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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 31.08.2010, RV/0823-L/09

Keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort, wenn der Partner Pensionseinkünfte bezieht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2006 wird abgeändert (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ).

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2007 bleibt unverändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommensteuer 2006

2006
Werbungskosten
4.218,96 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
22.916,21 €
Einkommen
22.856,21 €
Einkommensteuer
4.643,90 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 6.491,36 €

Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung) zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 und 2007 beantragte die Berufungswerberin die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zu berücksichtigen. 2006: 6.328,44 € 2007: 6.461,94 €

Mit Einkommensteuerbescheiden vom (betreffend das Jahr 2006) und (betreffend das Jahr 2007) wurden die Einkommensteuern erklärungsgemäß festgesetzt.

Mit Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 vom wurden die Bescheide vom bzw. gemäß § 293b BAO berichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gatte nur mehr Pensionseinkünfte hätte und die Berufungswerberin gemeinsam einen Nebenwohnsitz am in Wien angemeldet hätte. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei zumutbar. Die beantragten Aufwendungen hätten nicht mehr gewährt werden können.

Abfrage Zentrales Melderegister: Berufungswerberin: HWS in Linz seit NWS in Wien seit Gatte der Berufungswerberin: HWS in Linz seit NWS in Wien seit

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin im Jahr 2004 bei ihrem Dienstgeber um Versetzung vom Bereich der Landesorganisation Oberösterreich zur Landesorganisation Wien angesucht hätte, da sie sich nach sechsmonatigem Krankenstand, bedingt u.a. auch durch innerbetriebliche Vorgänge, außerstande gesehen hätte, ihre bisherige Tätigkeit als Führungskraft in Linz weiterhin auszuüben. Die Versetzung nach Wien hätte der Berufungswerberin weder finanzielle noch karrieremäßige Vorteile gebracht, ganz im Gegenteil. Die Berufungswerberin hätte sich auch regelmäßig über entsprechende offene Dienststellen näher an ihrem Hauptwohnsitz in Linz-Urfahr informiert. Leider hätte sich nie eine geeignete Möglichkeit ergeben. Der Gatte der Berufungswerberin hätte sich bereits damals in einer Berufsunfähigkeitspension aufgrund der Folgeschäden nach zwei Interferontherapien wegen einer Hepatitis C befunden. Die Berufungswerberin und ihr Gatte hätten aufgrund der festen familiären Bindungen nie daran gedacht, Linz als Zentrum der Lebensinteressen aufzugeben und nach Wien zu übersiedeln. Die Berufungswerberin hätte sich aus finanziellen Gründen in Wien für die kostengünstigste Wohnvariante entschieden und ein möbliertes Appartement in der Größe von 22,57 m² in einem Wohnheim des Wiener Zuwanderungsfonds bezogen, monatliche Gesamtkosten alles incl. Euro 305,37. Das Appartement würde weder über einen E-Herd, noch über die Möglichkeit eine Waschmaschine aufzustellen, verfügen. Da sich der Gatte dennoch gelegentlich bei der Berufungswerberin aufgehalten hätte, insbesondere dann, wenn es ihm gesundheitlich ganz schlecht gegangen sei, hätte er an der Adresse der Berufungswerberin einen Nebenwohnsitz anmelden müssen, zum Einen aufgrund der Bestimmungen des Meldegesetzes, zum Anderen um Probleme mit dem Wiener Zuwanderungsfonds zu vermeiden, siehe dazu Punkt 3 des Heimnutzungsvertrages. Die erhöhten Aufwendungen für den Zweitwohnsitz hätte die Berufungswerberin im Rahmen der Einkommenssteuerausgleiche für die Jahre 2004 bis 2008 geltend gemacht. Für das Jahr 2005 sei die Berufungswerberin einer Prüfung durch das Finanzamt unterzogen worden und hätte sämtliche Belege vorgelegt, die daher aktenkundig sein müssten. Dass, wie nunmehr durch das Finanzamt Urfahr eingewendet, die Möglichkeit einer Abschreibung zeitlich befristet sei, hätte die Berufungswerberin so dem Steuerbuch nicht entnehmen können. Darin stehe, dass die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dann auf Dauer abgesetzt werden können, wenn der Partner steuerlich relevante Einkünfte von mehr als Euro 2.200,00 erziele. Der Gatte würde über ein steuerpflichtiges Pensionseinkommen über diesem Grenzwert verfügen. Weiters sei im Steuerbuch angemerkt, dass, wenn der Partner nicht berufstätig sei, in der Regel die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten für zwei Jahre beansprucht werden könne. Erläuterungen zu "in der Regel" seien nicht zu finden. Aufgrund der persönlichen Wohnsituation, die den Rückschluss zweier gleichwertiger Wohnsitze im Eigeninteresse ja nicht zulassen könne, hätte die Berufungswerberin für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in gutem Glauben die Werbungskosten weiterhin geltend gemacht. Nach Auffassung der Berufungswerberin hätte sich das Finanzamt Urfahr scheinbar auch dieser Ansicht angeschlossen, da sie für 2006 und 2007 positive Einkommenssteuerbescheide erhalten hätte. Daher seien die nunmehrigen Entscheidungen und insbesondere auch die damit verbundene Rückforderung schockierend, vor allem unter dem Aspekt der finanziellen Leistbarkeit (damit sei auch die Finanzierbarkeit des notwendigen Zweitwohnsitzes und der Heimfahrtkosten gemeint) und die Berufungswerberin könne diese auch nicht verstehen. Es werde daher um wohlwollende Überprüfung der nunmehrigen Entscheidung und um Korrektur der Bescheide ersucht. Abschließend werde mitgeteilt, dass die Berufungswerberin im Februar 2009 um krankheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand angesucht hätte (Antrag vom ) und bei positiver Erledigung des Pensionsansuchens den Zweitwohnsitz in Wien aufgeben werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2006 aufgrund der Berufung geändert. Als Begründung wurde auf die (zusätzliche) Begründung hingewiesen. Anmerkung Referent: Da diese weitgehend ident ist mit der Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 2007, erfolgt die Wiedergabe im folgenden Absatz.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Nach folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 seien die Werbungskosten zu beurteilen: "Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Laut Rechtsprechung ist bei doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten folgendes zu beachten:Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-) Partners haben. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz - vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder - die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder - die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 Euro jährlich erzielt.Da keine Erwerbstätigkeit ab 9/2004 vorliegt, ist daher auch PRIVATE VERANLASSUNG zu unterstellen. Eine auf DAUER angelegte doppelte Haushaltsführung liegt daher nicht vor.Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können.Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Für die Anerkennung von Familienheimfahrten ist nicht entscheidend, ob die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort einen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO vermittelt; auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle oder ein angemietetes Hotelzimmer rechtfertigt steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können.Nach obigen Begründungen können daher Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur für die Zeit von 9/2004 bis 8/2006 berücksichtigt werden.2006:305,34 € und 222,00 € mal 8 Monate = in Summe daher Werbungskosten von 4.218,96 €.2007:Keinerlei Werbungskosten."

