Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 26.06.2013, FSRV/0002-W/11

Einleitungsbeschwerde; Unterlagen nicht auffindbar

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn XY, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als der für die steuerlichen Angelegenheiten der Fa. M-GmbH verantwortlicher Geschäftsführer im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01/08 in Höhe von € 23.400,00, 11/08 in Höhe von € 32.940,00, 01/09 in Höhe von € 7.484,00 und 02/09 in Höhe von € 9.181,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Entgegen den Darstellungen der Behörde habe er es weder vorsätzlich, noch fahrlässig unterlassen, Voranmeldungen nach dem Umsatzsteuergesetz abzugeben und habe er auch keine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt.

Wie der Behörde bekannt sei, habe er auf die Buchhaltungsunterlagen selbst keinen Zugriff mehr, weshalb er auch nicht in der Lage sei, Einzelunterlagen zu seiner Rechtfertigung vorzulegen.

Er habe jedoch die Korrespondenz mit dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg auffinden können, die er unter einem der Behörde vorlege.

Mit Schreiben vom sei um Gewährung von Zahlungserleichterungen ersucht worden und sei aus den beiliegenden Erklärungen feststellbar, dass nicht nur die Umsatzsteuervoranmeldungen 01/09 und 02/09 zur Abgabe gelangt seien, sondern auch die diesbezügliche Umsatzsteuer zur Berichtigung gelangt sei. Er verweise weiter auf das Schreiben vom .

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom sei auf der Basis des Ansuchens die Berichtigung des Rückstandes in Raten bewilligt worden, welche Zahlungserleichterung zur Genüge erfüllt worden sei.

Trotz aufwändiger und eingehender Recherchen sei es ihm jedoch bis heute nicht möglich, Unterlagen das Jahr 2008 betreffend zu erlangen.

Auf der Basis der Meldung vom und des Bescheides vom , dem ohne jeden Zweifel eine Sichtung des gesamten betreffenden Steueraktes durch das Finanzamt Wie 9/18/19 Klosterneuburg vorangegangen sei, sei es für ihn unerklärlich und unnachvollziehbar, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung, über welche Summe auch immer, für die Monate 01 und 11 des Jahres 2008 nicht vorgelegen gewesen sein sollte.

Bei Feststellung des aushaftenden Saldos durch die Behörde könne gesichert davon ausgegangen werden, dass eine eingehende Prüfung erfolgt sei und der bescheidmäßig festgestellte Rückstand auch die tatsächlich aushaftende Gesamtverbindlichkeit darstelle.

Er könne daher auf Basis der vorgelegten Urkunden, mangels weiterer Unterlagen nur vorbringen, dass aufgrund des Bescheides des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom keine Verletzung seiner Abgabepflicht vorliegen könne, wie auch kein Saldo zu seinen Lasten bestehen könne, der auf einer Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen beruhe.

Der Bescheid des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg vom habe sämtliche Verpflichtungen nach dem Umsatzsteuergesetz bis 02/09 erfasst und abschließend geregelt, sodass auch schon allein aus dieser Sicht der Einleitung eines Strafverfahrens die Grundlage fehle.

Ungeachtet dessen würde dem Einleitungsbescheid auf seine Person bezogen jegliche Grundlage hierfür fehlen, dass er vorsätzliche Handlungen unternommen hätte.

Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom zur Strafnummer 1 über die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Mit Bericht vom wurde eine Außenprüfung bei der Fa. M-GmbH betreffend das Jahr 2007 sowie eine Nachschau für den Zeitraum 1/1008 bis 9/2009 abgeschlossen.

Laut Aktenlage war der Bf seit dem Jahr 2005 bis als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig. Infolge Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1/08 und 11/08 sowie Nichtvorlage der Bücher und Aufzeichnungen zur anberaumten Betriebsprüfung wurden die Besteuerungsgrundlagen im Umsatzsteuer-Nachschauzeitraum gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Da auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1/2009 und 2/2009 erst verspätet am abgegeben wurden und auch keine entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen termingerecht entrichtet wurden, nahm die Finanzstrafbehörde erster Instanz diese Feststellungen zum Anlass, um gegen den Bf ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Für Zwecke des anhängigen Finanzstrafverfahrens wurden seitens der Finanzstrafbehörde von dem durch die Betriebsprüfung ermittelten Umsatzsteuerbetrag 10% als Vorsteuer in Abzug gebracht.

Gemäß § 82 Abs. 1 und 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren einzuleiten, wenn sie durch ihr zukommende Verständigungen und Mitteilungen oder aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt und nicht das Gericht für die Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist und wenn sie nicht aus näher angeführten Gründen - darunter: wenn Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben (§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) - von der Einleitung abzusehen hat.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl. I Nr. 44, ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen und bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachtes eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem unter anderem auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Soweit der Bf vorbringt, er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig eine Umsatzsteuerverkürzung bewirkt, zumal er auf die Buchhaltungsunterlagen selbst keinen Zugriff mehr habe und ein Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllast betreffend 01/09 und 02/09 bewilligt worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass die Verkürzung einer Abgabe schon dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Erz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem hier in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (). Dem Grund für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer Rechtspflicht zustande kommt. Wer zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, ist auch darüber in Kenntnis, dass die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet wurden.

Auch das Vorbringen des Bf, es sei ihm unerklärlich und unnachvollziehbar, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung, über welche Summe auch immer, für die Monate 01 und 11 des Jahres 2008 nicht vorgelegen gewesen sein sollte bzw. sei unter Hinweis auf das mit datierte Zahlungserleichterungsansuchen feststellbar, dass nicht nur die Umsatzsteuervoranmeldungen 01/09 und 02/09 zur Abgabe gelangt seien, sondern die diesbezügliche Umsatzsteuer zur Berichtigung gelangt sei, nicht geeignet, vorerst eine anderslautende Beurteilung des gegenständlichen von der Finanzstrafbehörde bzw. Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltes zu bewirken, zumal laut Aktenlage bzw. Feststellungen der Betriebsprüfung die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Voranmeldungen nicht bzw. verspätet abgegeben wurden und die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet wurden. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass das mit datierte Zahlungserleichterungsansuchen ohnehin erst nach Eintritt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 01 und 02/2009 eingebracht worden ist.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Auch der Bf hat dies aufgrund seiner unternehmerischen Erfahrungen zweifelsfrei gewusst, zumal er auch in Vorzeiträumen seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Auch die bisher festgestellten hohen Abgabennachforderungen legen durchaus den Verdacht nahe, dass der Bf von der Unrichtigkeit der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wusste, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich der Verkürzungsvorsatz des Täters sich nicht auf die konkrete Höhe des Verkürzungsbetrages erstrecken muss ().

Es liegen damit hinreichende Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Abschließend wird jedoch klarstellend nochmals festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf das ihm angelastete Finanzvergehen und allenfalls in welchem Umfang begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten, an dessen Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen hat (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060, 0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Gerade die Rechtfertigung des Bf zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen. Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at