Einnahmen (hier: Insolvenzausfallsgeld, zugeflossen von der IAF Service GmbH) gelten in dem Jahr als bezogen, in dem sie zugeflossen sind.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2914-W/08-RS1 | Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 idgF sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Daher gelten die gegenständlichen Einnahmen (auch zugeflossen von der IAF Service GmbH) im Berufungsjahr 2005 als zugeflossen, und sind daher auch in diesem Jahr der Einkommensteuer zu unterziehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XXX, YYY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändet.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Kosten für legensnotwendige Kredite und die Rückzahlung des Arbeitslostengeldes steuerlich zu berücksichtigen sind.
Das Finanzamt
begründete den Bescheid wie folgt:
Während des Jahres seien gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten worden. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt
ermittelt worden. Bei der Veranlagung würden die Bezüge
zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle
ausgezahlt worden. Daher würde genau so viel Steuer bezahlt als wäre
dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen worden.
Das
Sonderausgaben-Pauschale werde ab 1996 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von mehr als 36.400 € eingeschliffen, ab einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von mehr als 50.900 € stehe ein
Sonderausgaben-Pauschale nicht mehr zu.
Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) werde von den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 10.242,49 € durch 216
Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften würde das
Einkommen rechnerisch mit 44.655,24 € ermittelt. Darauf wurde der
Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 31,29% ermittelt. Dieser
Steuersatz sei dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf die
Einkünfte angewendet worden.
Der Bw. erhob gegen diesen
Bescheid Berufung und begründete sie wie folgt:
Der ihm
zugeflossene Betrag von der IAF Service GmbH iHv. € 26.454,18 sei die
letzte Teilzahlung der ihm zustehenden Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis der Firma, bei der der Bw. gearbeitet habe, die im
Dezember 2003 in Konkurs gegangen sei. Sämtliche ihm zustehenden und
zugeflossenen Beträge aus diesem Dienstverhältnis seien bereits laut
Auskunft der IAF Service GmbH mit dem begünstigten Steuersatz auf Grund der
Konkursabwicklung von 15% versteuert worden. Damit habe der Bw. seine
Steuerpflicht bereits erfüllt. Der ihm
zugeflossene Betrag der IAF Service GmbH sei eine Forderung aus dem Jahre
2003 aus seinem Dienstverhältnis gegenüber seiner Arbeitgeber-GmbH,
die infolge des Konkurses der Firma damals nicht ausbezahlt wurde.
Das Finanzamt erließ
eine erste abweisende Berufungsvorentscheidung datiert mit , mit
folgender Begründung.
Der Bw. habe während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die
Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der
Veranlagung seien die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert worden, als
wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Der Bw. zahle damit genau so
viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von
einer auszahlenden Stelle bezogen
habe.
Das
Sonderausgaben-Pauschale werde ab 1996 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von mehr als 36.400 € eingeschliffen, ab einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von mehr als 50.900 € stehe ein
Sonderausgaben-Pauschale nicht mehr zu.
Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) werde von den Einkünften des Bw. aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 10.242,49 € durch 216
Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften werde das Einkommen
rechnerisch mit 43.761,47 € ermittelt. Darauf werde der Tarif
angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 31,04% ermittelt. Dieser
Steuersatz werde dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert -
auf die Einkünfte des Bw. angewendet.
Der Bezug von der IAF Service
GmbH werde - wie im Berufungsschreiben des Bw. richtig dargelegt - einem
Lohnsteuerabzug von 15% unterzogen. Dies stelle aber
keine "Endbesteuerung" dar, bzw. habe
der Bw. damit seine "Steuerpflicht" noch
nicht erfüllt,
weil bei Bezug von Insolvenzausfallsgeldern durch die IAF Service GmbH eine so
genannte Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 88)
stattfinde, und sämtliche einkommensteuerpflichtige Bezüge (wozu gem.
§ 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 88), die in einem Kalenderjahr
ausbezahlt worden seien, im Zuge der
Durchführung der (Arbeitnehmer)Veranlagung neu zu berechnen seien. Die im
Regelfall daraus resultierende Nachforderung an Einkommensteuer sei zu
entrichten.
