Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.02.2005, RV/0257-L/04

Keine Fremdüblichkeit bei pauschalen Honorarzahlungen einer Sängerin an den Lebensgefährten.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0257-L/04-RS1
Pauschale Zahlungen einer Sängerin für als Managertätigkeiten bezeichnete Hilfsdienste des Lebensgefährten halten einem Fremdvergleich nicht stand, wenn es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt; wenn es keine Anhaltspunkte über die Bestimmung der Höhe der pauschalen Zahlungen gibt; wenn kein zeitlicher Leistungsnachweis erbracht werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Umsatzsteuer 2002:
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen
40.355,34
Summe Umsatzsteuer
4.377,09
Gesamtbetrag der Vorsteuern
- 1.481,35
Zahllast
2.895,74
Einkommensteuer 2002:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
25.054,20
Einkommen
24.994,20
Einkommensteuer
6.106,97

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), von Beruf Sängerin, machte im berufungsgegenständlichen Jahr verschiedene Ausgaben als Betriebsausgaben geltend. Lt. Beilage zu den Steuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) würden den Einnahmen in Höhe von 43.977,38 € (plus Privatanteil Telefon 50,00 €) Ausgaben in Höhe von 32.269,58 € gegenüberstehen. An Umsatzsteuer wurde ein Betrag von 4.263,18 € errechnet, an Vorsteuer ein Betrag von 1.664,98 €.

Das zuständige Finanzamt nahm im Zuge der Veranlagung sowohl bei den Betriebsausgaben als auch bei den Vorsteuern folgende Kürzungen vor:


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Vorsteuer
Bruttoausgaben
GH Reisekosten
62,61
375,66
Kleidung "Auftritt"
2,52
15,17
Spende
38,00
Strafen Organe
107,80
GIS Rundfunkgebühren
36,28
227,62
Apotheke
230,91
Kosmetik
92,50
595,18
Bankzinsen und Spesen
5.192,82
Gesamtkürzungen
193,91
6.783,16

Mittels Bescheiden vom wurde die Vorsteuer also mit einem Betrag von 1.471,07 € festgesetzt; der Gewinn wurde mit einem Betrag von 19.090,96 € errechnet. Bei der Begründung wurde auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen.

Begründung im Jahr 2001: Die als Reisekosten beantragten tatsächlichen Verpflegungskosten hätten nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Hinsichtlich der Verpflegungskosten sei nur die Gewährung der gem. § 26 Z 4 EStG gesetzlich vorgesehenen Pausschalsätze zulässig. Strafen seien typische Aufwendungen und Ausgaben der privaten Lebensführung und somit gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig. Die beantragten Aufwendungen für Berufs- bzw. Arbeitskleidung (Haarband, Socken, Unterwäsche, Schuhe, Pullover, usw.) hätten nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können, weil es sich dabei nicht um typische Berufs- bzw. Arbeitskleidung handeln würde. Die angefallenen Kosten für Medikamente und dgl. (Aufwendungen Apotheke) würden keine Betriebsausgaben im Sinne des EStG darstellen, sondern außergewöhnliche Belastungen. Eine Anerkennung der als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden sei nicht zulässig, denn diese Aufwendungen würden offensichtlich überwiegend der Repräsentation dienen. Repräsentationsaufwendungen und dgl. seien gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig. Bei einem betrieblich genutzten Konto seien nur die Zinsen und Spesen als Ausgabe abzugsfähig und nicht die Tilgung. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Kosmetikkosten werde auf die Begründung der Veranlagungsjahre 1995 bis 1998 verwiesen.