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz für die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 eingereicht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Berufungswerberin im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 an das jeweilige Steuerbuch gehalten hätte. Daraus sei zu entnehmen gewesen, dass erhöhte Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren beansprucht werden können, wenn der Ehegatte nicht erwerbstätig sei. Nähere Erläuterungen zu "in der Regel" seien nicht enthalten gewesen. Die Situation der Berufungswerberin bzw. die des Gatten sei durchaus nicht als Regelfall zu sehen (siehe Sachverhaltsdarstellung in der Berufung vom ). Natürlich sei die Berufungswerberin auch davon ausgegangen, dass die jeweilige Arbeitnehmerveranlagung einer Prüfung durch das zuständige Finanzamt unterzogen werde. Die Berufungswerberin hätte sich auf keinem Fall bereichern oder sich vor der Steuerpflicht vorsätzlich drücken wollen, aufgrund der positiven Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 hätte sie sich außerdem in ihrem Rechtsempfinden bestätigt gefühlt. Die Berufungswerberin hätte aus familiären Gründen nie beabsichtigt, das Zentrum ihrer Lebensinteressen nach Wien zu verlegen. Ein Indiz dafür würde sicherlich die Größe des ehemaligen Appartements (22 m²) darstellen. Die bei der jeweiligen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Mittel seien tatsächlich für die doppelte Haushaltsführung und die Heimfahrten aufgegangen. Da die Berufungswerberin seit nach einem durchgehenden Krankenstand seit August 2008 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei, würde die nicht absehbare und völlig überraschende Rückforderung ein finanzielles Desaster darstellen. Den Wohnsitz in Wien hätte die Berufungswerberin mit Beginn der Ruhestandsversetzung aufgegeben.

Mit Vorlagebericht vom wurden die Berufungen betreffend die Jahre 2006 und 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wenn die Berufungswerberin in ihren Eingaben oftmals das so genannte "Steuerbuch" erwähnt, so ist hierzu anzuführen, dass dies keine für die Rechtsprechung maßgebliche Rechtsquelle darstellt. Maßgeblich für die gegenständliche Beurteilung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die diesbezügliche Rechtsprechung.

Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden nur die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 zur Entscheidung vorgelegt. Die folgende Entscheidung bezieht sich demnach auch nur auf diese zwei Jahre.

Vorweg ist von folgendem, aktenkundigen, Sachverhalt auszugehen: Die Berufungswerberin ist als Lehrerin in Wien nicht selbständig beschäftigt. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister hat sie ihren Hauptwohnsitz seit in Linz und seit einen Nebenwohnsitz in Wien. Der Gatte der Berufungswerberin hat ebenfalls seinen mit der Gattin gemeinsamen Hauptwohnsitz in Linz (seit ) und einen Nebenwohnsitz gemeinsam mit seiner Gattin in Wien (seit ). Die Berufungswerberin (geb. am ) hat am um krankheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand angesucht und ist seit im Ruhestand. Der Gatte der Berufungswerberin (geb. am ) ist seit im Ruhestand.

