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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.10.2009, RV/0774-L/09

Rückforderung von Familienbeihilfe wegen Überschreitens der Einkommensgrenze

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt bei der Berfungswerberin (kurz Bw.) für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2008 die ihr gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 4.393,80 € zurück. In der Begründung verweist die Abgabenbehörde erster Instanz insbesondere auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und führt dazu sinngemäß aus, dass nach der letztgenannten Norm dann kein Beihilfenanspruch für - Vollwaisen gleichgestellten - Personen bestünde, wenn das steuerpflichtige Einkommen dieser im Kalenderjahr 9.000,00 € übersteigen würde. Die Bw. habe im Jahr 2008 Einkünfte in Höhe von 10.452,10 € bezogen wodurch für das gesamte Jahr 2008 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vorgelegen seien. Folglich sei die gewährte Beihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge zwingend rückzufordern gewesen.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid richtet sich die Berufung der Bw. vom . Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie seit Jahren an Depressionen leide und immer wieder in fachärztlicher Behandlung sei. Aus diesem Grund sei es ihr auch nicht möglich gewesen, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Bis Mitte März 2009 (von der Bw. berichtigt auf 2008 mit Eingabe vom ) sei die Bw. beim A. und anschließend drei Monate beim "B." in C. beschäftigt gewesen. Diese Arbeit sei ihr jedoch zu stark geworden, sodass sie für zwei Monate wiederum eine klinische Behandlung benötigt habe. Anschließend habe sich ihr Gesundheitszustand soweit stabilisiert, dass sie nun einen Vollzeit-Job beim A. bewältige. Dadurch sei tatsächlich die Einkommensgrenze von 9.000,00 € nach § 6 Abs. 3 FLAG überschritten worden. Die erhaltene Beihilfe und die Kinderabsetzbeträge habe die Bw. jedoch in gutem Glauben verbraucht. Weiters verfüge die Bw. über kein Vermögen, sodass gerade die Rückforderung für jene Zeiträume, in der sie lediglich teilzeitbeschäftigt gewesen sei bzw. sich in Heilbehandlung befunden habe, eine besondere Härte darstellen würde. Abschließend stellt die Bw. in diesem Schriftsatz den Antrag, dass die Rückforderung erst ab September bis Dezember 2009 (korrekt 2008) erfolgen solle. Weiters ersucht die Bw. in dieser Eingabe um die Gewährung einer Ratenzahlung.

Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte die Bw. in weiterer Folge eine Aufstellung ihrer Lebenserhaltungskosten. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung der Bw. als unbegründet ab. Darin führt die Behörde aus, dass das steuerpflichtige Einkommen der Bw. im Jahr 2008 lt. Einkommensteuerbescheid vom € 10.215,29 betragen und somit die im § 6 Abs. 3 FLAG genannte Grenze überschritten habe. Weiters seien durch die, von der Bw. bekanntgegebenen Lebenserhaltungskosten durch ihr Einkommen gedeckt. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Mit beantragte die Bw. eine Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, wodurch das Berufungsverfahren gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt gilt. In dieser Eingabe führt die Bw. sinngemäß aus, dass sie bis Mitte März 2008 über die Sozialhilfeabteilung des D. als Aushilfsarbeiterin in einer Teilzeitbeschäftigung gestanden sei. Dabei habe sie ein monatliches Einkommen knapp über dem Sozialhilfebetrag erzielt, wodurch sie jedoch sämtliche Ansprüche anderer Sozialleistungen (Mietzinsbeihilfe, Befreiung der Rundfunk- und Telefongebühren) verloren hätte. Somit habe sie über geringere Geldleistungen verfügt als zuvor als Sozialhilfeempfängerin. Um ein höheres Einkommen zu erzielen, habe die Bw. zur Firma E. gewechselt. Dieser Arbeit sei sie jedoch gesundheitlich nicht gewachsen gewesen, vielmehr habe sich an diese Beschäftigung ein längerer Krankenstand angeschlossen. Weiters sei in der Folge eine Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik C. erforderlich geworden. Seit arbeite sie bei der Fa. F. im Altersheim in C. und verfüge dadurch über ein regelmäßiges Einkommen. Leider hätten sich bis dahin auch die Bankschulden der Bw. angehäuft, dass bei einer Rückzahlung in Höhe von 190,00 € monatlich mit einer Tilgung in etwa einem Jahr auszugehen sei. Es sei zwar eine Tatsache, dass ihr Einkommen im Jahr 2008 die Grenze von 9.000,00 € überschritten habe, jedoch unter einer aliquoten Betrachtung sei dies erst ab September 2008 erfolgt. Bis zu diesem Monat sei der Bw. nämlich weniger und vor allem ein sehr unregelmäßiges monatliches Einkommen zur Verfügung gestanden. Abschließend ersuchte die Bw. eindringlich von der Rückforderung des enormen Betrages Abstand zu nehmen, wobei es bereits eine große Hilfe für sie wäre, wenn die Rückforderung lediglich die Monate September bis Dezember 2008 zum Gegenstand hätte. Die dzt. Höhe des vom Finanzamt geforderten Rückzahlungsbetrages bringe die Bw. in eine verzweifelte - ja schier ausweglose - Situation, welche sich durch die entstandenen Sorgen auch verheerend auf ihre Gesundheit auswirke. So finde die Bw. seit der Forderung des Finanzamtes keine Ruhe. Auch hätten sich bereits wieder starke Depressionen bei ihr eingestellt. Keinesfalls möchte sie wieder als Sozialhilfeempfängerin enden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt gewährte der Bw. im Rahmen eines Eigenanspruches - auf Grund einer bei ihr vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen 50%igen Behinderung, durch die sie voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 6 Abs. 2 lit d FLAG) - die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge auch im Jahr 2008 weiter. Im Zuge einer nachträglichen Überprüfung stellte die Abgabenbehörde fest, dass die Bw. die Einkommensgrenze nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 FLAG im genannten Jahr überschritten hat. Dieser Umstand wird selbst von der Bw. nicht bestritten.

Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung wie folgt:

§ 6 Abs. 3 FLAG:

Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

§ 10 Abs. 2 FLAG:

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Auf Grund des obenstehenden Gesetzeswortlautes des § 6 Abs. 3 FLAG ist jedoch das anhängige Verfahren bereits entscheiden, da selbst die Bw. außer Streit stellt, dass sie die in dieser Bestimmung genannte Einkommensgrenze im Jahr 2008 überschritten hat. Mit jenem sinngemäßen Einwand der Bw., dass bei einer monatlichen Betrachtungsweise der jährlichen Einkommensgrenze von 9.000,00 € lediglich für vier Monate im Jahr 2008 eine Überschreitung vorliege und demnach nur dieser Zeitraum für eine Rückforderung heranzuziehen sei, kann die Bw. für das anhängige Verfahren nichts gewinnen. Eine solche fiktive monatliche Betrachtungsweise lässt gerade der Wortlaut der genannten Bestimmung ("Kalenderjahr") und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 FLAG nicht zu. Lediglich zur Information wird in diesem Zusammenhang vom UFS darauf verwiesen, dass eine jährliche Betrachtungsweise der Einkommensgrenze erst durch eine Gesetzesänderung des FLAG mit Jänner 2001 (BGBl 142/2000) erfolgte. Zuvor war somit im FLAG tatsächlich für eine Zuverdienstgrenze eine monatliche Betrachtungsweise normiert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung ist zu entnehmen, dass durch diese Abänderung - insbesondere für Studenten - eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation ermöglicht werden sollte.

Hinsichtlich jener Ausführungen der Bw., dass sie die ausbezahlten Beträge gutgläubig erhalten und mittlerweile auch verbraucht habe, ist darauf zu verweisen, dass § 26 Abs. 1 FLAG betreffend die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe solche Umstände nicht berücksichtigt. Die Rückzahlungspflicht stützt das Finanzamt im angefochtenen Bescheid auf die vorgenannte gesetzliche Bestimmung in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit a) EStG (Einkommensteuergesetz). § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist somit nach dem Gesetzeswortlaut von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. z.B. auch ). Es liegt somit nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie zu Unrecht bezogene Beträge zurückfordert oder nicht, vielmehr ist sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu § 26 FLAG mehrfach ausgesprochen (vgl. dessen Erkenntnisse vom , Zl. 2000/15/0183 und vom , Zl. 2000/15/0035), dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe lediglich auf objektive Momente abstellt. Nach der Intention des Gesetzgebers sind somit subjektive Momente bei der Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nicht zu berücksichtigen, sondern es ist ausschließlich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind.

Das Finanzamt hat demnach die Rückforderung zu Recht angeordnet. Die Bw. ist den Gründen, aus denen das Finanzamt das Bestehen eines Familienbeihilfenanspruchs verneint hat, auch nicht entgegen getreten. Aus den Bestimmungen des § 250 Abs. 1 lit b) BAO (vgl. Kommentar zur BAO, Christoph Ritz, 3. Auflage, Tz 7 zu § 250 BAO, sowie auch Tz 11 zu § 273 BAO) ergibt sich, dass nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist und folglich nur dieser Anfechtungsgegenstand im Berufungsverfahren sein kann. Dies hat zur Folge, dass auch die Berufungsentscheidung auf die "Sache" (Spruch des angefochtenen Bescheides) beschränkt ist und somit die zu erledigende Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, identisch mit der Sache der Rechtsmittelbehörde ist. Der von der Bw. im Rechtsmittelverfahren angefochtene Bescheid ist unstrittig der vom Finanzamt ergangene Rückforderungsbescheid vom , in dem über die Rückforderung der gewährten Beihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge für einen Zeitraum von Jänner 2008 bis einschließlich Dezember 2008 abgesprochen wurde. Etwaige Nachsichtsmaßnahmen (etwa nach § 236 BAO oder § 26 Abs. 4 FLAG) sind nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens, sodass diesbezüglich vom Unabhängigen Finanzsenat auch keine weiteren Beurteilungen zu treffen sind. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 26 Abs. 4 FLAG ist jedoch anzumerken, dass die Oberbehörden in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ermächtigt sind, die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Diese Bestimmung räumt jedoch der Partei im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts ein. Auch hinsichtlich des Antrages der Bw., ihr für den rückgeforderten Betrag eine Ratenzahlung zu gewähren, hat vom UFS aus den gleichen, bereits vorstehenden Ausführungen keine Entscheidung zu ergehen. Dem UFS als zweite Instanz ist es demnach verwehrt, erstmals über Anträge der Bw. abzusprechen.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen ist somit festzustellen, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den hier relevanten Zeitraum vom Finanzamt zu Recht erfolgte. Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückforderung
Familienbeihilfe
Einkommensgrenze
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at