Begründung 1995 und 1996: Aufwendungen, die der Erhaltung der Gesundheit bzw. eines gepflegten Aussehens dienen würden, seien dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen. Seifen, Haarshampoos, Kosmetikartikel, Solarium Besuche usw. die auch von anderen Steuerpflichtigen z.B. im Supermarkt erworben werden können bzw. Leistungen die auch für andere von Interesse sein können, seien nicht abzugsfähig. Es treffe zwar zu, dass nicht jede berufliche Tätigkeit in gleicher Weise oder in gleichem Ausmaß mit Belastungen und Strapazen für den menschlichen Körper verbunden sei, doch dem entsprechend könne auch der Aufwand für regelmäßige Körperpflege unterschiedliches zeitliches und finanzielles Ausmaß erforderlich machen. Dies würde aber nichts daran ändern, dass Aufwendungen, die der üblichen Körperpflege dienen würden, stets und im vollen Umfang zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2002 erhoben. Darin wurde eine Verteilung des Gewinnes auf drei Jahre ("Pauschalierung für Künstler") beantragt. Der Gewinn solle auf die Jahre 2000 bis 2002 verteilt werden. Weiteres werde um die Richtigstellung der GH Reisekosten, Miete, Strom und LSG-Wien ersucht. Weiteres um eine dementsprechende Anpassung der Vorsteuern.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bw. ersucht, die Ausgaben in Höhe von 6.000,00 € für "Management" nachzuweisen. Um welche Ausgaben würde es sich dabei handeln?

In einem Telefonat mit Herrn W gab dieser bekannt, dass er für die Bw. sämtliche Managertätigkeiten (Plakatieren, Suche nach Sponsoren, Auftritte organisieren) durchführe. Er sei an der gleichen Adresse wie die Bw. wohnhaft. Im Jahr 2003 hätte die monatliche Auszahlung 750,00 € betragen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründen wurde ausgeführt, dass bei der Umsatzsteuer eine Verteilung von Umsatz- und Vorsteuerbeträgen nicht vorgesehen sei. Ein Antrag auf Verteilung der künstlerischen Einkünfte auf drei Jahre sei spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen. Nach Ergehen des Steuerbescheides könne ein bis dahin nicht gestellter Antrag nicht mehr nachgeholt werden.

Mit Eingabe vom wurde neuerlich Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr erhoben (Vorlageantrag). Darin wurde beantragt, noch folgende Kosten zu berücksichtigen:


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Vorsteuer
Ausgaben (brutto)
GH Rechnungen
66,61
375,66
Apotheke
230,91
Kosmetik
92,50
595,18
Gesamtbetrag
159,11
1.201,75

Mit Datum wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Schreiben seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. aufgefordert, die streitgegenständlichen Ausgaben (GH Rechnungen, Apotheke, Kosmetik) näher zu beschreiben. Welche Aufgaben und Tätigkeitsbereiche hätte der Manager (schriftlicher Vertrag?)?

Im diesbezüglichen Antwortschreiben wurde folgendes festgehalten: Manager: Der Manager würde sehr viele Sponsoren über Telefon (Auftritte) hereinholen und müsse die Feste organisieren. Die weiteren Tätigkeiten des Managers seien Plakatieren, Besprechungen mit Gemeinden, Fernsehen, Zeitungen, Radio. Der Manager sei verantwortlich für Plakatentwürfe, Kopieren und die gesamte Werbung. Der Manager würde auch die jährlichen Steuerabschlüsse machen. Er sei ca. 30.000 km im Jahr für die Sache unterwegs und hätte dafür im Jahr 2002 pro Monat 500,00 € bekommen. Die Zahlung sei bar erfolgt (Ausgangsbelege).

Apotheke: Inhalt dieser Aufwendungen seien folgende Produkte: Beruhigungsmedikamente für Live Auftritte, Hand- und Gesichtscreme, Medikamente für Fieberblase, Nasenspray, Tabletten um auftrittsfit zu sein, Kamilosan für die Stimme.

Kosmetik: Behandlung von Pigmentflecken im Gesicht (142,20 €); Dr. M Spritze um für Auftritt fit zu sein (Bauchschmerzen, 4 x 40,00 €); Gesichtscreme (12,99 €), Make Up (2 x 27,00 €); weitere ähnliche Artikel.