Der Bw. führte im
Vorlageantrag ergänzend aus:
Für seine Aufwendungen
für die Lebenshaltungskosten und Ausgaben vom Insolvenzzeitpunkt der
Arbeitgeberfirma an - kein Einkommen mehr ab diesem Zeitpunkt - habe der Bw. mit
Krediten seine Ausgaben bestreiten müssen bis zum Erhalt des
Insolvenzgeldbetrages vom IAF Service 2005 und der Pension ab . Dieser
Umstand sowie die Rückzahlung des Betrages des AMS von € 5.489,16
seien nicht berücksichtigt worden. Die Belege seien per Einwurf am
in den Eingangspostkasten des FA übermittelt worden. Der Bw. ersuche daher
um einen persönlichen Termin zur Sachverhaltsdarstellung.
Angemerkt wird,
dass der Bw. diesbezüglich trotz Aufforderung des FA keinen Termin
vereinbart hat.
Zusammenfassend ersucht der Bw. um
Berücksichtigung der lebensnotwendigen Kredite, AMS-Rückzahlung und
Ausgaben, insbesondere aber der IAF Service - Zahlung, die aus einer
Lohnforderung aus dem Jahre 2003 resultiere. Zum Überleben im Jahre 2004
und 2005 bis zum Erhalt der Pension im September 2005 habe der Bw. Geld
ausleihen müssen.
Daraufhin erließ das
Finanzamt eine zweite Berufungsvorentscheidung, wobei der Bescheid zu Gunsten
des Bw. abgeändert
wurde.
Das Finanzamt erließ
in diesem Zusammenhang folgenden Vorhalt: Mit der
2. Berufungsvorentscheidung vom sei die Einkommensteuer
betreffend 2005 abgeändert bzw. neu berechnet worden, weil das
Arbeitslosengeld für die Monate Jänner bis Mai 2002 zurückgezahlt
worden sei. Die Neuberechnung habe gegenüber der 1.
Berufungsvorentscheidung vom eine Verminderung der Nachforderung iHv.
886,43 € ergeben. Die Kosten für Kredite, die der Bw. laut
eigenen Angaben zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt habe, seien
so wie die Kosten der privaten Lebensführung den nicht abzugsfähigen
Ausgaben des § 20 EStG 1988 zuzuordnen. Die Rückzahlung des
Arbeitslosengeldes sei laut Auskunft des AMS-Service in der Weise erfolgt,
dass der Betrag iHv. 5.489,16 € von
den dem Bw. zuerkannten Ansprüchen an Insolvenzausfallsgeld gegenüber
der IAF Service GmbH vor der Auszahlung an den Bw. bereits einbehalten und
direkt dem AMS Service übermittelt worden sei. Das Finanzamt warte
mit der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2.Instanz bis zum
29.8,2008 ab, um dem Bw. die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache
oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Bezüglich einer
persönlichen Vorsprache wurde der Bw. vom FA um eine telefon.
Terminvereinbarung gebeten.
Laut Aktenlage fand keine
diesbezügliche Besprechung statt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ad Berufungspunkt
"Berücksichtigung der Rückzahlung des
Arbeitslosengeldes":
Laut Auskunft des AMS wurde der
gegenständliche Betrag durch die IAF-Service GmbH einbehalten und an das
AMS abgeführt (Bl. 20/Hauptakt (HA) 2005).
Laut Bestätigung des
AMS gab es keine Rückforderung vom AMS
gegenüber dem Bw. (vgl. Bl. 32/Hauptakt [HA] 2005). Laut genannter
Bestätigung durch das AMS hat der Bw. für den Zeitraum bis
Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung vom IAF
zuerkannt bekommen.
Dadurch kam es zu
einerRückverrechnung mit
dem Insolvenzausgleichsfond für die
Tage, die der Bw. AL-Leistung (Arbeitslosen-Leistung) bezogen
hat.
Diese Ausführungen bekräftigen den Sachverhalt laut
Aktenlage (vgl. Bl. 29/HA 2005) bzw. stimmen mit der Aktenlage überein,
zumal der Bw. trotz AufforderungkeinenNachweis über eine allfällige
Rückzahlung an das AMS vorlegte. Angemerkt wird, dass der Bw. mehrmals
ausdrücklich aufgefordert wurde, den Nachweis einer allfälligen
Rückzahlung des AMS-Bezugs nachzureichen (vgl. beispielsweise Bl. 25/HA
2005).
Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht des Bw. auf Grund der BAO hingewiesen. D ie Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (§ 115 BAO), doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (). Zu dieser Mitwirkungspflicht gehören unter anderem die Darlegung des Sachverhaltes und die Darstellung von Beweisen und Unterlagen zur Sachverhaltsermittlung (§ 138 BAO).