Unter diesen Voraussetzungen sind folgende gesetzliche Bestimmungen zu berücksichtigen: Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:Z 6: Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifikation als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. , , 2003/13/0154).

Es ist also doch auch eine berufliche Veranlassung für die Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort Voraussetzung, um die dadurch entstandenen Kosten (Wohnung, Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigen zu können.

Von einer beruflichen Veranlassung der Haushaltsgründung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes kann dann gesprochen werden, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen - von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, das ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann UND - die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, oder - die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschäftigungsort jedenfalls so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Es sind also die weiteren Voraussetzungen einer näheren Prüfung zu unterziehen.

a) Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist nicht privat veranlasst: Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Berufungswerberin bzw. ihr Gatte am Familienwohnsitz maßgebliche Einkünfte erzielt. Laut den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung erzielt die Berufungswerberin keine Einkünfte neben den Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin in Wien. Der Gatte der Berufungswerberin erzielt bereits seit August 2004 Pensionseinkünfte. Diese Einkünfte bezieht er unabhängig von seinem Wohnsitz. Diese würde er also auch bei einem allfälligen Familienwohnsitz in Wien weiter beziehen.

Im Vorlageantrag wurde dargestellt, dass die Berufungswerberin " ... aus familiären Gründen nie beabsichtigt, das Zentrum meiner Lebensinteressen nach Wien zu verlegen. ... ." Familiäre Gründe sind aber jedenfalls dem Privatbereich zuzurechnen. Auch die Größe der tatsächlich gewählten Wohnung ist kein Kriterium für die Zuordnung zum Privatbereich bzw. beruflichen Bereich.

Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist also jedenfalls von einer privaten Veranlassung der Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Linz auszugehen.

b) Verlegung des Familienwohnsitzes kann nicht zugemutet werden bzw. ist nicht möglich: Eine Unmöglichkeit würde zum Beispiel vorliegen, wenn keine Aussicht besteht in der Nähe des Arbeitsplatzes ein adäquates Quartier zu finden. Die Berufungswerberin hat derartiges nie behauptet und auch nicht dargestellt, dass sie ein solches gesucht hätte. Nach Ansicht des Referenten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es nicht möglich gewesen wäre, in einer Großstadt wie Wien eine adäquate Wohnung zu finden. Tatsache ist, dass die Berufungswerberin relativ kurzfristig eine, wenn auch kleine, Wohnung sofort nach ihrem Arbeitsplatzwechsel gefunden hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das zuständige Finanzamt im streitgegenständlichen Bescheid betreffend das Jahr 2006 noch insgesamt acht Monate berücksichtigt hat. Der Berufungswerberin wurde also zwei Jahre Zeit eingeräumt, eine adäquate Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort zu suchen (Begründung des Nebenwohnsitzes in Wien am bzw. Pensionsantritt des Gatten der Berufungswerberin im August 2004).

Die Berufungswerberin führt weiters an, dass die Größe des Appartements (rd. 22 m²) ein Indiz dafür ist, dass sie nie beabsichtigt hätte, den Familienwohnsitz zu verlegen. Dies begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit. Im Erkenntnis vom , 1460/73 ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass selbst Räumlichkeiten von 19 m² als Wohnung geeignet sind. Die Größe der tatsächlich angemieteten Wohnung ist aber zur Entscheidungsfindung des gegenständlichen Rechtsmittels irrelevant. Es wurde in keinster Weise dargestellt, dass es am Beschäftigungsort bzw. in der Nähe des Beschäftigungsortes nicht möglich gewesen wäre, eine für die Familie der Berufungswerberin adäquate Wohnung zu finden.

Wenn sie diese Suche deswegen nicht vorgenommen hat, weil sie den Wohnsitz in Linz beibehalten wollte, so liegt dies jedenfalls im Privatbereich und nicht an der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit. Auch die schlussendlich im Juni 2009 erfolgte Versetzung in den Ruhestand kann diese Unzumutbarkeit nicht rechtfertigen. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. In den jeweiligen Streitjahren konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin jedenfalls lediglich kurzfristig eine doppelte Haushaltsführung beanspruchen würde bzw. nur sehr kurzfristig in Wien tätig sein werde. Aufgrund des Alters der Berufungswerberin (Jahrgang 1959) konnte eine kurzfristige Tätigkeit nicht unterstellt werden (vgl. hierzu auch UFSW RV/2740-W/08). Eine Begründung für die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann auch darin gesehen werden, dass sich der Gatte der Berufungswerberin ja doch auch gelegentlich in Wien aufgehalten hat (Berufungsschrift vom ).

Wenn also das zuständige Finanzamt der Berufungswerberin den doch sehr langen Zeitraum von zwei Jahren gewährt hat, den Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen, so kann sich die Berufungswerberin keinesfalls darin beschwert erachten. Wenn das Finanzamt anführt, dass als vorübergehend bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden kann, so stellt dies nach Ansicht des erkennenden Senates für den gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls eine absolute Obergrenze dar.

Beilage : 1 Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung)

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Pensionseinkünfte

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at