GH Reisekosten: Treffen mit Tourismus für möglichen Auftritt (2,11 €); Sitzung mit Gastronomen für Fest in Pregarten (120,35 €); Kosten Plakatieren (19,00 €); Einsammeln Plakattafeln (11,90 €); Messe Graz (22,30 €); Sitzung mit Fernsehchef MT1 (13,90 €); 2 Sitzungen mit Fernsehchef MT1 (19,50 €); Gemeindearbeiter für Benefizkonzert (40,40 €); Treffen mit Produzent für CD Aufnahme (38,00 €); Filmdrehtag für Pregarten Filmcrew, Bürgermeister, usw. (70,20 €); Filmdrehtag für Pregarten MT1 (19,50).

Die Apothekenkosten (230,91 €) und Kosmetikkosten (595,18 €) seien unbedingt notwendig um bei Auftritten überhaupt singen zu können. Man müsse gesund sein und sich notfalls mit Medikamenten auftrittsfit machen. Als Sängerin müsse man gut aussehen, um überhaupt im Geschäft Erfolg zu haben. Die Vorsteuern bei den Kosmetikkosten würden 92,50 € betragen.

Mit Datum wurde seitens der Amtspartei der Antrag gestellt, die Ausgaben für Management in der Höhe von 6.000,00 € bei der Berufungserledigung zu würdigen. Der Manager sei der Lebensgefährte der Bw.. Am 17. August wurde mit Herrn W eine Niederschrift aufgenommen. Aus dieser Niederschrift gehe hervor, dass er von der Bw. einen monatlichen Fixbetrag erhalte und dass es keine schriftliche Vereinbarung gebe. Interessant sei die Aussage, dass zu Spitzenzeiten die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 80 Stunden betragen habe. Würde man dies auf einen Monat umrechnen, so würde sich eine Arbeitszeit von 320 Stunden ergeben. Bei einem Fixum von 750,00 € pro Monat würde dies einem Stundenlohn von rund 2,35 € entsprechen. Die Höhe des Stundenlohnes würde keinem Fremdvergleich standhalten.

In der vorgelegten Niederschrift wurde weiters festgehalten, dass Herr W seit 1996 ausschließlich als Manager für seine Lebensgefährtin tätig gewesen sei. Er hätte dafür einen monatlichen Fixbetrag erhalten (1996 bis 2000: jeweils 5000,00 ATS; 2001: jeweils 7.000,00 ATS; 2002: jeweils 500,00 €). Die Kosten für die Wohnung hätte die Bw. getragen. Seine Tätigkeiten wurden wie folgt festgehalten: Suche von Sponsoren und möglichen Auftrittsorten, Plakatieren, Aufbau Bühne, Tische und Transparente, div. Organisationsarbeiten, Entwerfen von Plakaten, Erstellung Jahresabschluss. Aufgrund des Naheverhältnisses hätte es diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung gegeben. In Spitzenzeiten im Sommer hätte die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 80 Stunden betragen.

In einem Schreiben seitens des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Bw. hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes informiert und um Stellungnahme hierzu ersucht. Weiteres wurde angeführt, dass Bewirtungskosten nur abzugsfähig seien, wenn sie der Werbung dienen würden. Bei den Rechnungen im Zusammenhang mit einem Messeauftritt sowie im Zusammenhang mit Plakatieren, könne ein derartiger Werbezweck nicht erkannt werden. Aufwendungen für Kosmetika würden grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zählen. Aufwendungen für Medikamente würden nur bei typischen Berufskrankheiten abzugsfähig sein (nicht bei Schnupfen, Heiserkeit, ...).

In einem Telefonat gab Herr W bekannt, dass er sich um sämtliche Angelegenheiten für die Bw. kümmere. Genaue Zeiten könne er nicht bekannt geben. Ob die angeführten Stunden stimmen, könne er nicht sagen. Seines Erachtens sei aber die Entlohnung jedenfalls angemessen. Er hätte sich dadurch ein Standbein schaffen wollen. Zu Beginn müsse man geringere Entschädigungen akzeptieren. Wenn das Geschäft dann später zu laufen beginne, würde man mehr verlangen können. Bevor sich ein Künstler am Markt nicht etabliert hätte, könne man eben nicht mehr verlangen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Berufungsvorentscheidung, in der die Behörde das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen darlegt und sich mit den anstehenden Sachverhaltsfragen auseinandersetzt, geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten (vgl. , , 84/16/0235). Es ist Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung bzw. dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (). Auch die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Erstbescheid sind zu berücksichtigen.

