Unrichtiger Bescheidadressat
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.S., Wien als Masseverwalter der Fa. X-GmbH, Wien17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ORat Mag Lackner, vom betreffend Umsatzsteuer 2004 beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2006 fand bei der Fa. X-GmbH eine Betriebsprüfung u.a. betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen erließ das Finanzamt am einen Umsatzsteuerbescheid an den Bescheidadressaten Fa. X-GmbH z.H. Dr.S..
Gegen diesen Bescheid brachte der Masseverwalter der Fa. X-GmbH, Dr.S. am Berufung ein.
In der Folge wurde festgestellt, dass bereits am der Konkurs über die Gesellschaft verhängt wurde.
Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung gerichtet an Dr.S. als Masseverwalter im Konkurs X-GmbH.
Am brachte der Masseverwalter einen Vorlageantrag ein und begehrte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004 ist an den Bescheidadressaten Fa. X-GmbH z.H. Dr.S. gerichtet.
Nach dem Konkursedikt wurde über das Vermögen der Fa. X-GmbH am das Konkursverfahren eröffnet.
In einem Abgabenverfahren tritt nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig ist (vgl. VwGH Beschlüsse vom , 89/15/0058). Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. VwGH Beschlüsse vom , 2002/14/0115 und vom , 2007/13/0070). Mit der bloßen Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung (Umsatzsteuerbescheid 2004) an den Masseverwalter wird sie gegenüber dem Masseverwalter nicht wirksam (vgl. ).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht wirksam erlassen worden.
Gem. § 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (§ 284 Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.
Abs. 5 leg. cit. bestimmt für den Fall, dass die Entscheidung über die Berufung dem Referenten obliegt (§ 270 Abs. 3 BAO) und nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, dass Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind.
Da die Berufung zurückzuweisen war, war von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Masseverwalter |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at