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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.08.2010, RV/0714-L/09

Abzugsfähigkeit von Provisionszahlungen an chinesische Agenten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HW, vertreten durch MRL, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe beträgt (Einkommensteuer):


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2007
Einkommen
56.734,10 €
Einkommensteuer
19.952,05 €
anrechenbare Lohnsteuer
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
19.952,05 €

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1. Von der Veranlagungsabteilung wurden folgende Ausgaben für das Veranlagungsjahr 2007 nicht anerkannt: Provisionen an chinesische Vermittler iHv. 53.441,64 € und Versicherungszahlungen iHv. 7.659, 40 €. Die Finanzverwaltung ermittelte folgenden Gewinn (in €):


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Betriebsergebnis erklärt
-933,42
Provisionen
53.441,64
Ausgaben Versicherungen
7.659,40
Gewinn
60.167,62

Die Gewinnerhöhung wurde wie folgt begründet: "Mangels Vorliegens von Belegen waren die erklärten Aufwendungen der KZ 9190 entsprechend zu kürzen. Bei den geltend gemachten Versicherungen wurden nur die betrieblich veranlassten (Risiko, Ableben) iHv 2.597,60 € anerkannt. Der übersteigende Betrag war entsprechend zu kürzen."

2. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde mit Schreiben vom Berufung eingelegt.

a. Im Bescheid seien bei den Einkünften Versicherungszahlungen und Provisionen nicht anerkannt worden.

b. Da der Bw. bei den Banken keine Besicherung durch Pfandrechte bieten könne, würden Lebensversicherungen als Sicherstellung von diesen akzeptiert. Die Lebensversicherungen ergäben eine von den Banken bestätigte Summe (€) von


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Hypo
10 mal
45,14
451,40
Raiffeisen
12 mal
43,45
521,40
VKB
392,76
VKB
2.067,96
Summe
3.433,52

Beantragt werde, die Versicherungszahlungen mit 3.433,52 € anzuerkennen.

c. Die Provisionen, vier Zahlungen an W, beträfen Kosten der chinesischen Agenten. Die Agenten würden in China den Bw. treffen und für ihn den günstigsten Produktionsbetrieb suchen. Vom Bw. seien dann die Provisionen selbst, das Hotel und die Inlandsflüge zu bezahlen. Um diese Provisionsabrechnungen genauer zu dokumentieren, würden vom Bw. Rechnungen und Personaldokumente der Agenten besorgt und nachgereicht.

Die Provisionen des Jahres 2007 ergäben (in €)


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W 01-03/07
16.926,36
W 04-06/07
14.948,00
W 07-09/07
10.413,64
STG
1.286,66
W 10-12/07
11.153,64
Summe
54.728,30

Beantragt werde, die Provisionen von insgesamt 54.728,30 € als Werbungskosten anzuerkennen.

d. Eine mündliche Verhandlung nach § 284 Abs 1 BAO werde beantragt.

e. Der Berufung beigelegt waren Bestätigungen über die Versicherungsprämien und deren Verpfändung zur Besicherung der (betriebl) Kredite.

f. Der Berufung beigelegt waren weiters die Belege zu den Provisionen des Jahres 2007 im Original und eine Kopie des Passes von Mr. JK.

3. Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt um folgende Ergänzung der Berufung:

In der angeführten Berufung seien Auslandsprovisionen für chinesische Agenten geltend gemacht worden. Der Berufung seien quartalsmäßige Aufstellungen über diese, bzw über Flugtickets und Hotelaufenthalte beigelegt worden. Diese Beträge würden von den zuvor vorgelegten Unterlagen abweichen (zB Jänner bis März seien an Provisionen laut Beilage zur Berufung RMB 145.500,00 geltend gemacht worden. In der Ergänzung seien es noch RBM 93.000,00.

Es werde daher gebeten,

- die Schriftstücke ins Deutsche übersetzen zu lassen,

- die Differenzen hinsichtlich der Zahlungen zu erklären (auch bei den Tickets und Hotelaufenthalten),

- entsprechende Provisionsverträge vorzulegen,

- die Empfänger namhaft zu machen (wer ist Hr. JK?),

- die Bankbelege vorzulegen, welche die Überweisung der Provisionszahlungen belegten und

- die Relation von Gewinn und Provisionszahlungen zu erklären (wären tatsächlich so hohe Provisionen zu zahlen, würde kein Gewinn mehr übrig bleiben).

4. Mit Schreiben vom teilte der Bw. folgendes mit:

Mit Schreiben vom habe die Finanzverwaltung ersucht, Urkunden bzw. Unterlagen für die Berufung zum Einkommensteuerbescheid 2007 nachzureichen. Diese Frist sei durch den beigezogenen Steuerberater bis verlängert worden.

Nach Rücksprache mit dem ehemaligen Steuerberater des Bw. werde mitgeteilt, dass zumindest derzeit keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden könnten und es werde ersucht, das Verfahren fortzusetzen.

5. Am wurde die Berufung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2007 vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nach telefonischer Darlegung der Sachlage (der Bw. war am in Konkurs gegangen) an den Masseverwalter - zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Versicherungsprämien:

Beantragt wird die Absetzung eines zusätzlichen Betrages von 3.433,52 € für Versicherungsprämien. Aus den anlässlich der Berufung vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die vom Bw. bezeichneten Prämien der Besicherung von Krediten der Firma des Bw. gedient haben (zB Bestätigung der VKB). Der bezeichnete Betrag von 3.433,52 € war daher ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar.

2. Provisionen:

Das für den Bw.zuständige Finanzamt hat festgestellt, dass hinsichtlich der geltend gemachten Provisionsbeträge zwischen den vorgelegten Unterlagen und der Ergänzung der Berufung Differenzen bestanden. Es hat weiters den Bw. aufgefordert, die Empfänger zu bezeichnen und bekanntzugeben.

Dieses Ersuchen zur Empfängerbenennung ist als Aufforderung gemäß § 162 BAO anzusehen: Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige diese Angaben verweigert, sind die beantragten Aufwendungen nicht anzuerkennen.

Der Bw. hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass dazu keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden können. Es ist ihm damit nicht gelungen, die Empfänger der Beträge nachzuweisen, chinesische Provisionsunterlagen im Original reichen für eine sachgerechte Aufklärung nicht aus. Die Aufwendungen können daher nicht anerkannt werden. Die Verweigerung der verlangten Angaben gemäß § 162 BAO führt nämlich dazu, dass die Absetzung als Betriebsausgabe selbst dann zu verweigern ist, wenn die Ausgabe als solche erwiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Dies gilt umsomehr, wenn es dem Bw. nicht unmöglich war, anlässlich des Abschlusses der Provisionsverträge die Identität der Empfänger abzuklären. Den Unterlagen und Erklärungen des Bw. kann aber in keiner Weise entnommen werden, dass ihm die (für buchhalterische Zwecke notwendige) Aufklärung (und Bereithaltung) der Empfängeridentitäten nicht möglich gewesen wäre.

Der Gewinn 2007 ermittelt sich daher wie folgt:


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Gewinn bisher
60.167,62
Zusätzliche Ausgaben Versicherungen
3.433,52
Gewinn neu
56.734,10

Der Berufung war aus den bezeichneten Gründen teilweise stattzugeben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt, 1 Anonymisierungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Empfängerbenennung
Provisionszahlungen
chinesische Agenten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at