Das zuständige Finanzamt hat in der Bescheidbegründung vom die Abweichungen von den Erklärungen mit Hinweisen auf Vorjahresbescheide begründet.

Im Vorlageantrag vom wurde die Berücksichtigung folgender Ausgaben und Vorsteuern beantragt: GH Rechnungen Reisekosten: 375,66 €; 66,61 € Vorsteuern; Apotheke: 230,91 €; Kosmetik: 595,18 €; 92,50 € Vorsteuern.

Mittels Eingabe vom wurde seitens der Amtspartei noch ein Antrag auf Prüfung der Ausgaben für Management (6.000,00 €) gestellt.

Der Unabhängige Finanzsenat hat sich folglich mit diesen vier Streitpunkten auseinander zu setzen.

1.) GH Rechnungen Reisekosten: Gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den Einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartigeAufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Auf den vorgelegten Originalrechnungen scheinen keinerlei Hinweise auf Zweck und Teilnehmer der Bewirtungskosten auf. Erst im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung wurden diesbezügliche Angaben nachgereicht. Die Angaben reichen von Sitzung mit Gastronomen für Fest bis zu Plakatieren, Einsammeln von Plakattafeln, Auftritt Messe Graz, Sitzung mit Fernsehchef, Treffen mit Produzent, Filmdrehtag. Gemäß oben genannter gesetzlicher Regelungen hat der Steuerpflichtige den Werbecharakter derartiger Ausgaben nachzuweisen. Jedenfalls kein Werbecharakter kann bei den Ausgaben hinsichtlich Plakatieren (19,00 €), Einsammeln Plakattafeln (11,90 €), Auftritt Messe Graz (22,30 €), Gemeindearbeiter (40,40 €) erkannt werden. Die diesbezüglichen Ausgaben sind demnach nicht zu berücksichtigen. Aber auch bei den Bewirtungsausgaben bei den Dreharbeiten kann kein weitaus überwiegender Werbeaufwand erkannt werden. Aufgabe von einer Filmcrew ist es, Aufnahmen zu machen. Ebenso stellt die Besprechung mit Gastronomen für ein Fest in Pregarten keinen Werbeaufwand dar. Bewirtungsaufwendungen zur Schaffung eines angenehmen Arbeits- bzw. Gesprächsklimas bewirken noch keinen überwiegenden Werbecharakter. Lediglich bei dem Treffen mit Tourismusvertreter für einen möglichen Auftritt (2,11 €; VSt. 0,35 €), Sitzung mit Fernsehchef (13,90 €; VSt. 1,87 € und 19,50 €; VSt 2,91 €) und Produzenten (38,00 €; VSt. 5,15 €) kann ein derartig weitaus überwiegender Werbeaufwand erkannt werden. Diese dienen dazu, den Bekanntheitsgrad der Bw. zu fördern bzw. zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Insgesamt sind also Ausgaben in Höhe von 36,76 € (d.s. 50% von 73,51 €) gewinnmindernd zu berücksichtigen. Bei den Vorsteuern ist für Bewirtungsaufwendungen die der Werbung dienen, keine 50%ige Kürzung vorzunehmen. Die diesbezüglichen Vorsteuern sind demnach mit einem Betrag von 10,28 € zu berücksichtigen.

2.) Apotheke, Kosmetik: Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Krankheitskosten können nur bei einer typischen Berufskrankheit als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Es muss einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit geben (vgl. ). Eine derart typische Berufskrankheit kann anhand der vorliegenden Daten nicht erkannt werden. Auch die Aufwendungen für Beruhigungsmedikamente und Medikamente für Heiserkeit können nicht zur Behandlung einer typischen Berufskrankheit dienen. Nervosität und Heiserkeit gehören sicherlich nicht zu den typischen Berufskrankheiten eine Sängerin. Derartige Aufwendungen stellen allenfalls außergewöhnliche Belastungen dar. Aufgrund des Selbstbehaltes von außergewöhnlichen Belastungen würde sich aber dort keine steuerliche Auswirkung ergeben, sodass eine diesbezügliche Überprüfung nicht vorgenommen wurde. Aufwendungen für Kosmetika stellen grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung dar. Dies gilt auch bei einem erhöhten Pflegeaufwand infolge besonderer beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar (vgl. , 94/13/0001; , 95/13/0061). Hinsichtlich der Medikamente für Bauchschmerzen gilt bereits oben angeführtes über die außergewöhnlichen Belastungen. Die restlichen Positionen sind eindeutig dem Pflegeaufwand zuzuordnen (Make-Up, Hautcreme, Lockenstäbe, Pigmentfleckenbehandlung).

