genommen hat, weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten waren und dadurch allen Verfahrensbeteiligten nur zusätzliche Kosten entstanden wären, wurde von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 3 BAO abgesehen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at