Übereinstimmend mit der Aktenlage ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass der Betrag iHv. 5.489,16 € von den dem Bw. zuerkannten Ansprüchen an Insolvenzausfallsgeld gegenüber der IAF Service GmbH vor der Auszahlung an den Bw. (von der IAF Service GmbH) bereits einbehaltenund direkt dem AMS Service übermittelt worden ist.
Trotz Aufforderung wurde vom Bw. kein Nachweis über eine von ihm allfällig getätigte Rückzahlung an das AMS vorgelegt.
Insgesamt ist daher der Berufungspunkt betreffend "Rückzahlung von Arbeitslosengeld iHv € 5.489,16" abzuweisen.
Der Bw. hat während des Jahres gleichzeitig von
mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer ist von jedem
Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung sind die Bezüge
zusammengerechnet und so besteuert worden, als wären sie von einer Stelle
ausgezahlt worden. Der Bw. zahlt damit genau so viel Steuer wie jeder andere
Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle
bezogen hat.
Das
Sonderausgaben-Pauschale wird ab 1996 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von mehr als 36.400 € eingeschliffen, ab einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von mehr als 50.900 € steht ein
Sonderausgaben-Pauschale nicht mehr zu.
Der Bezug von der IAF Service
GmbH wird - wie im Berufungsschreiben des Bw. richtig dargelegt - einem
Lohnsteuerabzug von 15% unterzogen. Dies stellt aber
keine "Endbesteuerung" dar, bzw. hat der
Bw. damit seine "Steuerpflicht" noch
nicht erfüllt,
weil bei Bezug von Insolvenzausfallsgeldern durch die IAF Service GmbH eine so
genannte Pflichtveranlagung
(§ 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 88) stattfindet, und sämtliche
einkommensteuerpflichtige Bezüge (wozu gem. § 25 Abs. 1
Z. 1 EStG 88), die in einem Kalenderjahr ausbezahlt worden sind, im Zuge
der Durchführung der (Arbeitnehmer)Veranlagung neu zu berechnen sind. Die
im Regelfall daraus resultierende Nachforderung an Einkommensteuer ist zu
entrichten. Angemerkt wird, dass diese Ausführungen bereits das Finanzamt
getätigt hat.
Der diesbezüglichen Äußerung des Bw., der ihmzugeflossene Betrag der IAF Service GmbH sei eine Forderung aus dem Jahre 2003 aus seinem Dienstverhältnis gegenüber seiner damaligen Arbeitgeber-GmbH, die infolge des Konkurses der Firma damals nicht ausbezahlt wurde, wird vom unabhängigen Finanzsenat (UFS) Folgendes entgegnet:
Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Daher
gelten die gegenständlichen Einnahmen (auch zugeflossen von der IAF Service
GmbH) im Berufungsjahr als zugeflossen, und sind daher auch in diesem Jahr der
Einkommensteuer zu unterziehen.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass erst mit dem AbgÄG 2005 (also nicht mehr im Gültigkeitsbereich für den gegenständlichen Berufungsfall) Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in den Kreis jener Einnahmen aufgenommen wurden, für die das Zuflussprinzip nicht gilt. Damit soll verhindert werden, dass es auf Grund der Progressionswirkung uU zu erheblichen Nachzahlungen kommt, weil der Arbeitnehmer im Folgejahr bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist und neben den laufenden Bezügen auch die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren zu versteuern hat, während im Insolvenzjahr oftmals nur geringe oder keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Die Nachzahlungen werden jedoch erst ab (also nicht mehr relevant für das gegenständliche Berufungsjahr) dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ad Kredite:
Ausgaben für die Lebenshaltungskosten (wie für den
Haushalt und die Lebensführung), auch wenn die Finanzierung über
Kredit bzw. Darlehen erfolgt, stellen bei allen Abgabepflichtigen
nicht abzugsfähige Ausgaben iSd
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dar, und sind daher nicht einkommensteuermindernd zu
berücksichtigen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen
ist.
Ad
Steuerberatungskosten:
Steuerberatungskosten iHv € 893,77
werden als Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idgF, wie bereits
im Zuge der Berufungsvorentscheidung(en), anerkannt.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen :
2 Berechnungsblätter (vgl. zweite Berufungsvorentscheidung)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at