3.) Management (6.000,00 €): Der Lebensgefährte der Bw., Herr W, hat in den letzten Jahren zahlreiche Tätigkeiten für die Bw. im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Sängerin durchgeführt. Der Lebensgefährte hat neben den Zahlungen der Bw. keine Einkünfte erzielt (lt. Steuerakt von Herrn W). Lt. Niederschrift anlässlich einer Nachschau bei Herrn W trage die Bw. die Kosten für die Wohnung und die Aufwendungen für den PKW, welcher sich im Betriebsvermögen der Bw. befinde; für Privatfahrten werde ein Privatanteil ausgeschieden. Private Versicherungen hätte er nicht. Auch Urlaubsreisen seien nicht unternommen worden.

Mit Schreiben vom beantragte die Amtspartei die rechtliche Würdigung dieser Aufwendungen seitens des Unabhängigen Finanzsenates, da ihrer Ansicht nach ein berechtigter Zweifel an der Fremdüblichkeit dieser Aufwendungen bestehe.

Vorweg ist hier festzuhalten, dass es sich beim "Manager" um den Lebensgefährten der Bw. handelt. Somit ist jedenfalls die Judikatur im Zusammenhang mit Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zu beachten (vgl. ). Bei derartigen Rechtsbeziehungen ist der Sachverhalt dahingehend zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben dadurch zu vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss diese jedoch in der Regel entweder gar keiner Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression unterliegen. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen (vgl. ) - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. ).

Lt. Aktenlage hat der Lebensgefährte in den letzten Jahren keinerlei zusätzliche Einnahmen erzielt, sodass die Zahlungen der Bw. zu keiner Steuerlast beim Empfänger der Zahlungen geführt haben.

In oben genannter Niederschrift wurde auch festgehalten, dass es aufgrund des Naheverhältnisses keine schriftliche Vereinbarung gebe. Weiters würde die wöchentliche Arbeitszeit in Spitzenzeiten im Sommer bis zu 80 Stunden betragen. Im berufungsgegenständlichen Jahr hätte der Lebensgefährte 500,00 € pro Monat bar erhalten. In den Jahren 1996 bis 2000 hätte die Entlohnung 5.000,00 ATS pro Monat betragen, im Jahr 2001 7.000,00 ATS pro Monat. Der Tätigkeitsumfang wurde mit Sponsorensuche, Suche von möglichen Auftrittsorten, Plakatieren, Aufbau Bühne, Tische und Transparente, diverse Organisationsarbeiten, Entwerfen von Plakaten und Erstellung Jahresabschluss beschrieben.

Die hier vorliegende Geschäftsbeziehung ist also anhand oben genannter Kriterien zu beurteilen. Der Bw. wurde in einem Vorhalt vom seitens des Unabhängigen Finanzsenates die Problematik des Fremdvergleiches vorgehalten. Vor allem der niedrige Stundenlohn lt. Niederschrift vom erscheint ungewöhnlich.

Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, wurde die Bw. mit Schreiben vom nochmals um diesbezügliche Stellungnahme ersucht, da ansonsten lt. Aktenlage entschieden werde. In einem Telefonat vom gab der Lebensgefährte der Bw. (Manager) bekannt, dass er sich um sämtliche Angelegenheiten der Bw. kümmere. Genaue Zeiten könne er nicht bekanntgeben; seines Erachtens sei aber die Entlohnung jedenfalls angemessen. Gerade in der Branche in der die Lebensgefährtin tätig sei, sei zu Beginn Knochenarbeit nötig, um überhaupt Fuß fassen zu können. Wenn dann die Einnahmen steigen, würde er auch mehr verlangen können.

Strittig ist hier ob die gewählte Vorgangsweise einem Fremdvergleich standhält. Hätte ein fremder Dritter Leistungen in diesem Ausmaß und für diese Entlohnung getätigt? Hätte ein fremder Dritter Zahlungen in dieser Art geleistet? Auch wenn der Lebensgefährte der Bw. anführt, dass in Zukunft mit höheren Einnahmen zu rechnen sei, ist doch zu bemerken, dass es keinerlei Abmachungen gibt, die die Entlohnung von Umsatz oder Gewinn abhängig macht. Kein fremder Dritter würde jahrelang einen derart geringen Stundenlohn akzeptieren, ohne die vertragliche Zusicherung an möglichen zukünftigen Erträgen mitzupartizipieren. Herr W gab weiters bekannt, dass er nicht genau sagen könne, wie viele Stunden er tatsächlich für die Bw. tätig sei. Es gibt also auch keine zeitlichen Aufzeichnungen über die Arbeitsleistung. Es gibt weder schriftliche Vereinbarungen oder Aufzeichnungen über die vom Lebensgefährten erbrachten Leistungen, noch sei erkennbar, wie die Höhe der geltend gemachten Beträge berechnet worden sei. Die Bw. ist lt. Aktenlage seit 1995 als Sängerin tätig. In diesen Jahren wurden folgende Umsätze und steuerliche Ergebnisse erzielt (lt. Steuerbescheiden der entsprechenden Jahre):


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Jahr
Umsatz (in ATS)
Einkünfte aus selbst. Arbeit (in ATS)
1995
319.732,00
71.899,00
1996
334.145,45
82.876,00
1997
301.500,00
- 85.697,00
1998
220.849,40
- 136.928,00
1999
343.750,11
- 116.711,00
2000
353.004,97
85.617,00
2001
380.441,29
81.231,00
2002
555.301,58
262.697,34

Die Zahlungen an den Lebensgefährten waren im Zeitraum 1995 bis 2000 jeweils 60.000,00 ATS, im Jahr 2001 84.000,00 ATS und im Jahr 2002 6.000,00 €. Auch diese Zahlen geben kaum Anhaltspunkte, dass die Entlohnung mit den Umsätzen oder Gewinnen/Verlusten in einem Zusammenhang stehen würden. Es bleibt also die einzige Aussage des Lebensgefährten anlässlich der Nachschau, dass er in Spitzenzeiten bis zu 80 Stunden arbeiten würde. Der daraus resultierende Stundenlohn hält nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ebenfalls keinem Fremdvergleich stand.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen über den Leistungsinhalt und Art der Leistungserbringung gibt, dass kein zeitlicher Leistungsumfang dokumentiert wurde, dass es keine Anhaltspunkte gibt, wie der jeweilige Pauschalbetrag ermittelt wurde, dass sich zumindest in Spitzenzeiten ein ungewöhnlich niedriger Stundenlohn errechnet und dass es keinerlei Abmachungen über Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen gibt, um bei möglichen Umsatz- und Gewinnsteigerungen die geringe Anfangsentlohnung abzugelten. All diese Tatsachen lassen den Unabhängigen Finanzsenat zu dem Schluss kommen, dass die gewählte Vorgangsweise keinem Fremdvergleich standhält und somit steuerlich keine Berücksichtigung finden kann.

Durch diese Änderungen ergibt sich folgende Berechnung der Bemessungsgrundlagen:


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Umatzsteuer 2002:
Vorsteuer lt. Bescheid vom
1.471,07
Zuzüglich Vorsteuern aus Bewirtung (GH Rechnungen)
10,28
Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
1.481,35
Einkommensteuer 2002:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bescheid vom
19.090,96
Abzüglich Bewirtungsaufwendungen (GH Rechnungen)
- 36,76
Zuzüglich Managementaufwendungen
6.000,00
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Berufungsentscheidung
25.054,20

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lebensgefährte
Fremdvergleich
Bewirtung
Kosmetik
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at